Gesetz über die digitale Verwaltung
                            Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG)  Vom 16. Oktober 2023 (Stand 1. April 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  gestützt auf Art.  31  Abs.  1 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 23. Mai 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt:  a)  die Grundsätze der Verwaltungstätigkeit durch den Einsatz von Informations-  und Kommunikationstechnologien;  b)  die Grundlagen für die innerkantonale und interkantonale Zusammenarbeit so  -  wie für die Zusammenarbeit mit dem Bund in diesem Bereich;  c)  die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des kantonalen E-Government-  Portals unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Verwaltungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Regional- und Gemeindebehörden, die Gerichte und die selbstständigen öf  -  fentlich-rechtlichen Anstalten sowie andere Träger öffentlich-rechtlicher Aufgaben  gelten die Bestimmungen über die Basisdienste und das E-Government-Portal, so  -  weit sie diese zur digitalen Erbringung von Dienstleistungen verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2023/2024, 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  In diesem Gesetz bedeuten:  a)  Benutzerin und Benutzer: eine natürliche Person, die über ein E-Konto ver  -  fügt;  b)  E-Konto: digitales Konto zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Be  -  hörden und Gemeinwesen;  c)  Dienstleistung: eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Fach  -  behörde nach einem durch die Fachbehörde, die Benutzerin oder den Benutzer  ausgelösten Verfahren erbracht wird;  d)  Basisdienst: ein auf Informations- und Kommunikationstechnologien basie  -  render Dienst, der eine gemeinsame, übergreifende Grundlage für andere, dar  -  auf aufbauende Dienstleistungen bildet;  e)  Fachanwendung: Informatikanwendung, in welcher Fachdaten bearbeitet wer  -  den;  f)  Fachdaten: geschäftsrelevante Informationen in digitaler Form, welche im Zu  -  sammenhang mit Dienstleistungen bearbeitet werden;  g)  Kontodaten: Daten, die im E-Konto gespeichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Digitale Leistungserbringung
                            1  Die diesem Gesetz unterstehenden Behörden nutzen soweit sinnvoll und möglich  digitale Kommunikationsmittel für die Interaktion mit natürlichen und juristischen  Personen sowie anderen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen dafür, dass Dienstleistungen in digitaler Form einfach und barrierefrei  genutzt werden können. Verhältnismässige Einschränkungen sind zulässig, insbe  -  sondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, der technischen Machbarkeit oder der  Datensicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Interessen von Personen, welche den digitalen Kanal nicht nutzen, wird ange  -  messen Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton kann mit anderen Gemeinwesen und Organisationen, welche von  Gemeinwesen geschaffen wurden, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Be  -  reich der Digitalisierung abschliessen, insbesondere um:  a)  die Interoperabilität zwischen den beteiligten Gemeinwesen und Organisatio  -  nen zu gewährleisten;  b)  die gemeinsame Beschaffung und den gemeinsamen Betrieb von Mitteln der  Informations- und Kommunikationstechnologien zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Organisationen mit  eigener Rechtspersönlichkeit, die im Bereich gemäss Absatz  1 tätig sind, gründen  oder sich an diesen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann Organisationen gemäss Absatz  1 und Absatz  2 Aufgaben im Zusam  -  menhang mit der gemeinsamen Beschaffung und dem gemeinsamen Betrieb von  Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologien übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Offene Verwaltungsdaten
                            1  Die kantonalen Verwaltungsbehörden stellen nicht personenbezogene Daten soweit  sinnvoll und möglich als offene Verwaltungsdaten, die sie im Rahmen der Erfüllung  ihrer gesetzlichen Aufgaben erheben oder erstellen und die digital gespeichert und in  Sammlungen strukturiert vorliegen, zur freien Weiterverwendung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht auf diese Weise öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen Daten, die ge  -  stützt auf andere Erlasse nicht oder nur zu restriktiveren Bedingungen veröffentlicht  werden, insbesondere aufgrund von Bestimmungen über Datenschutz, Urheberrech  -  te, Statistikgeheimnis, Steuergeheimnis, Informationsschutz, Gebühren und amtliche  Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Daten werden unentgeltlich, zeitnah, in maschinenlesbarer Form und in einem  offenen Format in öffentlich zugänglichen Netzen zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung kann Nutzungsbedingungen für die offenen Verwaltungsdaten fest  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die kantonalen Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, die Daten eigens zum  Zwecke der Veröffentlichung als offene Verwaltungsdaten auf Richtigkeit, Vollstän  -  digkeit und Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auslagerung
