Heilmittelverordnung
                            Heilmittelverordnung  *   (HMV)  vom 11. Dezember 2001 (Stand 1. Juli 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Vollzugsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung des Bundes und  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Departement
                            1  Das Departement für Finanzen und Soziales ist zuständiges Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonsapotheker / Kantonsapothekerin
                            1  Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem Kantonsapotheker  oder der Kantonsapothekerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kantonstierarzt / Kantonstierärztin
                            1  Der Vollzug des Verkehrs mit Tierheilmitteln richtet sich nach dem Gesetz über  das Veterinärwesen (VetG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ethikkommission
                            1  Die kantonale Ethikkommission begutachtet und überwacht klinische Versuche mit  Heilmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der kantonalen Ethikkommission werden vom Departement er  -  nannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kontrolle
                            1  Den Kontrollorganen ist auf Verlangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Auskunft zu erteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zutritt zu Geschäfts-, Betriebs-, Lager- und Praxisräumen zu gewähren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Einsicht in Unterlagen wie Rechnungen, Lieferscheine und Rezepte zu gewäh  -  ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  819.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontrollorgane können von verwendungsfertigen Arzneimitteln sowie von  Rohstoffen und von Halb- und Fertigfabrikaten, die zu ihrer Herstellung dienen, ent  -  schädigungslos Proben entnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beanstandete Produkte können von den Kontrollorganen beschlagnahmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Gebühren
                            1  Die Gebühren für Kontrollen und Dienstleistungen betragen Fr.  50 bis Fr.  1'500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Detailhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7–8 * ...
§ 9 Meldepflicht für Hausspezialitäten *
                            1  Arzneimittel im Sinn von Art.  9 Abs.  2 lit.  b bis lit.  e des Bundesgesetzes über Arz  -  neimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sind dem Kantonsapothe  -  ker oder der Kantonsapothekerin zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * ...
§ 11 Bewilligungsvoraussetzungen für Apotheken *
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Apotheken verfügen zur Herstellung von Arzneimitteln und für andere pharmazeu  -  tische Tätigkeiten über die Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten, die Arbei  -  ten nach Pharmakopöe erlauben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Identitätsprüfung der pharmazeutischen Ausgangssubstanzen muss gemäss der  Pharmakopöe durchgeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Herstellung und Qualitätskontrolle müssen protokolliert werden; die Protokolle  sind mindestens ein Jahr über das Verfalldatum hinaus aufzubewahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Arzneimittel, deren Anwendung eine Fachberatung erfordert, dürfen nicht im di  -  rekten Zugriffsbereich des Publikums angeboten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Apotheker oder die Apothekerin mit Berufsausübungsbewilligung in eigener  fachlicher Verantwortung hat während der Öffnungszeiten anwesend zu sein. Bei  Abwesenheit ist die Stellvertretung durch einen Apotheker oder eine Apothekerin  mit Stellvertreterkompetenz sicherzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  812.21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * Impfen in Apotheken
                            1  Apotheker und Apothekerinnen, die über eine Impfbewilligung des Departementes  für Finanzen und Soziales verfügen, dürfen nach Massgabe von Abs.  2 und Abs.  3  Personen ab 16  Jahren gemäss dem schweizerischen Impfplan impfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Impfbewilligung wird erteilt, sofern der Apotheker oder die Apothekerin die  Impfkompetenz nachweist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Impfungen sind in den Räumlichkeiten der Apotheke durchzuführen, für die  der Inhaber oder die Inhaberin der Impfbewilligung tätig ist. Die Apotheke verfügt  über eine Notfallausrüstung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bewilligungsvoraussetzungen für Privatapotheken *
                            1  Die Dispensation hat durch die in der Bewilligung erwähnte, fachlich verantwortli  -  che Person oder unter deren direkter Aufsicht zu erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Privatapotheke muss in einem separaten, begehbaren und verschliessbaren  Raum untergebracht sein. Darin hat sich der zusätzlich verschliessbare Betäubungs  -  mitteltresor zu befinden. Der verschliessbare Arzneimittelkühlschrank ist in einem  für Patientinnen und Patienten nicht zugänglichen Bereich zu positionieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arzneimittel sind in Originalpackungen mit der beiliegenden Arzneimittelin  -  formation zu dispensieren. Die Abgabe von Einzeldosen ist erlaubt, sofern die Be  -  handlung nicht länger als 24  Stunden dauert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aus der Privatapotheke dürfen nur die eigenen Patienten und Patientinnen versorgt  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Herstellung sowie die Ab- und Umfüllung von Arzneimitteln sind verboten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Privatapotheken in Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen müssen durch einen  Konsiliarapotheker oder eine Konsiliarapothekerin betreut sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  In Privatapotheken von Naturheilpraktikern und Naturheilpraktikerinnen dürfen  ausschliesslich die durch Swissmedic bezeichneten, nicht verschreibungspflichtigen  Arzneimitteln abgegeben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13–14 * ... *
§ 15 Bewilligungsvoraussetzungen für Drogerien *
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pharmazeutische Eigenherstellung und Verkauf von offenen Chemikalien setzen  -  tung, Einrichtung und Räumlichkeiten, die pharmakopöekonformes Arbeiten erlau  -  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Qualitätssicherung der Chemikalien und Eigenherstellungen müssen Identität  und Qualität geprüft werden. Bei Vorliegen von chargenspezifischen Zertifikaten  genügt der Identitätsnachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Herstellung und Qualitätskontrolle müssen protokolliert werden. Die Protokolle  sind ab Verfalldatum ein Jahr aufzubewahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Arzneimittel, deren Anwendung eine Fachberatung erfordert, dürfen für die Kund  -  schaft nicht zugänglich sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Verkauf von Arzneimitteln darf nur bei Anwesenheit eines Drogisten oder ei  -  ner Drogistin erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Drogist oder die Drogistin mit Berufsausübungsbewilligung in eigener fachli  -  cher Verantwortung hat während der Öffnungszeiten anwesend zu sein. Bei Abwe  -  senheit ist die Stellvertretung durch einen Drogisten oder eine Drogistin mit Stell  -  vertreterkompetenz sicherzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * ...
