Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
                            Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH  Zentralschweiz  (PVO HSLU)  Vom 5. Juli 2023 (Stand 1. September 2024)  Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz,  gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-Ver  -  einbarung vom 15. September 2011  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Personalverordnung ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden  der Hochschule Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das  Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Mitarbeitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Personal der Hochschule setzt sich zusammen aus  a.  den Dozierenden mit den  1.  Professorinnen und Professoren,  2.  künstlerischen Professorinnen und künstlerischen Professoren,  3.  Dozierenden erweitertes Profil, Profil Lehre und Profil For  -  schung,  4.  Leitungsfunktionen Departement (Direktorin und Direktor, Vi  -  zedirektorin und Vizedirektor, Institutsleiterin und Institutsleiter,  b.  den assistierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden mit den  1.  Senior wissenschaftlichen Mitarbeitenden,  1)  BGS  413.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wissenschaftlichen Mitarbeitenden,  3.  Mitarbeitenden Fachinfrastruktur,  4.  Assistierenden,  5.  Hilfsassistierenden,  c.  den administrativen und technischen Mitarbeitenden mit den  1.  administrativen Mitarbeitenden,  2.  Mitarbeitenden Hausdienst,  3.  Reinigungspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in dieser Verordnung verwendete Bezeichnung «Professorinnen und  Professoren» gilt nicht für das Profil «künstlerische Professorinnen und  künstlerische Professoren». Die künstlerischen Professorinnen und künstle  -  rischen Professoren werden ausdrücklich als solche genannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit in dieser Verordnung die Bezeichnung «Dozierende» gewählt  wird, sind alle Profile nach Absatz 1a miteingeschlossen.  2. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Personalpolitische Grundstätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Fachhochschulrat legt die Grundsätze der Personalpolitik fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Zuständigkeit für die Begründung, die Beendigung und die  Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständig für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung des  Arbeitsverhältnisses sowie für die damit verbundenen vorsorglichen Mass  -  nahmen sind  a.  der Fachhochschulrat für die Rektorin oder den Rektor,  b.  der Fachhochschulrat für die Direktorinnen oder Direktoren auf An  -  trag der Rektorin oder des Rektors,  c.  die Direktorin oder der Direktor für die Vizedirektorinnen oder Vize  -  direktoren der Departemente der Hochschule Luzern, vorbehältlich  der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors sowie  d.  die Mitglieder der Fachhochschulleitung mit Stimmrecht für die Mit  -  arbeitenden ihres Zuständigkeitsbereichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Zuständigkeit für die übrigen personalrechtlichen Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gemäss Artikel 4 zuständige Instanz ist auch für die übrigen personal  -  rechtlichen Entscheide zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Direktorinnen und Direktoren ist die Rektorin oder der Rektor zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Instanz kann die Zeichnungsbefugnis für die übrigen per  -  sonalrechtlichen Entscheide intern regeln oder übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachhochschulleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug  des Personalrechts.  3. Arbeitsverhältnis  3.1. Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Begründung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Arbeitsverhältnis wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag be  -  gründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die gleichen Bedingungen wie für ein Anstellungsverhältnis, das  durch einen Wahlakt begründet wird. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Abweichung von den Anstellungsbedingungen gemäss § 8 des Perso  -  nalgesetzes des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 ist im Rahmen von § 4  der Personalverordnung des Kantons Luzern vom 24. September 2002 mög  -  lich.  3.2. Befristete Arbeitsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende mit befristeter Anstel  -  lung werden bis zu maximal fünf Jahren angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Verlängerung ist nach einer Funktionsänderung möglich, wobei die  Anstellungsdauer insgesamt auf maximal acht Jahre befristet ist. Falls das  Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die  Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. Bandbreitenverträge für Dozierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aus schulorganisatorischen Gründen können Dozierende mit einem varia  -  blen Pensum angestellt werden (Bandbreitenvertrag). Die Bandbreite be  -  trägt im Normalfall maximal 20 Prozent des Pensums. In begründeten Fäl  -  len kann auch bei kleineren Pensen eine Bandbreite von maximal 20 Stel  -  lenprozenten vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Anpassung innerhalb dieser Bandbreite kann ohne Einhaltung von  gesetzlichen Fristen (auch Sperrfristen) erfolgen, ist aber nur auf Semester  -  beginn möglich und mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Verlangen der oder des Mitarbeitenden erfolgt die Lohnanpassung  erst auf Ende des dritten Monats nach Mitteilung. Die bezahlten, aber nicht  geleisteten Arbeitsstunden werden als Minusstunden erfasst und können  durch zusätzliche Aufträge oder in der Pensenplanung des folgenden Stu  -  dienjahres wieder ausgeglichen werden.  