Kantonales Gesetz über Velowege
                            SRSZ 1.2.2025  1  (  Vom  25. Oktober 2023  )  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung des Bundesgesetzes über Velowege vom  18. März 2022  (Veloweg-  gesetz)  2  ,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt die Förderung des  Veloverkehr  s  und  die Gewährleistung  seiner Sicherheit  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu  diesem  Zweck  sorgen  der  Kanton  ,  die  Bezirke  und  die  Gemeinden  für  ein  zusammenhängendes  und durchgehendes Velowegnetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung für  die  Planung  , die  Projektierung  ,  den  Bau und  den  Unterhalt  sowie  die Signalisation  der  Velowe  ge  für den Alltags  -  und den Freizeitverkehr  , die in den Velowegnetzplä-  nen aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Velowegnetze
                            1  Velowegnetze sind zusammenhängende, durchgehende,  direkte  ,  sichere  und at-  traktive  Verkehrsverbindungen für  Velofahrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  unterteilen  sich  in  V  elo  wegnetze  für  den  Alltag  und  Velowegnetze  für  die  Freizeit gemäss dem Veloweg  gesetz  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Velowege
                            1  Velowege für den Alltagsverkehr sind je nach ihrer verkehrlichen Bedeutung, den  örtlichen Verhältnissen sowie den weiteren rechtlichen und tatsächlichen Verhält-  nissen  als  eigenständige,  abgetrennte  Infrastruktur  ,  als  kombinierter  Rad  -  /  Geh-  weg  , als  markierter  Rad  streifen  oder im  Mischverkehr  zu führen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Velowege für den Freizeitverkehr  können über  Infrastruktur  en  für de  n  Alltagsver-  kehr  oder je nach Zielführung übe  r solche abseits befestigter Strassen führen.  Es  gelten  den  örtlichen  Verhältnissen  angepasste  Anforderungen  an  die  Ausgestal-  tun  g und den Unterhalt  solcher  Veloweg  e  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Velowege  umfassen auch  bed  arf  sgerechte  Veloparkierungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II.  Velo  weg  netzplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kantonaler Velowegnetzplan
                            1  Der Kanton hält d  ie bestehenden und  die vorgesehenen Veloweg  netze  für den  Alltags  -  und  den  Freizeitverkehr  mit kantonaler Netzfunktion  in einem  kantonalen  Velo  weg  netzplan  fest  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Velowegnetze  haben eine kantonale Netzfunktion, wenn  sie  :  a)  an  wichtige  Netze von Nachbarkantonen anknüpfen  ;  b)  Ortschaften und  Ortskerne grösserer Ortschaften  erschliessen oder  c)  andere  ,  regional  wichtige Ziel  -  und Quellpunkte  miteinander verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kommunale Velowegnetzpl äne
                            1  Die Gemeinden  halten die  bestehende  n  und vorgesehene  n  Velowegnetze  für den  Alltags  -  und  den  Freizeitverkehr  mit  kommunaler  Netzfunktion  in  kommunalen  Velowegnetzp  länen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Velowegnetze haben eine k  ommunale Netzfunktion, wenn sie  :  a)  an N  etze  von Nachbarorten anknüpfen  oder  b)  wichtige Ziel  -  und Quellpunkte innerhalb der G  emeinde miteinander verbin-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Koordination
                            Der Kanton und die Gemeinden stimmen ihre Velowegnetze im Sinne der Zweck-  bestimmung aufeinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beteiligung Dritter an der Planung
                            Die  Strassenträger,  betroffenen  Grundeigentümer  sowie  interessierten  Körper-  schaften und Organisationen sind an der Planung der Velowegnetze zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verbindlichkeit
                            1  Die wesentlichen Inhalte  de  s  kantonalen  Velo  wegnetzplans  werden in den  kan-  t  onalen  Richtplan  und  diejenigen  der kommunalen Velowegnetzpläne in einen be-  hördenverbindlichen  kommunalen  Plan  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  kantonale  Velo  wegnetzplan  wird vom Regierungs  rat, die kommunalen Velo-  weg  netzpläne werden vom  Gemeinderat  erlassen  ,  periodisch  überprüft und nöti-  genfalls angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  3  III.  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Proj ektierung, Bau und Unterhalt
                            1  Der Kanton  , die Bezirke, die Gemeinden  , die Körperschaften  des  kantonalen  öf-  fentlichen Rechts und die Privaten  sind  verantwortlich  für die Projektierung, den  Bau und  den Unterh  alt der  i  n den  Velowegnetzpl  ä  n  en  aufgeführten  Velowege  in  ihrer Trägerschaft  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anst  elle der Körperschaften  des  kantonalen  öffentlichen Rechts  und der Privaten  kann der Kanton diese Aufgaben für im kantonalen Velowegnetzplan aufgeführte  Velowege  übernehmen, die Gemeinden für in den kommunalen Velowegnetzplä-  nen aufgeführte Velowege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Signalisation
