Beschluss über die Ausübung der Jagd im Wallis 2024-2025
                            über die Ausübung der Jagd im Wallis 2024-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2025  vom 19.06.2024 (Stand 01.07.2024)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG);  eingesehen die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (JSV);  eingesehen das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge  -  tiere und Vögel vom 30. Januar 1991 (KJSG);  eingesehen das Ausführungsreglement zum Jagdgesetz vom 16. Juni 2021  (ReKJSG);  auf Antrag des für die Jagd zuständigen Departements,  beschliesst:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Dieser Beschluss ergänzt die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die  Jagdausübung und setzt die praktischen Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Nachtrag
                            1  Der Staatsrat kann alle weiteren sich als dringlich erweisenden Bestim  -  mungen in einem Nachtrag beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Patentarten
                            1  Es gibt folgende Patentarten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In diesem Beschluss gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti  -  on in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patent  A  B  A+B  C  E  R  G  S
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Patentpreise und andere Gebühren
                            1  Kategorien für Patentnehmer:  a)  Jäger mit Wohnsitz und Niederlassung im Kanton (nachfolgend: VS);  b)  Jäger mit Wohnsitz und Niederlassung in anderen Kantonen, die wäh  -  rend mindestens 10 Jahren im Wallis wohnhaft gewesen sind (nachfol  -  gend: VS 10+);  c)  Jäger mit Wohnsitz und Niederlassung in anderen Kantonen (nachfol  -  gend: CH);  d)  Jäger mit Wohnsitz im Ausland (nachfolgend: nicht CH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Preis der Patente nach Art:  Patent  VS  VS 10+  CH  nicht CH  A  Fr. 945.-  Fr. 1'590.-  Fr. 2'235.-  Fr. 3'505.-  B  Fr. 600.-  Fr. 1'110.-  Fr. 1'620.-  Fr. 2'620.-  A+B  Fr. 1'345.-  Fr. 2'347.-  Fr. 3'350.-  Fr. 5'400.-  C  Fr. 165.- (+ Fr. 150.-)*  Fr. 247.-**  Fr. 330.-**  Fr. 660.-**  E  Fr. 100.- (+ Fr. 150.-)*  Fr. 150.-**  Fr. 200.-**  Fr. 400.-**  R  Fr. 25.-  Fr. 25.-  Fr. 25.-  Fr. 25.-  G  Fr. 1'420.-  Fr. 2'487.-  Fr. 3'555.-  Fr. 5'730.-  S  Fr. 220.- (+ Fr. 150.-)*  Fr. 330.-**  Fr. 440.-**  Fr. 880.-**  *  Zusätzliche Grundtaxe, falls das Patent ohne A, B oder A+B gelöst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            **  kann nicht ohne A, B oder A+B gelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Abgaben und/oder Gebühren:  a)  Prämie Haftpflichtversicherung  Fr. 25.-  b)  Kontrollbüchlein wird während der Jagd verloren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Patent A, B oder A+B  Fr. 250.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Patent C, E oder S  Fr. 50.-  c)  Nicht-Mitglied einer Diana  Fr. 200.-  d)  Gästekarte  Fr. 200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ab dem 50. Patent bezahlt der Jäger den halben Tarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (nachfolgend: DJFW) er  -  stattet dem Inhaber des Patentes R den  Betrag von 25 Franken zurück, so  -  fern er nachweisen kann, dass er mindestens eine Nachsuche  gemäss Arti  -  kel 37 Absatz 6 dieses Beschlusses während der Geltungsdauer dieses Pa  -  tentes durchgeführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Spezialgebühr für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von  Krankheiten gemäss  Beschluss zur Festlegung des Spezialgebührentarifs  für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten ist inbe  -  griffen. Diese Gebühr wird einmalig bei der Ausstellung des ersten Patentes  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuschlag für Nichtmitglieder
                            1  Allen Jägern, die nicht Mitglied einer dem Kantonalen Walliser Jägerver  -  band (nachfolgend: KWJV) angeschlossenen Diana sind, wird bei der Aus  -  stellung des Patentes ein Zuschlag von 200 Franken berechnet, als Aus  -  gleich für die von den Dianas und dem KWJV in Zusammenarbeit mit dem  Kanton geleistete Arbeit.  Dieser Betrag wird dem KWJV  überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausgabe der Patente
                            1  Die Patente werden von der DJFW ausgestellt. Wer ein Patent lösen will,  muss der DJFW das offizielle Bestellformular ordnungsgemäss ausgefüllt  und mit allen erforderlichen Unterlagen bis spätestens am 21. August zu  -  kommen lassen. Die Frist vom 21. August gilt auch für Patente, die online  bestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat ein Jäger bis zum 1. August kein Bestellformular erhalten, kann er sich  bei der DJFW melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Patentbestellungen (A, B, A+B und G), die nach dem 21. August (Post  -  stempel) aufgegeben werden, wird eine zusätzliche Gebühr von 50 Franken  erhoben. Für Bestellungen auf Papier wird für diese Gebühr eine Rechnung  ausgestellt. Für online Bestellungen wird diese automatisch zusätzlich zum  Patentpreis verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Patent R kann von jeder Person angefordert werden, die über einen  Jagdfähigkeitsausweis   verfügt,   welcher   den   Anforderungen   des   Walliser  Jagdpatents entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gästekarte
                            1  Die Erteilung der Gästekarte erfolgt ausschliesslich auf Antrag des einla  -  denden Jägers und Inhabers eines Walliser Jagdpatents, der auch die Be  -  zahlung dafür übernimmt. Das Bestellformular für die Gästekarte kann von  der Internetseite der DJFW  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bestellformular für die Gästekarte muss spätestens zwei Wochen vor  Beginn der Hochjagd mit allen verlangten Belegen bei der DJFW eintreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4 ReKJSG ist der Gast berechtigt,  während den Jagdzeiten der Patente A und B Rothirsche, Rehe, Gämsen,  Murmeltiere, Wildschweine und Kleinraubwild zu erlegen und zwar gemäss  den spezifischen Bestimmungen für diese Arten und soweit es das dem ein  -  ladenden Jäger zugewiesene Kontingent erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unmittelbar nach dem Abschuss wird das Wild vom Gastjäger in der ent  -  sprechenden Rubrik seiner Gästekarte eingetragen. Das erlegte Wild wird  zudem in das Kontrollbüchlein des einladenden Jägers eingetragen und  ebenfalls in der Rubrik Gästekarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es obliegt dem einladenden Jäger, seinen Gast bei der Ausübung des ihm  verliehenen Jagdrechts über die im Wallis geltende Jagdgesetzgebung und  die Einzelheiten seiner Jagdberechtigung zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der einladende Jäger ist zuständig, die Gästekarte mit seinem Kontroll  -  büchlein fristgerecht an die DJFW zurückzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Jagderöffnung und Jagddauer
                            1  Die Jagderöffnung 2024-2025 ist auf den 16. September 2024 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Daten der Jagdzeiten 2024-2025 sind im Anhang 1 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagderöffnung 2025-2026 ist auf den 15. September 2025 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  https://www.vs.ch/de/web/scpf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Interaktive Jagdkarte der DJFW
                            1  Die interaktive Jagdkarte der DJFW  3  )   (nachfolgend: Jagdkarte) basiert auf  der 1:25'000 Karte und enthält verschiedene Layer zum Jagdperimeter und  anderen Elementen bezüglich der Jagd, unter anderem:  a)  offene Jagdgebiete und Banngebiete;  b)  Strassennetz;  c)  Trainingsgebiete für Jagdhunde;  d)  Hirschregionen und Wildräume;  e)  Sektoren der Wildhut;  f)  Gemeindegrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der Jagdkarte folgen die Grenzen der Banngebiete markanten Land  -  schaftsmerkmalen (Strassen, Wege, Wasserläufe usw.). Ist keine sichtbare  Grenze vorhanden, werden die Grenzen durch Markierungen vor Ort ange  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Streitfall sind die auf der Jagdkarte festgelegten Grenzen und Elemente  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kontingentiertes Wild
                            1  Der Jäger darf höchstens folgende Anzahl Tiere erlegen:  Art  Anzahl  Murmeltier  5 Stücke (unter Vorbehalt der besonderen Bestimmun  -  gen im Anhang 2)  Schneehase  2 Stücke (höchstens 1 pro Tag)  Feldhase  4 Stücke (höchstens 1 pro Tag)  Birkhahn  6 Stücke (höchstens 1 pro Tag)  Schneehuhn  6 Stücke (höchstens 2 pro Tag)  Waldschnepfe  15 Stücke (gemäss Art. 25 Abs. 2 des vorliegenden Be  -  schlusses)  Jagdbare Enten  unbegrenzt (höchstens 6 Stücke pro Tag)  Rothirsch  gemäss Art. 13 und 14 des vorliegenden Beschlusses  Gämse  gemäss Art. 13, 17 und 18 des vorliegenden Beschlusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  https://sitonline.vs.ch/nature_paysage_foret/carte_chasse/de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art  Anzahl  Reh  gemäss Art. 13, 19, 20, 21, 22 und 23 des vorliegenden  Beschlusses  Wildschwein  gemäss Art. 13 und 28 des vorliegenden Beschlusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen, sind alle Abschussrechte per  -  sönlich und nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wildkontrolle - Allgemeines
                            1  Erlegt der Jäger Rotwild, Rehwild, Gamswild oder Schwarzwild so ist er  verpflichtet, dieses am gleichen Tag dem am Abschussort zuständigen Wild  -  hüter vorzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann das Wild nicht am gleichen Tag auf dem Kontrollposten vorgezeigt  werden, muss der zuständige Wildhüter telefonisch benachrichtigt werden  und die Kontrolle des Tiers zu einem späteren Zeitpunkt ist mit ihm zu ver  -  einbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gamswild kann von einer Drittperson vorgezeigt werden. Der Erleger muss  den zuständigen Wildhüter vorgängig telefonisch benachrichtigen und mit  ihm die Kontrollmodalitäten vereinbaren. Im Streitfall wird das Wild einbehal  -  ten, bis sich der Erleger am Kontrollposten einfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geschützte oder nicht erlaubte Tiere sind vom Erleger selber unverzüglich  dem am Abschussort zuständigen Wildhüter zu melden und vorzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Jäger muss vor dem Abtransport des Wildes alle Felder, die sich auf  das erlegte Tier beziehen, im Kontrollbüchlein ausfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kann ein erlaubtes Stück Rotwild aus topographischen Gründen nicht als  Ganzes transportiert werden, so darf der Jäger dieses im Gelände zerteilen.  Der zuständige Wildhüter ist vorgängig zu informieren und die Kontrolle des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Handelt es sich um ein nicht erlaubtes Stück Rotwild ist der zuständige  Wildhüter zu informieren; dieser legt die Modalitäten der Kontrolle und einer  allfälligen Zerlegung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Während der Hochjagd ist die Wildhut nicht verpflichtet, das Wild ausser  -  halb der Kontrollposten und den angegebenen Zeiten zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Organisation der Kontrollposten obliegt der DJFW. Nach der Hochjagd  sind die Kontrollposten nicht mehr besetzt. Der Ort der Kontrolle wird mit  dem zuständigen Wildhüter telefonisch sobald als möglich vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Das Vorzeigen von gefrorenem Wild ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kontrollbüchlein
