Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung
                            2  Als geschäftsführender Kanton gilt der Kanton, der die Geschäftsstelle eines  Fördergefässes führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Kulturförderabteilungen gelten die jeweils für die Kulturförderung zustän  -  digen   Stellen   innerhalb   der   Verwaltung   des   Kantons   Basel-Stadt   und   des  Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fördergefässe
                            1  Die beiden Kantone richten die nachfolgenden gemeinsamen Fördergefässe  für die Ausrichtung von Finanzhilfen ein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Film und Medienkunst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Darstellende Künste,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Literatur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Musik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Strukturentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Finanzielle Mittel
                            1  Die Fördergefässe gemäss § 3 werden durch paritätisch ausgestaltete finan  -  zielle Mittel der beiden Kantone gespeist, die dem ordentlichen Bewilligungs  -  verfahren gemäss den Vorschriften des jeweiligen kantonalen Rechts unterlie  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen   vom   Paritätsprinzip   sind   aus   finanz-   und   kulturpolitischen  Gründen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Geschäftsstelle
                            1  Jedes Fördergefäss wird durch eine Geschäftsstelle geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden entweder von der Kulturförderabtei  -  lung des Kantons Basel-Stadt oder der Kulturförderabteilung des Kantons Ba  -  sel-Landschaft wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorsteherinnen oder Vorsteher legen gemeinsam fest, welche Kulturför  -  derabteilung die jeweilige Geschäftsstelle führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geschäftsstelle nimmt administrative Aufgaben wahr. Ihr ist die Kommu  -  nikation mit den Gesuchstellenden bis zum allfälligen Erlass einer Verfügung  bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Geschäftsstelle ist für die Auszahlung der Sitzungsgelder gemäss § 6 zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sitzungsgelder
                            1  Die Mitglieder der Fachausschüsse und der Fachjurys haben mit Ausnahme  der Kantonsvertretungen Anspruch auf Sitzungsgelder.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Vorgaben des geschäfts  -  führenden Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anwendbares Recht
                            1  Die Vergabe von Beiträgen richtet sich nach den Bestimmungen dieser Ver  -  einbarung, den Richtlinien und Geschäftsordnungen zu den jeweiligen Förder  -  gefässen sowie den weiteren massgebenden Bestimmungen des geschäfts  -  führenden Kantons. Dies gilt insbesondere für den Datenschutz, das Verwal  -  tungsverfahren und den Rechtsweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Publikation
                            1  Bewilligte Beiträge werden von den geschäftsführenden Kantonen regelmäs  -  sig unter anderem durch Medienmitteilungen publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ordentliche Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Film und Medienkunst, Darstellende Künste, Literatur, Musik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Förderbestimmungen
                            1  Es werden professionelle künstlerische und kulturelle Projekte gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Projekte müssen einen Bezug zur Region Basel haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht unterstützt werden Projekte, für die bereits Beiträge von einer anderen  kantonalen oder bikantonalen Förderstelle aus Basel-Stadt und Basel-Land  -  schaft ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht unterstützt werden zudem Projekte von kulturellen Institutionen, die von  einem der beiden Kantone mit Betriebsbeiträgen unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gesuchstellenden haben nachzuweisen, dass sie sich angemessen um  Dritt- und Eigenmittel zur Projektfinanzierung bemüht haben. Ausnahmen hier  -  von können in den Richtlinien zu den einzelnen Fördergefässen vorgesehen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen für jedes Fördergefäss gemein  -  sam Richtlinien mit ausführenden Förderbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Fachausschüsse – Aufgaben
                            1  Für jedes Fördergefäss wird ein Fachausschuss eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachausschüsse sind zuständig für die materielle Prüfung von Gesuchen  in den jeweiligen Fördergefässen und geben zuhanden der beiden Leitungen  der Kulturförderabteilungen gestützt auf die Richtlinien eine Empfehlung ab.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind berechtigt, den beiden Vorsteherinnen oder Vorstehern Änderungen  der Richtlinien mit den Förderbestimmungen ihres Fördergefässes vorzuschla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Fachausschüsse – Organisation
                            1  Die Fachausschüsse bestehen in der Regel aus 7 Mitgliedern. Über Ausnah  -  men entscheiden die Vorsteherinnen oder Vorsteher gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitungen der Kulturförderabteilungen bestimmen jeweils 1 Mitglied aus  ihren Abteilungen als Vertretung des Kantons. Für sie gilt keine Amtszeitbe  -  schränkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nicht den Kulturförderabteilungen angehörenden Mitglieder werden durch  einen gemeinsamen Wahlbeschluss der Vorsteherinnen oder Vorsteher auf ei  -  ne Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl um 2 Jahre  ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Voraussetzung für die Wahl sind gute Kenntnisse der regionalen und nationa  -  len Kulturszene im jeweiligen Fachgebiet, eine nachgewiesene Fachkompe  -  tenz sowie Sozialkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Vertretung des geschäftsführenden Kantons übernimmt den Vorsitz des  Fachausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen gemeinsam Geschäftsordnun  -  gen, welche die Organisation und Aufgaben der Fachausschüsse näher regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Entscheidverfahren
