Gesetz über das Halten von Hunden
                            Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG)  vom 5. Dezember 1983 (Stand 1. April 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsätze
                            1  Hunde sind so zu halten, dass Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Halten von Hunden unterliegt staatlicher Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird eine Hundesteuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a * Haftpflichtversicherung
                            1  Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssum  -  me von mindestens drei Millionen Franken abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1b * Hundeerziehungskurs
                            1  Wer einen Hund hält, muss innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Tieres  einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Hundehaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beaufsichtigung, Pflege
                            1  Hundehalter haben für angemessene Überwachung, sachgemässe Pflege und or  -  dentliche Unterbringung der Hunde zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen Hund hält oder ausführt, hat insbesondere dafür zu sorgen, dass  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Umwelt nicht durch übermässiges Gebell, Geheul oder auf andere Weise  belästigt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Hund in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien nicht  unbeaufsichtigt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Trottoirs und Fusswege, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie Gärten,  Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden und der Hundekot  korrekt beseitigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anleingebot, Betretverbot
                            1  In Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen sind  Hunde an der Leine zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist verboten, Hunde in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen mitzufüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Vom 1.  April bis 31.  Juli sind Hunde im Wald und am Waldrand an der Leine zu  führen.   Diese   Bestimmung   gilt   nicht   für   Jagd-   und   Herdenschutzhunde   sowie  Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbil  -  dung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können für weitere Orte Anleingebote oder Betretverbote erlassen.  Solche Orte sind mit Verbots- oder Hinweistafeln zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a * Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunde
                            1  Wer einen potentiell gefährlichen Hund oder einen Hund aus einer Kreuzung mit  einem potentiell gefährlichen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, be  -  nötigt eine kantonale Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als potentiell gefährliche Hunde gelten alle Vertreter von Hunderassen, bei wel  -  chen aufgrund ihrer Zucht und Abstammung oder aufgrund von Erfahrungswerten  ein erhöhtes Gefährdungspotential wie zum Beispiel ein Aggressionspotential erwar  -  tet werden muss. Mit eingeschlossen sind neben rassenreinen Hunden auch Kreu  -  zungen mit solchen Rassen und Einzelhunde, deren äusseres Erscheinungsbild ver  -  muten lässt, dass sie von einer potentiell gefährlichen Rasse abstammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bezeichnet die als potentiell gefährlich eingestuften Hunderas  -  sen und Hundegruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b * Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn Art und Umstände, wie der Hund gehalten  wird, und die Beurteilung seines Wesens einer Bewilligung nicht offensichtlich ent  -  gegen stehen, und die gesuchstellende Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  volljährig und urteilsfähig ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  einen festen Wohnsitz hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  über einen ungetrübten Leumund verfügt und nicht wegen Gewaltdelikten,  schweren Betäubungsmitteldelikten, Förderung der Prostitution oder weiteren  Delikten vorbestraft ist, welche das Halten eines potentiell gefährlichen Hun  -  des als problematisch für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Drit  -  ter erscheinen lassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  ausreichende Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden nach  -  weist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  den Nachweis erbringt, dass der Hund aus einer Zucht und Haltung stammt,  die den kynologischen Anforderungen genügt und der eidgenössischen Tier  -  schutzgesetzgebung entspricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  einen verlangten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäss §  1a nachweist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann mit Auflagen an die Ausbildung des Hundehalters und an die Erziehung  des Hundes sowie mit Anforderungen an die Haltung verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird widerrufen, wenn die gesuchstellende Person sie durch unrichtige Anga  -  ben erschlichen hat oder eine Auflage trotz Mahnung nicht einhält oder sich die Ver  -  hältnisse nach einer Bewilligungserteilung so ändern, dass eine Bewilligungsvoraus  -  setzung nicht mehr erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten des Bewilligungsverfahrens trägt die gesuchstellende Person. Es wird  eine Gebühr von maximal Fr.  2'000 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt das Verfahren. Die kantonale Bewilligungsbehörde ver  -  merkt ihre Entscheide in der Datenbank der Registrierungsstelle gemäss §  9  Abs.  1  bei den registrierten Daten der betroffenen Hunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wachhunde, bissige Hunde