                            1  Überträgt eine kantonale Verwaltungsbehörde die Bearbeitung von Daten oder die  Verwaltung von Informatiklösungen an Dritte, so hat sie durch Vereinbarung, Aufla  -  gen oder auf andere geeignete Weise sicherzustellen, dass:  a)  die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer mindestens dieselben Anforde  -  rungen hinsichtlich Datenschutz sowie Daten- und Betriebssicherheit einhält,  wie sie selbst;  b)  die staatliche Aufgabenerfüllung so wenig wie möglich beeinträchtigt wird,  wenn die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer Abmachungen nicht ein  -  hält oder die Geschäftstätigkeiten einstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Basisdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Basisdienste
                            1  Der Kanton beschafft die Basisdienste und stellt diese Dritten gemäss Arti  -  kel  9  Absatz  2 zur Verfügung. Die Basisdienste werden schrittweise aufgebaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Nutzung
                            1  Kantonale Verwaltungsbehörden nutzen die Basisdienste, um Dienstleistungen  über das Internet anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regional- und Gemeindebehörden, die Gerichte und die selbstständigen öffent  -  lich-rechtlichen Anstalten sowie andere Träger öffentlich-rechtlicher Aufgaben kön  -  nen die Basisdienste nutzen, um Dienstleistungen in digitaler Form anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann die Nutzungspflicht oder das Nutzungsrecht einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kostentragung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb der Basisdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behörden, welche die Basisdienste gemäss Artikel  9  Absatz  2 zur Erbringung von  Dienstleistungen nutzen, haben sich an den Kosten zu beteiligen. Die Höhe der  Kostenbeteiligung richtet sich nach der Art und dem Umfang der genutzten Basis  -  dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. E-Government-Portal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. PORTAL
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zweck und Aufbau
                            1  Das E-Government-Portal ermöglicht die Geschäftsabwicklung mit der Verwaltung  über das Internet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Betrieb des E-Government-Portals ist sicherzustellen, dass:  a)  Benutzerinnen und Benutzer entsprechend den Anforderungen der abzuwi  -  ckelnden Geschäfte authentifiziert und autorisiert werden;  b)  die technische Sicherheitsinfrastruktur inklusive verschlüsselter Kommunika  -  tion zwischen Behörden sowie Benutzerinnen und Benutzern gewährleistet ist;  c)  nur autorisierte Benutzerinnen und Benutzer sowie die von der zuständigen  Behörde bezeichneten Personen Zugriff auf die Geschäftsfälle haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Nutzungskosten
                            1  Die Nutzung des E-Government-Portals ist für die Benutzerinnen und Benutzer  kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten tragen die Be  -  nutzerinnen und Benutzer. Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann für Leistungen oder Aufwände, die über die ordentliche Nut  -  zung des E-Government-Portals hinausgehen, insbesondere zusätzliche Zugangsbe  -  rechtigungen oder besondere technische Eingriffe, eine Gebühr vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. E-KONTO
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 E-Konto
                            1  Das E-Konto ermöglicht den Bezug von Dienstleistungen mit denselben Kontoda  -  ten. Es stellt eine genügende Identifizierung und Authentifizierung der Benutzerin  -  nen und Benutzer sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Authentisierung sind, abhängig vom Schutzbedarf der im Zusammenhang  mit der angefragten Dienstleistung bearbeiteten Daten, unterschiedliche Vertrauens  -  stufen vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt die Einzelheiten zu den Authentisierungsverfahren und den  Vertrauensstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vertretung natürlicher Personen
