Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Binnenschifffahrt  Vom 29. September 1988 (Stand 1. Januar 2019)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )   sowie auf Art.  58  und Art.  60  des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober  1975 (BSG)  2  )    und die Vollziehungsverordnung vom 8.  November 1978  (BSV)  3  )  ,  *  beschliesst:  1. Zweck und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts und interkantonaler  Vereinbarungen die Schifffahrt auf den Gewässern des Kantons Zug sowie  den Vollzug des Binnenschifffahrtsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Schifffahrt auf den öffent  -  lichen Gewässern des Kantons Zug aus. Er ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einschränkung der Schifffahrt und die Begrenzung der Zahl der  auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe (Art.  3  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen (Art.  4  Abs.  1 BSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen  (Art.  8  Abs.  1 BSG; Art.  160 BSV) sowie über das Stationieren von  Booten;  1)  BGS  111.1  2)  SR  747.201  3)  SR  747.201.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit  der Schifffahrt oder im Interesse des Umweltschutzes (Art.  25  Abs.  3  BSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Erlass von Vorschriften für den Sturmwarn- und den Seerettungs  -  dienst (Art.  26  Abs.  1 BSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Festsetzung der Gebühren für die Verrichtungen der Schifffahrts  -  kontrolle (Art.  62  Abs.  1 BSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äussern Uferzone  (Art.  53  Abs.  4 BSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Bewilligung von Startgassen und Wasserflächen für das Wassers  -  kifahren (Art.  54 BSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die   Bewilligung   von   Längsfahrten   in   der   innern   Uferzone  (Art.  163  Abs.  1  Bst.  a BSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sicherheitsdirektion
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über die Schifffahrt auf den öf  -  fentlichen Gewässern des Kantons Zug und die Tätigkeit der Schifffahrts  -  kontrolle aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vertritt den Kanton Zug in der Interkantonalen Kommission für die  Schifffahrt auf dem Zugersee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist namentlich zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den   Vollzug   der   Vorschriften   interkantonaler   Vereinbarungen  (Art.  4  Abs.  1 BSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  den Entzug des Schiffsführerausweises, des Schiffsausweises und der  Kennzeichen (Art.  19  und  Art.  20 BSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen  (Art.  27 BSG; Art.  72 BSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bewilligung zum Setzen und Entfernen von Schifffahrtszeichen  (Art.  36 BSV) sowie zur Kennzeichnung von Häfen und Landestellen  (Art.  38  Abs.  3 BSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Bewilligung zum Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern  sowie von Fluggeräten (Art.  163  Abs.  1  Bst.  b BSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Bewilligung zum Wassern von Wasserflugzeugen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  die Freigabe gefrorener Seeflächen zum Betreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  Beitragsentscheide an den Seerettungsdienst (§ 10 Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schifffahrtskontrolle
                            1  Die Schifffahrtskontrolle vollzieht die Vorschriften über die Schifffahrt,  soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht eine andere Behör  -  de als zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist namentlich zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Immatrikulation der Schiffe (Art.  15  Abs.  2 BSG; Art.  97  Abs.  2  BSV),   die   Bewilligung   zum   Inverkehrsetzen   von   Schiffen  (Art.  13  Abs.  3   BSG)   sowie   den   Entzug   des   Schiffsausweises  (Art.  19/20 BSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Abnahme der Schiffsführerprüfungen (Art.  17  Abs.  2 BSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Ausfertigung, Änderung und Ergänzung des Schiffsführerauswei  -  ses (Art.  84  Abs.  2 und Art. 85  Abs.  1 BSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bewilligung zum kurzfristigen Einsatz von Schiffen, die in einem  andern Kanton immatrikuliert sind (Art.  13  Abs.  3 BSG) sowie die  Bewilligung   zur   Inbetriebnahme   ausländischer   Schiffe  (Art.  105  Abs.  2 BSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die   Erteilung   von   Ausnahmebewilligungen   gemäss   Art.  163  Abs.  1  Bst.  c bis i und Art.  166  Abs.  3 BSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Bewilligung von Sondertransporten (Art.  73 BSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Bewilligung von Personentransporten auf Güterschiffen (Art.  74  BSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Entfernung und Verwahrung festgefahrener, gesunkener oder  betriebsuntauglicher Schiffe oder anderer Gegenstände (Art.  6  Abs.  1  BSG)   sowie   das   Setzen   oder   Entfernen   von   Schifffahrtszeichen  (Art.  36 BSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Ausstellung der Gebührenrechnungen.  2. Erteilung und Entzug kantonaler Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Standplatznachweis
                            1  Auf dem Zuger- und Ägerisee werden nur so viele Schiffe zum Verkehr  zugelassen, als von den Uferkantonen dieser Seen in ihrem Kantonsgebiet  Standplätze bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer auf dem Zuger- oder Ägerisee ein im Kanton Zug zu immatrikulie  -  rendes Schiff in Verkehr setzen will, hat zuvor den Nachweis zu erbringen,  dass er über einen bewilligten Standplatz verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Halterwechsel oder Standplatzänderungen
                            1  Der Halter eines im Kanton Zug immatrikulierten Schiffes hat der Schiff  -  fahrtskontrolle jeden Halterwechsel und jede Standplatzänderung anzuzei  -  gen. Bei Missachtung wird eine Ordnungsbusse erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Temporäre Bewilligungen
                            1  Wer ein Schiff, das nicht im Kanton Zug immatrikuliert ist, vorübergehend  auf einem zugerischen Gewässer einsetzen will, bedarf einer Bewilligung  der Schifffahrtskontrolle (Art.  13  Abs.  3 BSG). Mit der Bewilligung wird  eine Kontrollvignette abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schiffe, die in den Kantonen Schwyz und Luzern immatrikuliert sind, be  -  dürfen für den Zugersee keiner solchen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei nautischen Veranstaltungen entfällt die Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Entzug
                            1  Wenn die Halterin oder der Halter mit der Entrichtung von Gebühren oder  Steuern im Rückstand ist oder die Voraussetzungen für die Inverkehrset  -  zung von Schiffen nicht mehr gegeben sind, können der Schiffsausweis und  die Kennzeichen verweigert oder entzogen werden.  *  3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verkehrsbeschränkungen
                            1  Soweit es der Ufer-, Landschafts- oder Immissionsschutz oder die Sicher  -  heit des Wasserverkehrs erfordern, kann der Regierungsrat Verkehrs- oder  Zulassungsbeschränkungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulässig sind namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verbote oder Beschränkungen des Befahrens von Kleinseen, bestimm  -  ter Seegebiete oder von Flussbecken durch kennzeichnungs- und im  -  matrikulationspflichtige Schiffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beschränkungen des Verkehrs mit nicht kennzeichnungspflichtigen  -  chen kleinen Vergnügungsbooten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beschränkungen der Zahl nautischer Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Sturmwarn- und Seerettungsdienst
                            1  Der Kanton unterhält für den Zuger- und den Ägerisee einen Sturmwarn  -  dienst (Art.  26 BSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Seerettungsdienst ist Sache der Seeufergemeinden. Sie können diese  Aufgabe gemeinsam lösen. Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind ver  -  pflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken (Art.  26 BSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann sich mittels Beitragsentscheiden an den Kosten des See  -  rettungsdienstes beteiligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Motorboot- und Segelschulen
                            1  Gewerbsmässiger Unterricht für die Benützer von Segel- und Motorbooten  darf nur von Personen erteilt werden, die das 20. Altersjahr zurückgelegt  haben und den Schiffsführerausweis seit mindestens zwei Jahren besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schleppangelfischerei
