Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau
                            Interkantonale Vereinbarung  über den Abwasserverband Thurau  vom 20. Februar 2024 (Stand 20. Februar 2024)  Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau  erlassen  in   Ausführung   von  Art.  137    Abs.  2   des   st.gallischen   Gemeindegesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  April 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und  Art.  55   des st.gallischen Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen  Gewässerschutzgesetzgebung  vom  11.  April  1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    sowie  §  43  Abs.  2  der  Verfas  -  sung des Kantons Thurgau vom 16.  März 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   und §  2 Abs.  2 des thurgauischen  Einführungsgesetzes   zum   Bundesgesetz   über   den   Schutz   der   Gewässer   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  März 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  als Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gründung Zweckverband
                            1  Die st.gallischen politischen Gemeinden Jonschwil, Oberuzwil, Uzwil, Wil, Zuz  -  wil, Kirchberg, Niederhelfenschwil sowie die thurgauischen politischen Gemein  -  den Rickenbach, Sirnach, Wilen und Wuppenau werden ermächtigt, sich für Pla  -  nung, Bau, Betrieb und Unterhalt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage, einer  Kanalisation   und   von   Sonderbauwerken   zu   einem   Zweckverband   (nachfolgend  Verband) zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beteiligten Gemeinden legen Zweck und Organisation des Verbands sowie  Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver  -  band in einer Zweckverbandsvereinbarung fest. Diese bedarf zur Rechtsgültigkeit  der Genehmigung durch die zuständigen Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  151.2  ; abgekürzt GG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  752.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  RB 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  RB 814.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Vollzug ab 20. Februar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im   Kanton   St.Gallen   das   Bau-   und   Umweltdepartement   (Art.  4  Abs.  1  Bst.  b   GG   SG);   im  Kanton Thurgau der Regierungsrat (§  39 Abs.  2 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuch [RB 210.1] und §  46 Abs.  2 des Gesetzes über die Gemeinden [RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131.1; abgekürzt GemG]).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beitritt weiterer politischer Gemeinden
                            1  Dem Verband können weitere politische Gemeinden der Kantone St.Gallen und  Thurgau beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   zuständigen   Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    können   durch   übereinstimmende   Beschlüsse   den  Verband verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsnatur und Sitz
                            1  Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sein Sitz ist in Uzwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendbares Recht
                            1  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver  -  einbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägi  -  gen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der  gelegenen   Sache   Anwendung,   soweit   die   Zweckverbandsvereinbarung   keine  anderslautenden Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere der eidgenössischen Gewässer  -  schutzgesetzgebung, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung  ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über den Verband wird von den zuständigen Behörden des Kantons  St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau  ausgeübt.   Vorbehalten   bleibt   die   Aufsicht   der   Vereinbarungskantone   über   ihre  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Streitigkeiten innerhalb des Verbands
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verbandsgemeinden und der Verband legen Streitigkeiten möglichst durch  Verhandlung oder Vermittlung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Kanton St.Gallen die Regierung (Art.  138 Abs.  1 GG SG); im Kanton Thurgau der Regie  -  rungsrat (§  38 Abs.  1 GemG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sie sich nicht einigen, entscheidet ein Schiedsgericht über Streitigkeiten  zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und seinen Mit  -  gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Schiedsgerichtsverfahren
                            1  Die  Regierungen  der  Vereinbarungskantone  bestimmen  innert  30  Tagen  nach  Anrufung des Schiedsgerichtes je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter.  Die Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert 30 Tagen als drittes Mitglied  des Schiedsgerichtes eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sich die beiden Schiedspersonen nicht über ein Präsidium einigen, wird  dieses   von   der   Präsidentin   oder   dem   Präsidenten   des   Kantonsgerichtes   des  Kantons St.Gallen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Uzwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizeri  -  schen Zivilprozessordnung vom 19.  Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten
                            1  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden  von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen  entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zivilrechtliche Streitigkeiten
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde  oder dem Verband die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den  ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vollstreckung
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Entscheide des  Schiedsgerichtes   oder   der   zuständigen   Gerichts-   und   Verwaltungsbehörden   des  anderen Vereinbarungskantons zu beachten und zu vollstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Streitbeilegung
                            1  Bei Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen, die sich aus dieser Ver  -  einbarung ergeben, bemühen sich die Regierungen um eine Beilegung durch Ver  -  handlung oder Vermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann   die   Streitigkeit   nicht   beigelegt   werden,   entscheidet   auf   Klage   hin   das  Bundesgericht   gemäss  Art.  120    Abs.  1  Bst.  b   des   Bundesgerichtsgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR  173.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2024-002  20.02.2024  20.02.2024  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2024  20.02.2024  Erlass  Grunderlass  2024-002