                            3. Blut und Blutprodukte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Blut und Blutprodukte
                            1  Spitälern, welche Blut und Blutprodukte nur lagern, wird die Bewilligung erteilt,  wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18–20 * ...
                            Änderungstabelle   - Nach   Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  11.12.2001  01.01.2002  Erstfassung  keine Angabe  Erlasstitel  18.06.2024  01.07.2024  geändert  25/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 6a 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt 25/2024
§ 7 18.06.2024 01.07.2024 aufgehoben 25/2024
§ 8 18.06.2024 01.07.2024 aufgehoben 25/2024
§ 9 18.06.2024 01.07.2024 Titel geändert 25/2024
§ 9 Abs. 1 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 9 Abs. 2 18.06.2024 01.07.2024 aufgehoben 25/2024
§ 10 18.06.2024 01.07.2024 aufgehoben 25/2024
§ 11 18.06.2024 01.07.2024 Titel geändert 25/2024
§ 11 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
§ 11 Abs. 1 18.06.2024 01.07.2024 aufgehoben 25/2024
§ 11 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
§ 11 Abs. 2 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 11 Abs. 3 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
§ 11 Abs. 3 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 11 Abs. 4 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
§ 11 Abs. 5 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
§ 11 Abs. 5 25.04.2017 01.06.2017 geändert 17/2017
§ 11 Abs. 6 04.12.2012 01.01.2013 eingefügt 49/2012
§ 11 Abs. 6 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 11a 15.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 11a Abs. 1 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 11a Abs. 2 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 11a Abs. 3 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 11a Abs. 4 18.06.2024 01.07.2024 aufgehoben 25/2024
§ 12 18.06.2024 01.07.2024 Titel geändert 25/2024
§ 12 Abs. 1 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 12 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
§ 12 Abs. 2 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 12 Abs. 3 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
§ 12 Abs. 3 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 12 Abs. 4 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
§ 12 Abs. 4 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 12 Abs. 5 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 12 Abs. 6 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt 25/2024
§ 12 Abs. 7 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt 25/2024
§ 13 18.06.2024 01.07.2024 aufgehoben 25/2024
§ 14 25.04.2017 01.06.2017 Titel geändert 17/2017
§ 14 18.06.2024 01.07.2024 aufgehoben 25/2024
§ 14 Abs. 1 25.04.2017 01.06.2017 geändert 17/2017
§ 14 Abs. 2 25.04.2017 01.06.2017 geändert 17/2017
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 3 25.04.2017 01.06.2017 geändert 17/2017
§ 14 Abs. 4 25.04.2017 01.06.2017 geändert 17/2017
§ 14 Abs. 5 25.04.2017 01.06.2017 eingefügt 17/2017
§ 14 Abs. 6 25.04.2017 01.06.2017 eingefügt 17/2017
§ 15 18.06.2024 01.07.2024 Titel geändert 25/2024
§ 15 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
§ 15 Abs. 1 18.06.2024 01.07.2024 aufgehoben 25/2024
§ 15 Abs. 2 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 15 Abs. 4 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 15 Abs. 5 25.04.2017 01.06.2017 geändert 17/2017
§ 15 Abs. 5 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 15 Abs. 6 18.06.2024 01.07.2024 geändert 25/2024
§ 15 Abs. 7 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt 25/2024
§ 16 18.06.2024 01.07.2024 aufgehoben 25/2024
                            Titel 4.  18.06.2024  01.07.2024  aufgehoben  25/2024