Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt
                            Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV)  Vom 25. September 2012 (Stand 1. September 2024)  Gestützt auf Art.  45  Abs.  1 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  von der Regierung erlassen am 25.  September 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Steuerung des Haushalts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Finanzplan
                            1  Die mit dem Regierungsprogramm verknüpfte Finanzplanbotschaft enthält nament  -  lich:  a)  die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;  b)  einen Überblick über den Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung sowie die  Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung;  c)  eine Schätzung des Finanzbedarfs und seiner Deckung;  d)  die Entwicklung wesentlicher Finanzkennzahlen;  e)  einen Ausblick auf die finanzpolitischen Konsequenzen und allenfalls auf die  einzuleitenden vorsorglichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Budget, IAFP und Jahresrechnung *
                            1  Die Regierung erlässt jährlich die Vorgaben für die Erarbeitung des Budgets, des  Finanzplans und des Jahresprogramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Budgetbotschaft wird im Sinne eines integrierten Aufgaben- und Finanzplans  (IAFP) mit einem Finanzplan für drei Jahre, einem Jahresprogramm und insbesonde  -  re mit folgenden Angaben ergänzt:  a)  erläuternder Bericht mit den Anträgen der Regierung sowie des Kantons- und  des Verwaltungsgerichts an den Grossen Rat;  b)  Nachweis über die Einhaltung der finanzpolitischen Richtwerte des Grossen  Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern ein starker Bezug zum Budget oder zur Rechnungslegung besteht, können  mit der Botschaft zum Budget oder zur Jahresrechnung auch Anträge für die Schaf  -  fung oder Revision von grossrätlichen Rechtserlassen aufgenommen werden. Die  Regierung muss diesem Vorgehen vorgängig zustimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a * Mittelfristiges Haushaltsgleichgewicht
                            1  Für die Beurteilung des Haushaltsgleichgewichts massgebend ist das operative Er  -  gebnis der ersten Stufe unter Einbezug von Auflösungen von gebildeten Vorfinan  -  zierungen in der zweiten Stufe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein mittelfristiger Ausgleich erfasst einen Konjunkturzyklus über die Dauer von  vier bis acht Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Festlegung des Budgets und der Steuerfüsse ist auf die Wirtschaftsentwick  -  lung und auf das frei verfügbare Eigenkapital Rücksicht zu nehmen. Zudem ist die  mutmassliche Abweichung zum erwarteten Rechnungsergebnis zu berücksichtigen;  dies unter Beachtung von pauschal budgetierten Korrekturpositionen in ausgewähl  -  ten Aufwand- und Ertragsgruppen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2b * Verfügbares Eigenkapital
                            1  Das verfügbare Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das frei verfügbare  Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst Verpflichtungen und Vorschüsse ge  -  genüber den Spezialfinanzierungen im Eigenkapital sowie Vorfinanzierungen ge  -  mäss Artikel  24.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das frei verfügbare Eigenkapital steht zur Deckung von Aufwandüberschüssen der  Erfolgsrechnung gemäss Artikel  2a  Absatz  1 und für die Bildung von Vorfinanzie  -  rungen gemäss Artikel  24 zur Verfügung. Es entspricht dem Bilanzüberschuss ab  -  züglich:  *  a)  des Verwaltungsvermögens ohne die bundesfinanzierten Darlehen, nämlich  Darlehen gemäss Neuer Regionalpolitik, Darlehen an die Landwirtschaftliche  Kreditgenossenschaft Graubünden sowie Darlehen aus forstwirtschaftlichen  Investitionskrediten;  b)  *  der Aktien und Anteilscheine im Finanzvermögen, welche im politischen In  -  teresse gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
                            1  Das Handeln ist auf seine Wirkungen auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Budget der Dienststellen wird nach folgenden Vorgaben gebildet:  a)  Die Leistungen werden nach Produkten und Produktgruppen gegliedert und  mit dazugehörigen Zielen und Indikatoren ergänzt;  b)  Die Ziele und Indikatoren konkretisieren die vom Grossen Rat vorgegebenen  Wirkungen der Produktgruppen und decken deren wesentlichen Vorgaben ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Departemente schliessen mit ihren Dienststellen Leistungsvereinbarungen  ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die mehrjährige Verknüpfung der Finanzen und Leistungen erfolgt im integrierten  Aufgaben- und Finanzplan (IAFP).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einzelkredite
                            1  Ergänzend zu den Einzelkrediten gemäss Artikel  15  Absatz  2 und Artikel  36  Ab  -  satz  2 des Finanzhaushaltsgesetzes  2  )   sind insbesondere folgende Konten als Einzel  -  kredite zu führen:  *  a)  Konten im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund;  b)  Interne Verrechnungen zwischen Spezialfinanzierungen, den Sonderrechnun  -  gen sowie den kantonalen Gerichten einerseits und anderen Rechnungsrubri  -  ken andererseits;  c)  *  Konten mit Beträgen, die von den Dienststellen nicht beeinflussbar und be  -  tragsmässig wesentlich sind;  d)  *  Konten mit Beträgen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem  Leistungsauftrag der Dienststellen stehen;  e)  *  Konten mit Beträgen ohne Rechtsgrundlage zur Erfüllung einer verfassungs  -  mässigen Aufgabe gemäss Artikel  33  Absatz  1  Litera  a des Finanzhaushalts  -  gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung
                            1  Die Verursacher besonderer Vorkehrungen und Aufwendungen sowie die Nutz  -  niesser besonderer Leistungen haben in der Regel die Kosten zu tragen. Für Härte  -  fälle beschliesst die Regierung Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind,  soweit zumutbar, abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kreditrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verpflichtungskredite
                            1. Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm mit mehreren  Vorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  710.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 2. Bestandteile
                            1  Der Verpflichtungskredit umfasst alle nach dem Grundsatz der Einheit der Materie  zusammengehörenden und in der Finanzbuchhaltung zu erfassenden Aufwände und  Erträge oder Ausgaben und Einnahmen, die nach der Genehmigung zur Realisierung  des Vorhabens nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann für unvorhergesehene Aufwände oder Ausgaben eine Reserve von höchs  -  tens zehn Prozent beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Enthält ein Vorhaben sowohl frei bestimmbare als auch gebundene Ausgaben, sind  diese auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 3. Preisstandklausel
                            1  Enthält der Verpflichtungskredit eine Preisstandklausel, erhöht oder vermindert er  sich bis zur Auftragsvergabe im Ausmass der Indexveränderung und nach der Auf  -  tragsvergabe gemäss der vertraglichen Regelung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Teuerungsberechnung erfolgt für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der  Berechnung des Kostenvoranschlages (Preisbasis des Verpflichtungskredites) und  der Auftragsvergabe aufgrund des im Beschluss angegebenen Indexstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Zeit zwischen der Vergabe und der Ausführung beziehungsweise Lieferung  werden mit den Unternehmern und Lieferanten vertragliche Abmachungen für die  Übernahme allfälliger Lohn- und Materialteuerungen getroffen. Es darf höchstens  die tatsächlich eingetretene Teuerung verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 4. Antragsverfahren
