Arbeitszeitreglement
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Arbeitszeitreglement  vom 7. Januar 2021 (Stand 1. Juli 2024)  Der Verwaltungsrat des Gesundheitszentrums Appenzell  erlässt gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitszen  -  trum Appenzell vom 29. April 2018 (abgekürzt GGZ) das folgende Arbeits  -  zeitreglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich und Grundsatz
                            1  Die nachfolgenden Regelungen zur Arbeitszeit gelten für alle Mitarbeiten  -  den   der   vom   Gesundheitszentrum   Appenzell   betriebenen   Institutionen  (nachfolgend "Arbeitgeber").
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Arbeitszeitregelungen   für   die   Kantonsangestellten,   insbesondere  Art.  21 PeV und Art. 33b, Art. 52 bis Art. 62b des Standeskommissionsbe  -  schlusses zur Personalverordnung des Kantons Appenzell Innerhoden (ab  -  gekürzt StKB PeV) sowie die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Bundes  -  gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1964 (Arbeitsgesetz) sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeitenden arbeiten in einem Jahresarbeitszeitmodell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jahresarbeitszeit bezweckt eine optimale Anpassung der Arbeitszeit an  variable Arbeitsvolumen und eine flexiblere Arbeitsplanung und -organisati  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Mitarbeitenden im Stundenlohn gelangen Art. 2, Art. 9, Art. 17  Abs.  3 und Art. 19 bis Art. 22 nicht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Jahressollarbeitszeit
                            1  Die Berechnungsperiode für die Jahressollarbeitszeit dauert 12 Monate,  vom 1.  Januar bis 31.  Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahressollarbeitszeit basiert auf folgenden durchschnittlichen wöchent  -  lichen Sollarbeitszeiten:  a)  *  Fachärztinnen und Fachärzte  50 Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a  bis  )  *  Assistenzärztinnen und Assistenzärzte  46 Stunden, einschliesslich 4  Stunden strukturierte Weiterbildung  b)  Übrige Mitarbeitende  42.5 Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durchschnittliche tägliche Sollarbeitszeit beträgt ein Fünftel der durch  -  schnittlichen wöchentlichen Sollarbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die massgebende Jahressollarbeitszeit unter Berücksichtigung der Feierta  -  ge im jeweiligen Kalenderjahr wird den Mitarbeitenden zu Beginn des Kalen  -  derjahrs bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Teilzeitmitarbeitenden erfolgt eine Reduktion der Jahressollarbeitszeit  entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad. Bei Ein- und Austritten  innerhalb der Berechnungsperiode wird die Jahressollarbeitszeit anteilsmäs  -  sig berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Aufgrund der Jahresarbeitszeit können unterschiedliche Arbeitszeiten in  -  nerhalb der Berechnungsperiode ausgeglichen werden. Die monatlichen  Lohnzahlungen an die Mitarbeitenden erfolgen gleichmässig und unabhän  -  gig von Arbeitszeitschwankungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pausen
                            1  Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:  Bei Arbeitspensen von  a)  mehr als 5.5 Stunden/Tag  Mindestpause: 15 Minuten  b)  mehr als 7 Stunden/Tag  Mindestpause: 30 Minuten  c)  mehr als 9 Stunden/Tag  Mindestpause: 60 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bemessung der Pause ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit  massgebend. Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen.  Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. Entsteht  vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitsperiode von mehr als 5.5  Stun  -  den, ist für diese eine zusätzliche Pause nach Abs.  1 zu beziehen. Die Min  -  destpausen nach Abs.  1 sind zwingend zu beziehen und werden in jedem  Fall in diesem Umfang von der Arbeitszeit abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeitenden haben zusätzlich zu den Mindestpausen nach Abs. 1  pro Arbeitsperiode von 4.8  Stunden (Ärzte) bzw. 4.25 Stunden (übrige Mitar  -  beitende) Anspruch auf 15 Minuten bezahlte Pause. Bei Nichtbezug dieser  Pausen besteht kein Anspruch auf Nachbezug oder Zeitgutschrift. Müssen  die Mitarbeitenden auf Anordnung des Arbeitgebers die Pause am Arbeits  -  platz verbringen, werden die Pausen bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die übrigen Pausen sind nicht bezahlt und werden nicht an die Arbeitszeit  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Geschäftsreisen