                            1  Unter Vorbehalt höherer Gewalt, wird beim Verlust des Kontrollbüchleins A,  B, A+B für den Ersatz eine Gebühr von 250 Franken erhoben. Im Falle des  Verlustes des Kontrollbüchleins C, E, S beträgt die Gebühr 50 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Kontrollbüchlein A, B, A+B der DJFW trotz erfolgter Mahnung und  ohne Angabe von Gründen nicht innert der gesetzten Frist zurückgeschickt,  wird ein Betrag von 150 Franken in Form einer Übertretungs-Strafanzeige  erhoben. Im Wiederholungsfall können diese Beträge erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Kontrollbüchlein C, E, S der DJFW trotz erfolgter Mahnung und  ohne Angabe von Gründen nicht innert der gesetzten Frist zurückgeschickt,  wird ein Betrag von 50 Franken in Form einer Übertretungs-Strafanzeige er  -  hoben. Im Wiederholungsfall können diese Beträge erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Bestimmungen gelten nicht für das elektronische Kontrollbüchlein.  Im Falle eines technischen Problems ist der Jäger verpflichtet, den zuständi  -  gen Wildhüter unverzüglich zu informieren und mit ihm die Kontrollmodalitä  -  ten zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Patent A
                            a) Hochjagd - Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Patent A berechtigt den Jäger mit der Büchse folgendes Wild zu erle  -  gen:  a)  den Rothirsch, gemäss Bestimmungen in den Artikeln 14, 15 und 16;  b)  die Gämse, gemäss Bestimmungen in den Artikeln 17 und 18;  c)  die Rehgeiss, gemäss Bestimmungen in Artikel 19;  d)  das Wildschwein, mit Ausnahme der melken Bache;  e)  das Murmeltier;  f)  Kleinraubwild: Fuchs und Dachs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Modalitäten Rotwildjagd
                            1  Folgende Wildkontingente sind zugelassen:  a)  1 männlicher Hirsch, 2-jährig oder älter;  b)  1 Tiefgabler, 2-jährig oder älter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  1 geringer Schmalspiesser (mittlere Stangenlänge inkl. Rosenstock  kleiner oder gleich 25cm oder ein Körpergewicht aufgebrochen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70kg oder weniger;  d)  2 Hirschkühe oder 2 Schmaltiere oder 1 Hirschkuh und 1 Schmaltier;  e)  Hirschkälber: unbegrenztes Kontingent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgendes Wild ist geschützt:  a)  starke Schmalspiesser;  b)  Schmalspiesser mit einer Hochgabel oder Kronenausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 c) Rotwildjagd in Teilgebieten von Banngebieten
                            1  Damit der Abschussplan für das Rotwild erfüllt werden kann, können gege  -  benenfalls Teilgebiete kantonaler Banngebiete (nachfolgend: KBG) für die  Rotwildjagd geöffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Teilgebieten dürfen nur Hirschkühe, Schmaltiere, Hirschkälber  und geringe Schmalspiesser erlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Teilgebiete der KBG werden auf der Jagdkarte veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die besonderen Bestimmungen sind in Anhang 4 dieses Beschlusses fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 d) Zusätzliche Abschüsse Rotwild
                            1  Wird während der ordentlichen Jagd die Abschusszahl gemäss Jagdpla  -  nung nicht erreicht, so werden die fehlenden Abschüsse durch die Wildhut  getätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigt die Anzahl der erforderlichen Abschüsse die Möglichkeiten der  Wildhut, kann die DJFW alle oder einen Teil der Abschüsse an die Patentin  -  haber A, A+B und G übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die DJFW legt die Bedingungen für die Durchführung der zusätzlichen Ab  -  schüsse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die Abschüsse an die Jägerschaft übertragen, werden die entspre  -  chenden Modalitäten im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 e) Modalitäten Gämsjagd
                            1  Das Grundkontingent wird wie folgt festgelegt:  a)  2 adulte Gämsen, nämlich 1 Bock von 3,5 Jahren oder älter und 1  Geiss von 3,5 Jahren oder älter;  b)  1 Jährling (männlich oder weiblich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein viertes Abschusskontingent (nachfolgend: Bonuskontingent) erhält der  Jäger beim Abschuss einer Gämse gemäss den Präzisierungen in Absatz 3  des vorliegenden Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bonuskontingent wird vom Wildhüter beim Vorzeigen der folgenden  Gämsen erteilt:  a)  männlicher Jährling mit einem Gewicht von 14kg oder weniger;  b)  weiblicher Jährling mit einem Gewicht von 13kg oder weniger;  c)  Geiss von 11,5 Jahren oder älter;  d)  adulte Gämse von 3,5 Jahren oder älter mit einem Gewicht von 16kg  oder weniger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Bonuskontingent erlaubt den Abschuss folgender Tiere:  a)  männlicher Jährling, mit einem Gewicht von 14kg oder weniger;  b)  weiblicher Jährling mit einem Gewicht von 13kg oder weniger;  c)  Geiss von 3,5 Jahren oder älter;  d)  Bock von 3,5 Jahren oder älter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird ein starker Bockjährling erlegt (Gewicht von 17kg oder mehr), erlischt  das Anrecht für den Abschuss eines Bocks. Wurde bereits ein Bock (adult)  erlegt, liegt ein Fehlabschuss vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird ein starker Geissjährling erlegt (Gewicht von 16kg oder mehr), erlischt  das Anrecht für den Abschuss einer Geiss. Wurde bereits eine Geiss (adult)  erlegt, liegt ein Fehlabschuss vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Erlegt der Jäger eine geschützte oder eine nicht erlaubte Gämse, erhält er  auch beim Abschuss einer Gämse gemäss Absatz 3 dieses Artikels kein Bo  -  nuskontingent mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Alle erlegten Gämsen werden im Kontrollbüchlein unter der entsprechen  -  den Rubrik eingetragen. Wurde das Abschussrecht bereits genutzt, so trägt  der Jäger die erlegte Gämse wie folgt ein:  a)  beim   Abschuss   eines   zweiten   Bockes,   verliert   der   Jäger   das   Ab  -  schussrecht für die adulte Gämse (Geiss), ansonsten muss er sein  Jährlingskontingent nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beim Abschuss einer zweiten Geiss, verliert der Jäger das Abschuss  -  recht für die adulte Gämse (Bock), ansonsten muss er sein Jährlings  -  kontingent nutzen;  c)  beim Abschuss eines zweiten Jährlings verliert der Jäger das Ab  -  schussrecht für die adulte Gämse welche dem Geschlecht des erleg  -  ten Jährlings entspricht, ansonsten verliert er das Abschussrecht für  die verbleibende adulte Gämse;  d)  beim Erlegen eines Kitzes verliert der Jäger das Abschussrecht für  den Jährling, andernfalls verliert er das Abschussrecht für die adulte  Gämse,   welche   dem   Geschlecht   des   erlegten   Kitzes   entspricht,  andernfalls verliert er das Abschussrecht für die verbleibende adulte  Gämse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 f) Besondere Vorschriften zur Gämsjagd
                            1  Die Gebiete, in denen besondere Vorschriften für die Gämsjagd gelten,  sind auf der Jagdkarte aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Gämswildräumen 1.1, 1.2 und 1.3 gelten folgende besondere Vor  -  schriften:  a)  in diesen Wildräumen darf der Jäger einen geringen Jährling (männlich  mit Gewicht von 14kg oder weniger / weiblich mit Gewicht von 13kg  oder weniger) und 1 nicht melke Geiss von 11,5 Jahren oder älter erle  -  gen;  b)  die in diesen Wildräumen erlegten Gämsen geben keinen Anspruch  auf ein Bonuskontingent. Ein Bonuskontingent, das aufgrund von Ab  -  schüssen ausserhalb dieser Wildräume erteilt wird, kann in diesen  Wildräumen nicht verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Gämswildräumen 2.2 und 6.3 gelten folgende besondere Vorschrif  -  ten:  a)  in diesen Wildräumen sind Böcke im Alter von 2,5 bis 4,5 Jahren ge  -  schützt (Grundkontingent und Bonuskontingent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den Gämswildräumen 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 gelten folgende besondere  Vorschriften:  a)  in diesen Wildräumen sind männliche und weibliche Gämsen im Alter  von 2,5 Jahren geschützt (Grundkontingent und Bonuskontingent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In den Gämswildräumen 7.2, 7.3, 7.4, 10.4 und 10.5 gelten folgende be  -  sondere Vorschriften;  a)  in diesen Wildräumen sind sämtliche Jährlinge und männliche und  weibliche Gämsen im Alter von 2,5 Jahren geschützt (Grundkontingent  und Bonuskontingent)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei einem Fehlabschuss (geschützte oder nicht erlaubte Gämse) gelten die  Bestimmungen gemäss Artikel 44 ReKJSG. Der betroffene Jäger darf keine  weiteren Gämsen im gesamten Jagdgebiet des Kantons erlegen. Der Wild  -  hüter streicht dem Jäger bei der Kontrolle die verbleibenden Kontingente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Rehjagd während der Hochjagd
                            1  Die Inhaber der Patente A+B oder G sind während der Hochjagd ermäch  -  tigt, 2 nicht melke Rehgeissen zu erlegen. Ein Jäger, der 1 melke Rehgeiss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Rehkitz oder 1 Rehbock erlegt, verliert sein Geisskontingent. Der Wildhü  -  ter streicht dem Jäger bei der Kontrolle die verbleibenden Kontingente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Patent B
                            a) Niederjagd - Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Patent B berechtigt den Jäger mit der Flinte folgendes Wild zu erle  -  gen:  a)  das Reh;  b)  den Feld- und Schneehasen und das Wildkaninchen;  c)  den Birkhahn, das Schneehuhn und die Waldschnepfe (nachfolgend:  Jagd mit Vorstehhund);  d)  das Wildschwein, mit Ausnahme der melken Bache;  e)  kleines Federwild: Rabenkrähe, Nebelkrähe, Saatkrähe, Kolkrabe, Els  -  ter, Eichelhäher, Türkentaube und Ringeltaube;  f)  Kleinraubwild: Fuchs, Dachs, Baum- und Steinmarder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Modalitäten Rehbockjagd