                            1  Dem  Kanton  obliegt  die  Signalisation  und  der  en  Unterhalt  der  im  kantonalen  Velowegnetzplan aufgeführten  Veloweg  e  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gemeinden  obliegt die Signalisation  und der  en  Unterhalt  der  i  n den  kom-  munalen Velowegnetzpl  ä  n  en  aufgeführten Veloweg  e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Signalisationen und Markierungen dürfen  unentgeltlich  auf privatem Grund auf-  gestellt oder an Bauten und Anlagen angebracht werden. Ber  echtigte  Interessen  von Grundei  gentümern und Anstössern sind zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Be ratung
                            Der Kanton unterstützt  die  Bezirke,  die  Gemeinden  und  Dritte bei der  Erfüllung  ihrer Aufgaben  durch fachliche Beratung sowie  die Bereitstellung entsprechender  Grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Info rmation der Öffentlichkeit
                            1  Der Kanton informiert die Öffentlichkeit über:  a)  d  ie Bedeutung von Velowegnetzen für die Bewältigung des Personen  -  und Gü-  terverkehrs;  b)  Grundlagen  zur  Planung  und zum  Betrieb  von Velowegnetzen;  c)  Möglichkeiten zur vermehrten Nutzung  des Velos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann  die  Bezirke und Gemeinden  bei ihrer  Öffentlichkeit  s  arbeit un-  terstützen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  publiziert  Geobasisdaten  über  die  Qualität  und  Benutzbarkeit  der  Veloweg-  netze.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kantonale Fachstelle
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet d  ie  kantonale Fach  stelle für Velowege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  D  ie  Fachstelle  vollzieht die Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit nichts anderes  vorgesehen ist, namentlich  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  a)  die  Bereitstellung von Grundlagendaten;  b)  die Erarbeitung und Aktualisierung des kantonalen Velowegnetzplans;  c)  die  Koordination der Planung von Velowegnetzen;  d)  die  Grundlagenerarbeitung im Rahmen von Richt  -  und  weiteren P  lanungen;  e)  die Koordination von Projektierung, Bau und Unterhalt  der im kantonalen Ve-  lowegnetzplan aufgeführten Velowege;  f)  die  Konzeption, Planung  ,  Ausführung  und Nachführung  der Signalisation und  Markierung von im kantonalen Velowegnetzplan  aufgeführten Velowegen  ;  g)  die Erarbeitung von Arbeitshilfen und Dokumentationen zum Veloverkehr;  h)  die  Wissensvermittlung  an  und  die  Beratung  von  Bezirken,  Gemeinde  n  und  Dritten  ;  i)  die Behandlung von  G  esuchen  für  Beiträge an  die im kantonalen Velowegnetz-  plan aufgeführten  Velowege  ;  j)  die  Wahrung  weiterer  Interessen des Veloverkehrs  .  IV.  Kosten und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Grundsatz
                            1  Jeder  Strassenträger  trägt  die  Kosten  für  die  Projektierung,  den  Bau  und  den  Unterhalt der Velowege in seiner Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  trägt  die  Kosten  für  die  Signalisation  der  im  kantonalen  Veloweg-  netzplan aufgeführten Velowege, die Gemeinden  tragen  d  ie Kosten  für die Signa-  lisation  der in den kommunalen Velowegnetzplänen aufgeführten Velowege  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Beiträge
                            1  Der Kanton und die Gemeinden richten Beiträge nach Massgabe der Beanspru-  chung durch den Veloverkehr aus an:  a)  d  ie Projektierungs  -  und Baukosten von in  ihren Velowegnetzplänen aufgeführ-  ten Velowegen;  b)  den  Unterhalt  von  in  ihren  Velowegnetzplänen  aufgeführten  Velowegen  auf  öffentlichen Strassen in der Trägerschaft von  Körperschaften  des  kantonalen  öffentlichen Rechts  und von Privaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die begründeten  Beitragsgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen bei der  zuständigen Behörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kantonale Finanzierung
                            1  Bei  Velowegen  des  Alltagsverkehrs  werden  die  Kosten  des  Kantons  und  seine  Beiträge durch Erträge der Spezialfinanzierung Strassenwesen  finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Velowegen des Freizeitverkehrs werden die Kosten des Kantons und seine  Beiträge dem ordentlichen Staatshaushalt belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  5  V.  Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zusammenarbeit
