Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung - GasSpFüllstV)
                            GasSpFüllstV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 27.07.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Gasspeicherfüllstandsverordnung vom 27. Juli 2022 (BAnz AT 28.07.2022 V1)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die V tritt gem. § 2 Satz 2 dieser V mit Ablauf des 31.3.2025 außer Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 29.7.2022 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund des § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Füllstandsvorgaben, Stichtage
                            (1) Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind in jeder Gasspeicheranlage die nachfolgend angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlagen zu den genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvorgaben):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. am 1. Oktober: 85 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. am 1. November: 95 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Um die Einhaltung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 zu gewährleisten, hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage abweichend von § 35b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sowohl am 1. August als auch am 1. September eines Kalenderjahres jeweils zu diesen Stichtagen einen Füllstand nachzuweisen, der die Erreichung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 nicht gefährdet. Wenn zum 1. September die jeweilige Gasspeicheranlage einen Füllstand von mindestens 75 Prozent aufweist, wird vermutet, dass die Erreichung der Füllstandsvorgaben des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatzes 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in dieser Gasspeicheranlage nicht gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.