Schulgesundheitsgesetz
                            Schulgesundheitsgesetz  Vom 17. Januar 2019 (Stand 1. August 2024)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63 Abs. 1 der Verfassung  des  Kantons  Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die Organisation der schulgesundheitlichen Untersu  -  chungen und die Aufgaben der Schulärztinnen und Schulärzte an den Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt eine möglichst frühe Erkennung gesundheitlicher Beeinträchti  -  gungen der Schülerinnen und Schüler und die Schaffung einer für das Lernen  günstigen Umgebung in der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und privaten Schulen, welche Ausbil  -  dungen während der obligatorischen Schulzeit anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für alle übrigen öffentlichen und privaten Schulen, welche dem Bildungsge  -  setz unterstehen, gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die  schulgesundheitlichen Untersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Gesetz regelt ferner die Übernahme der Kosten der vom Bund ange  -  ordneten medizinischen Untersuchungen von angehenden Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Direktion
                            1  Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion («Direktion») vollzieht  dieses Gesetz, soweit dieses kein anderes Vollzugsorgan bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 21.  März  2019. Mit Verfügung der  Landeskanzlei vom 25.  März  2019 für rechtskräftig erklärt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  übt die Aufsicht über die Schulärztinnen und Schulärzte sowie über die  Schulen beim Vollzug dieses Gesetzes aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  legt auf Antrag der Schulgesundheitskommission den Umfang und den  Ablauf der schulgesundheitlichen Untersuchungen sowie die Laufkarten  und Formulare fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wählt die Schulärztinnen und Schulärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schulgesundheitskommission, Wahl
                            1  Die Schulgesundheitskommission wird vom Regierungsrat auf eine Amtsperi  -  ode von 4  Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kommission   gehören   mindestens   2  Ärztinnen   oder   Ärzte,   2  Schullei  -  tungsmitglieder sowie je 1  Vertreterin oder 1  Vertreter der für das Gesundheits  -  wesen und der für die Bildung zuständigen Direktion an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission konstituiert sich selbst, wobei der Vorsitz von einer Ärztin  oder einem Arzt übernommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schulgesundheitskommission, Aufgaben
                            1  Die Schulgesundheitskommission hat insbesondere folgende Aufgaben im  Bereich Gesundheit in der Schule:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Antragstellung an die Direktion über den Umfang und den Ablauf der  schulgesundheitlichen Untersuchungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Unterstützung und Beratung der Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Abgabe von Empfehlungen an die Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Erhebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schulleitungen und vorgesetzte Stellen, Aufgaben *
                            1  Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Vorgaben  dieses Gesetzes an ihrer Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   trifft   insbesondere   die   notwendigen   Massnahmen   zur   Sicherstellung  angemessener hygienischer Verhältnisse in den Schulhäusern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Sie schlägt der Direktion die Schulärztinnen und Schulärzte zur Wahl vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die der Schulleitung vorgesetzte Stelle kontrolliert die Umsetzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den privaten Heimen und den Privatschulen werden die Aufgaben der  Schulleitung und der vorgesetzten Stelle sinngemäss von den entsprechenden  Schulleitungen und Organen der Trägerschaft wahrgenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schulärztinnen und Schulärzte, Wahl
                            1  Jede Schule verfügt über mindestens 1  Schulärztin oder 1  Schularzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulärztinnen und Schulärzte werden von der Direktion auf Antrag der  Schulleitung gewählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wählbar sind Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung zur Berufsausübung in  eigener fachlicher Verantwortung im Kanton oder in einem Nachbarkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schulärztinnen und Schulärzte, Aufgaben
                            1  Die Schulärztin oder der Schularzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  führt die schulgesundheitlichen Untersuchungen durch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  steht der Schule für die Beratung in gesundheitlichen Fragen im Allgemei  -  nen sowie zu einzelnen Schülerinnen und Schülern im Besonderen zur  Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  trifft beim Auftreten ansteckender Krankheiten in Zusammenarbeit mit der  Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt und der Schulleitung die notwendi  -  gen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schulgesundheitliche Untersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Untersuchungen
                            1  Die   schulgesundheitlichen   Untersuchungen   finden   beim   Schuleintritt   und  während der obligatorischen Schulzeit insgesamt dreimal statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Untersuchung des allgemeinen Gesundheitszustands;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Beratung der Erziehungsberechtigten oder der Schülerinnen und  Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Kontrolle des Impfstatus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Sekundarschule finden die Untersuchung des Gesundheitszustandes  und die Beratung nur auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erziehungsberechtigten können wählen, ob sie die Untersuchungen auf  eigene Kosten von einer Ärztin oder einem Arzt der eigenen Wahl mit Bewilli  -  gung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung oder von der  Schulärztin oder dem Schularzt durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt den Zeitpunkt und die Rahmenbedingungen der Un  -  tersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Dokumentation, Schweigepflicht