                            1  Die  Behörden  und  Amtsstellen  von  Kanton,  Bezirken  und  Gemeinden  berück-  sic  htigen  bei der Erfüllung  ihrer Aufgaben die  Interessen des  Velov  erk  e  hrs  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton  , Bezirke  und Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung  der  Aufgaben  nach  diesem  Gesetz  untereinander  sowie  mit  Fach  -  und  Tourismusorganisationen  zu-  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Rechtliche Sicherung
                            1  Der Kanton  , die Bezirke  und die Gemeinden sorgen in ihrem Zuständigkeitsbe-  reich  wo erforderlich  für die rechtliche Sicher  ung des öffentlichen Zugangs  zu den  Velowegen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die rechtliche Sicherung  erfolgt  in der Regel  durch den  vertraglichen oder ent-  eignungsrechtlichen  Erwerb der er  forderlichen dinglichen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Behörden  und Amtsstellen  von Kanton  , Bezirken  und Gemein-  den können öffentlich  -  rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die sich auf dieses  Gesetz abstützen  , im Grundbuch anmerken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Haftungsübernahme
                            Soweit es die Umstände gebieten, können der Kanton und die Gemeinden für die  Haftung infolge fehlerhafter Anlage oder mangelhafter Instandhaltung der in ihren  Velowegnetzplänen aufgeführten Velowege in der  Trägerschaft  von Körperschaften  des  kantonalen  öffentlichen  Rechts  und  von  Privaten  eine  Haftungsübernahme  vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Befahren von Fuss - und Wanderwegen
                            Das Befahren von Fuss  -  und Wanderwegen mit Velos  ist gestattet,  sofern dies nicht  durch  die Rechtsord  nung  untersagt ist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufhebung und Ersatz von Velowegen
                            1  Über die Aufhebung und den Ersatz von Veloweg  en entscheidet unter Berück-  sich  tigung der Verhältnismässigkeit die für den Erlas  s des jeweiligen Velowegnetz-  pla  nes zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Müssen Velowege  oder Teile davon  aufgehoben und ersetzt werden, hat  grund-  sätzlich  der Verursacher die Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt  die  Aufhebung  und  der  Ersatz  wegen  höherer  Gewalt  ,  richtet  sich  die  Zuständigkeit nach den §§  10  f. und die Kostentragung nach den §§  1  5  f  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Aufgabenerfüllung
                            1  Kanton  , Bezirke  und Gemeinden können  die Erfüllung von  Aufgaben oder Leis-  tungen  gemäss  diesem  Gesetz  mit  einer  Leistungsvereinbarung  einem  Dritte  n  übertragen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der  Leistungsvereinbarung  sind  mindestens  festzulegen  :  a)  die zu erfüllenden  Aufgaben  und zu erbringenden Leistungen;  b)  die  Leistungsabgeltung  des Gemeinwesens  ;  c)  die Verantwortlichkeiten und Haftung;  d)  das Controlling und Berichtswesen;  e)  das Kündigungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement kann Richtlinien des Bundes ode  r von Fachorgani-  sationen verbindlich erklären oder eigene Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Anwendbares Verfahren
                            1  Das Bewilligungsverfahren für den Bau  ode  r die Änderung von Velowegen  richtet  sich nach der  kantonalen  Strassengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton eröffnet  Verfügungen  und Nutzungspläne, soweit sie Velowege be-  treffen,  auch den betroffenen  Bezirken und  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen richtet sich das Verfahren für den Erlass von Verfügungen nach den  Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  3  .  VI.  Übergangs  -  und  Sch  lussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Umsetzungsf rist
                            1  D  e  r  kantonale Velo  weg  netzplan  und die kommunalen Velowegnetzpläne sind  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  2  7  zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Velowegnetzpläne  s  ind bis 204  2  umzusetzen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Änderung anderer Erlasse
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:  a  )  Strassengesetz vom 15.  September 1999  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Wird aufgehoben.  b)  Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben vom 20. April 2011  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Der Nettoertrag aus den Steuern und Gebühren nach diesem Gesetz wird für den  Bau und Unterhalt der Strassen  sowie der  Veloweg  e  des Alltagsverkehrs  verwen-  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34  oder  35  der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS  27  -  20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  705.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SRSZ 234.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SRSZ 442.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SRSZ 782.300  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1. Februar 2024 (Abl 2024 163).