                            1  Natürliche Personen können andere Personen, welche über ein E-Konto verfügen,  über das E-Government-Portal zur Vertretung für den Bezug von Dienstleistungen  in ihrem Namen und auf ihre Rechnung befugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt den Nachweis der Vertretungsbefugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Handeln juristischer Personen
                            1  Juristische Personen können Benutzerinnen und Benutzer zum Bezug von Dienst  -  leistungen berechtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben mindestens eine Benutzerin oder einen Benutzer zu benennen, welcher  sie gegenüber dem System repräsentiert (Unternehmensvertretung). Die Unterneh  -  mensvertretung kann weitere Benutzerinnen und Benutzer berechtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt die Erfassung der juristischen Person und die Berechtigung  der Unternehmensvertretung sowie weiterer Benutzerinnen und Benutzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Deaktivierung, Einschränkung und Auflösung
                            1  Die Benutzerin oder der Benutzer kann jederzeit die Deaktivierung des E-Kontos  veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann nach vorgängiger Mitteilung das E-Konto deaktivieren oder den  Zugriff auf das E-Government-Portal oder auf einzelne über das E-Government-Por  -  tal verfügbare Dienstleistungen einschränken, wenn:  a)  konkrete Hinweise auf einen Missbrauch durch die Benutzerin oder den Be  -  nutzer vorliegen;  b)  die Benutzerin oder der Benutzer sich seit mindestens zwei Jahren nicht mehr  im E-Konto angemeldet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Benutzerin oder der Benutzer kann die Reaktivierung des E-Kontos oder die  Aufhebung der Einschränkung bei der zuständigen Verwaltungseinheit beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Auflösung eines E-Kontos und die Löschung der darin vorhandenen Daten  wird durchgeführt:  a)  auf Verlangen der Benutzerin oder des Benutzers, sofern das E-Konto nicht  gestützt auf Absatz  2  Litera  a gesperrt oder eingeschränkt wurde; oder  b)  wenn ein E-Konto während zwei Jahren deaktiviert war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. DATENSCHUTZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kontodaten
                            1  Das E-Konto enthält mindestens folgende Daten der Benutzerin oder des Benut  -  zers:  a)  amtlicher Name;  b)  E-Mail-Adresse;  c)  Geburtsdatum;  d)  Benutzername und Passwort;  e)  mobile Telefonnummer;  f)  eine bei der Erstellung automatisch generierte, unveränderbare und nicht-spre  -  chende Identifikationsnummer (Konto-ID).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Verwaltungseinheit kann die Versichertennummer gemäss Arti  -  kel  50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  1  )   na  -  mentlich im Zusammenhang mit dem Identifizierungsverfahren und der Verknüp  -  fung mit den Fachanwendungen verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Vertretung von juristischen Personen sind zusätzlich der Firmenname und,  sofern vorhanden, die Unternehmensidentifikations-Nummer (UID-Nummer) ge  -  mäss dem Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer  2  )   anzuge  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weitere Personendaten können freiwillig angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Fachdaten
                            1  Die Bearbeitung der Fachdaten erfolgt in der Fachanwendung gemäss dem jeweils  anwendbaren Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachdaten werden im E-Government-Portal zum Abruf durch die Behörde be  -  ziehungsweise durch die Benutzerin oder den Benutzer zwischengespeichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verknüpfung
                            1  Das E-Konto wird zum Bezug von Dienstleistungen mit den Fachanwendungen  verknüpft. Zu diesem Zweck werden die Kontodaten mit den Daten der Fachanwen  -  dung abgeglichen. Die Verknüpfung kann die Eingabe weiterer Daten erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  431.03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Benutzerinnen und Benutzer, die über eine anerkannte elektronische Identifizie  -  rungseinheit verfügen, können diese mit dem E-Konto verknüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Verknüpfung können Daten im E-Konto zwischengespeichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung regelt die technische Umsetzung und die Anerkennung elektroni  -  scher Identifizierungseinheiten unter Beachtung bundesrechtlicher Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Identifizierungsverfahren
