Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der  Gewässer (EG GSchG)  vom 5. März 1997 (Stand 1. Juni 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1  Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , soweit  nicht der Bund oder die Gemeinden zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er scheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden die erforderlichen  Grundwasserschutzzonen und -areale aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammenarbeit, Koordination
                            1  Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Gewässerschutzaufgaben zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton sorgt für die Koordination insbesondere mit den Nachbarkantonen und  den angrenzenden Ländern. Der Regierungsrat kann Vereinbarungen über gemeinsa  -  me Gewässerschutzmassnahmen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsicht
                            1  Der Kanton führt die Oberaufsicht über den Gewässerschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz, soweit  das kantonale Recht bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Zutrittsrecht
                            1  Die Organe des Kantons und der Gemeinden sowie von ihnen beauftragte Dritte  haben für die Durchführung von Kontrollen das Zutrittsrecht zu den gewässerschutz  -  technischen Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufgaben der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Genereller Entwässerungsplan
                            1  Die Gemeinden erstellen den Generellen Entwässerungsplan. Dieser bedarf der Ge  -  nehmigung durch das zuständige Departement des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Richtlinien erlassen oder Richtlinien von Fachverbänden ver  -  bindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen *
                            1  Bau und Betrieb von öffentlichen Kanalisationen und zentralen Abwasserreini  -  gungsanlagen sind Sache der Gemeinden. Diese können sich zu Zweckverbänden  zusammenschliessen oder die Aufgaben an Dritte übertragen. Die Übertragung be  -  darf der Zustimmung des Departements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reinigung in gemeinsamen Anlagen ist anzustreben, soweit dies ökologisch  und wirtschaftlich sinnvoll ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gilt das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäss §  36a und §  36b des Planungs- und  Baugesetzes (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Abwasserreglement
                            1  Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung in einem Reglement. Dieses be  -  darf der Genehmigung durch das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Bewilligungen
                            1  Einer Bewilligung des Kantons bedürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Erstellung, Änderung oder Erweiterung der öffentlichen sowie der vom  Regierungsrat bezeichneten privaten Anlagen zur Behandlung von Abwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende  Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolu  -  men von mehr als 450  Litern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende  Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit ei  -  nem Nutzvolumen von mehr als 2'000  Litern je Lagerbehälter in besonders  gefährdeten Bereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende  Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit ei  -  nem Nutzvolumen von mehr als 5'000  Litern je Lagerbehälter ausserhalb be  -  sonders gefährdeter Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Erstellung und die Änderung von Umschlagplätzen für wassergefährdende  Flüssigkeiten in besonders gefährdeten Bereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen und Transportleitungen  für Hof- und Recyclingdünger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Bohrungen oder Grabungen zur Erkundung des Untergrundes oder zur Nut  -  zung der Erdwärme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  der Abbau von Bodenschätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  das Einleiten von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer, soweit es  nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung  ausgewiesen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  das   Einleiten   von   Abwasser   aus   Gewerbe-   oder   Industriebetrieben   in  Schmutzwasserkanalisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Düngerabnahmeverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  das Versickernlassen von behandeltem verschmutztem Abwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  der Untertagebau in besonders gefährdeten Bereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Anlagen   in   besonders   gefährdeten   Bereichen,   die   Deckschichten   oder  Grundwasserstauer verletzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwe  -  cken) in besonders gefährdeten Bereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  dauernde Entwässerungen und Bewässerungen in besonders gefährdeten Be  -  reichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Freilegungen des Grundwasserspiegels in besonders gefährdeten Bereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Mietverträge für Hofdüngerlager
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung nach §  8 Abs.  1 Ziff.  19 wird erteilt, wenn die Lagereinrichtung  für Hofdünger die Vorgaben des Bundes hinsichtlich der Dichtigkeit, der Funktions  -  tüchtigkeit sowie des ordnungsgemässen Betriebs erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann Betriebe von der Bewilligungspflicht gemäss §  8 Abs.  1 Ziff.  12  befreien, wenn die Hofdüngerflüsse mit dem Internetprogramm HODUFLU des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Öffentliche Auflage, Einsprache