                            1  Ein Verpflichtungskredit ist zu beantragen:  *  a)  *  für eine einmalige Ausgabe, die dem Finanzreferendum untersteht; oder  b)  *  für eine gebundene einmalige Ausgabe für ein mehrjähriges kantonales Vor  -  haben mit einem Kreditbedarf von voraussichtlich mehr als einer Million  Franken in mindestens einem der drei Finanzplanjahre.  Davon ausgenommen sind Projekte der Spezialfinanzierung Strassen, bauliche Un  -  terhaltsarbeiten an kantonseigenen Hochbauten bis drei Millionen Franken pro Ein  -  heit sowie Projekte, welche die Regierung in eigener Kompetenz beschliessen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verpflichtungs- und Zusatzkredite sind dem Grossen Rat mit separater Botschaft  zu beantragen, wenn sie zehn Millionen Franken übersteigen. In den übrigen Fällen  können sie auch mit der Botschaft zum Budget oder zur Jahresrechnung beantragt  werden, wobei die Regierung dem Vorhaben und Vorgehen vorgängig zustimmen  muss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringenden Fällen kann die Regierung einen Zusatzkredit, der nicht dem Finanz  -  referendum untersteht, der Geschäftsprüfungskommission zuhanden des Grossen  Rates ohne Botschaft beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 5. Abrechnung
                            1  Ein Verpflichtungskredit ist unverzüglich abzurechnen, sobald das Vorhaben aus  -  geführt ist und allfällige Beiträge Dritter definitiv festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Abschlussarbeiten, die erst später ausgeführt oder beendet werden können,  kann nach Abschluss der ordentlichen Arbeiten eine angemessene Rückstellung ge  -  bildet werden. Allfällige Differenzen zwischen den späteren Ausgaben oder Einnah  -  men und der Rückstellung sind über die Erfolgsrechnung oder die Investitionsrech  -  nung auszugleichen. Nicht beanspruchte Rückstellungen sind spätestens fünf Jahre  nach ihrer Bildung aufzulösen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Abrechnung ist die Dienststelle verantwortlich, die das Vorhaben abgewi  -  ckelt hat. Das zuständige Departement genehmigt im Einvernehmen mit dem Depar  -  tement für Finanzen und Gemeinden die Abrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Nachtragskredite
                            1  Genehmigungen für Kreditüberschreitungen, Nachtragskredite und Kreditumlage  -  rungen sind vor jeder kreditmässig nicht gedeckten Verpflichtung oder Leistung bei  der zuständigen Instanz zu beantragen. Die Verpflichtungen dürfen erst nach der Ge  -  nehmigung eingegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachtragskredite werden in der Regel nur beantragt, wenn eine besondere Notwen  -  digkeit und Dringlichkeit ausgewiesen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn möglich sind Nachtragskredite zu kompensieren. Nachtragskredite zu Lasten  der Erfolgsrechnung können dabei nur durch Entlastungen der Erfolgsrechnung und  Nachtragskredite zu Lasten der Investitionsrechnung nur durch Entlastungen der In  -  vestitionsrechnung kompensiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Keine Kompensation gemäss Absatz  3 muss geprüft werden für:  *  a)  notwendige Nachtragskreditanträge infolge von Verzögerungen von Investiti  -  onsprojekten; sowie  b)  Programmvereinbarungen mit dem Bund im Umfang von nicht beanspruchten  Krediten in den Vorjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kreditüberschreitungen
                            1  Werden kreditpflichtige Ausgaben ohne Kredit oder Kreditüberschreitungen ohne  Genehmigung getätigt, sind diese dem Grossen Rat mit der Jahresrechnung zur Ent  -  lastung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über nachtragskreditbefreite Mehrausgaben ist der Grosse Rat in der Botschaft zur  Jahresrechnung summarisch zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Departemente beschliessen Kreditüberschreitungen zur Schadenabwehr im  Sinne von Artikel  20  Absatz  3  Litera  c des Finanzhaushaltsgesetzes. Die Regierung  ist darüber umgehend zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Ausgaben auf Einzelkrediten innerhalb der Toleranzgrenze gemäss Arti  -  kel  21  Absatz  1  Litera  a des Finanzhaushaltsgesetzes gelten die allgemeinen Bestim  -  mungen über Nachtragskredite und folgende Zuständigkeiten und Verfahren:  *  a)  bis zwei Prozent je Einzelkredit, mindestens jedoch bis 3000  Franken die  Dienststellen ohne besonderes Verfahren;  b)  bis 20  000  Franken je Einzelkredit das zuständige Departement;  c)  bis 50  000  Franken je Einzelkredit die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mehrausgaben im Sinne von Artikel  21  Absatz  1  Litera  c des Finanzhaushaltsge  -  setzes bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Departementes für Finanzen und  Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kreditantrag
                            1  Der Antrag für eine Kreditüberschreitung oder einen Nachtragskredit muss mindes  -  tens folgende Informationen beinhalten:  a)  *  Notwendigkeit beziehungsweise Konsequenzen eines Verzichts auf die Kre  -  diterhöhung;  b)  *  Dringlichkeit;  c)  Herleitung des erforderlichen Kreditumfanges;  d)  Unvorhersehbarkeit der Mehraufwendungen und Mindererträge;  e)  geprüfte und vorgeschlagene Kompensationsmöglichkeiten;  f)  Einfluss auf den Kreditbedarf in den Folgejahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Anträge im Sinne von Artikel  11  Absatz  4 für die Verwendung von nicht bean  -  spruchten Krediten aus den Vorjahren infolge von Verzögerungen von Investitions  -  projekten sowie Programmvereinbarungen mit dem Bund haben ausschliesslich den  Sachverhalt darzulegen und den Kreditumfang herzuleiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachtragskreditanträge und die von der Regierung zu genehmigenden Kredit  -  überschreitungsanträge werden vom Departement für Finanzen und Gemeinden der  Regierung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Befristete Anstellungen
                            1  Die Dienststellen haben den im Budget enthaltenen Lohnaufwand unter Vorbehalt  der nachstehenden Absätze einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können im Rahmen von zusätzlichen Personalversicherungsleistungen, die auf  -  grund von personellen Vakanzen und Dienstabwesenheiten anfallen, befristete An  -  stellungen vornehmen beziehungsweise der Anstellungsinstanz beantragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können befristete Anstellungen vornehmen beziehungsweise der Anstellungsin  -  stanz beantragen, soweit diese durch nicht budgetierte zweckgebundene Beiträge  Dritter finanziert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie können für die Abwicklung von Projekten im Rahmen der dafür budgetierten  Mittel für Dienstleistungen, Planungen und Projektierungen durch Dritte sowie für  Honorare   für   externe   Berater   und   Fachexperten   befristete   Anstellungen   bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  000  Franken pro Jahr vornehmen beziehungsweise der Anstellungsinstanz bean  -  tragen. Der Arbeitsvertrag ist auf längstens die Projektdauer zu befristen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  Sie können zu Lasten von Verpflichtungskrediten befristete Anstellungen vorneh  -  men beziehungsweise der Anstellungsinstanz beantragen. Übersteigt der geplante  Anstellungsumfang den Betrag von 300  000  Franken pro Jahr gemäss Absatz  4, ist  er dem Grossen Rat im Rahmen des Antrags darzulegen. Der Arbeitsvertrag ist auf  längstens die Dauer des Verpflichtungskredites zu befristen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie können beziehungsweise die Anstellungsinstanz kann Arbeitsverträge für be  -  fristete nicht budgetierte Anstellungen nach Absatz  2 bis Absatz  4 maximal zwei  Mal verlängern und längstens bis zu einer Vertragsdauer von insgesamt 24  Monaten  abschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Umlagerungen von Personalaufwendungen