                            1  Die Geschäftsstelle nimmt Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn die  formellen Voraussetzungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche an den zuständi  -  gen Fachausschuss zur materiellen Prüfung weiter. Sind die formellen Voraus  -  setzungen nicht erfüllt, leitet sie das Gesuch direkt an die Leitung der ge  -  schäftsführenden Kulturförderabteilung zum Entscheid weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Fachausschuss   gibt   nach   abgeschlossener   materieller   Prüfung   eine  Empfehlung auf Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs zuhanden der bei  -  den Leitungen der Kulturförderabteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen können in besonderen Fäl  -  len gemeinsam entscheiden, dass beratende Expertinnen und Experten beige  -  zogen werden, wenn für die Beurteilung eines Gesuchs spezifisches Fachwis  -  sen notwendig ist. Der zuständige Fachausschuss sowie die zuständige Ge  -  schäftsstelle haben ein Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Empfehlung des Fachausschusses fällen die beiden Leitungen der Kultur  -  förderabteilungen   einen   gemeinsamen   Entscheid   bezüglich   der   Förderung.  Kommt keine Einigung zustande, gilt das Fördergesuch als abgelehnt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Entscheid wird den Gesuchstellenden durch die geschäftsführende Kul  -  turförderabteilung schriftlich mitgeteilt. Zugesprochene Unterstützungsbeiträge  richtet die geschäftsführende Kulturförderabteilung entsprechend dem auf sie  anwendbaren Recht durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag aus.  Bei ablehnenden Entscheiden können die Gesuchstellenden innert 30 Tagen  seit Zustellung der Mitteilung bei der geschäftsführenden Kulturförderabteilung  den Erlass einer begründeten Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Strukturentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Förderbestimmungen
                            1  Es werden Projekte unterstützt, die der Entwicklung, Professionalisierung und  Stabilisierung von kulturellen Institutionen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Projekte müssen einen Bezug zur Region Basel haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen gemeinsam eine Richtlinie mit  den weiteren ausführenden Förderbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Entscheidverfahren
                            1  Die Geschäftsstelle nimmt die Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn  die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche mit einer För  -  derempfehlung an die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen zum Ent  -  scheid weiter. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, leitet sie das  Gesuch direkt an die Leitung der geschäftsführenden Kulturförderabteilung  zum Entscheid weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen können in besonderen Fäl  -  len gemeinsam entscheiden, dass beratende Expertinnen und Experten beige  -  zogen werden, wenn für die Beurteilung eines Gesuchs spezifisches Fachwis  -  sen notwendig ist. Die zuständige Geschäftsstelle hat ein Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gilt §  12  Abs.  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausserordentliche Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Einzelförderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ausschreibungen
                            1  Die Vorsteherinnen oder Vorsteher können innerhalb folgender Fördergefäs  -  se gemeinsam einzelne Förderungen ausschreiben:  a. Film und Medienkunst,  b. Darstellende Künste,  c. Literatur,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen von §  9-12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Vorsteherinnen   oder   Vorsteher   erlassen   zu   jeder   Einzelförderung  gemeinsam Ausschreibungsbestimmungen, welche die Richtlinien ergänzen  und punktuell sowohl von den Richtlinien als auch den Grundsätzen gemäss  §  9-12 dieser Vereinbarung abweichen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Fachjurys
                            1  Anstelle   der   Fachausschüsse   können   die   Vorsteherinnen   oder   Vorsteher  gemeinsam Fachjurys einsetzen. Die Fachjurys übernehmen die Aufgaben des  Fachausschusses (vgl. §  10  Abs.  2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachjurys bestehen aus 5–7 Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie setzen sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  je 1  Vertretung der beiden Kulturförderabteilungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mindestens 1 weiteren Mitglied des Fachausschusses des betreffenden  Fördergefässes und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mindestens 1 weiteren Person mit einem ausgewiesenen Bezug zum je  -  weiligen Fachbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie werden durch einen gemeinsamen Beschluss der Vorsteherinnen oder  Vorsteher für die Durchführung der jeweiligen Ausschreibung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen gilt §  11  Abs.  4  und  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Folgefördergesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Folgefördergesuche
                            1  Als Folgefördergesuche gelten Gesuche um Auswertungsunterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Richtlinien regeln, in welcher Form im jeweiligen Fördergefäss eine Fol  -  geförderung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Entscheidverfahren
                            1  Die Geschäftsstelle nimmt die Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn  die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche mit einer För  -  derempfehlung an die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen zum Ent  -  scheid weiter. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, leitet sie das  Gesuch direkt an die Leitung der geschäftsführenden Kulturförderabteilung  zum Entscheid weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gilt §  12  Abs.  5.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
                            1  Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit  abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert oder aufgeho  -  ben werden. Sie kann zudem einseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  von 12 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Übergangsbestimmung
                            1  Die Bestimmungen der Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüs  -  se in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte  Kunst- und Kulturförderung vom 5./18. August 2008 gelten für Gesuche, die  vor dem 1. Juli 2024 eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Schlussbestimmung
                            1  Die Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu pu  -  blizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen  Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kultur  -  förderung vom 5./18. August 2008 (Stand: 19. August 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  149.61  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2024  01.07.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2024.027  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  18.06.2024  01.07.2024  Erstfassung  GS 2024.027  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.027