                            1  Auf Schiffe, mit denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1 Bst.
                            a der BSV keine Anwendung.  4. Steuern und Gebühren  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Gebührentarif
                            1  Steuern und Gebühren werden erhoben auf Schiffe, die gemäss Bundesge  -  setz über die Binnenschifffahrt kennzeichnungspflichtig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a * Steuerpflicht
                            1  Steuerpflichtig   sind   Halterinnen   und   Halter   von   Schiffen,   die   ihren  Standort im Kanton Zug haben oder die länger als einen Monat im Kantons  -  gebiet genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Steuer befreit sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schiffe des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schiffe der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schiffe des Kantons, der Polizei, der Feuerwehr, der Fischereiaufsicht  und der Seerettungsdienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ruderboote und Pedalos;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Schiffe zur Ausübung der Berufsfischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13b * Steuerperiode
                            1  Die Schiffssteuer wird pauschal jährlich im Voraus erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das laufende Jahr bereits bezahlte Steuern werden rückvergütet, wenn  das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hälfte der Steuer ist geschuldet, wenn das Schiff nach dem 31. Juli in  Verkehr oder zwischen dem 1. April und dem 31. Juli ausser Verkehr ge  -  setzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13c * Bemessungsgrundlage
                            1  Die Grundlagen für die Bemessung bilden die Schiffslänge in Dezimeter  (dm) und die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13d * Steuertarif
                            1  Die jährliche Grundsteuer beträgt pro vollen oder angebrochenen dm  Schiffslänge 1 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zuschlag je volle oder angebrochene 1-kW-Motorleistung beträgt 3  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer für den Schiffs-Kollektivausweis beträgt 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mindeststeuer pro Jahr beträgt pauschal 50 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13e * Besteuerung von Schiffen mit verschiedenen Motoren
                            1  Bei Schiffen, die mit verschiedenen Motoren betrieben werden, wird die  Steuer für den Motor mit dem höchsten Ansatz erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Schiffen, die mit gleichartigen Motoren betrieben werden, wird die ge  -  samte Motorenleistung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13f * Steuernachforderungen, Steuerrückerstattungen und Verjährung
                            1  Entgangene Schiffssteuern werden nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht geschuldete Schiffssteuern werden gutgeschrieben und verrechnet  oder auf Verlangen zurückbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verwaltungsbeschwerde
                            1  Alle Verwaltungsentscheide, die aufgrund des Schifffahrtsrechts des Bun  -  des oder des Kantons ergehen, können nach den Vorschriften des Verwal  -  tungsrechtspflegegesetzes  1  )    durch   Verwaltungsbeschwerde   angefochten  werden.  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufhebung widersprechenden Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgeho  -  ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der interkantonalen Ver  -  ordnung über die Schifffahrt auf dem Zugersee vom 27. Juli 1950  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Interkantonale Verordnung über die Schifffahrt auf dem Zugersee  vom 28. Dezember 1950  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Regierungsratsbeschluss über einschränkende Massnahmen für die  Schifffahrt auf dem Zuger- und Ägerisee vom 12. Juni 1973  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Inkrafttreten
                            1  Das Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss §  34 der  Kantonsverfassung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft.  5  )  1)  BGS  162.1  2)  GS 16, 492  3)  GS 16, 469  4)  GS 20, 293  5)  Inkrafttreten am 1. Jan. 1989 (GS 23, 233).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.09.1988  01.01.1989  Erlass  Erstfassung  GS 23, 227  22.12.1998  01.01.1999  § 3  Titel geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 3 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  31.08.2017  01.01.2019  Ingress  geändert  GS 2018/049  31.08.2017  01.01.2019  § 3 Abs. 3, b)  geändert  GS 2018/049  31.08.2017  01.01.2019  § 3 Abs. 3, g)  geändert  GS 2018/049  31.08.2017  01.01.2019  § 3 Abs. 3, h)  eingefügt  GS 2018/049  31.08.2017  01.01.2019  § 8 Abs. 1  geändert  GS 2018/049  31.08.2017  01.01.2019  § 10 Abs. 3  eingefügt  GS 2018/049  31.08.2017  01.01.2019  Titel 4.  geändert  GS 2018/049  31.08.2017  01.01.2019  § 13 Abs. 1  geändert  GS 2018/049  31.08.2017  01.01.2019  § 13 Abs. 2  eingefügt  GS 2018/049  31.08.2017  01.01.2019  § 13a  eingefügt  GS 2018/049  31.08.2017  01.01.2019  § 13b  eingefügt  GS 2018/049  31.08.2017  01.01.2019  § 13c  eingefügt  GS 2018/049  31.08.2017  01.01.2019  § 13d  eingefügt  GS 2018/049  31.08.2017  01.01.2019  § 13e  eingefügt  GS 2018/049  31.08.2017  01.01.2019  § 13f  eingefügt  GS 2018/049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  29.09.1988  01.01.1989  Erstfassung  GS 23, 227  Ingress  31.08.2017  01.01.2019  geändert  GS 2018/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 22.12.1998
                            01.01.1999  Titel geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3, b) 31.08.2017
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3, g) 31.08.2017
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3, h) 31.08.2017
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 31.08.2017
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 31.08.2017
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/049  Titel 4.  31.08.2017  01.01.2019  geändert  GS 2018/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 31.08.2017
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 31.08.2017
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a 31.08.2017
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13b 31.08.2017
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13c 31.08.2017
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13d 31.08.2017
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13e 31.08.2017
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13f 31.08.2017
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/049