                            1  Die Ärztin oder der Arzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dokumentiert das Ergebnis der Untersuchungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  teilt auffällige Befunde und allfällige Empfehlungen den Erziehungsbe  -  rechtigten beziehungsweise der Schülerin oder dem Schüler mit;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bestätigt die Durchführung der Untersuchungen gegenüber der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden der Schule, welche Daten der schulgesundheitlichen Un  -  tersuchungen bearbeiten, unterstehen der Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verantwortung der Erziehungsberechtigten
                            1  Bei auffälligen Befunden sind die Erziehungsberechtigten für weitere ärztliche  Abklärungen und Behandlungen sowie für deren Finanzierung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erziehungsberechtigten orientieren die Schule über Befunde, welche für  den Unterricht und die Schulveranstaltungen von Bedeutung sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schulträger
                            1  Der Schulträger übernimmt die Kosten der Schulärztinnen und Schulärzte für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die schulgesundheitlichen Untersuchungen, sofern diese nicht gemäss  §  9  Abs.  4 von den Erziehungsberechtigten getragen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beratung der Schule in gesundheitlichen Fragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Aufwand beim Auftreten ansteckender Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Tarife und Abrechnungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schulträger übernimmt die Kosten für die Sicherstellung der hygienischen  Verhältnisse in den Schulhäusern sowie für die notwendigen Massnahmen  beim Auftreten ansteckender Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ärztliche Untersuchungen von Lernenden
                            1  Der Kanton übernimmt die Kosten der vom Bund angeordneten medizini  -  schen Eignungsuntersuchungen vor Beginn der beruflichen Grundbildung in  Betrieben im Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Drucksachen
                            1  Der Kanton stellt die Drucksachen unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * ...
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2019  01.08.2019  Erlass  Erstfassung  GS 2019.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.08.2024  § 4 Abs. 2  geändert  GS 2023.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.08.2024  § 6  Titel geändert  GS 2023.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.08.2024  § 6 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 2023.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.08.2024  § 6 Abs. 3  geändert  GS 2023.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.08.2024  § 6 Abs. 4  geändert  GS 2023.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.08.2024  § 7 Abs. 2  geändert  GS 2023.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.08.2024  § 15  aufgehoben  GS 2023.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.08.2024  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.08.2024  § 4 Abs. 2  geändert  GS 2023.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.08.2024  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.018  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  17.01.2019  01.08.2019  Erstfassung  GS 2019.037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 4 Abs. 2 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 6 15.09.2022 01.08.2024 Titel geändert GS 2023.016
§ 6 Abs. 2 bis 15.09.2022 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 6 Abs. 3 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 6 Abs. 4 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 7 Abs. 2 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 15 15.09.2022 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
                            Anhang 1  15.09.2022  01.08.2024  Inhalt geändert  GS 2023.016  Anhang 1  15.09.2022  01.08.2024  Inhalt geändert  GS 2023.018  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2  Erlasstitel  Schulgesundheitsgesetz  SGS  -Nr.  645  GS  -Nr.  2019.037  Erlassdatum  17.  01.  2019 (  2018/589, Totalrevision)  In Kraft seit  01.08.  2019  > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen   (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  2023.01  8  01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021/568  ,  Variable Führungsstrukturen für  die  kommunalen Schulen  §§ 111 Abs. 2/111b Abs. 1 SGS 640, § 185b  SGS 180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  2023.016  01.08.2024  2021/567  ,  Klare  Führungsstrukturen  für  die  kantonalen Schulen, Stärkung von Qualität und  Aufsicht im Bildungswesen BL  Mit dem Gesetz vom 17.01.2019 aufgehoben wurde:  Erlasstitel  Schulgesundheitsgesetz  GS  -Nr.  21.55  Erlassdatum  12.12.1955  Dauer  01.05.1956–  31.07.2019  Änderungen / Ergänzungen  / Aufhebungen   (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.1996  32.718  01.08.1997  96/16,  Veränderungen im Bereich der Schulzahn-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.1989  30.160  01.01.1990  86/81,  Entwurf  Gesetz  über  die  Krankenpflege-  versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.1982  28.159  01.01.1983  80/126,  neue  Aufgaben-  /Lastenverteilung  Kan-  ton/Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.04.1979  27.203  14.04.1980  75/931, Entwurf Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.  1978  26.804  01.07.1979  74/789, Regelung der Ortszulagen etc.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.1973  25.391  01.07.  1974  71/86,  Erlass  Gesetz  über  das  Gesundheitswe-  sen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.1955  21.55  01.05.  1956  53/56  ,  Erlass  Gesetz  üb  er  den  gesundheitlichen  Dienst In den Schulen