Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit
                            1 162.13 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit * (IR ZSG) vom 12.11.2010 (Stand 01.01.2024) Das Obergericht des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 33 und 36 Absatz 2 des Informationsgesetzes vom 2. No vember 1993 (IG) 1 ) und Artikel 8, 12 Absatz 2 Buchstabe f, 38 Absatz 2 Buch stabe b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbe hörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 2 ) , auf Antrag der Geschäftsleitung, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand und Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Reglement regelt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es findet Anwendung auf das Obergericht, das kantonale Zwangsmassnah mengericht,   das   Wirtschaftsstrafgericht,   das   Jugendgericht,   die   Regionalge richte,   die   regionalen   Zwangsmassnahmengerichte   sowie   die   regionalen Schlichtungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Zivil-   und  Strafgerichtsbehörden   informieren   in   hängigen   Verfahren   ge stützt auf die Prozessgesetzgebung und andere anwendbare gesetzliche Be stimmungen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie nehmen dabei Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der an den Verfahren Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gerichtsentscheide   werden   von   den   Gerichtsbehörden   inhaltlich   nicht   kom mentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 107.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 161.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11-72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162.13 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Informationsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede Gerichtsbehörde verfügt über eine Informationsstelle. Diese nimmt An fragen   entgegen,   vermittelt,   koordiniert   und   informiert.   Vorbehalten   bleiben andere Zuständigkeiten, insbesondere jene der Verfahrensleitung gemäss den Artikeln 13 bis 15. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Informationsstellen sind a die Generalsekretärin oder der Generalsekretär für das Obergericht, b die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter für das kantonale Zwangs massnahmengericht, das Wirtschaftsstrafgericht sowie die jeweilige regio nale Schlichtungsbehörde, c die Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten für das Jugendgericht, d die   leitende   Gerichtsschreiberin   oder   der   leitende   Gerichtsschreiber   für das jeweilige Regionalgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In   der   Regel   werden   mündliche   Anfragen   mündlich,   schriftliche   Anfragen schriftlich beantwortet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  besonderen Aufwand  kann  eine Gebühr erhoben  werden. Diese richtet sich nach dem Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskosten dekret, VKD 1 ) ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Forschung, Praxisbildung und Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gerichtsbehörden  können  auf Anfrage  Dritter  und  unter  Beachtung  der Datenschutzgesetzgebung Personendaten zur Bearbeitung für nicht personen bezogene, wissenschaftliche Zwecke bekannt geben. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Gerichtsverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gerichtsbehörden informieren über wesentliche organisatorische und per sonelle Veränderungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen offen und transparent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der jährliche Tätigkeitsbericht des Obergerichts wird publiziert. Er gibt Aus kunft   über   den   Geschäftsgang   der   Zivil-   und   Strafgerichtsbarkeit,   deren administrative Tätigkeiten sowie über die Aufsichtstätigkeit des Obergerichts. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 161.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 162.13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Informationskanäle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit informiert auf ihrer Website sowie gegen über den akkreditierten Medienschaffenden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo es das öffentliche Interesse gebietet, werden die Medien unabhängig von den bestehenden  Akkreditierungen durch das Amt für  Kommunikation (Kom BE) informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Bedarf können Medienmitteilungen verbreitet oder Medienkonferenzen or ganisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Information erfüllt die mit der Zweisprachigkeit des Kantons verbundenen Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Information von Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Öffentliche Gerichtsverhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verhandlungen vor den Zivil- und Strafgerichtsbehörden sind öffentlich, soweit die Öffentlichkeit nicht gestützt auf besondere gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen ist oder durch die Verfahrensleitung ausgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Termine  und  Gegenstände  der  bevorstehenden  öffentlichen  Verhandlungen werden im Internet publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Orientierung über Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Öffentlichkeit kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über hängige oder abgeschlossene Verfahren orientiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Mitteilung an andere Gerichte oder Behörden *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verfahrensleitung ist verantwortlich für die gesetzlich vorgesehenen Mit teilungen an andere Gerichte oder Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Information über die Rechtsprechung *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Da für werden insbesondere die folgenden Mittel eingesetzt: * a * Entscheiddatenbank, b * Entscheidauflagen, c * Mitteilungen an die Medien, d * Entscheidpublikationen   in   Fachzeitschriften   und   juristischen   Datenban ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162.13 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Geschäftsleitung   entscheidet   über   die   Zusammenarbeit   mit   Verlagen und die geeigneten Publikationsmedien. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden entscheiden selbst über die Publikati on ihrer in Rechtskraft erwachsenen Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Veröffentlichung von Entscheiden erfolgt in anonymisierter Form. In Zwei felsfällen trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen zum Persön lichkeitsschutz der Parteien. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a