                            1  Hunde, die für Bewachungsaufgaben im Freien gelassen werden, sind so zu halten,  dass Vorübergehende vor ihnen sicher sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bissige Hunde sind einzusperren, anzuleinen oder mit einem Maulkorb zu verse  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Kranke und gefährliche Hunde
                            1  Hunde,   die   wegen   ansteckender   Krankheiten   oder   bösartiger   Eigenschaften   für  Mensch oder Tier gefährlich sind, müssen auf Anordnung der Gemeinde beseitigt  werden. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung; die Kosten trägt der Halter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Entlaufene und herrenlose Hunde
                            1  Entlaufene Hunde sind einzufangen und ihrem Halter zuzuführen. Dieser trägt die  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hunde, deren Halter nicht innert angemessener Frist ermittelt werden kann, werden  auf Anordnung der Gemeinde soweit möglich an einen geeigneten Platz gegeben  oder nötigenfalls beseitigt. Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf Entschädi  -  gung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Massnahmen
                            1  Wenn durch die Hundehaltung Mensch oder Tier verletzt, gefährdet oder ernsthaft  belästigt werden, kann die Gemeinde entsprechend dem Ausmass der Mangelhaftig  -  keit der Hundehaltung Massnahmen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder  Unterbringung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann insbesondere folgende Massnahmen einzeln oder kumulativ anordnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterstellung des Hundes unter temporäre Beobachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Durchführung einer Prüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verpflichtung des Halters zum Besuch von Kursen mit oder ohne Hund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Verpflichtung, im öffentlich zugänglichen Raum dem Hund einen Maulkorb  anzulegen oder ihn an der Leine zu führen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Verbot, den Hund zum Schutzdienst auszubilden oder zu verwenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  vorübergehendes Verbringen des Hundes in ein Tierheim oder in eine andere  geeignete Tierhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Entzug des Hundes zur Neuplatzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Kastration oder Sterilisation des Hundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Verhängung eines generellen befristeten oder unbefristeten Hundehaltungs  -  verbotes gegen eine Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Tötung des Hundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht ein dringender und begründeter Verdacht, dass von einer Hundehaltung ei  -  ne ernsthafte Gefahr für Mensch oder Tier ausgeht, kann der Hund zur Wahrung der  öffentlichen Sicherheit bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über  diese Hundehaltung vorsorglich beschlagnahmt und auf Kosten des Halters an einem  sicheren Ort in Obhut gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten der Massnahmen trägt der Hundehalter. Die Gemeinde kann einen  Kostenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Angeordnete   Massnahmen   sind   im   ganzen   Kantonsgebiet   rechtsgültig.   Die  Gemeinde vermerkt ihre Massnahmen in der Datenbank der Registrierungsstelle ge  -  mäss §  9  Abs.  1 bei den registrierten Daten der betroffenen Hunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Zwangsmassnahmen
                            1  Kommt ein Hundehalter trotz vorgängiger Mahnung seinen finanziellen Verpflich  -  tungen im Zusammenhang mit seiner Hundehaltung nicht nach, kann der Hund bis  zur Erfüllung dieser Verpflichtungen auf Kosten des Hundehalters eingezogen und  untergebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den finanziellen Verpflichtungen eines Hundehalters gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäss §  1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Bezahlung eines verlangten Kostenvorschusses und der Kosten für Mass  -  nahmen gemäss §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Bezahlung der Hundesteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Bezahlung der Kosten für die Kennzeichnung gemäss §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die finanziellen Verpflichtungen innert angemessener Frist nicht erfüllt,  kann der Hund fremdplatziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lässt ein Hundehalter seinen Hund nicht vorschriftsgemäss kennzeichnen, wird ei  -  ne Ersatzvornahme auf Kosten des Hundehalters durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b * Meldepflicht
                            1  Tierärzte, Ärzte, Polizeiorgane, Zollorgane, Strafuntersuchungsbehörden, Gerichte,  Tierheime und Hundeausbildende sind verpflichtet, Vorfälle, von welchen sie im  Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen und bei denen ein Hund Menschen oder  Tiere erheblich verletzt hat oder Anzeichen von Verhaltensstörungen, insbesondere  eine erhöhte Aggressionsbereitschaft zeigt, der zuständigen kantonalen Stelle zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7c * Auskunftspflicht
                            1  Der Hundehalter ist gegenüber den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen  Stellen auskunftspflichtig über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Haftpflichtversicherung gemäss §  1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Hundeerziehungskurs gemäss §  1b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Rasse und die Herkunft des Hundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Haltungsumstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Erziehung und das Verhalten des Hundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und kommunalen Stel  -  len, die Strafuntersuchungsbehörden und die Gerichte geben einander auf entspre  -  chende Anfrage betreffend einen konkreten Fall die für den Vollzug dieses Gesetzes  erforderlichen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Hundekontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Kennzeichnung