                            1  Die Rehbockjagd findet während den ersten 3 Wochen statt, jeweils am  Dienstag und Samstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Jäger hat ein Grundkontingent von 2 Rehböcken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Jäger kann das Kontingent, das er noch hat, auf einen anderen Jäger  übertragen, der über ein Patent B verfügt. Beide Jäger müssen gleichzeitig  im Jagdgebiet und am Abschussort anwesend sein, um das Tier einzu  -  schreiben, bevor es abtransportiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Jäger, der während der Rehbockjagd 1 Rehgeiss oder 1 Rehkitz erlegt,  verliert sein Rehbock-Kontingent. Der Wildhüter streicht dem Jäger bei der  Kontrolle die verbleibenden Kontingente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 c) Spezialjagd auf Rehwild
                            1  Die Inhaber der Patente B, A+B oder G sind ermächtigt, innerhalb der  speziell ausgeschiedenen Rehjagdzone 2 Rehkitze oder 1 Rehkitz und 1  Rehgeiss zu erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die spezielle Rehjagdzone in der das Rehkitz oder die Rehgeiss erlegt  werden darf, ist auf der Jagdkarte aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagd in der Rehjagdzone findet an folgenden 4 Tagen statt:  a)  letzter Samstag der Rehbockjagd: nur Rehkitz (maximal 1);  b)  Dienstag nach Abschluss der Rehbockjagd: Rehgeiss und Rehkitz;  c)  erster Samstag nach Abschluss der Rehbockjagd: Rehgeiss und Reh  -  kitz;  d)  zweiter   Samstag   nach   Abschluss   der   Rehbockjagd:   Rehgeiss   und  Rehkitz.  Geschossen werden darf ausschliesslich mit Waffen und Munition gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 30 ReKJSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während den 4 oben genannten Tagen ist der Jäger berechtigt, mit der  Flinte neben Rehkitzen und Rehgeissen alle Arten zu bejagen, die bei der  Niederjagd gemäss Artikel 20 Buchstabe b bis f des vorliegenden Beschlus  -  ses erlaubt sind. Diese Arten dürfen jedoch in den KBG, Teilen von KBG  oder gemischten KBG, die sich in der Rehjagdzone befinden, nicht bejagt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Teil der speziellen Rehjagdzone, der sich in der Rhoneebene befindet,  gelten die Sicherheitsvorschriften gemäss Artikel 34 Absatz 4 und 5 des vor  -  liegenden Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Da die spezielle Rehjagdzone auch bewohntes Gebiet umfasst, ist der Ein  -  haltung von Artikel 32 Absatz 2 ReKJSG besondere Aufmerksamkeit zu  schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Erlegung einer melken Rehgeiss wird nicht bestraft. Der Abschuss ei  -  ner   zweiten   Rehgeiss,   melk   oder   nicht   melk,   wird   gemäss   Artikel   44  ReKJSG geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Bei einem Fehlabschuss verliert der Jäger das Anrecht auf sein Kontin  -  gent. Der Wildhüter streicht dem Jäger bei der Kontrolle die verbleibenden  Kontingente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 d) Zusätzliche Abschüsse Rehwild
                            1  Wird während der ordentlichen Jagd das minimale Geschlechterverhältnis  gemäss Jagdplanung nicht erreicht, kann die DJFW alle oder einen Teil die  -  ser zusätzlichen Abschüsse an die Patentinhaber A+B, B und G übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die DJFW legt die Bedingungen für die Durchführung der zusätzlichen Ab  -  schüsse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Abschüsse an die Jägerschaft übertragen, werden die entspre  -  chenden Modalitäten in der Woche vor dem Beginn dieser Jagd via Jagdkar  -  te und einer auf der Internetseite der DJFW veröffentlichten Weisung publi  -  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 e) Feldhasen-, Schneehasen- und Wildkaninchenjagd
                            1  Die Jagd ist gestattet vom 1. Oktober 2024 bis 30. November 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Einsatz von Hunden gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 32 des  vorliegenden Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 f) Jagd mit Vorstehhund
                            1  Die Jagd mit Vorstehhund auf den Birkhahn und das Schneehuhn findet  statt:  a)  ab dem 16. Oktober 2024 ohne Schontage bis am 31. Oktober 2024;  b)  ab dem 2. November 2024 bis am 30. November 2024 an den gemäss  Patent B erlaubten Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagd mit Vorstehhund auf die Waldschnepfe findet statt:  a)  ab dem 21. Oktober 2024 ohne Schontage bis am 31. Oktober 2024;  b)  ab dem 2. November 2024 bis am 30. November 2024 an den gemäss  Patent B erlaubten Tagen;  c)  Kontingent: 15 Stücke, davon bis Ende Oktober 3 Stücke (höchstens 1  pro Tag), ab dem 1. November das restliche Kontingent (höchstens 2  pro Tag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom 16. Oktober 2024 bis 31. Oktober 2024 gelten die Einschränkungen  für die Benutzung von Motorfahrzeugen gemäss Artikel 35 des vorliegenden  Beschlusses ausschliesslich während den Jagdtagen an denen die Reh  -  bockjagd ebenfalls gestattet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zum Einsatz von Hunden gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 32 des  vorliegenden Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Patent C - Wasserwildjagd
                            1  Die Wasserwildjagd findet statt:  a)  vom 2. November 2024 bis am 30. November 2024 an den gemäss  Patent B erlaubten Jagdtagen;  b)  ab dem 2. Dezember 2024 ohne Schontage bis am 31. Januar 2025.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Patent erlaubt den Abschuss mit der Flinte von Haubentaucher,  Blässhuhn, Kormoran und allen jagdbaren Wildenten gemäss JSG sowie der  Rabenvögel und des jagdbaren Kleinraubwilds gemäss Artikel 27 des vorlie  -  genden Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Wasserwildjagd darf der Jäger nur in unmittelbarer Nähe der  für diese Jagd offenen Wasserläufe mit geladener Waffe verkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jagd ist gestattet in der Rhone und den Gewässern der Rhoneebene  von der Einmündung der Gamsa bis nach Bouveret (Passerelle über die  Rhone; es ist verboten von dieser Passerelle zu schiessen), unter Vorbehalt  der besonderen Bestimmungen im Anhang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zum Einsatz von Hunden gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 32 des  vorliegenden Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Patent E - Kleinraubwildjagd
                            1  Das Patent E berechtigt zum Abschuss von Dachs (bis 15. Januar), Baum-  und Steinmarder (bis 15. Februar) und Fuchs (bis 28. Februar) gemäss fol  -  genden Vorschriften:  a)  für die Jagd mit dem Bauhund mit der Flinte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Jäger muss sich mindestens 24 Stunden vor Beginn beim zu  -  ständigen Wildhüter melden; es sind die Namen der begleiten  -  den Jäger, sowie Ort und Zeit der Jagd anzugeben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Hund darf nur für die Bauarbeit eingesetzt werden. Hunde,  die ausserhalb der Bauten jagen, sind nicht gestattet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Passjagd mit der Flinte, unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz 4  ReKJSG:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Inhaber des Patentes E darf die Passjagd in einem Umkreis  von höchstens 30km (Strassennetz) von seinem Wohnort aus  -  üben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Jäger muss dem zuständigen Wildhüter den Luderplatz 24  Stunden vorher melden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Jäger darf sich nicht vor 16.00 Uhr zum Ansitzplatz begeben.  Er muss die kürzeste Strecke zwischen Wohnort und Ansitzplatz  benutzen. Die Jagd endet spätestens eine Stunde vor Sonnen  -  aufgang,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der Wechsel des Ansitzplatzes in derselben Nacht ist verboten.  Mit dem Verlassen des Ansitzplatzes beendet der Jäger die  Jagd,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  das Schiessen aus einem am Ansitzplatz abgestellten  Motorfahrzeug ist gestattet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die technischen Bestimmungen des ReKJSG betreffend festen  Ansitzposten und für das Schiessen aus dem Innern eines Ge  -  bäudes sind nicht anwendbar,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  unter Vorbehalt einer Bewilligung durch den zuständigen Wildhü  -  ter, ist die Verwendung von tierischen Nebenprodukten  4  )   als Kö  -  der verboten;  c)  der Jäger ist verpflichtet die erlegten Tiere in einer Kadaversammel  -  stelle zu entsorgen. Tierkörper, die nicht im Verdacht stehen, Träger  einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zu sein, können  gemäss der guten Jagdpraxis im Gelände entsorgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Patent S
                            a) Spezialjagd Wildschwein - Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Patent können nur Jäger mit Wohnsitz im Wallis erlangen, ausge  -  nommen die Patentinhaber A, B, A+B oder G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagd erfolgt in den auf der Jagdkarte ausgewiesenen Zonen. Es kön  -  nen höchstens 75 Jäger in der gleichen Zone die Jagd ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlaubt sind diejenigen Jagdwaffen (Büchsen), die für die Hochjagd gestat  -  tet sind, sowie Doppelbüchsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte (RS/VS 916.400)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Jagd   erfolgt   in   Gruppen.   Ein   Gruppenchef   ist   zuständig   für   die  administrativen   Belange   gemäss   der   Weisung   auf   der   Internetseite   der  DJFW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zusätzlich  zum  Wildschwein  darf   der  Jäger  auch  den  Fuchs  und  den  Dachs erlegen (Dachs bis 15. Januar).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 b) Spezialjagd Wildschwein - Jagdausübung
                            1  Die Wildschweinjagd findet ausschliesslich in Gruppen von 8 bis 15 Jägern  zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr statt:  a)  die ersten 4 Samstage wird die Jagd in allen Zonen für die Wildschwe  -  injagd und auf alle erlaubten Kategorien von Wildschweinen ausgeübt;  b)  die Jagdmodalitäten für die folgenden 4 Samstage werden von der  DJFW aufgrund der Zielsetzungen und den bereits erzielten Resulta  -  ten festgelegt. Die Informationen werden den Jägern über die Grup  -  penchefs zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Fehlabschuss
                            1  Fehlabschüsse werden gemäss Artikel 44 ReKJSG behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wiederholten Verstössen wegen gleichartiger Handlungen wird der Fall  mittels einer Übertretungs-Strafanzeige geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Trainieren von Hunden - Allgemeines