                            1  Die Departemente können im Sinne von Artikel  20  Absatz  3  Litera  d des Finanz  -  haushaltsgesetzes Lohneinsparungen sowie zusätzliche Personalversicherungsleis  -  tungen aufgrund von Vakanzen und Dienstabwesenheiten für haushaltsneutrale Um  -  lagerungen zwischen Globalbudgets der Dienststellen verwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Umlagerung von Einzelkrediten *
                            1  Kreditumlagerungen im Sinne von Artikel  21  Absatz  1  Litera  d des Finanzhaus  -  haltsgesetzes innerhalb der Investitionsrechnung für den Ausbau der National- und  Kantonsstrassen können – pro Einheit – bis 300  000  Franken durch das Tiefbauamt  und über 300  000  Franken durch das Departement genehmigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kreditumlagerungen im Sinne von Artikel  21  Absatz  1  Litera  d des Finanzhaus  -  haltsgesetzes zwischen gleich lautenden Beitragskonten der Erfolgsrechnung und  der Investitionsrechnung können – pro Einheit – bis 50  000  Franken durch die zu  -  ständige Dienststelle und über 50  000  Franken durch das Departement genehmigt  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufbau des Rechnungswesens
                            1  Die Bilanz mit Finanz- und Verwaltungsvermögen sowie Fremd- und Eigenkapital,  der Anhang mit dem Eigenkapitalnachweis, dem Rückstellungs-, Beteiligungs-, Ge  -  währleistungs- und Anlagespiegel sowie die Arten- und Funktionengliederung der  Erfolgs- und Investitionsrechnung sind im Detail gemäss dem Anhang dieser Ver  -  ordnung auszugestalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Erfolgsrechnung
                            1  Die Erfolgsrechnung weist für das Kalenderjahr die Aufwände und die Erträge aus.  Sie ist nach Institutionen (Departemente, Dienststellen und besondere Ausgaben-  und Einnahmenrubriken) gemäss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu  gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfolgsrechnung ist dreistufig. Sie zeigt auf der ersten Stufe den operativen  und auf der zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg je mit dem Aufwand- oder  Ertragsüberschuss, und auf der dritten Stufe den Gesamterfolg, welcher den Bilanz  -  überschuss oder den Bilanzfehlbetrag verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * ...
Art. 20 Investitionsrechnung
                            1  Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben für Verwaltungsvermögen sowie  die damit zusammenhängenden Einnahmen. Sie ist nach Institutionen (Departemen  -  te, Dienststellen und besondere Ausgaben- und Einnahmenrubriken) gemäss den  Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zuordnung der Investitionen
                            1  Investitionsausgaben sind Ausgaben für Vermögenswerte mit mehrjähriger Nut  -  zungsdauer. Sie sind grundsätzlich zu aktivieren. Geplante Investitionsausgaben für  Sachanlagen bis 200  000  Franken pro Einheit werden der Erfolgsrechnung zugeord  -  net.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Investitionsbeiträge sowie Veränderungen von Beteiligungen und von Darlehen  des Verwaltungsvermögens sind unabhängig vom Betrag in der Investitionsrech  -  nung zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der bauliche Unterhalt an Strassen bis fünf Millionen Franken pro Einheit gemäss  Kostenvoranschlag wird der Erfolgsrechnung belastet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Enthalten Pauschalbeiträge einen Betriebsanteil und einen Investitionsanteil von je  mehr als einer Million Franken, werden diese pauschal der Erfolgs- und der Investi  -  tionsrechnung zugeordnet. Davon ausgenommen sind Pauschalbeiträge im Rahmen  von Finanzierungs- und Programmvereinbarungen mit dem Bund.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Geldflussrechnung
                            1  Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der  flüssigen Mittel und kurzfristigen Geldanlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geldflussrechnung ist in drei Teile gegliedert. Der erste Teil zeigt den Geld  -  fluss aus operativer Tätigkeit auf. Der zweite Teil zeigt den Geldfluss aus der Inves  -  titions- und Anlagetätigkeit auf. Der dritte Teil zeigt den Geldfluss aus der Finanzie  -  rungstätigkeit auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rückstellungen
                            1  Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt  sind:  a)  es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem  Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt;  b)  der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich;  c)  die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden; und  d)  *  die erste Zuweisung beträgt mindestens 100  000  Franken. Davon ausgenom  -  men sind Rückstellungen gemäss Absatz  1  bis  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Eine Rückstellung ist auch in folgenden Fällen zu bilden:  *  a)  für Verpflichtungen, deren Rechtsgrundlage wegfällt; oder  b)  für Verpflichtungen im Rahmen eines befristeten Verpflichtungskredites am  Ende seiner Geltungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückstellungen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gebildet  wurden. Sie sind zu Gunsten jenes Bereichs aufzulösen, zu Lasten dessen sie gebil  -  det wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Vorfinanzierungen *
                            1  Die Bildung von Vorfinanzierungen benötigt einen Beschluss des Grossen Rates  im Rahmen einer separaten Botschaft. Sie ist auf Grossprojekte zu beschränken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebildete Vorfinanzierungen sind offen auszuweisen und bestimmungsgemäss zu  verwenden. Sie sind zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen, sobald die Voraus  -  setzungen hinfällig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Spezialfinanzierungen
                            1  Die Spezialfinanzierungen sind in solche im Fremdkapital und solche im Eigenka  -  pital zu unterscheiden. Sie werden dem Eigenkapital zugeordnet, wenn:  a)  für sie die Rechtsgrundlage vom Kanton geändert werden kann; oder  b)  die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber dem  Kanton einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind marktkonform zu  verzinsen. Davon ausgenommen sind Verpflichtungen gegenüber Spezialfinanzie  -  rungen, die auch mit allgemeinen Staatsmitteln finanziert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung löst jene Spezialfinanzierungen auf, deren Verwendungszweck ent  -  fallen ist oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Anlagenbuchhaltung
                            1  Die Vermögenswerte, die über mehrere Jahre genutzt werden, sind in einer Anla  -  genbuchhaltung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser  Vermögenswerte aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anlagen sind im Anhang zu erläutern. Der Anlagespiegel enthält die Summe  der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende  der Periode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Bewertung des Finanzvermögens
                            1  Das Finanzvermögen wird per Bilanzstichtag wie folgt bewertet:  *  a)  flüssige Mittel zu Nominalwerten;  b)  Forderungen zu Nominalwerten;  c)  *  Wertschriften mit Kurswert zum durchschnittlichen Kurswert am Jahresende,  bei eingeschränkter Realisierbarkeit aufgrund von relativ geringem Handels  -  volumen unter Vornahme eines pauschalen Abschlags von 20  Prozent;  d)  Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert;  e)  Fremdwährungen zum Kurswert;  f)  aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten;  g)  Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert beziehungsweise  zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter liegt;  h)  Sachanlagen zum Marktwert, Grundstücke und Gebäude mindestens alle zehn  Jahre;  i)  Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital zu  Nominalwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abschreibung des Verwaltungsvermögens