                            * Publikationskonzept
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht erlässt ein Publikationskonzept zur Entscheiddatenbank, das insbesondere festlegt, a welche Entscheide zu veröffentlichen sind, b in welcher Form die Entscheide zu veröffentlichen sind und c nach welchen Grundsätzen die Anonymisierung der Entscheide erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Bekanntmachung der zivilrechtlichen Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Rubrum und Dispositiv aller verfahrensabschliessenden Entscheide des Vor monats stehen der Öffentlichkeit ab dem fünfzehnten Tag eines jeden Monats während 15 Arbeitstagen auf dem jeweiligen Gerichtssekretariat zur Einsicht nahme offen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende Inter essen entgegenstehen. Die Dokumente können ausnahmsweise anonymisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden * a * Entscheide in Schlichtungsverfahren, b * Entscheide in schriftlichen Summarverfahren mit Ausnahme von Verfah ren um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Artikel 257 der Schweizeri schen   Zivilprozessordnung   vom   19. Dezember   2008   (Zivilprozessord nung, ZPO) ) , c * Entscheide in familienrechtlichen Verfahren, d * Entscheide der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, e * Entscheide des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf   Gesuch   hin   und   gegen   Gebühr   können   erstellte   Erwägungen   von   Ent scheiden, die nicht in der Entscheiddatenbank veröffentlicht werden, in anony misierter Form abgegeben werden. Über das Gesuch entscheidet die Verfah rensleitung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 162.13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Bekanntmachung der strafrechtlichen Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die strafrechtlichen Entscheide des Obergerichts werden grundsätzlich in an onymisierter Form in der Entscheiddatenbank veröffentlicht. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rubrum und Dispositiv aller nicht öffentlich verkündeten, verfahrensabschlies senden Entscheide des Vormonats stehen der Öffentlichkeit ab dem fünfzehn ten Tag eines jeden Monats während 15 Arbeitstagen auf dem jeweiligen Ge richtssekretariat zur Einsichtnahme offen, sofern dem nicht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) 2 ) , ins besondere Artikel 69 Absatz 3, die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom   20.   März   2009   (Jugendstrafprozessordnung,   JStPO) 3 ) ,   der   Opferschutz, andere   gesetzliche   Bestimmungen   oder   überwiegende   Interessen   entgegen stehen. Die Dokumente können ausnahmsweise anonymisiert werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf   Gesuch   hin   und   gegen   Gebühr   können   erstellte   Erwägungen   von   Ent scheiden, die nicht in der Entscheiddatenbank veröffentlicht werden, in anony misierter Form abgegeben werden. Über das Gesuch entscheidet die Verfah rensleitung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahrensbezogene Anfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Auskünfte zu einzelnen hängigen oder abgeschlossenen Verfah ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über die verfahrensspezifische Auskunftserteilung an Dritte und über die Ein sicht in Akten durch Dritte entscheidet die Verfahrensleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Dritte gelten Personen, die am jeweiligen Verfahren nicht als Partei bzw. Partei- oder Behördenvertreterinnen beteiligt sind, einschliesslich Medienschaf fende, sowie mit der Sache nicht befasste Gerichte und Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Akten sind schriftliche, elektronische oder andere Aufzeichnungen, die in ei nem Verfahren vor Gericht entgegengenommen, beigezogen oder erstellt wor den sind, sowie Beweisgegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gesuche müssen schriftlich und unter Angabe der Gründe eingereicht wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) SR 312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) SR 312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162.13 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Gesuche schweizerischer Gerichte und Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf begründetes Gesuch hin werden  inländischen  Gerichten und Behörden Akten  zwecks  Einsichtnahme  zur  Verfügung gestellt,  soweit  eine  gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Gesuche ausländischer Gerichte und Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gesuche ausländischer Gerichte und Behörden um Überlassung von Akten, Akteneinsicht oder die Erteilung von Auskünften betreffend gerichtliche Verfah ren sind gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften oder gemäss den Bestim mungen   der   anwendbaren   Staatsverträge   über   die   internationale   Rechtshilfe zu behandeln und in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu erledigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern gemäss den genannten Bestimmungen die Gewährung von Rechtshil fe für den betreffenden Fall nicht vorgesehen ist, ist jede Auskunft sowie Über lassung von Akten oder Akteneinsicht zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Akkreditierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Medienschaffende, die regelmässig für in der Schweiz erscheinende oder nie dergelassene Medien über die Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsbe hörden Bericht erstatten wollen, können beim Obergericht ein schriftliches Ge such um Akkreditierung einreichen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleitung erteilt die Akkreditierung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister erfüllt; dem Gesuch sind nebst Lebenslauf, Foto und E-Mail-Adresse die ent sprechenden Unterlagen wie Presseausweis und Bestätigung der Arbeitgebe rin oder des Arbeitgebers oder dergleichen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Akkreditierung wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Vertrau enswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Liste der akkreditierten Medienschaffenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Generalsekretariat   des   Obergerichts   führt   eine   Liste   der   akkreditierten Medienschaffenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die aktualisierte Liste wird den erstinstanzlichen Gerichtsbehörden regelmäs sig zugänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 162.13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Akkreditierungen des Verwaltungsgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern akkreditierten Medien schaffenden werden auf Wunsch gleich behandelt wie die gestützt auf dieses Reglement durch das Obergericht akkreditierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern akkreditierten Medien schaffenden können sich auf Wunsch und unter Angabe der nötigen Daten in die Liste der durch das Obergericht akkreditierten Medienschaffenden eintra gen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer über die Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsbehörden Bericht er stattet,   hat   auf   die   schutzwürdigen   Interessen   der   am   Verfahren   Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre, Rücksicht zu nehmen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Namen dürfen genannt werden, wenn sie von der zuständigen Verfahrenslei tung freigegeben worden sind oder die Betroffenen damit einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Dienstleistungen der Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die akkreditierten Medienschaffenden erhalten folgende Dienstleistungen: a Orientierung   über   Termine,   Gegenstände   sowie   Verfahrensparteien   der öffentlichen Verhandlungen per E-Mail (auf bei der betreffenden Gerichts behörde zu deponierenden Wunsch hin), b * in öffentlichen Verhandlungen Abgabe von Anklageschrift bzw. Strafbefehl sowie in oberer Instanz zusätzlich die erstinstanzliche Entscheidbegrün dung, c * auf Einzelanfrage hin Abgabe der nicht anonymisierten Entscheidbegrün dungen gemäss Artikel 11 und Artikel 12, d * Zustellung des Tätigkeitsberichts der Gerichtsbehörden und der Staatsan waltschaft des Kantons Bern, e direkte Zustellung der Medienmitteilungen per E-Mail.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Orientierungen und Zustellungen erfolgen, soweit möglich, elektronisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gerichtsbehörden können für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorse hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Dauer und Aufhebung der Akkreditierung, Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Akkreditierung erfolgt für eine Dauer von vier Jahren. Die Medienschaf fenden haben rechtzeitig um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162.13 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleitung hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Akkreditierte   Medienschaffende,   die   gegen   die   Vorschriften   dieses   Regle ments verstossen, können verwarnt werden. In schweren Fällen wird die Ak kreditierung   vorübergehend   oder   dauerhaft   entzogen.   Die   Gerichte   melden dem Obergericht festgestellte Verstösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Akkreditierte Medienschaffende sind für die Einhaltung der Vorschriften die ses Reglements auch dann verantwortlich, wenn an ihrer Stelle nicht akkredi tierte Drittpersonen von den Gerichtsbehörden erhaltene Informationen bear beiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Zulassung im Einzelfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verfahrensleitung ist befugt, Medienschaffende für ein einzelnes Verfah ren zuzulassen und diesen für dieses Verfahren sinngemäss die Dienstleistun gen gemäss Artikel 20 zukommen zu lassen, wenn sie * a * sich mit einem Presseausweis und einer Redaktionsbestätigung auswei sen, oder b * eine Kopie der Akkreditierung und eine schriftliche Bestätigung von einer oder einem akkreditierten Medienschaffenden vorweisen, unter derer oder dessen fachlichen Aufsicht und Verantwortung die Berichterstattung über die   Rechtsprechung   der   Zivil-   und   Strafgerichtsbehörden   erfolgt.   Prakti kantinnen und Praktikanten sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Medienschaffenden ohne Akkreditierung gelten die gleichen Pflichten wie   für   die   akkreditierten   Medienschaffenden,   insbesondere   die   Grundsätze gemäss Artikel 19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   gemäss   Absatz   1   vorgelegten   Ausweisdokumente   oder   Kopien   davon werden zu den Akten genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Bild- und Tonaufnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von   Verfahrenshandlungen   ausserhalb   des   Gerichtsgebäudes   sind   nicht   ge stattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Akkreditierungen nach altem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   nach   altem   Recht   vor   dem   31.   Dezember   2010   akkreditierten   Medien schaffenden erhalten nur die bisherigen Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 162.13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Aufhebung eines Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Reglement vom 9. Dezember 1996 über die Information der Öffentlichkeit durch die Zivil- und Strafgerichte wird aufgehoben (BSG 162.13).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Bern, 12. November 2010 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Trenkel Der Generalsekretär: Kohler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162.13 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            geändert 13-8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.04.2013 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2
                            geändert 13-38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.04.2013 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, d
                            geändert 13-38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2015 01.04.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1
                            geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2015 01.04.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2015 01.04.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Titel geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2015 01.04.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1
                            geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2015 01.04.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, a
                            eingefügt 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2015 01.04.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, b