                            1  Die   zur   Ausübung   der   Jagd   zugelassenen   Hunde   sind   in   Artikel   33  ReKJSG aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen für das Trainieren der Hunde sind in Artikel 34 ReKJSG  festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hundetrainings in den Trainingsgebieten müssen (ausser im Monat Au  -  gust) dem für das entsprechende Gebiet zuständigen Wildhüter vorgängig  gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einer geschlossenen Schneedecke sind Hundetrainings verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Trainingsgebiete für Hunde sind auf der Jagdkarte eingezeichnet. Die  ausführliche Liste und die dazugehörigen besonderen Bestimmungen sind  im Anhang 3 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Jagdhunde - Anforderungen und Verwendung auf der Jagd
                            1  Patent B:  a)  die Jagd auf den Hasen ist nach der Rehbockjagd nur gestattet, wenn  mindestens 1 Jagdhund pro 4 Jäger im Einsatz ist;  b)  für die Jagd mit Vorstehhund muss mindestens 1 Vorstehhund oder 1  Apportierhund pro 2 Jäger im Einsatz sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Patent C: pro 3 Jäger muss mindestens 1 Hund im Einsatz sein, der aus  dem Wasser apportiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Patent E: es sind nur Dackel (Teckel) oder kleine Terrier erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Patent S:  a)  es sind nur Hunderassen zugelassen, die gemäss Artikel 33 ReKJSG  anerkannt sind und die von der DJFW für diese Jagdart zugelassen  wurden oder über einen anerkannten Sachkundenachweis verfügen;  b)  die Hunde dürfen nicht vor 8.30 Uhr losgelassen werden und nur wenn  sie sich auf einer frischen Wildschweinfährte befinden. Das Loslassen  ist auch möglich, wenn die Wildschweine in einer Waldinsel oder ei  -  nem klar abgegrenzten Ort eingekreist sind;  c)  bei einer geschlossenen Schneedecke von mehr als 15cm ist es ver  -  boten die Hunde frei laufen zu lassen und diese müssen zwingend an  der Leine geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Sicherheitszonen
                            1  Das Schiessen mit der Büchse während der Hochjagd ist verboten:  a)  Oberwald-Gerental: Von der Brücke Unterwassern, einerseits begrenzt  durch   die   Gorneri   und   das   Gerenwasser,   andererseits   durch   die  Strasse bis zur Brücke, die ins Gerental führt;  b)  Oberwald: Pischenwald zwischen P. 1368 – der Rhone – Gonerliwas  -  ser – Unterwassern;  c)  Oberwald – Ulrichen: Zwischen der Kantonsstrasse und dem markier  -  ten Waldweg, von Oberwald bis Zum Loch-Aegina, P. 1358;  d)  Ulrichen – Niederwald: rechte Talseite: zwischen der Kantonsstrasse  und der Rhone; linke Talseite: zwischen der Rhone und dem markier  -  ten Feldweg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bieligermatte und Zeiterbode wie folgt: von der Ritzibrigge die Forst  -  strasse   durch   den   Camping   bis   zu   P.   1326   (Abzweigung),   dieser  Strasse abwärts folgend in die Haarnadelkurve (Markierung), weiter in  gerader   Linie   zur   Strasse   beim   Scheibenstand   (Markierung),   der  Strasse folgend bis Zeit P. 1284, weiter zur Selkingerbrücke;  f)  im Guldersand, zwischen dem Rotten und dem MGB-Geleise von der  MGB-Brücke   "Nussbaum"   bis   zur   MGB-Brücke   Grengiols,   inklusiv  Parkplatzareal der VBB;  g)  auf dem gesamten Fabrikareal der Société Suisse des Explosifs SA in  Gamsen sowie einem Umkreis von 200m um das Areal;  h)  Visp: Von Visp Landbrücke die Kantonsstrasse bis Neubrück und von  hier auf der anderen Talseite der Flurstrasse entlang zurück bis zur  Landbrücke;  i)  Saas-Fee: in der Region Plattjen (Gämsweg - Waldweg - Forststrasse)  ist das Schiessen zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr verboten;  j)  Raftgarten – Stalden: von der Brücke bei Raftgarten (P. 977) bis zum  Zusammenschluss der Saaser- und Mattervispa ist das Überschiessen  der Saaservispa verboten;  k)  Kalpetran – Stalden: vom Embdbach bis zum Zusammenschluss der  Saaser- und Mattervispa ist das Überschiessen der Mattervispa und  der MGB-Geleise verboten;  l)  Randa – Täsch: Von der Einmündung des Birchbachs in die Vispa,  dieser nach taleinwärts bis zum Fenster des Umleitungsstollens, von  hier dem Wanderweg entlang zum Schalibach, diesem abwärts in die  Mattervispa,   der   Vispa   nach   hinunter   zur   Schalibrücke,   über   die  Strasse zur Kantonsstrasse, beim Haus Bärgfriede. Der Kantonsstras  -  se talauswärts folgend bis zum Birchbach, diesen hinab zur Vispa und  dieser abwärts folgend zum Ausgangspunkt;  m)  Zermatt/Zär Bänä: Von der Mattervispa dem Leimragraben nach auf  -  wärts   zur   Riedstrasse.   Der   Riedstrasse   abwärts   folgend   bis   zur  Abzweigung AHV-Weg oberhalb Hotel Cervin. Diesem Weg folgend  bis zum GGB Geleise. Diesem aufwärts folgend zur Findelbrücke und  von hier dem Findelbach nach abwärts in die Vispa, dieser abwärts fol  -  gend zum Ausgangspunkt;  n)  Gampel-Bratsch – Steg-Hohtenn: Das Überschiessen des Lonzaba  -  ches ist von der Zentrale Steg der Lonza entlang aufsteigend bis zur  Hohen Brücke (P. 873) verboten;  o)  Les Haudères (Sanières): von der Kreuzung der Strasse von Molignon  mit   dem  von  Coulayes  abwärts  fliessenden  Bach;   von  hier  dieser  Strasse entlang nach Molignon – les Haudères – les Sanières bis Cou  -  layes; von dort dem Bach abwärts entlang bis zum Ausgangspunkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  Riddes – Bieudron: das Schiessen von der Ebene Richtung Hang, den  Reben und den Obstgärten ist verboten zwischen dem Bach von Eco  -  ne und der ARA von Bieudron;  q)  Ardève – Chamoson – Leytron: das Schiessen von der Ebene Rich  -  tung Hang und den Reben ist im ganzen Perimeter von l’Ardève verbo  -  ten;  r)  Les Marécottes (Salvan): 200m beidseits der Geleise vom Bahnhof  Marécottes bis zum letzten bewohnten Gebäude des Weilers Medetta;  s)  auf den Sport- und Campingplätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schiessen mit der Flinte während der Niederjagd ist verboten:  a)  Zermatt/Zär Bänä: Von der Mattervispa dem Leimragraben nach auf  -  wärts   zur   Riedstrasse.   Der   Riedstrasse   abwärts   folgend   bis   zur  Abzweigung AHV-Weg oberhalb Hotel Cervin. Diesem Weg folgend  bis zum GGB Geleise. Diesem aufwärts folgend zur Findelbrücke und  von hier dem Findelbach nach abwärts in die Vispa, dieser abwärts fol  -  gend zum Ausgangspunkt;  b)  Leukerbad: Von der Kreuzung des Bennonggrabens mit dem Römer  -  weg P. 1404 dem Wanderweg folgend vorbei am Restaurant Bodmen  -  stübli bis hinunter zum Russengraben. Dem Wasserverlauf des Rus  -  sengraben folgend bis zur Kreuzung mit dem Kulturweg Varen – Leu  -  kerbad, diesem Wanderweg taleinwärts folgend bis zum Bennonggra  -  ben, diesen Graben aufwärts bis zur Brücke beim Römerweg, Aus  -  gangspunkt;  c)  Chalais (Coudrettes): vom P. 566 (Chemin de Bouillet), der landwirt  -  schaftlichen Strasse von Perrec folgend, über die Bisse du Ricard zum  Parkplatz der Stallung Crétillons. Von dort die Brieystrasse hinunter  zur Kiesgrubenstrasse und dieser folgend, über Les Zittes zum Dorf  Chalais. Von der Kreuzung mit der Route de la Bourgeoisie hinauf zum  Ausgangspunkt;  d)  Les Marécottes (Salvan): 200m beidseits der Geleise vom Bahnhof  Marécottes bis zum letzten bewohnten Gebäude des Weilers Medetta;  e)  auf den Sport- und Campingplätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innerhalb dieser Zonen darf weder Posten bezogen noch geschossen wer  -  den. Auch dürfen diese Zonen nicht überschossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Weitere Sicherheitsvorschriften
                            1  Während der Verschiebung mit einem motorisierten oder nicht motorisier  -  ten Transportmittel muss die Waffe entladen und mit einem Schutzüberzug  versehen sein. Falls kein Schutzüberzug vorhanden ist, muss die Waffe zer  -  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Jagd darf eine Verschiebung mit geladener Waffe nur zu  Fuss erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Rhoneebene ist das Schiessen mit der Büchse grundsätzlich verbo  -  ten, unter Vorbehalt des folgenden Absatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bis zu einem Abstand von höchstens 250 Meter ab dem Fuss des Tal  -  hangs, ist ein Schuss Richtung Talhang möglich, sofern sich in der Schussli  -  nie kein Verkehrsträger befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In   der   Rhoneebene   ist   das   Schiessen   mit   Flintenlaufgeschossen   oder  gleichartiger Munition verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Schiessen mit der Flinte ist beidseits der Autobahn näher als 50 Meter  vom äusseren Absperrgitter verboten. Dies gilt ebenfalls für die Perimeter  der Teiche entlang der Autobahn, welche vollständig eingezäunt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für die Passjagd mit der Büchse beträgt die maximale Schussdistanz 100  Meter und der Luderplatz ist nur erlaubt, wenn ein sicherer Kugelfang vor  -  handen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Benutzung von Strassen und Wegen zur Ausübung der Jagd -
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Fahren   ist   auf   allen   befahrbaren   Kantons-,   Gemeinde,-   Flur-   und  Forststrassen und Wegen erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Jäger, der eine Gemeinde-, Flur- oder Forststrasse benutzt, welche mit  einer homologierten Verkehrsbeschränkung versehen ist, tut dies auf eigene  Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pisten entlang von Skiliften und Sesselbahnen, welche ausschliesslich zum  Zwecke der Bewirtschaftung dieser Bereiche erstellt wurden, dürfen nicht  benutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Benutzung von Gemeinde-, Flur- und Forststrassen ist nur gestattet,  wenn diese von allen Jägern befahren werden dürfen. Andernfalls werden  diese Strassen als nicht erlaubte Strassen im Anhang 5 des vorliegenden  Beschlusses aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Benutzung von Strassen, deren Nutzung durch eine Barriere oder eine  andere mechanische Schranke geregelt wird, ist nur gestattet, wenn die  Schranken während den ersten fünf Wochen für alle Jäger offen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Benutzen einer Strasse im Ausland zur Ausübung der Jagd im Kanton  Wallis ist grundsätzlich verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verwendung von Motorfahrzeugen