                            1  Die Abschreibungen der Anlagen im Verwaltungsvermögen beginnen mit der Nut  -  zung der Anlage. Im ersten Jahr der Nutzung wird eine Jahresabschreibung vorge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gelten folgende Abschreibungssätze:  a)  *  für Hochbauten nach der angenommenen Nutzungsdauer für das Gesamtge  -  bäude, mindestens aber 2,5  Prozent;  b)  für übrige Sachanlagen und immaterielle Anlagen 20  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allfällig vorfinanzierte Investitionen werden zu 100 Prozent abgeschrieben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Wertberichtigungen
                            1  Ist bei einer Position des Finanz- oder des Verwaltungsvermögens eine Wertmin  -  derung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt bei den Forderungen ein Verlustrisiko vor, ist ein Delkredere zu bilden. We  -  sentliche Positionen bei Forderungen werden einzeln bewertet. Die übrigen Positio  -  nen können pauschal wertberichtigt werden. Der pauschale Wertberichtigungssatz  beträgt in der Regel maximal fünf Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Rechnungs- und Verwaltungsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundsätze der Gebührenbemessung
                            1  Die Gebühren haben dem Verursacher-, Kostendeckungs- und dem Äquivalenz  -  prinzip zu entsprechen. Für besondere Leistungen und Amtshandlungen, die im In  -  teresse oder im Auftrag Dritter erbracht werden, haben die Beteiligten die Kosten zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren bemessen sich nach:  a)  den gesamten Kosten;  b)  der Bedeutung der Leistung für die Gebührenpflichtigen und deren Interesse  an der Verrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind periodisch aufgrund einer Kostenrechnung zu überprüfen und der Kosten  -  entwicklung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es werden in der Regel Pauschalgebühren aufgrund von Selbstkostenansätzen er  -  hoben, die sich nach Gehaltsklassen richten. Besondere Leistungen und Auslagen  können zusätzlich verrechnet werden. Für geringwertige Leistungen werden keine  Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Kosten- und Leistungsrechnung
                            1  Dienststellen mit mehreren Produktgruppen haben eine Kosten- und Leistungsrech  -  nung (KLR) zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Dienststellen mit einer Produktgruppe richtet sich der Entscheid über die Füh  -  rung einer KLR insbesondere nach folgenden Kriterien:  a)  Notwendigkeit für die Ermittlung von Gebühren oder Leistungen gegenüber  Dritten;  b)  Grundlage für eine effiziente Haushaltsführung und für finanzrelevante Ent  -  scheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Interne Verrechnungen
                            1  Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen  für erbrachte Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind nur vorzunehmen, wenn sie für die verursachergerechte Festlegung der  Globalbudgets, für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten sowie für die Verrech  -  nung gegenüber Spezialfinanzierungen, den Sonderrechnungen und den kantonalen  Gerichten notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind möglichst zu pauschalieren und auf die effektiven Kosten auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Versicherungen
                            1  Für die Risiken, die nicht von Gesetzes wegen zu versichern sind, gelten folgende  Grundsätze für den Abschluss von Versicherungsverträgen:  a)  Risiken mit einem Schadenpotenzial von weniger als 100  000  Franken pro  Jahr werden nicht versichert;  b)  Risiken mit einem Schadenpotenzial ab 100  000  Franken pro Jahr werden  grundsätzlich versichert; ausgenommen sind Versicherungsprodukte mit ei  -  nem unbefriedigenden Preis-Leistungs-Verhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzverwaltung ist zuständig für den Abschluss der Versicherungsverträge,  die Schadenabwicklung sowie die Bildung von Rückstellungen für nicht versicherte  Risiken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonale Anstalten, juristische Personen mit Mehrheitsbeteiligung des Kantons  sowie vom Kanton mitfinanzierte Institutionen können in den kantonalen Rahmen  -  verträgen mitversichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Beitragszusicherungen und offene Beitragsverpflichtungen *
                            1  Die Zusicherung von Beiträgen ist unter Kreditvorbehalt zu stellen. Zugesicherte  Beiträge werden nur im Rahmen der genehmigten Budgetkredite ausbezahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststellen melden der Finanzverwaltung jeweils nach Ablauf eines Kalen  -  derjahres den Stand der an Einzelvorhaben Dritter zugesicherten, abgelösten und  noch offenen Beitragsverpflichtungen. Von der Meldepflicht ausgenommen sind:  *  a)  *  Beitragszusicherungen   an   jährlich   wiederkehrende   Betriebsaufwendungen  Dritter;  b)  *  Beitragsverpflichtungen aufgrund von mehrjährigen Finanzierungs- und Pro  -  grammvereinbarungen mit dem Bund;  c)  *  zu einem Verpflichtungskredit gehörende Verpflichtungen;  d)  *  Beiträge zulasten von Spezialfinanzierungen im Fremdkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beitragsminimum
                            1  Beiträge werden nur ausbezahlt, wenn sie pro Empfänger, Bereich und Jahr min  -  destens 500  Franken betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Beiträge mit gesetzlicher Verpflichtung sowie Mitgliederbei  -  träge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Zuständigkeiten für die Beitragsgewährung
                            1  Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit für die Gewährung von Beiträgen nach  der Spezialgesetzgebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schliesst die Spezialgesetzgebung eine Delegation nicht aus, so wird die Kompe  -  tenz zur Gewährung von Beiträgen gemäss Artikel  44 an die Departemente und  Dienststellen übertragen. Bei frei bestimmbaren Beiträgen können die Departemente  diese Kompetenzen beschränken.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Auszahlung von zugesicherten oder durchlaufenden Beiträgen sowie ge  -  setzlich oder vertraglich bezüglich Zweck, Höhe, Auszahlungsjahr und Empfänger  feststehenden Beiträgen sind die Dienststellen zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Departement für Finanzen und Gemeinden
                            1  Das Departement für Finanzen und Gemeinden hat insbesondere:  a)  das Finanz- und Rechnungswesen zu organisieren und die notwendigen Wei  -  sungen zu erlassen;  b)  die Erstellung des Budgets, des rollenden Finanzplans und der Jahresrechnung  zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es setzt jährlich die Zinssätze für die Aktiv- und Passivkapitalien, die Verzugs-  und Vergütungszinsen, die Mahn- und Inkassogebühren sowie die massgebenden  Gebühren für Rückerstattungen fest. Die Verzugszinsen betragen höchstens sechs  Prozent, die Gebühren für Mahnungen höchstens 30  Franken, für Betreibungsbegeh  -  ren höchstens 100  Franken und für Rechtsöffnungsbegehren höchstens 200  Fran  -  ken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erteilt Vollmachten an Rechtsanwälte für die Vertretung des Kantons in Forde  -  rungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Mitberichtsverfahren
