Grundstückschätzungsverordnung
                            Grundstückschätzungsverordnung  *   (SchäV)  vom 24. November 1992 (Stand 1. Januar 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Begriff
                            1  Gegenstand   der   Bewertung   sind   die   Grundstücke   im   Sinne   von   Art.  655   des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Umfang der Schätzung
                            1  Bestandteile und Einrichtungen, die zum Grundstück gehören, werden mit diesem  zusammen bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gesamthafte Neuschätzung
                            1  Jedes nichtlandwirtschaftliche Grundstück im Sinne von §  1 wird in der Regel spä  -  testens nach 15  Jahren gesamthaft neu geschätzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist beginnt ungeachtet einer späteren Eröffnung in jenem Zeitpunkt zu lau  -  fen, in welchem die letzte gesamthafte Neuschätzung tatsächlich durchgeführt wor  -  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Neuschätzung auf Antrag *
                            1  Der Steuerpflichtige ist berechtigt, bei ausserordentlichen und wesentlichen Ver  -  hältnissen, die bei der letzten Schätzung noch nicht berücksichtigt worden sind, eine  Neuschätzung zu verlangen, insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei einer Umzonung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn bei einem vermieteten Grundstück die Mietzinseinnahmen seit mindes  -  tens einem Jahr unter 75  % der bei der Schätzung des Ertragswertes angenom  -  menen Einnahmen gesunken sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei neuen schwerwiegenden Immissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  wenn der bei der Handänderung unter unabhängigen Dritten bezahlte Kauf  -  preis unter dem steuerlichen Verkehrswert liegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Neuschätzung von Amtes wegen *
                            1  Eine Neuschätzung ist von Amtes wegen vorzunehmen,  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn ein als Einheit geschätztes Grundstück durch eine Handänderung aufge  -  teilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn ein Grundstück neu dem Baugebiet oder dem Nichtbaugebiet zugewie  -  sen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei wesentlichen wertvermehrenden Um-, An- oder Neubauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  wenn land- oder forstwirtschaftlich eingeschätzte Grundstücke der bisherigen  Bewirtschaftungsart dauernd entfremdet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  wenn bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in wesentlichem Aus  -  mass eine Umstellung auf Intensivkulturen erfolgt oder diese erheblich ver  -  mehrt oder vermindert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  wenn Bauten durch Brand oder Abbruch untergegangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  wenn die Gründe, die nach §  4  Ziff.  2  und  Ziff.  3 zu einer Neuschätzung An  -  lass gegeben haben, weggefallen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  *  wenn bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eine Wertveränderung  wesentlichen Ausmasses aufgrund einer Änderung der Anleitung zur Verord  -  nung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes, Anhang zur  Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  *  wenn der bei der Handänderung bezahlte Kaufpreis wesentlich vom Realwert  abweicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Liegenschaftenschätzer
                            1  Die Anstellung der Liegenschaftenschätzer erfolgt gemäss den personalrechtlichen  Bestimmungen für das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Weisungsrecht
                            1  Die Steuerverwaltung erlässt die zur einheitlichen Durchführung der Schätzungen  notwendigen Weisungen. Diese sind vom zuständigen Departement zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Durchführung der Schätzung
                            1  Die Steuerschätzung wird in der Regel durch einen einzelnen Schätzer vorgenom  -  men.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Schätzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke *
                            1  Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, welche zu einem landwirtschaftlichen  Betrieb gehören, werden durch das Landwirtschaftsamt im Auftrag der Steuerver  -  waltung geschätzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  211.412.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Mitwirkung der Grundeigentümer
                            1  Die Grundeigentümer sind im Sinne von §  157 des Steuergesetzes (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zur Mit  -  wirkung bei der Schätzung verpflichtet. Sie haben den Schätzern insbesondere Zu  -  gang zum Grundstück einschliesslich der Gebäude zu ermöglichen und auf Verlan  -  gen Kauf- und Bauabrechnungen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Verfahren
                            1  Das Schätzungsverfahren richtet sich sinngemäss nach §  142  ff. StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schätzung   nichtlandwirtschaftlicher   Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verkehrswert
                            1  Der Verkehrswert eines Grundstückes bestimmt sich aus der Gesamtheit aller wert  -  bildenden Faktoren, wie Land- und Bauwert, rechtliche Gegebenheiten, Nutzungs  -  möglichkeiten, tatsächliche Eigenschaften, besondere Lage und Beschaffenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verkehrswert wird in der Regel aus dem Ertrags- und dem Realwert ermittelt.  Vorbehalten bleiben die Vorschriften von §  15 und §  17 bis §  19.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ertragswert
                            1  Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Mietwert des Grundstückes. Der Ka  -  pitalisierungssatz ist so festzulegen, dass er einer angemessenen Verzinsung des in  -  vestierten Kapitals und der Deckung der Unterhalts- und Betriebskosten für das  Grundstück entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Berechnung des Kapitalisierungssatzes sind der vom zuständi  -  gen Departement festgelegte Zinsfuss und der objektbezogene Zuschlag. Der Zu  -  schlag beträgt für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Stockwerkeigentum  1,5 – 2,5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mehrfamilienhäuser  2,0 – 3,5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Geschäftshäuser  2,5 – 4,0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Werkstätten und Fabriken  3,0 – 8,0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der Bandbreiten bestimmt sich der Kapitalisierungssatz insbesondere  nach Alter, Bauart und Bauzustand der Gebäude. Die tieferen Sätze werden vor al  -  lem bei neuen, die höheren bei alten oder baufälligen Häusern angewendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  640.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Realwert
