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IsraelAufenthÜV

DE - Deutsches Bundesrecht

IsraelAufenthÜV

Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in Israel eingereisten israelischen Staatsangehörigen (Israel-Aufenthalts-Übergangsverordnung - IsraelAufenthÜV)

IsraelAufenthÜV
Ausfertigungsdatum: 18.01.2024
Vollzitat:
"Israel-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 18. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 15)"
V aufgeh. durch § 3 Abs. 2 dieser V mit Ablauf des 26.4.2024
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 26.1.2024 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt anlässlich des durch die Terrororganisation Hamas verursachten Krieges in Israel die vorübergehende Befreiung israelischer Staatsangehöriger vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet.

§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels

(1) Israelische Staatsangehörige sind bis zum 26. April 2024 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist rückwirkend zum 7. Oktober 2023 anzuwenden.
(3) Hinsichtlich israelischer Staatsangehöriger ist § 41 Absatz 3 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Antragsfrist frühestens am 26. April 2024 endet. Die Befreiung nach Absatz 1 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.
(4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2024 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. April 2024 außer Kraft.
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