                            1  Finanzrechtlich relevante Geschäfte oder Geschäfte der Regierung, Antworten auf  parlamentarische Vorstösse sowie Vernehmlassungsvorlagen mit namhaften Aus  -  wirkungen auf den Finanzhaushalt des Kantons oder der Gemeinden sind durch das  antragstellende Departement vor dem Regierungsbeschluss dem Departement für Fi  -  nanzen und Gemeinden für eine Vorprüfung zuzustellen. Vom Mitberichtsverfahren  ausgenommen sind Geschäfte im Rahmen des Budgetvollzugs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Mitberichtsverfahren sind dem Departement für Finanzen und Gemeinden  in der Regel zwei Wochen, im Zusammenhang mit Vernehmlassungsvorlagen und  Botschaften an den Grossen Rat vier Wochen einzuräumen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitbericht wird den Antragsakten zum Geschäft der Regierung beigefügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement für Finanzen und Gemeinden ist im Übrigen bei grundsätzlichen  Fragen zur Anwendung des Finanzhaushaltsrechts und bei der Neuregelung von  namhaften Finanzkompetenzen zu konsultieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Departemente
                            1  Die Departemente können für ihren Finanzbereich Verfügungen und Weisungen  erlassen. Diese sind dem Departement für Finanzen und Gemeinden und der Finanz  -  verwaltung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskanzlei ist kreditmässig einem Departement gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtskommission über Rechtsanwälte und die Notariatskommission fallen  kreditmässig in den Zuständigkeitsbereich des Departementes für Justiz, Sicherheit  und Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Programmvereinbarungen mit dem Bund
                            1  Die Departemente können in ihrem Aufgabenbereich Änderungen an laufenden  Programmvereinbarungen mit dem Bund genehmigen, sofern diese Änderungen vor  -  wiegend technischer Natur sind sowie im Rahmen des Budgets und Finanzplanes  vollzogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Dienststellen
                            1  Die Dienststellen:  a)  kontrollieren laufend die Beanspruchung der Kredite, einschliesslich der noch  nicht zur Zahlung gelangten Verpflichtungen, und sind für deren Einhaltung  verantwortlich;  b)  stellen sicher, dass ihre Ausgaben und Einnahmen auf einer genügenden  Rechtsgrundlage beruhen;  c)  stellen die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze bei der Verwendung ihrer Kre  -  dite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte sicher;  d)  führen über die Rückstellungen und die Eventualverpflichtungen Kontrolle;  e)  machen die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend;  f)  führen ein Inventar der bedeutenden Vermögenswerte;  g)  erstellen und kontrollieren die Rechnungsbelege auf ihre materielle und rech  -  nerische Richtigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Bewirtschaftung von Finanzanlagen und Schulden
                            1  Die Regierung erlässt ein Reglement über die Tresorerie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzverwaltung ist im Rahmen des Reglements zuständig für die umfassen  -  de Verwaltung der Finanzanlagen, der liquiden Mittel und der Schulden. Sie stellt  die ständige Zahlungsbereitschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Ausgaben- und Einnahmenkompetenzen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Gebundene Ausgaben
                            1  Eine Ausgabe gilt grundsätzlich als gebunden, wenn sie insbesondere:  *  a)  in der abschliessenden Kompetenz des Grossen Rates oder der Regierung be  -  schlossen werden kann;  b)  durch Rechtserlass oder Gerichtsurteil grundsätzlich und dem Umfang nach  vorgeschrieben ist;  c)  zur effizienten Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufga  -  ben unerlässlich ist und namentlich dem Einsatz und der Beschaffung der für  die Verwaltungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Ressour  -  cen dient;  d)  bei baulichen Massnahmen zur Erhaltung und ohne wesentliche Zweckände  -  rung zur zweckmässigen Nutzung der vorhandenen Bausubstanz erforderlich  ist;  e)  für die Fortführung oder Ablösung bestehender Mietverträge erforderlich ist,  die zwecks Erfüllung staatlicher Aufgaben abgeschlossen werden; oder  f)  die Planungs- und Projektierungskosten zur Vorbereitung eines Projekts  betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht bei einer Ausgabe gemäss Absatz  1  Litera  b bis Litera  e im Einzelfall eine  verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit im Sinne von Artikel  4  Absatz  1 des Fi  -  nanzhaushaltsgesetzes, so gilt die Ausgabe als frei bestimmbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Delegation von Ausgabenkompetenzen
                            1  Die Ausgabenkompetenz ist das Recht, im Rahmen der genehmigten Budgetkredite  finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Sie steht der Regierung zu, soweit sie nicht  durch die nachstehenden Absätze, durch Rechtserlass oder im Einzelfall durch Re  -  gierungsbeschluss für eine konkrete Verpflichtung delegiert ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departemente beschliessen einmalige Verpflichtungen bis 500  000  Franken  pro Einheit und jährlich wiederkehrende Verpflichtungen über drei und mehr Jahre  bis 200  000  Franken pro Einheit und Jahr. Verpflichtungen, die zur Schadenabwehr  unerlässlich sind, können die Departemente ohne Betragslimite beschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststellen beschliessen einmalige Verpflichtungen bis 100  000  Franken pro  Einheit und jährlich wiederkehrende Verpflichtungen über drei und mehr Jahre bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  000  Franken pro Einheit und Jahr. Sie sind ohne Betragslimiten zuständig für  nachtragskreditbefreite Verpflichtungen gemäss Artikel  20  Absatz  3  Litera  a und Li  -  tera  b des Finanzhaushaltsgesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ohne anderslautende Bestimmungen ab der Stufe der Departemente gelten die  Kompetenzen gemäss Absatz  3 auch für Bilanzkonten. Für Ausgaben der Spezialfi  -  nanzierung Strassen verdoppeln sich die Beträge. Für Ausgaben im Rahmen von  Programmvereinbarungen der Regierung mit dem Bund sind die Dienststellen bis zu  den Limiten gemäss Absatz  2 und die Departemente ohne Betragslimiten zustän  -  dig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird eine ursprünglich genehmigte Verpflichtung bis höchstens zehn Prozent über  -  schritten, bestimmt sich die Zuständigkeit zur Genehmigung der Zusatzverpflichtung  nach Absatz  2 bis Absatz  4. Ansonsten sind die Gesamtausgaben inklusive der Zu  -  satzverpflichtung für die Bestimmung der Zuständigkeit massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Geltungsbereich der Ausgabenkompetenzen
                            1  Die Ausgabenkompetenzen gelten für:  a)  die Vergabe von Arbeiten;  b)  den Einkauf von Gütern, Waren und Dienstleistungen; den Kauf und Tausch  von Liegenschaften im Verwaltungsvermögen sowie Dienstbarkeiten;  c)  den Abschluss von Pacht-, Miet-, Leasing- und für den Kanton kostenwirksa  -  me Versicherungsverträgen;  d)  die Führung von Prozessen und den Abschluss von Vergleichen;  e)  die Gewährung und Kündigung von Darlehen des Verwaltungsvermögens;  f)  den Erwerb von Beteiligungen sowie das Eingehen von Eventualverbindlich  -  keiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der relevanten Ausgabenhöhe gilt ein Vertrag, ein Auftrag oder  eine Bestellung grundsätzlich als Einheit. Stehen mehrere derartige Einheiten in ei  -  nem so engen sachlichen Zusammenhang, dass eine einzelne ohne die anderen nicht  zweckmässig oder brauchbar wäre, sind diese Einheiten zusammenzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verpflichtungen dürfen grundsätzlich nur in schriftlicher Form eingegangen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Verkauf von Sachgütern und Vermietungen
                            1  Die Kompetenzen für den Verkauf von Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen des  Verwaltungsvermögens und die Vermietung von Liegenschaften richten sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Absätze 3 und 4.
