Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (612.1)
Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (612.1)
Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) vom 28. Juni 2023 (Stand 1. Mai 2024)
Art. 1 Gegenstand
1 vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 1 )
Art. 2 IVöB-Aufsichtskommission
1 Der Regierungsrat wählt für die kantonale Aufsicht zur Überwachung der Einhaltung der IVöB 2 ) auf die verfassungsmässige Amtsdauer von vier Jahren eine unabhängige Kommission mit drei Mitgliedern und be - zeichnet das Sekretariat. 2 Die IVöB-Aufsichtskommission kann bei den Strafbehörden Aktenein - sicht verlangen, soweit ein Sachverhalt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c oder e oder Abs. 2 lit. b, f oder g IVöB zu beurteilen ist.
Art. 3 Zuschlagskriterium
1 Zusätzlich zu den in Art. 29 lVöB 3 ) genannten Zuschlagskriterien kön - nen, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird, berücksichtigt werden.
Art. 4 Eröffnung von Verfügungen
1 Veröffentlichungen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens erfolgen ausschliesslich auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform gemäss Art. 48 Abs. 1 IVöB 4 ) . 2 Der Regierungsrat kann die individuelle Zustellung von Verfügungen in einer Verordnung regeln. 1) NG 612.2 2) NG 612.2 3) NG 612.2 4) NG 612.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 5 Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen von Auftraggeberinnen und Auftraggebern kann ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 6 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung und regelt insbesondere: 1. die Bezeichnung der für den einheitlichen und gesetzeskonfor - men Vollzug verantwortlichen Stelle; 2. die Festlegung von Zuständigkeiten für die Durchführung des Vergabeverfahrens sowie die Verfügungskompetenzen bei öffent - lichen Beschaffungen des Kantons; 3. die Delegation der Zeichnungsberechtigung für Verfügungen an eine andere Verwaltungseinheit. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.06.2023 01.05.2024 Erlass Erstfassung 2024-010 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.06.2023 01.05.2024 Erstfassung 2024-010 4