Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau
                            Verordnung  über die Förderung von Kunst und Bau  (vom 28.  Februar  2024  1  ; Stand am 1.  Juli  2024)  Der Landrat des Kantons Uri  gestützt auf Artikel  12 des Gesetzes vom 26.  September  2021 über die  Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Förderung  von Kunst und Bau bei Neubauten und umfassenden Sanierungen von  öffentlichen Bauten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Förderung von Kunst und Bau betrifft die einer Baute zugeordneten  Kunstwerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht unter die Förderung im Sinne dieser Verordnung fällt die übliche  Raumausschmückung von Gebäuden mit Werken, die nicht der jeweiligen  Baute zugeordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsatz
                            Neubauten und bestehende Bauten des Kantons, die wesentlich oder  umfassend saniert werden, können mit Kunst und Bau versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zweck der Förderung
                            Die Förderung von Kunst und Bau des Kantons hat zum Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die öffentlichen Gebäude und die öffentlichen Räume in deren  Umfeld mit künstlerischen Interventionen zu ergänzen und damit  einen Beitrag zur Lebensqualität der Bevölkerung zu leisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das künstlerische Schaffen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 8. März 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.8111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Unterstützungsformen
                            Die Förderung von Kunst und Bau kann folgende Punkte umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Durchführung von Wettbewerben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vergabe und Finanzierung von Aufträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Planung der Umsetzung der Projekte zusammen mit den betroffenen  Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Information der Öffentlichkeit und der direkt betroffenen Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Verfahren
                            1  Bei der Durchführung der Verfahren werden die allgemein anerkannten  Richtlinien der betreffenden Berufsverbände berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Auswahl von Projekten für Kunst und Bau können Wettbewerbe  durchgeführt werden. Die Verwaltungskosten (Summe der Jury- und Wett  -  bewerbskosten) sollen maximal 20  Prozent der Gesamtsumme Kunst und  Bau betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wettbewerben wird eine Jury eingesetzt, die eine Empfehlung zum  auszuführenden Projekt zuhanden der zuständigen Direktion  3   abgibt. Die  Jury besteht aus Vertretungen der Benützerinnen und Benützer, aus Vertre  -  tungen der involvierten Ämter  4  , aus der beauftragten Architektin bzw. dem  beauftragten Architekten und aus Fachexpertinnen und Fachexperten aus  dem Kunstbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Beitrag für Kunst und Bau
                            1  Bei Bauvorhaben nach dieser Verordnung leistet der Kanton einen Beitrag  für Kunst und Bau in der Höhe von 0,35 bis 1 Prozent der anrechenbaren  Baukosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe des prozentualen Beitrags für Kunst und Bau bestimmt sich im  Einzelfall nach der Lage, der Zugänglichkeit und der Frequentierung des  Gebäudes sowie der Aussenwirkung des Projekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Kunst und Bau stehen pro Bauprojekt maximal 200  000  Franken zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erreicht der Beitrag die Höhe von 50  000  Franken nicht, wird auf Kunst  und Bau verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ausgaben für Kunst und Bau werden im Baukredit separat  ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Amt für Hochbau sowie Amt für Kultur und Sport; siehe Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kosten des Wettbewerbs sind Teil der Ausgaben für Kunst und Bau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung, soweit keine andere  Behörde für zuständig erklärt wird. Er entscheidet insbesondere, ob auf  Kunst und Bau verzichtet wird und wie hoch der Prozentsatz ist, der für die  Ausgabeposition Kunst und Bau in der Baukreditvorlage verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  5   ist für die Organisation der Wettbewerbe zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Wahl des Projekts entscheidet die zuständige Direktion  6   absch  -  liessend, nachdem sie die Empfehlung der Jury zur Kenntnis genommen  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Ausführung der ausgewählten Projekte sind der Bauherr und die  beauftragten Kunstschaffenden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit nichts anderes geregelt ist, richten sich das Verfahren und der  Rechtsschutz nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1.  Juli 2024 in Kraft.  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Martin Huser  Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal  -  mann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Amt für Kultur und Sport; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3