                            2  Der Verkauf oder die Vermietung hat zu marktüblichen Konditionen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Einnahmenverzichte
                            1  Der Verzicht auf Einnahmen, die dem Kanton rechtlich oder wirtschaftlich zuste  -  hen, gilt grundsätzlich als Ausgabe im Sinne von Artikel  3  Absatz  2 des Finanzhaus  -  haltsgesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Einforderung von Guthaben darf nur ganz oder teilweise verzichtet wer  -  den, wenn die Bezahlung für den Schuldner eine unzumutbare Härte darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Departemente können Einnahmenverzichte bis 20  000  Franken pro Einheit  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abschreibung von Forderungen
                            1  Bei einer erfolglosen Eintreibung einer Forderung ist nach Möglichkeit ein Ver  -  lustschein zu erwirken. Wenn die Eintreibung einer Forderung aufgrund vorliegen  -  der Unterlagen aussichtslos erscheint, kann der Ausstand administrativ abgeschrie  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über administrative Abschreibungen entscheiden im Einzelfall:  a)  bis 10  000  Franken die für das Inkasso zuständige Dienststelle;  b)  in den übrigen Fällen das Departement für Finanzen und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Abschreibungen aufgrund von Verlustscheinen und von Forderun  -  gen, die in Haft umgewandelt werden, sind die mit dem Inkasso beauftragten Dienst  -  stellen zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Berechtigte Personen *
                            1  Die Dienststellenleitenden und Stellvertretenden sind für ihren Bereich ausgaben  -  berechtigt. Die Dienststellenleitenden und Stellvertretenden sowie die für die Depar  -  temente beziehungsweise für die Standeskanzlei ausgabenberechtigten Personen ge  -  mäss Absatz  2 können diese Berechtigung ganz oder teilweise auch anderen Mitar  -  beitenden gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departementsvorstehenden, die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre so  -  wie die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor sind für das Departement bezie  -  hungsweise für die Standeskanzlei sowie für alle ihnen unterstellten Dienststellen  und Bereiche ausgabenberechtigt. Die Departemente beziehungsweise die Standes  -  kanzlei können diese Berechtigung ganz oder teilweise auch anderen Mitarbeitenden  gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer durch eine Ausgabe begünstigt wird, ist für diesen Fall nicht ausgaben- und  anweisungsberechtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49a * Anweisungsberechtigung
                            1  Zahlungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die entsprechende Verpflich  -  tung von einer ausgabenberechtigten Person genehmigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausgabenberechtigten Personen sind mit Ausnahme von Artikel 49 Absatz 3  für ihren Bereich auch anweisungsberechtigt. Die Dienststellen bestimmen im Ein  -  vernehmen mit der Finanzverwaltung die weiteren anweisungsberechtigten Perso  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Buchungs- und Zahlungsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Buchungsbelege
                            1  Jeder Auszahlungsbeleg erfordert die Unterschrift oder elektronische Genehmi  -  gung von zwei Personen. Er muss neben der Bestätigung der materiellen und rechne  -  rischen Richtigkeit die Unterschrift oder elektronische Genehmigung einer anwei  -  sungsberechtigten Person tragen. Diese bestätigt mit ihrer Unterschrift oder elektro  -  nischen Genehmigung, dass die Ausgabe vorgängig korrekt genehmigt worden ist.  Liegt der genehmigte Betrag über der Limite gemäss Artikel  44, ist die entsprechen  -  de Delegationsgrundlage anzugeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einnahmenbelege bedürfen grundsätzlich der Unterschrift oder der elektronischen  Genehmigung einer anweisungsberechtigten Person.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der elektronische Beleg ist dem Beleg in Papierform gleichgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Vorschuss- und Teilzahlungen
                            1  Vorschusszahlungen sind nicht gestattet. Davon ausgenommen sind vertraglich  vereinbarte, branchenübliche Vorschusszahlungen. Über weitere Ausnahmen ent  -  scheidet die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teilzahlungen können soweit geleistet werden, wie die Leistungen erbracht und  nachgewiesen sind. Sie dürfen die voraussichtlichen Gesamtverpflichtungen des  Kantons nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Aufbewahrungspflicht
                            1  Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie sie als Beweis  -  mittel sowie zur Festlegung von Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfü  -  gung stehen müssen, mindestens jedoch während zehn Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden sie für Abrechnungen oder für andere pendente Fälle länger als zehn Jahre  benötigt, sind sie von den Dienststellen vor Ablauf der Frist bei den betreffenden  Aufbewahrungsstellen anzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Neubewertungen der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten
                            1  Die kantonalen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nehmen beim  Übergang zum HRM2 keine Neubewertung des Anlagevermögens vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Aufhebung und Änderung von Erlassen
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den kantonalen Fi  -  nanzhaushalt vom 14.  Dezember 2004 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erforderlichen Anpassungen von regierungsrätlichen Verordnungen im Zusam  -  menhang mit der Einführung des HRM2 erfolgen in einer separaten Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Inkrafttreten und Übergangsfrist
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Dezember 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Abschluss der Jahresrechnung 2012 gilt noch die Verordnung über den  kantonalen Finanzhaushalt vom 14.  Dezember 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 7 Abs. 4  aufgehoben  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 8 Abs. 1  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 21 Abs. 3  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 27 Abs. 1  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 27 Abs. 1, c)  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 34 Abs. 1  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 34 Abs. 4  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 36 Abs. 1  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 36 Abs. 2  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 36 Abs. 2, a)  aufgehoben  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 36 Abs. 2, b)  aufgehoben  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 36 Abs. 3  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 44 Abs. 1  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 44 Abs. 2  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 44 Abs. 3  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 48 Abs. 3  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 49  Titel geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 49 Abs. 1  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 49 Abs. 2  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 49 Abs. 3  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 49 Abs. 4  aufgehoben  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 49a  eingefügt  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 50 Abs. 1  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 50 Abs. 2  geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 50 Abs. 3  eingefügt  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Anhang 1  Inhalt geändert  2014-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 2  Titel geändert  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 3  geändert  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 16  Titel geändert  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 16 Abs. 1  geändert  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 16 Abs. 2  eingefügt  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 17 Abs. 1  geändert  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  31.12.2015  Art. 19  aufgehoben  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 34  Titel geändert  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 34 Abs. 1  geändert  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 34 Abs. 2  geändert  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 34 Abs. 2, a)  eingefügt  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 34 Abs. 2, b)  eingefügt  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 34 Abs. 2, c)  eingefügt  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 34 Abs. 2, d)  eingefügt  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 34 Abs. 3  aufgehoben  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 34 Abs. 4  aufgehoben  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 34 Abs. 5  aufgehoben  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 34 Abs. 6  aufgehoben  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Anhang 1  Inhalt geändert  2015-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.07.2016  Art. 37 Abs. 2  geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 2a  eingefügt  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 2b  eingefügt  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 4 Abs. 1  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 4 Abs. 1, d)  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 4 Abs. 1, e)  eingefügt  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 9 Abs. 1  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 9 Abs. 1, a)  eingefügt  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 9 Abs. 1, b)  eingefügt  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 9 Abs. 2  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 10 Abs. 2  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 11 Abs. 2  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 12 Abs. 4  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 12 Abs. 5  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 14 Abs. 2  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 14 Abs. 3  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 14 Abs. 4  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 14 Abs. 4  bis  eingefügt  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 14 Abs. 5  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 16 Abs. 1  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 16 Abs. 2  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 21 Abs. 1  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 21 Abs. 3  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 21 Abs. 4  eingefügt  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 22 Abs. 1  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 22 Abs. 2  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 22 Abs. 3  aufgehoben  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 23 Abs. 1, d)  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 23 Abs. 1  bis  eingefügt  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 24  Titel geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 24 Abs. 1  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 24 Abs. 2  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 25 Abs. 2  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 28 Abs. 2  aufgehoben  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 28 Abs. 3, a)  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 29 Abs. 2  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 29 Abs. 3  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 33 Abs. 2  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 34 Abs. 2, b)  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Titel 7.  