Reglement über die Durchführung des Beitragswesens im Rahmen der Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
                            Reglement  über die Durchführung des Beitragswesens im Rahmen der  Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege  (Reglement FAP)  Vom 28. August 2024 (Stand 20. September 2024)  Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf §  6 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung  (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998  1  )  ,  beschliesst:  1. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Durchführungsstelle
                            1  Das Amt für Gesundheit führt eine Durchführungsstelle zur Umsetzung  des Beitragswesens im Rahmen der Förderung der Ausbildung im Bereich  der Pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführungsstelle ist zuständig für alle Massnahmen und Entschei  -  de mit Ausnahme von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zusprache von Beiträgen aus den Ersatzabgaben für Massnahmen  oder Projekte zur Förderung der Ausbildungstätigkeit (§  7  Abs.  4 der  Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die För  -  derung der Ausbildung im Bereich der Pflege; V EG FAP  2  )  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Entscheid über den Verzicht auf die Rückzahlung von Unterstützungs  -  beiträgen in besonderen Fällen (§  12  Abs.  3 V EG FAP);  1)  BGS  153.1  2)  BGS  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Abschluss eines Vertrags mit dem Bund betreffend Bundesbeiträge im  Bereich der praktischen Ausbildung und an kantonale Ausbildungs  -  beiträge (Art.  7  Abs.  1 der Verordnung über die Förderung der Ausbil  -  dung im Bereich der Pflege; Ausbildungsförderverordnung Pflege  3  )  );  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Abschluss eines Vertrags mit dem Bund betreffend Bundesbeiträge an  die Kantone zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pfle  -  ge an höheren Fachschulen (Art.  13  Abs.  -  nung Pflege).  2. Beiträge an die Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Pauschalabgeltung Wiedereinsteigende
                            1  Der Schulungs- und Betreuungsaufwand der Betriebe für Wiedereinstei  -  gende in die Pflege wird pro Anstellung pauschal nach Ausbildungsniveau  wie folgt abgegolten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Tertiärstufe: 2500 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sekundarstufe II Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe): 450 Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrieb kann die Pauschale im ersten Anstellungsjahr unter Einrei  -  chung der folgenden Unterlagen geltend machen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Nachweis der Tätigkeit in der praktischen Pflege gemäss Ausbil  -  dungsniveau; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bestätigung des Betriebs, dass die wiedereinsteigende Person fünf  aufeinanderfolgende Jahre nicht im Beruf tätig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchführungsstelle kann weitere Nachweise verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausbildungsleistungen: Meldungen der Betriebe an die
                            Durchführungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Betriebe teilen der Durchführungsstelle die notwendigen Angaben zur  Bestimmung der Soll- und Ist-Werte bis spätestens 31.  Januar des Folge  -  jahrs über ein Online-Tool mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausbildungsleistungen: Zahlungen an die Betriebe
                            1  Die Durchführungsstelle überweist die Abgeltung für die Ausbildungsleis  -  tungen im ersten Quartal des Folgejahres an die Betriebe.  3)  SR  811.225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Unterstützungsbeiträge an Studierende und Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beginn und Dauer des Anspruchs
                            1  Der Anspruch auf Unterstützungsbeiträge entsteht im Monat des Ausbil  -  dungsbeginns. Bei Gesuchen, die nach Beginn der Ausbildung eingereicht  oder vervollständigt werden, entsteht der Anspruch ab dem ersten Tag des  Folgemonats, nachdem das Gesuch vollständig eingereicht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einreichung des Gesuchs
                            1  Das Gesuch um Unterstützungsbeiträge kann jederzeit eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist auf dem amtlichen Formular zusammen mit den erforderli  -  chen Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Entscheid
                            1  Der Entscheid über das Gesuch wird der gesuchstellenden Person schrift  -  lich mitgeteilt. Es werden keine Kosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden jeweils für den ganzen Bildungsgang zugesichert und  für dessen gesamte Dauer ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Auszahlung
                            1  Die Auszahlung erfolgt monatlich rückwirkend auf ein Bankkonto.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beendigung und Wiederaufnahme der Zahlungen
                            1  Bei Wegzug aus dem Kanton, bei Beendigung sowie Ab- und Unterbruch  der Ausbildung erfolgt die letzte Auszahlung im Folgemonat, in welchem  das Ereignis stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Ausbildung wieder aufgenommen, erfolgt die Auszahlung im  Folgemonat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angebrochene Monate werden pro rata temporis ausbezahlt.  4. Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Einreichungsfrist für Unterstützungsbeiträge
                            1  Personen, die ihre Ausbildung vor Inkraftsetzung des kantonalen Ausfüh  -  rungsrechts angefangen haben, können Unterstützungsbeiträge rückwirkend  ab 1.  Juli 2024 geltend machen, sofern das Gesuch bis zum 31.  Dezember  2024 vollständig eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.08.2024  20.09.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2024/051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  28.08.2024  20.09.2024  Erstfassung  GS 2024/051