                            eingefügt 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2015 01.04.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, c
                            eingefügt 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2015 01.04.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, d
                            eingefügt 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2015 01.04.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2
                            geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2015 01.04.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 4
                            geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2015 01.04.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a
                            eingefügt 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2015 01.04.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 3
                            geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2015 01.04.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1
                            geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2015 01.04.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2
                            geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1
                            geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1
                            geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2
                            geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1
                            geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Titel geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2, a
                            eingefügt 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2, b
                            eingefügt 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2, c
                            eingefügt 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2, d
                            eingefügt 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2, e
                            eingefügt 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1
                            geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2
                            geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3
                            eingefügt 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1
                            geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, b
                            geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, c
                            geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, d
                            geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 1
                            geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1
                            geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, a
                            eingefügt 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, b
                            eingefügt 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 162.13 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-72 Erlasstitel 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1
                            17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1
                            17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1
                            20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2
                            12.04.2013 01.06.2013 geändert 13-38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2
                            17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1
                            17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            17.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            20.11.2015 01.04.2016 Titel geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1
                            20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, a
                            20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, b
                            20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, c
                            20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, d
                            20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2
                            20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 4
                            20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a
                            20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            14.12.2012 01.01.2013 geändert 13-8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2, a
                            17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2, b
                            17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2, c
                            17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2, d
                            17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2, e
                            17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 3
                            20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1
                            20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1
                            17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2
                            20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2
                            17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3
                            17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1
                            17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, b
                            17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, c
                            17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, d
                            12.04.2013 01.06.2013 geändert 13-38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, d
                            17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 1
                            17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1
                            17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, a
                            17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, b
                            17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162.13 12