                            1  Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Verkehrswert des Landes und dem Zu  -  standswert der Baute, zuzüglich Baunebenkosten und Kosten der Umgebungsarbei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zustandswert der Baute ist deren Neubauwert abzüglich ein der Altersentwertung  und der technischen Entwertung entsprechender Minderwert. Dabei ist auch der  schlechte oder überdurchschnittliche Unterhalt zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach den gleichen Grundsätzen sind die Baunebenkosten sowie der Aufwand für  die Umgebungsgestaltung zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gewichtung
                            1  Bei Wochenend-, Ferien-, Ein- und Zweifamilienhäusern sowie bei Stockwerkei  -  gentum und Gewerbe ist den tatsächlichen Verhältnissen durch unterschiedliche  Gewichtung von Ertrags- und Realwert Rechnung zu tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Gewichtung ist nach der Formel  ([m  x  Ertragswert]  +  Realwert) / (m  +  1)  =  Verkehrswert  vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gewichtungsfaktor (m) beträgt in der Regel bei:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Wochenend- und Ferienhäusern  0,0 – 0,5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Stockwerkeigentum  0,5 – 1,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gewerbe  0,0 – 5,0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Geschäftshäuser und Gewerbebetriebe
                            1  Bei Geschäftshäusern und Gewerbebetrieben richtet sich der Verkehrswert in der  Regel nach dem Mittel aus Ertrags- und Realwert. Der Ertragswert wird aus den ef  -  fektiven oder erzielbaren Mieteinnahmen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * Industriebauten
                            1  Industrielle Grundstücke, welche ausschliesslich Fabrikationszwecken dienen und  deren Wert durch diese Nutzungsart bestimmt wird, sind durch Punktierung des Re  -  alwertes zu schätzen. Die Punktzahl multipliziert mit dem Realwert ergibt den Ver  -  kehrswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Punktierung werden folgende Kriterien bewertet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Wirtschaftlichkeit der Produktionsstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Standort, Verkehrserschliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Umsatzerwartungen, Absatzrisiken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Anderweitige Verwertbarkeit der Gesamtanlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Verkäuflichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Entwicklungsmöglichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * Mehrfamilienhäuser
                            1  Bei Mehrfamilienhäusern richtet sich der Verkehrswert in der Regel nach dem Er  -  tragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ertragswert ergibt sich aus den effektiven oder erzielbaren Mieteinnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Unüberbautes Land
                            1  Der Verkehrswert unüberbauten Landes entspricht dem mittleren Preis, der in der  Gegend für Land in ähnlicher Grösse, Lage, Beschaffenheit, Nutzungsmöglichkeit  und Erschliessung unter normalen Verhältnissen bezahlt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schätzung   land-   und  forstwirtschaftlicher   Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Ertragswert
                            1  Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden nach Massgabe des  Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht unter Einschluss der erforderlichen  Gebäude zum Ertragswert bewertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundstücke oder Teile davon, die einem Betrieb mit gewerblichem Charakter die  -  nen, sind als nichtlandwirtschaftliche Grundstücke zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Ermittlung des Ertragswertes
                            1  Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach dem Anhang zur Verordnung des Bun  -  desrates über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Anleitung für  die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   in der jeweils gültigen Fas  -  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a * Verkehrswert
                            1  Der Verkehrswert land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke entspricht dem mitt  -  leren Preis, der in der entsprechenden Gegend für Land in ähnlicher Grösse, Lage,  Beschaffenheit   und   Nutzungsmöglichkeit   unter   normalen   Verhältnissen   bezahlt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (SR  211.412.110  ). Der An  -  hang ist in der AS und der SR nicht publiziert. www.blw.admin.ch -> Instrumente -> Bo  -  den- und Pachtrecht -> Bodenrecht -> rechtliche Grundlagen -> Anleitung für die Schät  -  zung des landwirtschaftlichen Ertragswertes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Übergangs-   und  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Anwendung bisherigen Rechtes
                            1  Schätzungsauslösende Tatsachen, welche sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung  verwirklicht haben, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Grundstücke gesamthaft neu geschätzt, weil die letzte Gesamtschätzung  zehn oder mehr Jahre zurückliegt, finden in allen Fällen die Bestimmungen dieser  Verordnung Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Wirksamkeit
                            1  Der nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegte Verkehrswert wird mit  der Rechtskraft der Mitteilung wirksam. Für die Vermögenssteuer gilt §  24.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 * ...
§ 24a * Zwischenschätzung infolge Kleinsiedlungsverordnung
                            1  Wer durch die Kleinsiedlungsverordnung (KSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  kann eine Zwischenschätzung im Sinne von §  4 verlangen. Der Antrag kann nicht  mehr zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * ...
                            1)  RB  700.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle   - Nach   Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  24.11.1992  01.01.1993  Erstfassung  51/1992  Erlasstitel  28.11.2023  01.01.2024  geändert  48/2023