                            1  Geschäftsreisen werden mit der effektiven Reise- und Arbeitszeit an die  Arbeitszeit angerechnet, höchstens jedoch mit 9.6 Stunden (Ärztinnen und  Ärzte) bzw. 8.5 Stunden (übrige Mitarbeitende) pro Tag. Zeit, die die Mitar  -  beitenden während der Geschäftsreise zur freien Verfügung haben (bspw.  Pausen), wird pro Zeitperiode von 4.8 Stunden (Ärztinnen und Ärzte) bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.25 Stunden (übrige Mitarbeitende) im Umfang von 15 Minuten an die be -
                            zahlte Arbeitszeit angerechnet; im Übrigen ist die frei zur Verfügung stehen  -  de Zeit nicht bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Reisen vom Wohnort der Mitarbeitenden an den Einsatzort (bzw. von  dort zurück an den Wohnort) gilt nur der den üblichen Arbeitsweg über  -  schreitende Teil der Reise als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fort- und Weiterbildungen
                            1  Die Anrechnung der für Fort- und Weiterbildungen aufgewendeten Zeit an  die Arbeitszeit wird im Weiterbildungsreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umkleidezeit
                            1  Schreibt der Arbeitgeber vor, dass Dienstkleider zu tragen sind, wird die  Zeit, die die Mitarbeitenden benötigen, um in den Räumlichkeiten des Arbeit  -  gebers die Dienstkleider zu wechseln, pauschal mit insgesamt 10  Minuten (2  x 5 Minuten) pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stillzeit
                            1  Den stillenden Mitarbeiterinnen werden die für das Stillen oder für das Ab  -
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lebensjahr des Kindes als Arbeitszeit angerechnet:
                            a)  bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden:  30 Minuten  b)  bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden:  60 Minuten  c)  bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden:  90 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anrechnung bezahlte Absenzen
                            1  Bezahlte Absenzen (bspw. krankheits- und unfallbedingte Arbeitsverhinde  -  rungen, Ferien, bezahlter Urlaub) werden während maximal 30 Kalenderta  -  gen mit der im Einsatzplan eingeplanten Zeit an die Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Arbeitszeiten nicht eingeplant oder dauert die bezahlte Absenz  länger als 30 Kalendertage, wird diese entsprechend dem vereinbarten Be  -  schäftigungsgrad an die Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zeitsaldo und allgemeine Ausgleichsregeln
                            1  Der Zeitsaldo ist die positive (Mehrstunden) oder negative (Minusstunden)  Differenz zwischen der Soll- und der Ist-Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrstunden sind mit Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen und Mi  -  nusstunden sind nachzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber ist jederzeit - auch kurzfristig - berechtigt, den Ausgleich  von Mehrstunden anzuordnen. Der Arbeitgeber ist jederzeit - auch kurzfristig  - berechtigt, Minusstunden oder- soweit für den Mitarbeitenden zumutbar,  das Nacharbeiten von Minusstunden anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Besondere Arbeitszeiten, Lohnzulagen und Zeitzuschläge
Art. 10 Allgemeines
                            1  Die Mitarbeitenden haben entsprechend ihrer Funktion gemäss Einsatzpla  -  nung oder auf Anordnung des Arbeitgebers Arbeit in der Nacht, an Samsta  -  gen, Sonntagen und Feiertagen sowie Pikettdienste zu leisten. Im Notfall-  und im Rettungsdienst ist Arbeit im 2 x 12-Stunden- bzw. 24-Stundenbetrieb  zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lohnzulagen und Zeitzuschläge werden nur für vorgängig eingeplante bzw.  vom Arbeitgeber angeordnete oder nachträglich genehmigte besondere  Arbeitszeiten ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Arbeit während besonderen Arbeitszeiten