3.4. Besoldungen Dozierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Zuordnung der Profile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Profile der Dozierenden (Funktionen) werden gemäss Anhang 1 Lohn  -  klassen zugeordnet. Anhang 1 enthält auch die Umschreibung der Profile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Einreihung und Einstufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dozierenden werden bei der Einreihung in die im Anhang 1 in den  Profilen angegebene Lohnklasse und innerhalb der Lohnklasse in eine  Lohnstufe eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Einreihung in eine Lohnstufe werden die berufliche Qualifikation  und die berufliche Erfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt und der  interne Quervergleich berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Lohnzuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dozierenden mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit nach Artikel 20, mit  Ausnahme der Direktorinnen und Direktoren, kann ein Lohnzuschlag von  bis zu 6 Prozent des Lohnes zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Lohnzuschlag kann die Wettbewerbssituation und die Gewinnung  von Fachkräften mit Praxiserfahrung und grossem Renommée in der Wis  -  senschaftscommunity und die ausserordentlich erfolgreiche Akquise von  Drittmitteln berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lohnzuschlag kann befristet oder unbefristet zugesprochen werden. Er  wird im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen periodisch  angepasst. Der Lohnzuschlag gilt als Lohnbestandteil im engeren Sinn und  ist bei der Pensionskasse als anrechenbarer Jahresverdienst versichert.  3.5. Funktionszulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Funktionszulagen gemäss anwendbarer Besoldungsverordnung werden  den Mitarbeitenden für die Dauer der zusätzlichen Arbeiten bzw. der erwei  -  terten Verantwortung zugesprochen.  3.6. Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lehrpensen sowie die Lohneinreihung der Dozierenden im Nicht-  Fachhochschulbereich werden in den Ausführungsbestimmungen zum Per  -  sonalrecht der Hochschule Luzern geregelt. Die Lohneinreihung erfolgt da  -  bei im Rahmen der Lohnklassen 22—26 der Besoldungsordnung für die  Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste des Kantons Lu  -  zern vom 2. Mai 2005.  3.7. Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Beendigung aus Altersgründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach Erfüllung des  65. Altersjahres. Für Dozierende endet es spätestens mit dem Semester, in  dem sie das 65. Altersjahr erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen betrieblichen Gründen können Mitarbeitende nach dem  Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Alters  -  gründen befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis  zu fünf Jahren angestellt werden. Dieses Arbeitsverhältnis endet spätestens  am Monatsende beziehungsweise Semesterende nach der Erfüllung des 70.  Altersjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Ausnahmefällen können Mitarbeitende auch nach Erfüllung des 70. Al  -  tersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute befristete An  -  stellung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungen gemäss Absätze 2 und 3 müssen von der Rektorin oder  vom Rektor bewilligt werden.  4. Arbeitszeit  4.1. Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende sowie  administrative und technische Mitarbeitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Arbeitszeitsaldo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr-  oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleiste  -  ten Arbeitszeit und der Soll-Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse 13 können von einem Kalenderjahr  auf das nächste einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 75 Stunden  übertragen. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeitende ab Lohnklasse 14 können von einem Kalenderjahr auf das  nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von ma  -  ximal  350  Stunden  übertragen.  