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 43 Abs. 1  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 43 Abs. 2  eingefügt  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 44 Abs. 2  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 44 Abs. 3  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 44 Abs. 4  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 44 Abs. 5  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 47 Abs. 1  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.02.2020  31.12.2019  Art. 2a Abs. 1  geändert  2020-003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.02.2020  31.12.2019  Art. 27 Abs. 1, c)  geändert  2020-003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 2b Abs. 3, b)  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 2a Abs. 3  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 2b Abs. 2  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 2b Abs. 3  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 2b Abs. 3, b)  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 3 Abs. 3  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 4 Abs. 1  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 4 Abs. 1, c)  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 4 Abs. 1, e)  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 8 Abs. 1  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 8 Abs. 2  aufgehoben  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 9 Abs. 2  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 11 Abs. 2  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 11 Abs. 3  eingefügt  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 11 Abs. 4  eingefügt  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 13 Abs. 1, a)  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 13 Abs. 1, b)  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 13 Abs. 1  bis  eingefügt  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 15 Abs. 1  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 16 Abs. 1  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 24 Abs. 1  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 28 Abs. 4  eingefügt  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 29 Abs. 1  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 29 Abs. 2  aufgehoben  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 38 Abs. 1  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 38 Abs. 2  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 38 Abs. 3  eingefügt  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 38 Abs. 4  eingefügt  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 44 Abs. 2  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 44 Abs. 3  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 44 Abs. 4  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 49 Abs. 1  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 49 Abs. 2  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 49 Abs. 3  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 50 Abs. 1  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 50 Abs. 2  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Anhang 1  Inhalt geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  25.09.2012  01.12.2012  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 15.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-050
Art. 2 Abs. 3 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-050
Art. 2a 19.12.2019 31.12.2019 eingefügt 2019-035
Art. 2a Abs. 1 25.02.2020 31.12.2019 geändert 2020-003
Art. 2a Abs. 3 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 2b 19.12.2019 31.12.2019 eingefügt 2019-035
Art. 2b Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 2b Abs. 3 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 2b Abs. 3, b) 11.08.2020 01.09.2020 geändert 2020-038
Art. 2b Abs. 3, b) 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 3 Abs. 3 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 4 Abs. 1 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 4 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 4 Abs. 1, c) 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 4 Abs. 1, d) 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 4 Abs. 1, e) 19.12.2019 31.12.2019 eingefügt 2019-035
Art. 4 Abs. 1, e) 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 7 Abs. 4 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-039
Art. 8 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 8 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 8 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 aufgehoben 2024-023
Art. 9 Abs. 1 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 9 Abs. 1, a) 19.12.2019 31.12.2019 eingefügt 2019-035
Art. 9 Abs. 1, b) 19.12.2019 31.12.2019 eingefügt 2019-035
Art. 9 Abs. 2 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 9 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 10 Abs. 2 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 11 Abs. 2 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 11 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 11 Abs. 3 20.08.2024 01.09.2024 eingefügt 2024-023
Art. 11 Abs. 4 20.08.2024 01.09.2024 eingefügt 2024-023
Art. 12 Abs. 4 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 12 Abs. 5 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 13 Abs. 1, a) 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 13 Abs. 1, b) 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 13 Abs. 1 bis 20.08.2024 01.09.2024 eingefügt 2024-023
Art. 14 Abs. 2 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 14 Abs. 3 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 14 Abs. 4 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 14 Abs. 4 bis
                            19.12.2019  31.12.2019  eingefügt  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 5 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 15 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 16 15.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-050
Art. 16 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-050
Art. 16 Abs. 1 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 16 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 16 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-050
Art. 16 Abs. 2 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 17 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-050
Art. 19 15.12.2015 31.12.2015 aufgehoben 2015-050
Art. 21 Abs. 1 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 21 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 21 Abs. 3 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 21 Abs. 4 19.12.2019 31.12.2019 eingefügt 2019-035
Art. 22 Abs. 1 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 22 Abs. 2 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 22 Abs. 3 19.12.2019 31.12.2019 aufgehoben 2019-035
Art. 23 Abs. 1, d) 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 23 Abs. 1 bis 19.12.2019 31.12.2019 eingefügt 2019-035
Art. 24 19.12.2019 31.12.2019 Titel geändert 2019-035
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 24 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 24 Abs. 2 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 25 Abs. 2 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 27 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 27 Abs. 1, c) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 27 Abs. 1, c) 25.02.2020 31.12.2019 geändert 2020-003
Art. 28 Abs. 2 19.12.2019 31.12.2019 aufgehoben 2019-035
Art. 28 Abs. 3, a) 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 28 Abs. 4 20.08.2024 01.09.2024 eingefügt 2024-023
Art. 29 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 29 Abs. 2 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 29 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 aufgehoben 2024-023
Art. 29 Abs. 3 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 33 Abs. 2 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 34 15.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-050
Art. 34 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 34 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-050
Art. 34 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-050
Art. 34 Abs. 2, a) 15.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-050
Art. 34 Abs. 2, b) 15.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-050
Art. 34 Abs. 2, b) 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 34 Abs. 2, c) 15.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-050
Art. 34 Abs. 2, d) 15.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-050
Art. 34 Abs. 3 15.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-050
Art. 34 Abs. 4 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 34 Abs. 4 15.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-050
Art. 34 Abs. 5 15.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-050
Art. 34 Abs. 6 15.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-050