                            1  Es werden folgende Lohnzulagen pro Arbeitsstunde, bzw. Zeitzuschläge  für Arbeit während den nachfolgend definierten besonderen Arbeitszeiten  ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere Arbeitszeiten  (Arbeitszeitkategorien)  Lohnzulage pro Arbeitsstun  -  de (Fr. brutto)  *  Zeitzuschlag  Nacht (19:00 bis 7:00 Uhr)  6.80  *  -  Nacht (22:30 bis 7:00 Uhr)  -  10%  Samstag, Sonntag, Feiertag  (7:00 bis 19:00 Uhr)
                        
                        
                    
                    
                    
                6.80 * -
                            2  Eine Kumulation einer Lohnzulage einer Arbeitszeitkategorie mit einer  Lohnzulage einer anderen Arbeitszeitkategorie ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Pikettdienst ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers
                            1  Beim Pikettdienst ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers halten  sich die Mitarbeitenden in ihrer Freizeit jederzeit für allfällige Piketteinsätze  für Hilfeleistung in Notsituationen, die Behebung von Störungen oder für  ähnliche Sonderereignisse bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Pikettdienst richtet sich nach den jeweiligen Piketteinsatzplänen, die  den Mitarbeitenden rechtzeitig bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Pikettbereitschaft und -einsatz
                            1  Die Pikettbereitschaft, das heisst die Bereitschaft, in der Freizeit und aus  -  serhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers während eines bestimmten  Zeitraums für den Arbeitgeber erreichbar zu sein, um Piketteinsätze zu leis  -  ten, wird mit einer Lohnzulage von brutto Fr. 3.20 pro Stunde, in der Pikett  -  bereitschaft geleistet wird, vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Rahmen des Pikettdienstes ausserhalb der Räumlichkeiten des  Arbeitgebers zur Verfügung gestellte Zeit wird soweit an die Arbeitszeit  angerechnet, als die Mitarbeitenden tatsächlich zur Arbeit herangezogen  werden und einen Piketteinsatz zu leisten haben. Eine allfällige Wegzeit zu  und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen. Die In  -  terventionszeit (Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeiten  -  den und ihrem Eintreffen am Arbeitsort) wird vom Arbeitgeber angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lohnzulagen und Zeitzuschläge für tatsächliche geleistete Piketteinsät  -  ze während besonderen Arbeitszeiten richten sich nach Art. 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lohnzulage für die Pikettbereitschaft nach Art. 13 Abs. 1 ist während  des Piketteinsatzes nicht geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2 x 12-Stunden- und 24-Stundenbetrieb des Notfall- und Ret -
                            tungsdiensts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeitenden im Notfall- und Rettungsdienst können in einem 2 x 12-  Stunden- oder in einem 24-Stundenbetrieb eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim 2 x 12-Stundenbetrieb werden pro Dienst 11 Stunden, beim 24-Stun  -  denbetrieb werden 22 Stunden an die Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lohnzulagen und die Zeitzuschläge für die Arbeit oder Einsatzbereit  -  schaft während besonderen Arbeitszeiten richten sich nach Art. 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pausenregelung nach Art. 3 gelangt nicht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Lohnzulagen bei bezahlten Absenzen und besonderen Vergü -
                            tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausrichtung der Lohnzulagen bei unverschuldeten Arbeitsverhinderun  -  gen zufolge Krankheit, Schwangerschaft und Unfall dauert für die Zeit der  Lohnfortzahlung fort. Der Betrag der Lohnzulagen entspricht dem Durch  -  schnitt der in den vorhergehenden 12 Monaten ausgerichteten Lohnzulagen  oder, bei kürzerem Arbeitsverhältnis, dem Durchschnitt der während des  Arbeitsverhältnisses ausgerichteten Lohnzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den regelmässigen Lohnzulagen nach Art. 11 und Art. 13 Abs. 1 wird  als Ausgleich für den Wegfall der Lohnzulagen während der Ferien ein Feri  -  enzuschlag aufgerechnet. Dieser beträgt 10.64% der regelmässigen Lohn  -  zulagen bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen und 13.04% der regel  -  mässigen Lohnzulagen bei einem Ferienanspruch von sechs Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen werden die Lohnzulagen nur für tatsächlich geleistete Arbeit  ausgerichtet. Keine Lohnzulagen werden insbesondere bezahlt während des  Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs, obligatorischen Diensten und be  -  zahltem Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   besonderen   Vergütungen,   wie   Entschädigung   von   Mehrstunden,  Treueprämien oder Lohnnachgenuss beim Tod der Mitarbeiterin oder des  Mitarbeitenden, werden die Lohnzulagen nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Auszahlung der Lohnzulagen
                            1  Die Lohnzulagen werden aufgrund der im Vormonat geleisteten bzw. bei  unverschuldeter Arbeitsverhinderung nach Art. 15 Abs. 1 im Vormonat anzu  -  rechnenden Lohnzulagen per Monatsende ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ferienzuschlag auf den Lohnzulagen nach Art. 15 Abs. 2 wird separat  ausgewiesen und zusammen mit den Lohnzulagen laufend ausbezahlt. Für  den Ferienbezug werden keine Lohnzulagen ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Einsatzpläne, Anordnung der Arbeitszeit und
                            Arbeitszeiterfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einsatzpläne und Anordnung der Arbeitszeit
                            1  Die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden richten sich nach den vom Arbeitge  -  ber vorgegebenen Einsatzplänen bzw. nach dessen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die tägliche Arbeitszeit wird über die Einsatzplanung bzw. nach den Anord  -  nungen des Arbeitgebers dem Arbeitsvolumen angepasst. Entsprechend  richten sich die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden nach den Einsatzplänen,  die ihm so früh wie möglich zur Verfügung gestellt werden bzw. den Anord  -  nungen des Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kompensation von Mehrstunden mit Freizeit von gleicher Dauer, die  Anordnung von Minusstunden und das Nacharbeiten von Minusstunden er  -  folgt über die Einsatzplanung bzw. nach den Anordnungen des Arbeitge  -  bers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Arbeitszeiterfassung
                            1  Die Mitarbeitenden erfassen die Arbeitszeit nach den Weisungen des  Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Fachärztinnen und Fachärzte  sind nicht verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Zeitsaldi
                            A. Geschäftsleitung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zeitsaldo per 31. Dezember
                            1  Per 31. Dezember bestehende Mehrstunden verfallen entschädigungslos  zulasten der Mitarbeitenden; sie sind mit dem Lohn abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Per 31. Dezember bestehende Minusstunden werden auf das Folgejahr  übertragen und sind so rasch wie möglich nachzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zeitsaldo per Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Per Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeglichene Mehrstun  -  den verfallen entschädigungslos zulasten der Mitarbeitenden; sie sind mit  dem Lohn abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Per Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgewiesene Minusstunden  werden vom Lohn abgezogen, sofern die Minusstunden von den Mitarbei  -  tenden zu verantworten sind. Sind die Minusstunden nicht von den Mitarbei  -  tenden zu verantworten, verfallen sie zulasten des Arbeitgebers.  B. Mitarbeitende (ohne Geschäftsleitung)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zeitsaldo per 31. Dezember