                            1  Die Benutzung von Motorfahrzeugen durch den Inhaber eines gültigen Pa  -  tents zur Ausübung der Jagd, sei es als Führer oder Mitfahrer, mit oder ohne  Waffe, ist während der fünf ersten Wochen wie folgt geregelt:  a)  freie   Benutzung   auf   den   auf   der   Jagdkarte   rot   eingezeichneten  Strassen;  b)  freie Benutzung auf dem übrigen Strassennetz, inbegriffen die orange  eingezeichneten Strassen für die Durchquerung eines Banngebietes,  zwischen 20.00 Uhr und 6.30 Uhr und zwischen 11.00 Uhr und 18.00  Uhr während der Hochjagd sowie zwischen 19.00 Uhr und 7.30 Uhr  und zwischen 11.00 Uhr und 16.00 Uhr während der Rehbockjagd;  c)  eingeschränkte Benutzung auf allen im Anhang 5 erwähnten Strassen  unter Vorbehalt von besonderen Gemeindevorschriften;  d)  verboten auf allen im Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses aufge  -  führten Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   den   Transport   von   erlegtem   Schalenwild   ist   die   Benutzung   eines  Motorfahrzeugs auf eingeschränkt zugelassenen und verbotenen Strassen  erlaubt, wenn der zuständige Wildhüter vorgängig informiert wird und dieser  die Modalitäten festlegt. In diesem Fall kann das Fahrzeug nach dem Trans  -  port wieder an demselben Ort abgestellt werden, wo es sich vorher befun  -  den hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Jagdabbruch  für den fraglichen Tag muss der Jäger die genaue Ab  -  fahrtszeit ins Kontrollbüchlein eintragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern keine besonderen Bestimmungen gemäss Anhang 4 dieses Be  -  schlusses vorliegen, gelten für das Fahren innerhalb der gemischten Bann  -  gebiete und den Teilgebieten die Zeitfenster.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Durchquerung von eidgenössischen Banngebieten (nachfolgend :  EBG), Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler  Bedeutung (nachfolgend : WZVV) und KBG dürfen nur die auf der Jagdkarte  rot oder orange eingezeichneten Strassen benutzt werden; jegliches Anhal  -  ten auf diesen Strassen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach Abschluss der Rehbockjagd ist die Benutzung der Strassen unter  Vorbehalt von homologieren Verkehrssignalen frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Anschusskontrolle und Nachsuche von verletztem Wild
                            1  Jedes von einem Jäger beschossene Wildtier muss nachgesucht werden.  Die Suche nach Pirschzeichen muss durch den Schützen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn das beschossene Wildtier nicht an Ort und Stelle liegen bleibt, muss  der Schütze unverzüglich und klar seinen Standort bei der Schussabgabe  markieren. Danach muss er sich an den Anschussort begeben und nach  Pirschzeichen suchen, welche auf Verletzungen des Tieres schliessen las  -  sen, insbesondere in der festgestellten Fluchtrichtung des Tieres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei festgestellten Pirschzeichen muss der Schütze den Standort des Tieres  bei Schussabgabe, die Fluchtrichtung und die gefundenen Spuren markie  -  ren und einen Schweisshundeführer beiziehen, der über ein Patent für die  betroffene Jagd oder ein Patent R verfügt. Handelt es sich bei dem Schüt  -  zen um einen Schweisshundeführer kann dieser die Suche selbst durchfüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede Nachsuche von verletztem Wild ist dem zuständigen Wildhüter vor  -  gängig telefonisch zu melden. Nach Abschluss der Nachsuche wird der  Wildhüter über den Ausgang der Nachsuche informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Nachsuche von verletztem Wild in einem Banngebiet gelten die Be  -  stimmungen von Artikel 45 ReKJSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach Abschluss der Nachsuche muss der Schweisshundeführer das Nach  -  sucheprotokoll ausfüllen und dem zuständigen Wildhüter abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Patent R - Nachsuche, Allgemeines
                            1  Der Schweisshundeführer kann für die Nachsuche eine nach Artikel 29  ReKJSG zugelassene Waffe benutzen, welche er entsprechend dem nach  -  zusuchenden Wild auswählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gefundene Wildtier wird dem Kontingent des Jägers angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Modalitäten für die Nachsuche werden mit dem zuständigen Wildhüter  vorgängig festgelegt, insbesondere betreffend die Benutzung von Fahrzeu  -  gen, Bedingungen für die Nachsuche in Banngebieten und den Transport  des gefundenen Wildtieres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Benutzung von Luftfahrzeugen
                            1  Die   Benutzung   eines   bemannten   oder   unbemannten   Luftfahrzeugs   zur  Ausübung der Jagd und für den Wildtransport ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Banngebiete
                            1  Die KBG, EBG und die WZVV  sowie die Gebiete mit teilweise geschütztem  Wild sind auf der Jagdkarte eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den EBG und WZVV  ist jegliche Jagd verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen dieses Beschlusses sowie  von Anhang 4 dieses Beschlusses ist jegliche Jagd in den KBG und den ge  -  mischten KBG verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kann ein im Banngebiet wohnsässiger Jäger seinen Wohnsitz nicht auf ei  -  ner orangenen oder roten Strasse verlassen, um sich auf die Jagd oder wie  -  der nach Hause zu begeben, ist eine Bewilligung durch die DJFW erforder  -  lich. Ebenfalls für temporäre Wohnsitze, die zur Jagd benutzt werden, ist ei  -  ne Bewilligung der DJFW erforderlich. Die DJFW legt die entsprechenden  Bedingungen fest, insbesondere betreffend erlaubte Route, Aufenthaltszeit  sowie den Umgang mit Schusswaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schutzzonen für Murmeltiere und Wasserwild sind nicht auf der Jagd  -  karte eingetragen, diese werden im Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses  aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Mit Ausnahme von gemischten Banngebieten ist bei der erlaubten Durch  -  querung von KBG, von EBG oder von WZVV jegliches Anhalten und Stehen  -  bleiben untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Fallen
                            1  Zur Ausübung der Jagd ist jede Verwendung von Fallen irgendwelcher Art  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Trophäenwettbewerb des KWJV
                            1  Der Jäger, der während der Jagd Schalenwild mit einer kapitalen Trophäe  erlegt hat, kann an einem Walliser- und interkantonalen Trophäenwettbe  -  werb teilnehmen. Die Bedingungen sind in einem Reglement des KWJV und  des schweizerischen Dachverbandes festgelegt. Das Tier (ganzes Stück)  muss dem zuständigen Wildhüter vorgezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Abgabe der Trophäen werden den Jägern keine separaten schriftli  -  chen Aufforderungen zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Fuchs- und Dachsprämie
                            1  Die DJFW überweist dem Jäger für jeden erlegten Fuchs eine Prämie von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Franken und für jeden erlegten Dachs eine Prämie von 20 Franken sowie  allfällige, damit zusammenhängende Kadaverentsorgungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erlangung dieser Beträge muss der Jäger dem zuständigen Wildhüter  innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der jeweiligen Jagd die zwei Vor  -  derpfoten des Fuchses und/oder des Dachses, die Nachweise der Kadaver-  Entsorgungen,   sowie  das  Kontrollbüchlein  abgeben  und  die  Bank-  oder  Postkontoverbindung angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Reklamationen in Zusammenhang mit diesen Beträgen sind aus  -  schliesslich an die DJFW zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Anmeldung zur Steinwildregulation
                            1  Wer sich für die Steinwildregulation interessiert, muss sich mittels des For  -  mulars für seine Patentbestellung dafür einschreiben. Es können sich nur  Jäger einschreiben, die Mitglied einer Diana sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist nicht möglich, sich ausserhalb der Patentbestellung einzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Steinwildregulation gelten die in den Weisungen der DJFW enthal  -  tenen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Schlussbestimmungen
                            1  Das für die Jagd zuständige Departement ist für den Vollzug des vorliegen  -  den Beschlusses zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zur Gewährleis  -  tung der Jagdausübung und der damit verbundenen erforderlichen Regulati  -  on der Wildbestände zur Verhinderung von Schaden am Schutzwald, an  landwirtschaftlichen Kulturen, zur Erhaltung der Lebensräume und der Ar  -  tenvielfalt die aufschiebende Wirkung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2024  01.07.2024  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2024-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.07.2024  01.07.2024  Anhang A1  Inhalt geändert  RO/AGS 2024-085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.07.2024  01.07.2024  Anhang A2  Inhalt geändert  RO/AGS 2024-085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.07.2024  01.07.2024  Anhang A5  Inhalt geändert  RO/AGS 2024-085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.06.2024  01.07.2024  Erstfassung  RO/AGS 2024-071  Anhang A1  17.07.2024  01.07.2024  Inhalt geändert  RO/AGS 2024-085  Anhang A2  17.07.2024  01.07.2024  Inhalt geändert  RO/AGS 2024-085  Anhang A5  17.07.2024  01.07.2024  Inhalt geändert  RO/AGS 2024-085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1 zu Artikel 8 des Beschlusses über  die A  usübung der Jagd im Wallis 202  4  -  20  25  (  Stand  01.  07.  2024  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 1 Jagddaten
                            1  Die Jagddaten sind wie nachfolgend aufgeführt:  Patentart  Jagdbares Wild  Jagdsaison 2024  -  2025  Jagdtag  Mo  Di  Mi  Do  Fr  Sa  A  Rothirsch,  Gämse,  Reh-  geiss,  Wild-  schwein,  Murmel-  tier,  Fuchs,  Dachs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  .09.202  4  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2024  Mo  Di  Mi  Do  Fr  Sa  B  Rehbock,  Wild-  schwein,   Feldha-  se,   Schneehase,  Wildkaninchen,  Wildschwein,  Fuchs,  Dachs,  Baummarder,  Stei  nmarder,  Rabenkrähe,  Nebelkrähe,  Saatkrähe,   Kolk-  rabe,  Elster,  Eichelhäher,  Türkentaube,  Ringeltaube