Art. 36 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 36 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 36 Abs. 2, a) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-039
Art. 36 Abs. 2, b) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-039
Art. 36 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 37 Abs. 2 15.02.2016 01.07.2016 geändert 2016-002
Art. 38 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 38 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 38 Abs. 3 20.08.2024 01.09.2024 eingefügt 2024-023
Art. 38 Abs. 4 20.08.2024 01.09.2024 eingefügt 2024-023
                            Titel 7.  19.12.2019  31.12.2019  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abs. 1 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 43 Abs. 2 19.12.2019 31.12.2019 eingefügt 2019-035
Art. 44 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 44 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 44 Abs. 2 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 44 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 44 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 44 Abs. 3 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 44 Abs. 3 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 44 Abs. 4 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 44 Abs. 4 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 44 Abs. 5 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 47 Abs. 1 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 48 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 49 16.12.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014-039
Art. 49 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 49 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 49 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 49 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 49 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 49 Abs. 3 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 49 Abs. 4 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-039
Art. 49a 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-039
Art. 50 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
Art. 50 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 50 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-039
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 50 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-039
                            Anhang 1  16.12.2014  01.01.2015  Inhalt geändert  2014-039  Anhang 1  15.12.2015  01.01.2016  Inhalt geändert  2015-050  Anhang 1  19.12.2019  31.12.2019  Inhalt geändert  2019-035  Anhang 1  20.08.2024  01.09.2024  Inhalt geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1: Aufbau des Rechnungswesens (Art. 17)  (Stand 1. September 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.          Finanzvermögen  Das Finanzvermögen (FV) wird wie folgt unterteilt:  a)   flüssige Mittel und  kurzfristige Geldanlagen;  b)   Forderungen;  c)   kurzfristige   Finanzanlagen;  d)   aktive   Rechnungsabgrenzungen;  e)   Vorräte und angefangene Arbeiten;  f)    langfristige    Finanzanlagen;  g)   Sach- und immaterielle Anlagen FV;  h)   Forderungen gegenüber Spezialfinanzi  erungen und Fonds im Fremdkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.          Verwaltungsvermögen  Das Verwaltungsvermögen (VV)  wird wie folgt unterteilt:  a)   Sachanlagen   VV;  b)   immaterielle Anlagen VV;  c)   Darlehen   VV;  d)   Beteiligungen, Grundkapitalien VV;  e)   Investitionsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.          Fremdkapital  Das Fremdkapital wird wie folgt unterteilt:  a)   laufende   Verbindlichkeiten;  b)   kurzfristige   Finanz  verbindlichkeiten;  c)   passive   Rechnungsabgrenzungen;  d)   kurzfristige   Rückstellungen;  e)   langfristige   Finanzverbindlichkeiten;  f)    langfristige    Rückstellungen;  g)   Verbindlichkeiten gegenüber Spezialf  inanzierungen und Fonds   im Fremdkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.          Eigenkapital  Das Eigenkapital wird wie folgt unterteilt:  a)   Spezialfinanzierungen im Eigenkapital;  b)   Fonds im Eigenkapital;  c)   Vorfinanzierungen;  d)   übriges   Eigenkapital;  e)    Bilanzüberschuss  /  Bilanzfehlbetrag  un  terteilt  in  Jahresergebnis  und  kumulierte  Ergebnisse der Vorjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.          Eigenkapitalnachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Urs  achen der Veränderung des Eigenkapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es sind folgende Bilanzkonten detailliert aufzuführen:  a)   Spezialfinanzierungen im Eigenkapital;  b)   Fonds im Eigenkapital;  c)   Vorfinanzierungen;  d)   übriges   Eigenkapital;  e)    Bilanzüberschuss  /  Bilanzfehlbetrag  un  terteilt  in  Jahresergebnis  und  kumulierte  Ergebnisse der Vorjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.          Rückstellungsspiegel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Rückstellungsspiegel  sind  alle  wesent  lichen  Rückstellungen  einzeln  aufzufüh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rückstellungen sind nach   Kategorien zu gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Rückstellungsspiegel enthält:  a)   Bezeichnung   der   Rückstellungsart;  b)   Kommentar   zur   Rückstellungsart;  c)   Stand Rückstellungshöhe Ende Vorjahr in Franken;  d)   Stand Rückstellungen Ende  laufendes Jahr in Franken;  e)   Kommentar zur Veränderung der Rückstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Beteiligungsspiegel enthält insbesondere:  a)   Darlehen  und  Beteiligungen,  die  mit  der  öffentlichen  Aufgabenerfüllung  im  Zusammenhang stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Formen der interkantonalen Zusammenarbeit und die ausgelagerten Trägerschaf-  ten, an denen der Kanton als Mitg  lied oder Träger beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Gewährleistungsspiegel  sind  alle  Ta  tbestände  aufzuführen,  aus  denen  sich  in  Zukunft eine wesentliche Verpflichtung er  geben kann. Er umfasst insbesondere:  a)   Eventualverbindlichkeiten,  bei  dene  n  der  Kanton  zugunste  n  Dritter  eine  Ver-  pflichtung eingeht, insbesondere Bürgsc  haften, Garantieverp  flichtungen und De-  fizitgarantien;  b)   Leasingverbindlichkeiten;  c)   sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstel-  lungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen und Reuegelder;  d)   zugesicherte  und  noch  offene  Kantons  beiträge  an  Einzelvorhaben  Dritter  aus-  serhalb von Vereinbarungen mit dem B  und und ausserhalb von Verpflichtungs-  krediten sowie ohne Beiträge zulasten von Spezialfinanzierungen im Fremdkapi-  tal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.          Anlagespiegel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Anlagespiegel  enthält  die  Summe  de  r  Anlagebuchwerte  und  die  kumulierten  Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bruttobuchwerte sind bezogen  auf folgende Bewegungen abzustimmen:  a)   Zugänge;  b)   Abgänge und Veräusserungen;  c)   Zuwächse  oder  Abnahmen  während  der  Periode,  die  aus  Neubewertungen,  Wertsteigerungen oder Wert  verlusten resultieren;  d)   Abschreibungen;  e)   andere   Bewegungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.          Artengliederung          Erfolgsrechnung  Die Erfolgsrechnung umfasst folgende Aufwand- und Ertragsarten:  a)   Personalaufwand;  b)   Sach- und übriger Betriebsaufwand;  c)   Abschreibungen   des  Verwaltungsvermögens;  d)   Finanzaufwand;  e)   Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen;  f)    Transferaufwand;  g)   durchlaufende   Beiträge;  h)   ausserordentlicher   Aufwand;  i)    interne    Verrechnungen;  j)    Fiskalertrag;  k)   Regalien und Konzessionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)    Entgelte;  m)  übrige  Erträge;  n)   Finanzertrag;  o)   Entnahmen aus Spezialfinanzierungen und Fonds;  p)   Transferertrag;  q)   durchlaufende   Beiträge;  r)    ausserordentlicher    Ertrag;  s)   interne   Verrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.        Artengliederung        Investitionsrechnung  Die Investitionsrechnung umfasst:  a)   Sachanlagen;  b)   Investitionen auf Rechnung Dritter;  c)   immaterielle   Anlagen;  d)   Darlehen;  e)   Beteiligungen und Grundkapitalien;  f)    eigene    Investitionsbeiträge;  g)   durchlaufende   Investitionsbeiträge;  h)   ausserordentliche   Investitionsausgaben;  i)    Übertragungen von Sachanlagen in das Finanzvermögen;  j)    Rückerstattungen von Investitionsausgaben auf Rechnung Dritter;  k)   Übertragung   immaterielle   An  lagen in das Finanzvermögen;  l)    Investitionsbeiträge für eigene Rechnung;  m)  Rückzahlung von Darlehen;  n)   Übertragung von Beteiligungen;  o)   Rückzahlung   eigener  Investitionsbeiträge;  p)   durchlaufende   Investitionsbeiträge;  q)   ausserordentliche   Investitionseinnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.        Funktionale        Gliederung  Die  Erfolgsrechnung  und  die  Investitionsrechnung  sind  nach  folgenden  Funktionen  gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kultur, Sport und Freizeit, Kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Soziale    Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Verkehr und Nachrichtenübermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Umweltschutz und Raumordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Volkswirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Finanzen und Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.        Zusätzliche        Angaben  Der Anhang enthält zusä  tzlich insbesondere:  a)   Rechnungsgrundsätze;  b)   die Funktionale Gliederung der Erfolgs- und Investitionsrechnung;  c)   ein Verzeichnis der Finanzanlagen;  d)   ein   Verzeichnis  der Liegenschaften;  e)   ein Verzeichnis der Verbindlichkeite  n gegenüber den Spezialfinanzierungen und  den Fonds im  Fremdkapital;  f)    Spezialfinanzierung    Finanzausgleich  für  Gemeinden  und  Spezialfinanzierung  Strassen;  g)   den Ausweis des erwe  iterten Eigenkapitals;  h)   nicht bezifferbare Eventualforderungen;  i)    den Ausweis der offenen de  rivativen Finanzinstrumente;  j)    Sicherheitsleistungen  und Mietzinshinterlegungen;  k)   Angaben zu Ereignissen  nach dem Bilanzstichtag;  l)    den Stand der Beanspruchung der Verpflichtungskredite;  m)  ein Verzeichnis der Empfänger von Kant  onsbeiträgen von mehr als drei Millio-  nen Franken;  n)   den Ausweis der Programmv  ereinbarungen mit dem Bund;  o)   die   Finanzkennzahlen.