1 – Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
                            1 439.16-1 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22.06.2006 (Stand 01.08.2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Vereinbarung   regelt   die   Abgeltung   der   Vereinbarungskantone   an   die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Voll zeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt die Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Artikel   12   bis   25   des   Bundesgesetzes   vom   13.   Dezember   2002   über   die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG 1 ) ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen   Unterricht   sowie   die   beruflichen   Vollzeitausbildungen   der   dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Aus bildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitaus bildungen je einheitliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Zuordnung   von   Ausbildungsgängen   zu   den   Bereichen   Vollzeitschulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Standortkantone   gewähren   den   Lernenden,   deren   Schulbesuch   dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernen den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 412.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07-78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439.16-1 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Ver einbarung   sinngemäss   angewendet   werden,   wenn   Lernende   der   Vereinba rungskantone   Schulen   besuchen,   die   von   Gemeinden,   Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zahlungspflichtiger Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   den   beruflichen   Unterricht   an   Berufsfachschulen   ist   der   Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskan ton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die An meldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre   ist   der   Wohnsitzkanton   zum   Zeitpunkt   des   Ausbildungsbeginns   zah lungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt a der   Heimatkanton   für   Schweizerinnen   und   Schweizer,   deren   Eltern   im Ausland   wohnen   oder   die   elternlos   im   Ausland   wohnen:   bei   mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt litera d, b der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el ternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt lite ra d, c der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt litera d, d der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununter brochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, fi nanziell  unabhängig  gewesen  sind;  als  Erwerbstätigkeit  gelten  auch  die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, e in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohn sitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Festsetzung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungs modell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 439.16-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze: a Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durch schnittlichen Nettoausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infra strukturkosten   abzüglich   allfälliger   Schulgelder   und   allfälliger   Beiträge Dritter.   Bei   Vollzeitschulen   werden   zudem   die   Bundesbeiträge   abgezo gen. b Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Nettobetriebskosten gemäss litera a angerechnet. Dieser wird im An hang festgelegt. c Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der er mittelten   durchschnittlichen   Nettoausbildungskosten   pro   Lernenden   und pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abgeltung weiterer Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Verfahren für weitere Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkon ferenz   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren (EDK)  zuständig  für  die  Antragstellung  an  die  Konferenz  der  Vereinbarungs kantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind ins besondere a überbetriebliche Kurse, b interkantonale Fachkurse, c Qualifikationsverfahren, d Nachholbildung, e individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   legt   Grundsätze   und   Beiträge   für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Vereinbarungskantone   können   die   Abgeltung   der   Leistungen   gemäss Abs. 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439.16-1 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihr obliegen die Aufgaben a die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, b Regelungen   und   Höhe   der   Beiträge   für   die   Abgeltung   von   Leistungen nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben a b die   Überprüfung   und   Ausarbeitung   von   Vorschlägen   für   die   Anpassung der Beträge, c die Information der Vereinbarungskantone, d Koordinationsaufgaben und e die Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   setzt   der   Vorstand   der   EDK   eine Arbeitsgruppe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Kosten   der   Geschäftsstelle   für   den   Vollzug   dieser   Vereinbarung   sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tra gen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende   Streitigkeiten   zwischen   den   Vereinbarungskantonen   wird   ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 439.16-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schieds gericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            In Krafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühes tens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträ ge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbil dung vom 30. August 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  der  Interkantonalen  Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbil dung vom 30. August 2001 entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftset zung dieser genannten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle ge kündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Weiterdauer der Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus die ser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439.16-1 6 A1 Anhang 1 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Anhang   zur   Interkantonalen   Berufsfachschulvereinbarung   (BFSV)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Juni 2006, inkl. der bisherigen Änderungen und der Änderung vom 25. Ok tober 2013, wird nur in Form eines Verweises publiziert. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3005 Bern Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: www.edk.ch/dyn/14354.php
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Änderung vom 30. Oktober 2014 des Anhangs zur BFSV wird nur in Form eines Verweises publiziert. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3005 Bern Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.edk.ch/dyn/14354.php
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Änderung vom 30. Oktober 2015 des Anhangs zur BFSV wird nur in Form eines Verweises publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 439.16-1 Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3005 Bern Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.edk.ch/dyn/14354.php
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-4
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Änderung vom 25. Oktober 2019 des Anhangs zur BFSV wird nur in Form eines Verweises publiziert. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3000 Bern 22 Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.edk.ch/dyn/14354.php
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-5
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Änderung vom 30. Oktober 2020 des Anhangs zur BFSV wird nur in Form eines Verweises publiziert. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439.16-1 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3000 Bern 22 Sie   ist   auch   auf   Internet   verfügbar   unter: http://www.edk.ch >   Themen   >   Bil dungsfinanzierung > Berufsfachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-6
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Änderung vom 21. Oktober 2021 des Anhangs zur BFSV wird nur in Form eines Verweises publiziert. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3000 Bern 22 Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.edk.ch > Themen > Bil dungsfinanzierung > Berufsfachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-7
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Änderung vom 28. Oktober 2022 des Anhangs zur BFSV wird nur in Form eines Verweises publiziert. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3000 Bern 22 Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.edk.ch > Themen > Bil dungsfinanzierung > Berufsfachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 439.16-1 Bern, 22. Juni 2006 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439.16-1 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung 07-78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2013 01.08.2015 Titel A1 geändert 15-34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2013 01.08.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1
                            geändert 15-34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2014 01.08.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2
                            eingefügt 15-53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2015 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3
                            eingefügt 16-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2019 01.08.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-4
                            eingefügt 21-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2020 01.08.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-5
                            eingefügt 21-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2021 01.08.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-6
                            eingefügt 22-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2022 01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-7
                            eingefügt 24-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 439.16-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.06.2006 01.08.2007 Erstfassung 07-78 Titel A1 25.10.2013 01.08.2015 geändert 15-34
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1
                            25.10.2013 01.08.2015 geändert 15-34
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2
                            30.10.2014 01.08.2016 eingefügt 15-53
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3
                            30.10.2015 01.08.2017 eingefügt 16-008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-4
                            25.10.2019 01.08.2021 eingefügt 21-024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-5
                            30.10.2020 01.08.2022 eingefügt 21-086
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-6
                            21.10.2021 01.08.2023 eingefügt 22-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-7
                            28.10.2022 01.08.2024 eingefügt 24-005