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.2024  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2024  Di  Sa  Zusatzabschüsse:  Rehgeiss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2024  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2024  gemäss spezieller Weisung  Sa  Feldhase,  Schneehase,  Wildka  ninchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2024  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2024  Di  Do  Sa  Birk  hahn  und  Schneehuhn  (nur  mit  Vorsteh  -  oder  Apportierhund)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2024  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2024  Mo  Di  Mi  Do  Fr  Sa  Waldschnepfe  (nur  mit  Vorsteh  -  oder  Apportier-  hund)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2024  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2024  Mo  Di  Mi  Do  Fr  Sa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B  Bir  khahn,  Schneehuhn  und  Waldschnepfe  (nur  mit  Vorsteh  -  oder  Apportier-  hund)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2024  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2024  Di  Do  Sa  Wildschwein,  Fuchs,  Dachs,  Baummarder,  Steinmarder,  Rabenkrähe,  Nebelkrähe,  Saatkrähe,  Wald-  schnepfe,   Elster,  Eichelhäher,  Kolkrabe, Türken-  taub  e,  Ringeltau-  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2024  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2024  Di  Do  Sa  C  Wildente,  Hau-  bentaucher,  Blässhuhn,    Kor-  moran,  Fuchs,  Dachs,  Baum-  marder,  Stein-  marder,     Raben-  krähe,   Nebelkrä-  he,  Saatkrähe,  Elster,   Eichelhä-  her, Kolkrabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2024  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2024  Di  Do  Sa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2024  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2025  Mo  Di  Mi  Do  Fr  Sa  E  Fuchs,  Dachs,  Baummarder,  Steinmarder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11  .2024  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2025  Mo  Di  Mi  Do  Fr  Sa  Dachs  Ab 16. Januar geschützt  Baummarder,  Steinmarder  Ab 16. Februar geschü  tzt  S  Wildschwein,  Fuchs,  Dachs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.01.2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.01.2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.02.2025  Sa  Dachs  Ab 16. Januar geschützt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2  zu  den  Artikeln  10,  26  und  40  des  Beschlusses über die A  usübung der Jagd im  Wallis  202  4  -  2025  (  Stand  01.  07  .  2024  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2 - 1 Murmeltiere
                            1  Das Murmeltier ist in folgenden Gebieten geschützt:  a)  200m links und rechts aller Alpenbahnen, Drahtseilbahne  n und touris-  tischen  Sesselbahnen,  sowie  der  Bergstrassen  des  Grossen  Sankt  Bernhards oberhalb von Bourg  -  St  -  Pierre, des Simplons, der Furka, der  Grimsel,  des  Nufenen  und  längs  des  Herrenweges  vom  Märjelensee  bis zur Riederalp;  b)  in  einem  Umkreis  von  500m  um  s  ämtliche  S.A.C.  -  und  Skiclubhütten  und in einem Umkreis von 1000m um die Klubhütte von Susanfe;  c)  auf  Gebiet  der  Gemeinde  Unterbäch:  Im  Ginals  von  der  Brücke  des  Mühlebaches im Unner Senntum dem Weg entlang nach Altstafel; von  hier  in  südlicher  Richtung  der  Wasserfuhr  entlang  bis  zum  Bach  der  vom Altstafeltälli herunterfliesst; diesen Bach abwärts zum Mühlebach  bei Unner Senntum;  d)  auf dem Gebiet der Gemeinde Naters: 200m links und rechts des We-  ges vom Stäg Alpe Bel über Sattlen bis Hotel Belalp  ;  e)  auf  dem  Gebiet  der  Gemeinde  Mund:  300m  um  die  Erilalpkapelle  im  Baltschiedertal;  f)  auf Gebiet der Gemeinde Visperterminen: am Ort Wyss Flüoh;  g)  auf  Gebiet  der  Gemeinde  St.Niklaus:  250m  um  die  Hütten  von  Geis-  strift,  Taaflue,  Sparren  und  Altstafel  (Stellirigg)  und  beidseitig  entlang  der beiden Hüttenwege zur Bordier  -  und Topalihütte;  h)  auf  Gebiet  der Gemeinde Zermatt: 250m um die Bergstation Sunneg-  ga;  i)  auf  Gebiet  der  Gemeinde  Täsch:  Ganze  linke  Talseite  sowie  100m  ober  -  und unterhalb des Europaweges;  j)  im Turtmanntal, 500m links un  d rechts des Turtmannbaches;  k)  auf Gebiet der Gemeinde Bla  tten: Von der Einmündung des Indre Tal-  b  ach  in  die  Lonza,  diesen  Bach  hinauf  zur  oberen  Brücke,  von  hier  dem  Alpweg  nach  bis  zur  Guggialp,  dann  den  Falländ  -  Bach  hinunter  zur Lonza, die Lonza hinunter z  um Ausgangspunkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  auf dem Gebiet der Gemeinde Leukerbad:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  200m links und rechts der Passstrasse Gemmi  –  Spittelmatten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  200m  links  und  rechts  des  Wanderweges  Gemmi  –  Adelboden  und des Daubenseerundganges;  m)  Murmeltiere im Saastal:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  durch   den   vorliegenden   Beschl  uss   werden   die   Rechte   des  Saastales  betreffend  die  Jagd  auf  Murmeltiere  nicht  beeinträch-  tigt.  Rechte,  die  durch  Titel  vom  16.  Mai  1804  erworben  und  durch  die  Bundesbehörde  als  zivilrechtlicher  Natur  anerkannt  worden  sind.  Für  die  Murmeltiere  im  Saastal  gel  ten  die  Bestim-  mungen gemäss Beschlüssen der Burgerverwaltungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Jäger, die Murmeltiere im Saastal jagen wo  llen, müssen sich eine  Abschuss  bewilligung  beschaffen,  in  welcher  die  Jagdausübung  geregelt  ist  und  von  der  Gemeinde  Saas  -  Grund  ausgegeben  wird.  Die  A  bschussbewilligung  wird  nur  an  Burger  der  vier  Tal-  gemeinden  abgegeben,  die  gleichzeitig  in  einer  dieser  Gemein-  den wohnsässig sind;  n)  auf dem Gebiet der Gemeinde Evolène:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in einem Umkreis von 500m um den Kurort Salay (Ferpècle),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  auf einer Breite von 200m rech  ts und links der Borgne von Arolla  entlang, und zwar auf der ganzen Strecke,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  200m entlang des Weges Pas  -  de  -  Chèvres, auf der ganzen Stre-  cke,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  400m  entlang  des  Weges  der  "La  Gouille"  und  Satarma,  bis  Blausee verbindet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  in einem Umkreis von 300m beim Restauran  t "Chemeuille  "  ;  o)  zwischen der Staumauer der Gran  de  -  Dixence, dem Bach Merdere, d  e  r  Dixence und dem Bach Déchénaz;  p)  200m um den Stausee von Zeuzier;  q)  in den Maiensässen von Dorbagnon (Savièse);  r)  auf  dem  Gebiet  der  Gemeinde  Chamoson:  von  der  Alpe  Les  Pouays  und L  ortier von hier zum Bach Fontaine  F  roide; von diesem Bach dem  Fussweg  fo  lgend  der  nach  den  Chalets  von  Chamo  sentse  führt  und  weiter bis zur Losentse;  s)  im  Bezirk  Martigny  auf  den  Alpen  von  Arpille,  Mont  -  Ravoire  und  am  Orte genannt Chez  -  Larze sur Chemin de Ma  rtigny;  t)  auf dem Gebiet von Bagnes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in  Verbier,  im  Gebiet  zwischen  Pierre  -  Avoi  und  Mont  -  Fort,  das  heisst  die  Alpen  la  Marlène,  les  Grands  Plans,  le  Vacheret  le  la  Chaux,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in  der  Region  von  Bagnes  -  Mauvoisin:  von  der  Dranse,  die  vom  Stausee  Mauvoisin  abfliesst  ,  hinunter  bis  zur  Einmündung  des  Torrent  de  Bocheresse,  die  sen  Bach  hinauf  bis  zum  Rand  der  Felsen von Pierre à Vire, von hier in die Dranse, Ausgangspunkt;  u)  Catogne  -  Entremont: Gebir  ge von Catogne, ab der Höhenlini  e 1400;  v)  Val d'Arpette, Champex: das gesam  te  Tal  ;  w)  auf dem Gebiet der Gemeinden Dorénaz und Collonges;  x)  von  der  Hauptwasserfassung  des  Sankt  Barthélémy  -  Baches,  diesem  Bach  aufwärts  folgend  bis  zum  Orgièrespass.  Dann  dem  Grat  des  Gagneries entlang bis zum Joratpass. Von hier dem Passweg folgend  bis  z  ur  Abzweigung  des  Weges  nach  Frête.  Weiter  dem  Weg  Coco-  rier  -  Jorat folgend zurück zum Passweg. Diesem Weg folgend bis zum  Ausgangspunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2 - 2 Wasserwild
                            2  Das Wasserwild ist in folgenden Gebieten geschützt:  a)  e  ntlang  des  Grossgrundkanals  vom  Fabrikareal  Lonza  Visp  bis  zur  Einmündung in die Rhone  ;  b)  d  er  Bereich  zwischen der Strasse zur Reitanlage und der Strasse auf  dem  Rhonedamm,  der  letzteren  folgend  bis  zur  Brücke  de  Pré  -  Loup,  von hier aus wieder dem linken Ufer des Kanals des Mang  ettes hinauf  bis zur Re  itanlage;  c)  d  ie Rhone zwischen der Brücke von St  -  Maurice  –  Lavey  -  Village (fluss-  abwärts) bis oberhalb der Ei  nmündung des Baches Pissechèvre;  d)  v  on der Brücke Port du Sex die Strasse dem Rhoneufer entlang hinauf  bis  zur  Strasse  welche  hinunterführt  zum  Orte  gena  nnt  Les  Illes,  der  Kantonalstrasse  in  Richtung Vouvry folgend bis zur Reitanlage Les Il-  les, von hier aus Richtung Südost bis zum P. 379, geradlinig über die  Geleise bis zum Kanal des Chambettes, weiter in Richtung les Grands  Prés bis zur Kantonsstrasse, üb  er die Kantonsstrasse in Richtung Por-  te du Sex, Ausgangspunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3 zu Artikel 31 des Beschlusses über  die A  usübung der Jagd im Wallis  2024  -  2025  (Stand  01.07.  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A3 - 1 Gebiete , in denen das Trainieren von Jagdhunden
                            gestattet ist (CH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Trainieren von Jagdhunden ist v  om 1. Juli bis  1  . September  2024  und  vom  30  .  September  bis 31. Dezember  2024  in Gebieten, die auf der Jagd-  karte mit "CH" markiert sind  , erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A3 - 2 Gebiete, in denen das Trainieren der Vorstehhunde
                            auf Raufusshühner gestattet ist (TE)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Trainieren von Jagdhunden ist vom 15. Au  gust bis  8  . September  2024  in Gebieten, die auf der Jagdkarte mit "  TE  " markiert sind, erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A3 - 3 Gebiete, in denen das Trainieren von Jagdhunden auf
                            Hasen gestattet ist (LI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Trainieren von  Jagdhunden ist vom 1. Juli  2024  bis 31. Januar  2025  in Gebieten, die auf der Jagdkarte mit "  LI  " markiert sind, erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen  Gebiet  en  ist die Jagd auf Hasen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  4  zu  den  Artikel  n  15  ,  36  und  40  des  Beschlusses über die A  usübung der Jagd im  Wallis  2024  -  2025  (Stand  01.07.  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A4 - 1 Kantonale Banngebiete