                            1  Per 31. Dezember bestehende Mehrstunden werden im Umfang von maxi  -  mal 50 Mehrstunden auf das Folgejahr übertragen und sind bis Ende März  durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die 50 Mehrstunden über  -  steigenden Mehrstunden werden auf der Basis des Monatsgrundlohnes  (brutto), ohne Anteil 13. Monatslohn, ohne Lohnzulagen und ohne Zuschlag  im Januar des Folgejahrs ausbezahlt. Die Auszahlung muss vorgängig  durch die Geschäftsleitung genehmigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Per 31. Dezember bestehende Minusstunden werden im Umfang von ma  -  ximal 50 Minusstunden auf das Folgejahr übertragen und sind so rasch wie  möglich nachzuarbeiten. Die 50 Minusstunden übersteigenden Minusstun  -  den werden vom Lohn abgezogen, sofern sie von den Mitarbeitenden zu  verantworten sind. Sind die 50 Minusstunden übersteigenden Minusstunden  nicht von den Mitarbeitenden zu verantworten, verfallen sie zulasten des  Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Teilzeitmitarbeitenden reduzieren sich die ins Folgejahr zu übertragen  -  den Mehr- und Minusstunden entsprechend dem vereinbarten Beschäfti  -  gungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zeitsaldo per Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Per Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Mehrstunden wer  -  den auf der Basis des Monatsgrundlohns (brutto) ohne Anteil 13. Monats  -  lohn, ohne Lohnzulagen und ohne Zuschlag im Folgemonat nach Beendi  -  gung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Per Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Minusstunden wer  -  den vom Lohn abgezogen, sofern die Minusstunden von den Mitarbeitenden  zu verantworten sind. Sind die Minusstunden nicht von den Mitarbeitenden  zu verantworten, verfallen sie zulasten des Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das vorliegende Arbeitszeitreglement hebt alle früheren personalrechtli  -  chen Arbeitszeitbestimmungen und Regelungen zu den Lohnzulagen, den  Zeitzuschlägen sowie zur Zeitkompensation auf. Es werden insbesondere  die Art. 3 bis Art. 7 und Art. 11 der Personalregelungen für das Kantonale  Spital und das Pflegeheim Appenzell vom 26. Januar 2010 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Stan  -  deskommission am 1.  Januar 2021 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                07.01.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-59
06.05.2024 01.07.2024 Art. 2 Abs. 2, a) geändert 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Art. 2 Abs. 2, a bis ) eingefügt 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Art. 11 Abs. 1, Ta -
                            belle, "Nacht  (19:00 bis 7:00  Uhr)" / "Lohnzulage  pro Arbeitsstunde  (Fr. brutto)"  geändert  2024-12
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2024 01.07.2024 Art. 11 Abs. 1, Ta -
                            belle, "Lohnzulage  pro Arbeitsstunde  (Fr. brutto)"  geändert  2024-12
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2024 01.07.2024 Art. 11 Abs. 1, Ta -
                            belle, "Samstag,  Sonntag, Feiertag  (7:00 bis 19:00  Uhr)" / "Lohnzulage  pro Arbeitsstunde  (Fr. brutto)"  geändert  2024-12
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2024 01.07.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Art. 18 Abs. 2 geändert 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Titel A. geändert 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Titel B. geändert 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Art. 21 Abs. 1 geändert 2024-12
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  07.01.2021  01.01.2021  Erstfassung  2020-59  Art. 2 Abs. 2, a)  06.05.2024  01.07.2024  geändert  2024-12  Art. 2 Abs. 2, a  bis  )  06.05.2024  01.07.2024  eingefügt  2024-12  Art. 6 Abs. 1  06.05.2024  01.07.2024  geändert  2024-12  Art. 11 Abs. 1, Ta  -  belle, "Nacht  (19:00 bis 7:00  Uhr)" / "Lohnzulage  pro Arbeitsstunde  (Fr. brutto)"
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2024 01.07.2024 geändert 2024-12
Art. 11 Abs. 1, Ta -
                            belle, "Lohnzulage  pro Arbeitsstunde  (Fr. brutto)"
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2024 01.07.2024 geändert 2024-12
Art. 11 Abs. 1, Ta -
                            belle, "Samstag,  Sonntag, Feiertag  (7:00 bis 19:00  Uhr)" / "Lohnzulage  pro Arbeitsstunde  (Fr. brutto)"
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2024 01.07.2024 geändert 2024-12
Art. 13 Abs. 1 06.05.2024 01.07.2024 geändert 2024-12
Art. 18 Abs. 2 06.05.2024 01.07.2024 geändert 2024-12
                            Titel A.  06.05.2024  01.07.2024  geändert  2024-12  Titel B.  06.05.2024  01.07.2024  geändert  2024-12  Art. 21 Abs. 1  06.05.2024  01.07.2024  geändert  2024-12