                            1  Hunde von im Kanton wohnhaften Haltern sind nach den Vorschriften der Tierseu  -  chengesetzgebung des Bundes zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Registrierung
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet eine Stelle, bei welcher die mit der Kennzeichnung  erhobenen Daten zu melden und zu erfassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Halter registrierter Hunde müssen Änderungen ihrer Personalien, die Personalien  eines neuen Halters sowie den Tod ihres registrierten Hundes innert dreissig Tagen  ihrer  Wohnsitzgemeinde  melden.  Sie  leitet  diese  Angaben  an  die  Stelle  gemäss  Abs.  1 weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kostenlose Zugang zu den registrierten Daten wird dem kantonalen Veteri  -  näramt über alle Hundehaltungen im Kanton sowie den Politischen Gemeinden über  alle Hundehaltungen in ihrer Gemeinde gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kostenlosen Zugang zur Datenbank für die Abfrage von einzelnen Kennzeich  -  nungsnummern erhalten das kantonale Veterinäramt, die Politischen Gemeinden, die  im Kanton tätigen Tierärzte, die Polizeiposten, die bewilligten Tierheime und die  vom zuständigen Departement bezeichneten Tierschutzorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Hundesteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Steueransatz
                            1  Die Hundesteuer beträgt für einen Hund Fr.  80 und für jeden weiteren Hund im  gleichen Haushalt Fr.  130 pro Jahr. Die Abgabe ist vom Halter am Wohnsitz zu ent  -  richten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkannte   Hundezüchter   und   Hundehändler   entrichten   eine   pauschale   Steuer.  Massgebend   für   die   Berechnung   sind   der   durchschnittliche   Tierbestand   und   der  Steueransatz für einen Hund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat kann die Hundesteuer der Geldwert- und Kostenentwicklung an  -  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gemeindezuschlag
                            1  Die Politische Gemeinde kann die Hundesteuer um höchstens 25  % erhöhen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Steuerempfänger
                            1  Die Hundesteuer fällt der Politischen Gemeinde zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Steuerbefreiung
                            1  Die Steuerpflicht entfällt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Hunde unter fünf Monaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Diensthunde der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ausgebildete Sanitäts-, Katastrophen- oder Lawinenhunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Blindenhunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Steuerbemessung, Steuerrückerstattung
                            1  Wird ein Hund im Laufe des Jahres angeschafft oder erreicht er in diesem das Alter  von fünf Monaten, bemisst sich die Steuer nach Quartalen; ein angebrochenes Quar  -  tal wird als volles gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Steuerrückerstattung erfolgt nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Steuerbezug
                            1  Die Hundesteuer für das Kalenderjahr ist bis Ende April zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat bezeichnet die für Veranlagung und Bezug der Steuer zuständige  Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Rechtsmittel und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide der Gemeindestelle gemäss §  15  Abs.  2 kann beim Gemeinderat  Rekurs geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfle  -  ge (VRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * Strafen
                            1  Wer   Vorschriften   dieses   Gesetzes   oder   der   dazugehörigen   Verordnung   verletzt  oder gestützt darauf getroffene Anordnungen missachtet, wird mit einer Busse von  Fr.  50 bis Fr.  5'000 bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Bestrafung   wegen   Nichtbezahlens   der   Hundesteuer   setzt   eine   vorgängige  Mahnung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann für Übertretungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder  der dazugehörigen Verordnung Ordnungsbussen von Fr.  50 bis Fr.  300 festlegen.  Für diese Tatbestände sind §  193 und §  194 der Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   anwendbar.  Die Polizeiorgane melden Ordnungsbussen der Wohnsitzgemeinde des Hundehal  -  ters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: §  51 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG; RB  271.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * Übergangsbestimmungen
                            1  Vor dem 1.  Januar 2006 geborene Hunde sind innert drei Monaten nach Inkrafttre  -  ten dieser Gesetzesänderung, spätestens aber bis zum 31.  Dezember  2006, zu kenn  -  zeichnen und zu registrieren. Art.  315f  Abs.  2 der eidgenössischen Tierseuchenver  -  ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen bewilligungspflichtigen Hund gemäss §  3a hält, muss innerhalb eines  Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung über eine kantonale Haltebewilligung  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat  festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  05.12.1983  01.01.1985  Erstfassung  ABl. 51/1983
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 1b 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 1b Abs. 1 06.12.2023 01.04.2024 geändert ABl. 50/2023
§ 2 Abs. 2 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 3 Abs. 2 bis
                            23.11.2022  01.05.2023  eingefügt  ABl. 48/2022