                            1  Pläne für Grundwasserschutzzonen oder -areale sowie Generelle Entwässerungs  -  pläne sind mit den zugehörigen Vorschriften während 20  Tagen öffentlich aufzule  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Planauflage sind bei Grundwasserschutzzonen oder -arealen die betroffe  -  nen Grundeigentümer anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist Einsprache  erheben. Einsprachen gegen Pläne des Kantons sind an die zuständige kantonale Be  -  hörde zu richten. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach §  29 bis §  31 PBG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * Inkraftsetzung
                            1  Die für den Erlass zuständige Behörde beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens  der Pläne und Vorschriften nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9b * Meldepflicht
                            1  Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die nach §  8 Abs.  1 nicht bewilli  -  gungspflichtig sind, müssen dem Kanton von den Inhabern gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausserbetriebsetzung von bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen mit  wassergefährdenden Flüssigkeiten muss dem Kanton von den Inhabern gemeldet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht meldepflichtig sind Anlagen ausserhalb von Grundwasserschutzzonen und -  arealen mit einem Fassungsvolumen von weniger als 450  Litern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht, muss der Kantonspolizei unverzüg  -  lich Meldung erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden erheben zur Finanzierung ihrer Kanalisationen und Abwasserreini  -  gungsanlagen kostendeckende und verursachergerechte Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Richtlinien über die Erhebung der Abgaben erlassen oder  Richtlinien von Fachverbänden verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Gemeinden auf deren Antrag ausnahmsweise ermächtigen,  Mittel aus dem Gemeindehaushalt einzusetzen, soweit die Belastung für die Abgabe  -  pflichtigen nicht zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Gebühren
                            1  Die Gemeinden erheben wiederkehrende Gebühren für die Deckung der Kosten aus  Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Kontrolle von Kanalisationen und zentralen Ab  -  wasserreinigungsanlagen. Die Festlegung der Tarife kann an die Gemeindebehörde  delegiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzierung des Baus von Abwasseranlagen durch wiederkehrende Gebühren  ist anzustreben, soweit keine Erschliessungsbeiträge nach dem Planungs- und Bau  -  gesetz erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Grundgebühr, Verbrauchsgebühr
                            1  Die wiederkehrenden Gebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Ver  -  brauchsgebühr zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund der Abwassermenge und bei Gewerbe- oder  Industriebetrieben, die das Abwasser stark belasten, zudem aufgrund der Schmutz  -  stofffracht erhoben. Saisonale Schwankungen sind angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Genehmigungspflicht
                            1  Die Gebührenregelungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch das  Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kostenüberwälzung
                            1  Der Kanton kann die Kosten von Gutachten, Expertisen, Messungen und derglei  -  chen, die nicht überwiegend der Allgemeinheit dienen, Personen des öffentlichen  oder privaten Rechts überbinden, deren Anlagen oder Handlungen sie erforderlich  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Subsidiäre Staatshaftung
                            1  Kann der Verursacher einer Gewässerverunreinigung nicht ermittelt werden oder  ist er zahlungsunfähig, trägt der Kanton die Kosten für Sofortmassnahmen. Der Re  -  gierungsrat kann die betroffenen Gemeinden verpflichten, sich an diesen Kosten zu  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kostenanteil der Gemeinden beträgt höchstens 30  % und wird im Einzelfall  nach Massgabe der Finanzkraft und des Interesses an der Behebung oder Vermei  -  dung von Schäden festgelegt, die aus der Gewässerverunreinigung entstehen oder  entstehen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückgriff auf den Pflichtigen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Strafbestimmung
                            1  Wer vorsätzlich gegen die Bewilligungspflicht nach §  8 Abs.  1 oder die Melde  -  pflicht nach §  9b Abs.  4 verstösst, wird mit Busse bis Fr.  20'000 bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt die Täterschaft fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu Fr.  10'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Strafverfolgung *
                            1  Das Departement und die Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte aus  -  üben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Fristen
                            1  Die Gemeinden haben innert fünf Jahren seit Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur  Genehmigung einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die erforderlichen Anpassungen der Reglemente an dieses Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Generellen Entwässerungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Beiträge des Kantons
                            1  An die Kosten der Gemeinden für die Erstellung des Generellen Entwässerungs  -  plans bezahlt der Kanton Beiträge von 25  %, sofern der Plan innert fünf Jahren seit  Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur Genehmigung eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a ...
§ 20 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16.  März 1955 über den Schutz der  Gewässer gegen Verunreinigungen vom 23.  April 1959 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  05.03.1997  01.10.1997  Erstfassung  ABl. 51/2007