Ein  darüber  hinausgehender  positiver  Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Kalenderjahr übertragbar noch  wird er ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Kalen  -  derjahr 30 Stunden nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich durch Verkürzung der täg  -  lichen Soll-Arbeitszeit oder durch ganz- oder halbtägigen Ausgleich zu  kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensieren,  soweit er bei einem Vollzeitpensum 30 Stunden übersteigt. In begründeten  Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkürzung bewilligt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos für Mitarbeitende bis und  mit Lohnklasse 13 ist ausnahmsweise in begründeten Fällen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitarbeitenden ab Lohnklasse 14 kann vom maximal übertragbaren positi  -  ven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel 16 Absatz 3 bei einem Vollzeitpensum  pro Kalenderjahr eine Auszahlung von maximal 150 Stunden bewilligt wer  -  den, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich ist. Bei der Beendi  -  gung des Arbeitsverhältnisses kann von dieser Regelung abgewichen wer  -  den. Die Auszahlung muss von der zuständigen Direktorin oder dem zustän  -  digen Direktor bzw. von der Rektorin oder dem Rektor bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf Ver  -  gütung des positiven Arbeitszeitsaldos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendi  -  gung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In be  -  gründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.  4.2. Dozierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Arbeitszeitsaldo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr-  oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleiste  -  ten Arbeitszeit und der jährlichen Soll-Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dozierende können von einem Studienjahr auf das nächste bei einem Voll  -  zeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stunden  übertragen. Ein darüber hinausgehender positiver Arbeitszeitsaldo ist weder  auf das nächste Studienjahr übertragbar noch wird er ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Stu  -  dienjahr 200 Stunden nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich zeitlich zu kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensieren,  soweit er bei einem Vollzeitpensum 200 Stunden übersteigt. In begründeten  Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkürzung bewilligt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel 18  Absatz 2 kann bei einem Vollzeitpensum pro Studienjahr eine Auszahlung  von maximal 150 Stunden bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompensa  -  tion nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Ar-beitsverhältnisses sowie  bei einem Wechsel in das Arbeitszeitmodell gemäss Artikel 20 kann von  dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zustän  -  digen Direktorin bzw. dem zuständigen Direktor bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendi  -  gung des Arbeits-verhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In be  -  gründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Gesamtpauschalierte Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Professorinnen und Professoren, Direktorinnen und Direktoren, Vize  -  direktorinnen und -direktoren, Institutsleiterinnen und -leiter und Abtei  -  lungsleiterinnen und -leiter gilt gesamt-pauschalierte Arbeitszeit. Artikel 18  und 19 finden keine Anwendung.  5. Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Lohnfortzahlung bei Krankheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschule Luzern kann für die Lohnfortzahlung bei Krankheit eine  Krankentaggeldversicherung abschliessen. Die Prämien werden von der  Hochschule Luzern und den Mitarbeitenden je zur Hälfte getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachhochschulleitung entscheidet über die Verwendung der Sozialver  -  sicherungsprämien, die zufolge Leistungen der Krankentaggeldversicherung  den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit dauert für Mitarbei  -  tende nach Erfüllung des 65. Altersjahres während einer allfälligen Probe  -  zeit einen Monat und danach maximal 120 Kalendertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  Professorentitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Fachhochschulrat kann Dozierenden den Titel einer Professorin oder  eines Professors der Hochschule Luzern verleihen. Er legt die Vorausset  -  zungen für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels fest und  regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24  Geistiges Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erfindungen, welche die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Aus  -  übung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Hochschule Luzern.  Handelt es sich um Gelegenheits- oder Zufallserfindungen oder wurden die  -  se nur teilweise im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit geschaffen, spricht  die Hochschule Luzern den Mitarbeitenden eine angemessene Vergütung zu  oder überträgt ihnen die Erfindung zum Eigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für urheberrechtlich geschützte Werke, welche die Mitarbeitenden wäh  -  rend der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, steht ihnen das Ur  -  heberrecht zu. Der Hochschule Luzern steht daran ein zeitlich unbeschränk  -  tes, unentgeltliches und umfassendes Verwendungsrecht zu. Dasselbe gilt  für Werke, welche die Mitarbeitenden nur teilweise im Zusammenhang mit  der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen haben. Die Verwen  -  dungsaktivitäten sind im Sinne der Interessen der Hochschule Luzern und  der Treuepflichten mit der oder dem Vorgesetzten zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf geistiges Eigentum Dritter, wel  -  ches sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verwenden, hinzuweisen.  