                            1  Zur Erlangung einer höheren Vertrauensstufe haben die Benutzerinnen und Benut  -  zer ein amtliches Identifizierungsverfahren zu durchlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Zweck des Identifizierungsverfahrens kann die zuständige Verwaltungsein  -  heit die Versichertennummer gemäss Artikel  50c des Bundesgesetzes über die Al  -  ters- und Hinterlassenenversicherung  3  )   mit den Registern des Bundes abgleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Protokollierung
                            1  Die Zugriffe auf das E-Konto werden protokolliert, um den Betrieb des E-Kontos  sicherzustellen und der Benutzerin oder dem Benutzer eine Übersicht über die vor  -  genommenen Handlungen zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt die Einzelheiten der Protokollierung, die Einsichtnahme in  die aufgezeichneten Daten und die Dauer der Speicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4. VERANTWORTLICHKEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Betrieb des E-Government-Portals
                            1  Die zuständige Verwaltungseinheit stellt den administrativen Betrieb des E-Gover  -  nment-Portals sicher. Sie entscheidet insbesondere über die Verweigerung oder die  Einschränkung des Zugangs zum E-Government-Portal oder zu einzelnen Dienst  -  leistungen sowie über die Deaktivierung des E-Kontos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Informatik zuständige Verwaltungseinheit ist verantwortlich für den  technischen Betrieb, den Unterhalt und die technische Weiterentwicklung des E-  Government-Portals. Sie trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen  Massnahmen zum Schutz der Daten und zum Schutz vor Zugriffen durch unbefugte  Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anbieten von Dienstleistungen über das E-Government-Portal
                            1  Behörden, welche Dienstleistungen über das E-Government-Portal anbieten, sind  verantwortlich für die Bearbeitung ihrer Daten gemäss dem jeweils anwendbaren  Recht und legen den Schutzbedarf gestützt auf die Vorgaben des Datenschutzes und  der Informationssicherheit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn mehrere Behörden an der Geschäftsabwicklung beteiligt sind, ist eine haupt  -  verantwortliche Behörde zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Benutzerinnen und Benutzer
                            1  Die Benutzerinnen und Benutzer sind bei der Nutzung des E-Government-Portals  verpflichtet:  a)  die Dienstleistungen bestimmungsgemäss zu nutzen;  b)  ihre Daten wahrheitsgetreu zu erfassen und zu aktualisieren;  c)  ihre Zugangsdaten zum Behördenportal sorgfältig aufzubewahren und alle  Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit keine Drittpersonen Zugang erlangen;  d)  die erforderlichen technischen Massnahmen zum Schutz ihrer Informatiksys  -  teme zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Verwaltungsbehörde konkretisiert die Rechte und Pflichten der Be  -  nutzerinnen und Benutzer und macht sie diesen bei der Eröffnung des E-Kontos und  bei jeder Änderung der Rechte und Pflichten kenntlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Haftung
                            1  Der Kanton und die Behörden, welche Dienstleistungen über das E-Government-  Portal anbieten, haften nicht für verspätete Eingaben oder andere Versäumnisse,  welche auf die mangelnde Funktionalität des E-Government-Portals oder damit ver  -  bundener Übermittlungssysteme zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Einhaltung von Fristen in Verfahren bleiben die Bestimmungen des Geset  -  zes über die Verwaltungsrechtspflege zur Fristeneinhaltung bei elektronischer Ein  -  gabe vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5. RECHTSSCHUTZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Rechtsschutz
                            1  Gegen Entscheide über die Verweigerung oder die Einschränkung des Zugangs  zum E-Government-Portal oder einzelner Dienstleistungen über das E-Government-  Portal sowie über die Deaktivierung des E-Kontos kann innert 30 Tagen Einsprache  bei der zuständigen Verwaltungseinheit erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids  beim Verwaltungsgericht  1  )   schriftlich Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nach dem Inkrafttreten des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022: beim Ober  -  gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2023  01.04.2024  Erlass  Erstfassung  2024-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  16.10.2023  01.04.2024  Erstfassung  2024-005