Wassernutzungsgesetz
                            2.3. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verleihungsgebühren
                            1  Für die Verleihung von Nutzungsrechten an öffentlichem Wasser erhebt die Kon  -  zessions- oder Bewilligungsbehörde für jedes volle Jahr der konzessionierten oder  bewilligten Nutzungsdauer folgende Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Fr.  0.60   pro   l/min   konzessionierter   Entnahmemenge   für   die   Nutzung   als  Trink- oder Brauchwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Fr.  0.10 pro kW Bruttoleistung bei einer rechnerischen Bruttoleistung bis und  mit 150  kW und Fr.  0.30 pro kW Bruttoleistung bei einer rechnerischen Brut  -  toleistung von mehr als 150  kW für Wasserkraftnutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Fr.  3.50 bis Fr.  13 pro m² der beanspruchten Bruttofläche für die räumliche  Nutzung von Oberflächengewässern durch Bauten oder Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Fr.  3 pro m² der beanspruchten Bruttofläche für Bootsstationierungen und zu  -  gehörige Anlagen der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Fr.  150 pro Bojenplatz der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verleihungsgebühren   betragen   für   die   konzessionierte   oder   bewilligte   Nut  -  zungsdauer mindestens Fr.  200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die öffentliche Wasserversorgung sowie für Bauten oder Anlagen, die nach  §  10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   geschützt  sind, werden lediglich Verfahrensgebühren erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Wasserversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zweck
                            1  Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist die dauernde Bereitstellung und Lie  -  ferung von Wasser in für die jeweilige Nutzung einwandfreier Qualität, unter genü  -  gendem Druck und in ausreichender Menge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Begriff
                            1  Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Wasserversorgungen, die  Erschliessungsanlagen gemäss PBG erstellen oder betreiben und das Wasser gegen  Beiträge und Gebühren abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die öffentliche Wasserversorgung ist Sache der Gemeinden, soweit dieses Gesetz  bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  450.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erstellen ein generelles Wasserversorgungsprojekt als Grundlage  für den Ausbau der Wasserversorgung. Sie berücksichtigen dabei die Vorgaben des  kantonalen Richtplans und der Regionalstudien des Kantons. Das Projekt bedarf der  Genehmigung des zuständigen Departementes des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen für die Trinkwasserversor  -  gung in Notlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erlassen ein Reglement über die Wasserversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie führen die direkte Aufsicht über die weiteren Trägerschaften nach §  21, soweit  die Verordnung diese Aufgabe nicht anderen Stellen überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es gilt das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäss §  36a und §  36b PBG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Weitere Trägerschaften
                            1  Die Aufgaben der Gemeinden gemäss §  20  Abs.  1 bis Abs.  3 können durch Vertrag  anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Unternehmen übertra  -  gen werden. Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Genehmigung können privaten Unternehmen hoheitliche Befugnisse über  -  tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufgaben des Kantons
                            1  Dem Kanton kommen folgende Aufgaben zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Oberaufsicht über die Wasserversorgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Koordination der Wasserversorgung von regionaler und überregionaler Be  -  deutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Regionalstudien als Grundlagen für die generellen Wasserversor  -  gungsprojekte der Gemeinden erarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Anschlusspflicht
                            1  Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich einer öffentlichen Wasserversor  -  gung können verpflichtet werden, ihre Liegenschaften an die Wasserversorgung an  -  zuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann nach Anhören der Betreiber der öffentlichen Wasserversorgung  Ausnahmen   bewilligen,   sofern   eine   anderweitige   einwandfreie   Wasserversorgung  zur   Verfügung   steht   und   der   öffentlichen   Wasserversorgung   kein   unzumutbarer  Nachteil entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Finanzierung
                            1  Die   Wasserversorgung   hat   selbsttragend   zu   sein.   Zur   Finanzierung   erheben   die  Träger der Wasserversorgungen Beiträge und Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Erhebung   von   Erschliessungsbeiträgen   und   Anschlussgebühren   richtet   sich  nach den Bestimmungen des PBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Räumliche Nutzung der Oberflächengewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Begriff und Umfang
                            1  Als räumliche Nutzung der Oberflächengewässer gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bauten und Anlagen wie Gebäude, Bootsstationierungen und zugehörige An  -  lagen, Stege, Flösse, Brücken, Leitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Auffüllungen von Gewässergebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Materialentnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Materialentnahme
                            1  Das Recht, Material wie Sand, Kies oder Steine aus den öffentlichen Oberflächen  -  gewässern zur Verwertung zu entnehmen, steht dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann verfügbares Material aus Oberflächengewässern verkaufen. Dabei gelten  die Vorschriften des Kantons über das öffentliche Beschaffungswesen für Bauaufträ  -  ge   sinngemäss.   Für   die   Bestimmung   der   anwendbaren   Schwellenwerte   sind   die  Marktpreise der zu entnehmenden Materialart massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Neues Land und öffentlicher Grund
                            1  Neu gewonnenes Land bleibt im Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Landgewinnung überwiegend im Interesse der Standortgemeinde er  -  folgte, ist die entsprechende Fläche der Gemeinde unter Wahrung allfälliger gesamt  -  kantonaler Interessen zu Eigentum zu übertragen. Die Gemeinde trägt die Kosten  der Übertragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durch Bauten und Anlagen beanspruchten Oberflächengewässer bleiben öffent  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. Bootsstationierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Konzept
                            1  Für Bodensee, Untersee und Rhein, und soweit erforderlich für weitere Gewässer,  erarbeitet   der   Regierungsrat   im   Rahmen   der   Richtplanung   ein   Konzept   über   die  Bootsstationierung. Das Konzept ist behördenverbindlich und legt insbesondere fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ort und zulässige Flächenbeanspruchung der Bootsstationierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die zulässigen Hafenbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die übrigen erforderlichen Infrastrukturanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb konzessionierter Stationierungsflächen ist die konkrete Nutzung Sache  der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden regeln die Bootsstationierung auf ihrem Gebiet durch ein Regle  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Konzessionsnehmer
                            1  Konzessionen für Nutzungen gemäss §  25  Ziff.  1 werden nach Massgabe des Kon  -  zeptes gemäss §  28 in der Regel nur an Gemeinden erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausnahmefällen kann der Kanton für eine befristete Dauer Nutzungen ausser  -  halb des Konzeptes bewilligen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Reglemente privater Konzessionsnehmer
                            1  Private Konzessionsnehmer, welche Liegeplätze weitervergeben, haben ein Regle  -  ment über die Liegeplatzbenutzung und die Gebührenerhebung zu erstellen, das vom  Konzessionsgeber zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebührenhöhe muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Erstel  -  lung und den Betrieb der konzessionierten Anlagen erforderlichen Aufwand stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Strafen
                            1  Mit Haft oder Busse bis Fr.  20'000 wird bestraft, wer vorsätzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Pflicht zur Einholung einer Konzession oder Bewilligung oder Bestim  -  mungen von Konzessionen oder Bewilligungen verletzt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Anordnungen gemäss §  12 nicht befolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Gewinnsucht ist die Höhe der Busse unbeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis Fr.  5'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer vorsätzlich die zuständigen Organe des Kantons oder der Gemeinden bei der  Durchführung   von   Kontrollen   oder   Messungen   behindert,   wird   mit   Busse   bis  Fr.  1'000 bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Befristung bisheriger Konzessionen oder Bewilligungen
                            1  Konzessionen oder Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf unbe  -  stimmte Dauer erteilt wurden, sind bis Ende 2010 befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1999, Seite 1822.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1999, Seite 1822.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  25.08.1999  01.01.2000  Erstfassung  ABl. 35/1999