Kantonsratsbeschluss über den Sonderkredit zur Finanzierung der Energieförderung in den Jahren 2024 bis 2030
                            Kantonsratsbeschluss  über den Sonderkredit zur Finanzierung der Energieförderung in  den Jahren 2024 bis 2030  vom 19. November 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 22.  November 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Finanzierung der Energieförderung in den Jahren 2024 bis 2030 wird ein  Sonderkredit von 59 Mio. Franken gewährt. Insbesondere sollen die Mittel einge  -  setzt werden:  a)  für den Ersatz von fossilen Heizungen und elektrischen Widerstandsheizun  -  gen durch erneuerbare Heizsysteme;  b)  wenigstens 17,25 Mio. Franken für die Umsetzung des Förderungsprogramms  Energie 2026–2030, insbesondere für die energetische Modernisierung von  Gebäudehüllen sowie für Wärmenetze;  c)  zur Stärkung der Innovation nach Art. 16 Abs. 1 des Energiegesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Mai 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   und der Stromversorgungssicherheit, beispielsweise mit Ener  -  giespeichern und Lastmanagement;  d)  für die technologieneutrale Förderung von erneuerbaren Energien im Kanton  St.Gallen nach Art. 1a des Energiegesetzes vom 26.  Mai 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Der Sonderkredit wird der Erfolgsrechnung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2023-00.086.937.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 14.  Juni 2023, in der Volksabstimmung angenommen und  rechtsgültig geworden am 19.  November 2023, in Vollzug ab 1.  Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2023-074  19.11.2023  01.01.2024  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2023  01.01.2024  Erlass  Grunderlass  2023-074