                            1  Gemäss  Artikel  40  Absatz  2  dieses Beschlusses gelten für die folgenden  KBG besondere  Bestimmungen  :  a)  KBG Nr. 24 Ganter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Forststrasse zwischen Bärisal P. 1525 und der Brücke über  den Ganterbach P. 1534 darf mit entladener Waffe zu Fuss be-  gangen werden. Die Fahrzeugbenutzung auf der Forststrasse  zwischen Bärisal P. 1525 und der Brücke über den Ganter  bach  P. 1534 ist für den Hirschtransport nach vorgängiger Meldung an  den Wildhüter gestattet;  b)  KBG  Nr.  27 Laggintal:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Überschiessen der Laggina zwischen dem Dristulgraben und  der Brücke unterhalb Pästa ist untersagt  ;  c)  KBG Nr.  36 Plattjen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  d  ieses Banngebi  et darf mit entladener Waffe durchquert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  auf  folgenden  Wegen:  Saastalstras  se  Weiler  Zum  Moos,  Edel-  gasse,  eim Schönblick  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  zum  Abtransport  von  Wild  darf  das  Banngebiet  zwischen  der  Saastalstrasse und dem Weg Zenlauinen  –  Zum Moos überquert  werden  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wäh  rend  der  Niederjagd  bildet  die  Hauptstrasse  zwischen  den  Weilern Zenlauinen und Zum Moos die Banngebietsgrenze  ;  d)  KBG Nr.  56 Melchflueh:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die  Durchquerung  des  Banngebiets  auf  dem  Weisshornweg  und  dem Weg zwischen Melchflue und Schatzplatte ist mit entladener  Waffe gestattet  ;  e)  KBG Nr.  126 Veisivi:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das  Begehen  des  Banngebiets  mit  einer  entladenen  Waffe  ist  von der Brücke der Borgne in Richtung des Cafés des Alpes bis  zum Bach Tzené Le Long gestattet  ;  f)  KBG Nr.  127 Arolla:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das  Begehen  des  Banngebietes  mit  einer  entl  adenen  Waffe  ist  gestattet  vom Dorf Arolla entlang der Strasse Pra Gra bis  Unterer  Pra  Gra,  P.  2164,  und  von  dort  auf  dem  kürzesten  Weg  bis  zur  Banngebietsgrenze  ;  g)  KBG Nr.  130 Toueno  -  Hérémence:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Begehen des Banngebiets mit einer entladenen Waffe ist auf  dem Weg von Dixence über Orchéraz und Grenier d  e  Métail ge-  stattet  ;  h)  KBG Nr.  157 Bel Oiseau:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die  Durchquerung  des  Banngebiets  von  der  Abfahrt  der  Strasse  Col de la Gueulaz bis zu den Stallungen de Barberine ist mit ent-  ladener Waffe gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A4 - 2 Kant onale gemischte Banngebiete
                            1  Gemäss  Artikel  n 36 Absatz 4 und  40  Absatz 3 dieses Beschlusses gelten  für die folgenden gemischt  en  KBG besondere Anforderungen:  a)  Gämse  n  sind in den folgenden gemischten KBG geschützt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mixte  Nr.  5 Seebach  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mixte  Nr.  6 Griwald  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  M  ixte  Nr.  7 Wileralp  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Mixte  Nr.  14 Bortelhorn  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Mixte  Nr.  21 Bielti  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Mixte  Nr.  26 Täschalp  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Mixte  Nr.  38 Schwelliwald  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Mixte  Nr.  43 Varner Chumme  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Mixte  Nr.  52 Pramagnon  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Mixte  Nr.  53 Longeborgne  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Mixte  Nr.  61 Forêt de l’Avantché  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Mixte  Nr.  66 Les Herbagères  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Mixte Nr. 70 Cotter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gämsen  und  Federwild  sind  in  den  folgenden  gemischten  KBG  ge-  schützt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mixte  Nr.  16 Tochuhorn  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mixte Nr. 20 Grauhorn  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Mixte Nr. 29 Erholungsraum Visp  ;  c)  i  n den folgenden gemischten K  BG ist  nur die Rotwildjagd gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mixte  Nr.  12 Hoh  gibirg  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mixte  Nr.  15 Mäderhorn,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Mixte  Nr.  48 Plumachit  ;  d)  d  ie Jagd  in den folgenden gemischten KBG  ist nur während der Hoch-  jagd erlaubt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mixte Nr. 39 Bietschhorn,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mixte  Nr.  49 Ayer  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Mixte  Nr.  59 La Meina  ;  e)  d  ie Hochjagd ist in den folgenden gemischten KBG nich  t erlaubt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mixte  Nr.  34 Rieberg  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mixte  Nr.  54 Nétage  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Mixte  Nr.  55 Sérac  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Mixte  Nr.  56 Sénin  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Mixte  Nr.  57 Mont  -  Gond  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Mixte  Nr.  63 Pointe de Chemo  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Mixte  Nr.  64 Rogneux  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Mixte  Nr.  65 La Maye  ;  f)  in  den  folgenden  gemischten  KBG  ist  d  ie  Jagd  in  den  ersten  3  Wo-  c  hen der Niederjagd (Rehbockjagd) nicht erlaubt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mixte  Nr.  25 Täschberg  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mixte  Nr.  27 Tufteren  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Mixte  Nr.  28 Riffelberg  -  Hermetje  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Mixte  Nr.  40 Blatten  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Mixte  Nr.  41 Ferden  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Mixte  Nr.  68 Massongex  ;  g)  d  ie Jagd auf Rehbock, Wildschwein und Kleinraubwild ist in d  en ersten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wochen der Niederjagd (Reh  bock  jagd) in den folgenden gemischten  KBG erlaubt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mixte  Nr.  62 Grand Garde  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mixte  Nr.  67 St  -  Maurice  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Hase  n sind  in den folgenden gemischten KBG geschützt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mixte  Nr.  8 Laggerwald  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mixte  Nr.  51 Ayent  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Mixte  Nr.  60 Ardon  ;  i)  der  Hase ist die einzige Art, die während der Niederjagd (Patent B) in  den folgenden gemischten KBG jagdbar ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mixte  Nr.  58 Mont d’Orge  ;  j)  der  Birkhahn ist in den folgenden gemischten KBG geschützt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mixte  Nr.  50 Mont Lachaux  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mixte Nr.  69 Derrière Pertui  s  ;  k)  a  lle  s  Federwild  ist  in den folgenden gemischten KBG geschützt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mixte  Nr.  1  Üerlichergale  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mixte  Nr.  2 Scheematte  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Mixte  Nr.  3 Minstigertal  -  Bächital  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Mixte  Nr.  4 Bellwald  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Mixte  Nr.  9 Gorneralpa  -  Tunetsch  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Mixte  Nr.  10 Wurzenbord  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Mixte  Nr.  11 Hohfluh  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Mi  xte  Nr.  13 Belalp  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Mixte  Nr.  17 Galehorn  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Mixte  Nr.  18 Howeng  -  Spilbodu  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Mixte  Nr.  19 Alpjerwald  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Mixte  Nr.  22 Senntum  -  Aarbegga  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Mixte  Nr.  23 Linde Bode  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Mixte  Nr.  24 Mattmark  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Mixte  Nr.  30 Basper,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Mixte  Nr.  31 Turtig  -  Mutt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mixte  Nr.  32 Turtig  -  Biotop,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Mixte  Nr.  33 Galdi Niedergesteln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Mixte  Nr.  35 Rinderalp  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Mixte  Nr.  36 Griebjini  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Mixte  Nr.  37 Leukerfeld,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Mixte  Nr.  42 Torrentalp  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  Mixte Nr. 44 Salgesch  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Mixte Nr. 45 Horiläger,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Mixte Nr. 46 Lötschpass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Zugang  zum  gemischten  KBG  39  Bietschhorn  und  für d  en Wildtrans-  port  darf  der  offizielle  Wanderweg  zwischen  Ritzibodo  und  Jegisand  durch  die EBG mit entladener Waffe benutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A4 - 3 Eidgenössische Banngebiete und Wasser - und
                            Zugvogelreservate von internationaler und  nationaler Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es ist  verboten in den EBG und den WZV  V zu jagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regulationsabschüsse  jagdbarer  Arten  in  EBG  und  WZVV  können  ge-  mäss Artikel 62 des ReKJSG geplant werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A4 - 4 Teilgebiete
                            1  Gemäss  Artikel  n  15  Absatz  3  und  36  Absatz  4  dieses  Beschlusses  sind  die Teilgebie  te von  KBG auf der Jagdkarte  enthalten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  werden  mit  dem  Kürzel  DFC  -  KBG,  ergänzt  durch  die  Nummer  des  jeweiligen  KBG, bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemäss  Artikel  36  Absatz  4  dieses Beschlusses gelten für die folgenden  Teilgebiete besondere Bestimmungen  :  a)  Die  Benutzung  der  Strassen  ist  in  den  folgenden  Teilgebieten  verbo-  ten  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  DFC  -  KBG Nr. 109 Zinal/Garde de Bordon  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  DFC  -  KBG Nr. 113 Grimentz & Tsirouc.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  5  zu  den  Artikeln  35  und  36  des  Beschlusses über die A  usübung der Jagd im  Wallis  202  4  -  2025  (Stand  01.07.  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A5 - 1 Eingeschränkt zugelassene Strassen