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  Übergangsbestimmung für befristete Arbeitsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung  sind an die gemäss Artikel 8 geltende Höchstdauer von befristeten Arbeits  -  verhältnissen anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26  Übergangsbestimmung zur Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dozierenden, die aufgrund des neuen Rechts in das Arbeitszeitmodell mit  gesamtpauschalierter Arbeitszeit wechseln, wird der per 31. August 2024  bestehende positive Arbeitszeitsaldo (maximal 350 Stunden bei einem Voll  -  zeitpensum) entweder vergütet oder sie können diesen innerhalb von fünf  Jahren bis spätestens am 31. August 2029 zeitlich kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27  Besoldungsbesitzstand für Dozierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dozierenden in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach  neuem Recht per 1. September 2024 bei gleichem Beschäftigungsgrad min  -  destens den Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats August  2024 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28  Aufhebung bisheriges Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Personalverordnung der Hochschule Luzern vom 6. Juli 2016 wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  29  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft. Sie ist zu veröffentli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  05.07.2023  01.09.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2023/046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  05.07.2023  01.09.2024  Erstfassung  GS 2023/046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  (Stand  0  1.  09.  2024)  UMSCHREIBUNG DER PROFILE DER DOZIERENDEN (FUNKTIONEN)  1. Professorin/Professor  Lohnklasse 30  Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):  −  50  -  20  -  20: Tätigkeit mit  mindestens 50 Stellenprozenten in Lehre und Forschung & Ent-  wicklung, wobei der Anteil Lehre und der Anteil Forschung & Entwicklung mindestens je  20  Stellenprozente betragen  −  Tätigkeit in allen Leistungsaufträgen erwünscht  −  aktives Engagement in der Scientif  ic Community und in der Fachöffentlichkeit  −  Vertretung des Fachthemas nach aussen  Kompetenzen:  −  Aus  -  und Weiterbildung:  −  Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)  −  Promotion oder Äquivalenz zur Promotion  −  Qualifikation in Hochschuldidaktik  −  Forschungsmethoden und  -  manag  ement  und  −  Berufserfahrung:  −  mindestens drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs (Ausnahmen  möglich)  −  Lehr  -  und Forschungserfahrung  −  Renommée in der Wissenschaftscommunity  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kompetenzen:  −  Aus  -  und Weiterbildung:  −  Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)  −  Promotion erwünscht  −  Qualifikation in Hochschuldidaktik  und  −  Berufserfahrung:  −  in der  Regel drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs  −  künstlerische bzw. gestalterische  Leistungen  −  Renommée in der gestalterisch  -  künstlerischen Community  −  Lehrerfahrung  −  Forschungserfahrung erwünscht  Lohnklasse 28  Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):  −  Tätigkeit in der Lehre (Aus  -  und/oder  Weiterbildung)  −  Vertreten und Weiterentwickeln des Lehrthemas  −  Tätigkeit in weiteren Leistungsbereichen erwünscht (insbesondere in der Forschung resp.  in der künstlerisch  -  gestalterischen Tätigkeit)  Kompetenzen:  −  Aus  -  und Weiterbildung:  −  Masterabschluss (MSc  /M.A. usw.)  −  Promotion erwünscht  −  Qualifikation in Hochschuldidaktik  −  bei Tätigkeit mit mindestens 20 Stellenprozenten in der Forschung: Forschungsmetho-  den und  -  management  3. Dozentin  /Dozent  erweitertes Profil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnklasse 26  Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):  −  Über 50 Prozent des Pensums in der Lehre (Aus  -  und/oder Weiterbildung) tätig:  −  Organisation und Durchführung Lehre  −  Konzeption Prüfungen  −  Betreuung/Coaching Studierende  −  Qualitätsmanagement  −  Weitere Tätigkeitsfelder möglich  Kompetenzen:  −  Aus  -  und Weiterbildung:  −  Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)  −  Promotion erwünscht  −  Qualifikation in Hochschuldidaktik  und  −  Berufserfahrung:  −  drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des  Hochschulbereichs, oder drei Jahre im Hoch-  schulbereich und mindestens ein Jahr ausserhalb des Hochschulbereichs (Ausnahmen  in Theorie  -  und/oder Grundlagenfächern möglich)  −  Lehrerfahrung erwünscht  Lohnklasse 26  Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):  4.  Dozentin  /Dozent  Profil Lehre  5. Dozent  in  /  Dozent  Profil Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnklassen 31  –  34  Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):  −  Leitung eines Departements resp. eines Teilbereichs im Rahmen der Kompetenzregelungen  der Hochschule Luzern  Kompetenzen:  −  Aus  -  und  Weiterbildung:  −  Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)  −  Promotion oder Äquivalenz zur Promotion erwünscht  −  Managementkompetenzen  und  −  Berufserfahrung:  −  Führungserfahrung  −  Funktions  -  resp. fachspezifische Vernetzung  −  Lehr  -  und/oder Forschungserfahrung erwünscht  6. Leitungsfunktionen Departement