                            1  Der  Jäger  mit  einem  gültigen  Jagdp  atent  darf  die eingeschränkt zugelas-  senen  Strassen zwisch  en 20.00 Uhr und 6.30 Uhr  , beziehungsweise 19.00  Uhr  und  07.30  Uhr  während  der  Rehbockjagd,  benutzen.  Die  Bestimmun-  gen für den Wildtransport gemäss Artikeln 35 und 36 des vorliegenden Be-  schlusses bleiben vor  be  halten:  a)  Gemeinde  -  , Flur  -  und Forststrassen gemä  ss nachfolgender  Auflistung  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bettmeralp:  u  m  folgende  Strass  en  zu  befahren,  ist  eine  Bewilli-  gung der Gemeinde erforderlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Betten  -  Domo  -  Ried (2  '  649  '  159/1  '  136  '  466 bis 2  '  648  '  317/1  '  137  '  547)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  Betten    West  –  Hegi  –  Domo    (2  '  648  '  386/1  '  136  '  422    bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  '  648  '  317/1  '  137  '  54  7)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  Betten  –  Martisberg  (2  '  649  '  159/1  '  136  '  466  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  '  650  '  466/1  '  137  '  146)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Binn: Forststrasse Imfeld  –  Grossi Twära,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Binn:  Forststrasse Binn  –  Aebnimatt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Blatten  (Lötschen):  Ausfahrt  Weissenried  (  2'628'281/1'140'907  )  -  Staffel Tellialp,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Ernen:  Gemeindestrasse  Mühlebach  –  Chäserstatt  (2  '  655  '  640/1  '  140  '  340 bis 2  '  656  '  496/1  '  139  '  885)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Ernen:   Forststrasse   Ernen  –  Frid   (2  '  654  '  515/1  '  138  '  900   bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  '  655  '  100/1  '  138  '  200)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Ernen;  Forststrasse  Ernen  –  Rappental  (2  '  654  '  51  5/1  '  138  '  900  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  '  656  '  295/1  '  138  '  490),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Ernen:  Forststrasse  Cholegga  –  Ried  (2  '  653  '  985/1  '  137  '  465  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  '  655  '  347/1  '  137  '  582)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Ernen:  Landwirtschaftstrasse  Wasen  –  Binnachra  (2  '  653  '  215/1  '  137  '  395 bis 2  '  652  '  590/1  '  136  '  900)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Ernen:  Gemeindestrasse  Rufibord  –  Bättelbach  (2  '  656  '  870/1  '  141  '  505 bis 2  '  657  '  620/1  '  142  '  547)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Ernen:  Landwirtschaftstrasse  Lätzes  Üsserbi  –  Biine  (2  '  654  '  814/1  '  136  '  739 bis 2  '  655  '  202/1  '  136  '  568)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Ernen:  Landwirtschaftstrasse     Lätzes     Üsserbi  –  Bodme  (2  '  654  '  814/1  '  136  '  739 bis 2  '  654  '  555/1  '  136  '  525)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Grächen  :  Forststrasse Rinderwald,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Grengiols:  Forststrasse  Hofstat  t  –  Hittentwärra  (2  '  651  '  95  0/1  '  136  '  020 bis 2  '  652  '  374/1  '  134  '  515),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Grengiols:  Flurstrasse,  Hofstatt  –  Hockmatta  (2  '  651  '  95  0/1  '  136  '  020 bis 2  '  653  '  510/1  '  136  '  720),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Grengiols:  Forst  -  /Flurstrasse  Heilig  Kreuz  –  Aschpi  (2  '  656  '  54  0/1  '  132  '  450 bis 2  '  655  '  725/1  '  132  '  710),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  I  nden:  Land  -  /Forststrasse Gstei  –  Glü,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Inden:  Land  -  /Forststrasse Larschi  –  Alpe Larschi,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Leukerbad:  Für  die  Benutzung  der  mit  einem  Fahrverbot  verse-  henen  Strassen  ist  die  Bewilligung  bei  der  Gemeindep  olizei  von  Leukerbad einzuholen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Mör  el  -  Filet: Forststrass  e Tunetsch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Oberems  :  Forststrasse  Richtung  Raftalp  und  Griebelalp  nur  mit  Bewilligung der  Gemein  de,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Täsch  :  die Strasse auf die Täschalp,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  Termen: Forststrasse von der Nationalstrasse N9 bis Z’Gartu (P.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140  0) mit Bewilligung der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A5 - 2 Verboten e Strassen
                            1  Unter Vorbehalt des Wildtransports nach  den  Artikel  n  35 und 36 des vor-  liegenden  Beschlusses  ist  die Benutzung der in der folgenden Tabelle auf-  geführten Strassen verboten  :  Anniviers,  Ayer  Forststrasse Morasses: vom Dorf Mottec bis Biolec  Anni  viers,  Ayer  Strasse von Nava, von der Kantonsstrasse Ayer St.Luc  bis  zum Stall Tsahélet (P. 2523)  Anniviers,  Ayer  Strasse  von  Petit  -  Mountet:  von  der  Brücke  Arpitetta  (Höhenlinie 1900  m  ) bis zur Hütte Petit Mountet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anniviers,  Ayer  Strasse Singline, von d  er Brücke Singline bis zum Berg-  restaurant Sorebois  Anniviers,  Chandolin  Strasse  Step,  vom  Ort  "  Sempelet  "  bis  zur  interkommu-  nalen Kläranlage  Anniviers,  Chandolin  Strasse   Gozan,  von   der   Talstation   des   Sesselliftes  Chandolin/Le Tsapé  bis zu Verzweigung mi  t der Strasse  Tignousa  Anniviers,  Chandolin  Strasse  Ponchet,  von  der  Verzweigung  mit  der  Alp-  strasse  bis zum Wildbeobachtungsposten (abw  ärts von  P. 2057) bis zum Ort "  Ponchet  "  Anniviers,  Grimentz  Strasse  von  Avoin/Les  Tzougdires,  ab  Avoin  (P.  1948)  bis  Tsougdires (P. 2098)  Anniviers,  St  -  Jean  Strasse Tracui d’en Bas/Orzival, an  der Gemeindegren-  ze  Anniviers  (  2'608'354/1'119'179  ,  P.  2052)  bis  Orzival  (P.  2097)  Anniviers,  St Luc  d  ie  Forststrasse vom Orte genannt "  Le Prilet  t"  zur Alpe  Gilloux  Bellwald  Fo  rststrasse  Richinen  (2  '  655  '  565/1  '  142  '  568  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  '  656  '  089/1  '  143  '  685)  Bettmeralp  Goppisberg     (2  '  647  '  085/1  '  136  '  266)  –  Guferstrasse  (2  '  648  '  001/1  '  137  '  317)  Binn  Alle anderen als die im Art. A5  -  1 dieses Anhanges auf-  geführten  mit  einem  Fahrverbot  versehenen  Alp  -  ,  F  lur  -  und Forststrassen  Blatten,  Lötschen  Forststrasse  Steinschlag  Blatten,  Lötschen  Forststrasse  Firt  Blatten  ,  Lötschen  a  lle  Alp  -  , Flur, und Forsts  trassen mit einem allgemeinen  Fahrverbot  Evionnaz  G  emeindestrasse  Orto  (zwischen  2'564'948/1'113'328  un  d 2'564'465/1'112'897  )  Fully  a  lle  mit  einem  allgemeinen Fahrverbot versehenen Ge-  meinde  -  , Flur  -  und Forststrassen  Goms  Alle mit einem Fahrverbot versehenen Gemeinde  -  , Flur  -  und Forststrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grächen  Forststrasse  Hohtsc  huggo,  ab  Restaurant  Jägerstube,  a  us  ser Wildtransport mit Bewilligung der Gemeinde  Grächen  Flurstrasse  "Ober  Bärgji",  ab  Wasserschloss,  a  usser  Wildtransport mit Bewilligung der Gemeinde  Grächen  Flurstrasse "Zum See  -  Ri  tti" ab "Zum See"  –  Dirri  -  Ritti,  a  usser Wildtransport mit Bewilligung d  er Gemeinde  Grächen  Flurweg  Hannig,  ab  "Zum  See",  a  usser  Wildtransport  mit Bewilligung der Gemeinde  Grächen  Flurweg  Bina  -  Hohtsch  uggo,  ab  Binna  -  Titter  -  Chummulti,  a  usser Wildtransport mit Bewilligung der Gemeinde  Grächen  Flurweg T  aa, ab Depot "Ruppen" Rit  ti  -  Taa,  a  usser Wild-  transport mit Bewilligung der Gemeinde  Grengiols  Forst  -  /Flurstrasse  Hittentwärra  –  Furgerschäller  (2  '  652  '  3  74/1  '  134  '  515 bis 2  '  653  '  345/1  '  133  '  280)  Grengiols  Forststrasse  Holzicheer  –  Firsitte  (2  '  652  '  460/1  '  135  '  705  bis 2  '  653  '  700/1  '  135  '  560)  Grengiols  Flurstrasse  Aschpi  –  Furgerschäller  (2  '  655  '  725/1  '  132  '  710 bis 2  '  653  '  345/1  '  133  '  280)  Hérémence  Forststrasse Riod (2'595'779/1'112'959)  Hérémence  Forststrasse Grands  -  Plans (2'598'119/1'112'609)  Isérables  alle Forststrassen nach den Barrieren  Mo  llens  alle  mit  einem  Fahrverbot  versehenen  Strassen.  Die  Bewilligung  ist  bei  der  Gemeindepolizei  von  Crans  -  Montana einzuholen  Naters  Forststrasse Tätschen  –  Vogelbrunnji  Naters  Forststrasse Hegdorn  –  Aegerten  Naters  Gemeinde  -  und Forststrasse Kieswerk  –  Driesten  Nendaz  Strasse Le Favouet  –  Fontanettes  Nendaz  Strasse Le Favouet  –  Les Crêtes Blanches  Nendaz  auf allen Forststrassen ab den Barrieren  Obergoms  Alle mit einem Fahrverbot versehenen Gemeinde  -  , Flur  -  und Forststrassen  Randa  Forststrasse Bodi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Randa  Strasse Eie  –  Kieswerk  Randa  Strasse Schiessstand  –  Dorfbach  Randa  Strasse Randa  –  Unners Lerch  Riddes  Alpstrasse Chassoure ab Marteau aux Plans (zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'585'264/1'108'941 und 2'586'438/1'106'971)  Ried  -  Brig  Forststrasse  von  der  alten  Ganterbr  ücke  entlang  des  Ganterbaches bis in den Gantergrund  Ried  -  Brig  Forststrasse von der Simplonstrasse nach Mittubäch  Ried  -  Brig  Forststrasse  die  vom  Rothwald  Richtung  Santantoni-  wald führt  Ried  -  Brig  Strasse von der Rosswaldstrasse Richtung Stückiegga  -  Eist  R  iederalp  Strasse Oberried  -  Riederalp  Riederalp  Strasse Goppisberg  -  Riederalp  Saas  -  Almagell  Strasse  Staudamm  Mattmark  –  Schwarzbergalp  –  Dis-  telalp  Sierre  alle  mit  einem  allgemeinen Fahrverbot versehenen Ge-  meinde  -  , Flur  -  und Forststrassen  Simplon  -  Dorf  Fors  tstrasse,  welche  Üssers  Täl  mit  Walderubärg  ver-  bindet (Panoramastrasse)  Simplon  -  Dorf  Forststrasse  Chastelberg:  offen  bis  Bachquerung  Wali-  bach "Homatta"  Simplon  -  Dorf  Forststrasse Bodmen: offen bis 2. Kurve "Gäri"  Simplon  -  Dorf  Flurstrasse Heji: offen bis  Ausgangspunkt "Heji"  Sion,  les Agettes  Routes des Combes  Sion,  les Agettes  Route du Goully  St  -  Maurice  Route forestière Mex Les Planets/Ceintaneire  Stalden  Strasse  Liechtbielzug  ab  Grillplatz  bis  Holzumschlag-  platz  Stalden  Strasse  Obere  Riedjiwald  ab  Ende  geteerter  Strasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach dem Weiler Riedji  Staldenried  Zufahrtsstrasse   nach   Gspon   ab   Territorium   Stalden  (2'635'665/1'120'432) bis Finilu (2'636'929/1'117'279)  Staldenried  Zufahrtsstrasse Klebodo ab dem Wendeplatz zum Trigi  (zwischen 2'636'930/1'117'2  80 und 2'635'560/1'118'020)  St. Niklaus  alle   Flur  -  und   Forststrassen   ausserhalb   des   roten  Strassennetzes  Termen  Strasse Rosswald  –  Stafelalpe  Trient  Forststrasse  Preise  (zwischen  2'562'490/1'099'184  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'563'470/1'099'690)  Vex  Chemin des Moulins (währ  end der Traubenlese)  Visperterminen  von  Giw  ins  Nanztal  sind  folgende  Strassenabschnitte  verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mättwe  –  Alte Stafel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bististafel  –  Gross Läger,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bistimatte  –  Hermettje  –  zer Altu Chilchu  Für  den  Zugang  ins  Nanztal  ist  eine  Gemeindebewilli-  gung erforder  lich.  Wiler  Forststrasse Bannwald  Wiler  Forststrasse Obrä Wald  Zermatt  alle Strassen ab Fahrverbotstafeln Spiss