Raumplanungs- und Baugesetz
                            Raumplanungs- und Baugesetz (RBG)  Vom 8. Januar 1998 (Stand 1. Januar 2024)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Abs.  1, §  116 und §  119 der Verfassung des Kantons Basel-  Landschaft vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz findet Anwendung auf alle raumwirksamen Tätigkeiten von Priva  -  ten und der öffentlichen Hand. Es regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Raumplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Baulandumlegung und die Grenzmutationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Enteignung und die Eigentumsbeschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die allgemeinen Bauvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die   Bestandesgarantie,   die   Ausnahmen   von   den   allgemeinen   Bauvor  -  schriften und das Bauen ausserhalb der Bauzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Baupolizei- und Baubewilligungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kompetenzen der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind befugt, im Rahmen der übergeordneten Raumplanung  sowie des übergeordneten Baurechts eigene Vorschriften zu erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Raumplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ziele und Grundsätze der Raumplanung
                            1  Die Raumplanung richtet sich nach den Zielen und Planungsgrundsätzen des  Bundesgesetzes über die Raumplanung und achtet insbesondere darauf, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch raumwirksame Massnahmen die natürlichen Lebensgrundlagen im  Baselbiet geschützt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 15. März 1998 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben gefördert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Bedürfnisse   der   Bevölkerung   und   der   Wirtschaft   an   den   Raum   be  -  rücksichtigt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die  naturräumlich-ökologischen  Gegebenheiten  in   die   Planung   einbezo  -  gen werden und die natürlichen Ressourcen haushälterisch und nachhal  -  tig genutzt bzw. beansprucht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die   Baselbieter   Kulturlandschaften   durch   entsprechende   Nutzung   und  Gestaltung derart weiter entwickelt werden, dass deren Eigenarten und  Schönheiten erhalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Planungsstufen und Planungsträger
                            1  Die Raumplanung besteht aus der Kantons-, der Regional- und der Ortspla  -  nung. Die Kantonsplanung obliegt dem Kanton, die Regional- und die Ortspla  -  nung den Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton gewährt den Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben grösstmög  -  liche Gestaltungsfreiheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Planungspflicht
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sind zur Raumplanung im Sinne dieses Ge  -  setzes verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen die Gemeinden ihrer Planungspflicht nicht nach, kann der Kanton  Ersatzvornahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einbezug *
                            1  Der   Kanton   bezieht   bei   der   Erarbeitung   seiner   Planungen   die   Gemeinden  frühzeitig ein und lässt sie in angemessener Weise mitwirken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können den Kanton bei der Erarbeitung ihrer Planungen ein  -  beziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Vorprüfung
                            1  Die Gemeinden sowie die Regionalverbände gemäss §  13a können ihre Pla  -  nungen vor der Beschlussfassung dem Kanton zur Vorprüfung unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vorprüfungsbericht umfasst die  wesentlichen  Aspekte  und  weist  insbe  -  sondere auf diejenigen Punkte der Planung hin, die voraussichtlich nicht ge  -  nehmigungsfähig sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
                            1  Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden des Kantons und der Gemein  -  den   machen   die   Entwürfe   zu   den   Richt-   und   Nutzungsplänen   öffentlich   be  -  kannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bevölkerung   kann   Einwendungen   erheben   und   Vorschläge   einreichen,  welche   bei   der   weiteren   Planung   berücksichtigt   werden,   sofern   sie   sich   als  sachdienlich erweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Kantonsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.1 Kantonale Richtplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kantonales Konzept der räumlichen Entwicklung
                            1  Das Konzept bestimmt in den Grundzügen die anzustrebende räumliche Ent  -  wicklung   des   Kantonsgebietes.   Es   zeigt   in   einer   Gesamtschau   die   künftige  räumliche Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Konzept hat Leitfunktion und dient als politisch gewertete Grundlage für  den kantonalen Richtplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Konzept  enthält  Angaben   über   alle   raumwirksamen   Sachbereiche   und  deren wechselseitigen Verknüpfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kantonaler Richtplan
                            1  Der kantonale Richtplan zeigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Stand der Koordination aller wesentlichen raumwirksamen Tätigkei  -  ten   von   Bund,   Kanton   und   Gemeinden,   soweit   sie   das   Kantonsgebiet  betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   wesentlichen   Bestandteile   der   künftigen   räumlichen   Ordnung   des  Kantonsgebietes, die als Vorgaben für die Regelung der Nutzung des Bo  -  dens (Nutzungsplanung) festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Richtplan dient als Grundlage und Rahmen für die Planungen  der   Gemeinden   und   der   Regionen   sowie   für   die   Nutzungsplanung   des  Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kantonale Spezialrichtpläne
                            1  Der Kanton kann für das ganze Kantonsgebiet oder Teile davon, soweit not  -  wendig, Spezialrichtpläne erlassen. Sie machen für einen oder mehrere raum  -  wirksame Sachbereiche weitergehende Vorgaben für die Nutzungsplanung als  der kantonale Richtplan.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale Spezialrichtpläne dienen als Grundlage und Rahmen für die Pla  -  nungen der Gemeinden und der Regionen sowie für die Nutzungsplanung des  Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonalen Spezialrichtpläne sind für die Behörden verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verfahren
                            1  Der Regierungsrat sorgt für die Ausarbeitung des kantonalen Konzepts der  räumlichen   Entwicklung,   des   kantonalen   Richtplans   sowie   der   kantonalen  Spezialrichtpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Landrat genehmigt  das  kantonale  Konzept der  räumlichen  Entwicklung  und erlässt den kantonalen Richtplan sowie die kantonalen Spezialrichtpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonale Richtpläne unterstehen dem fakultativen Planungsreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.2 Agglomerationsprogramm  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen
                            1  Der Kanton erarbeitet ein Agglomerationsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann sich dazu mit anderen Kantonen zusammenschliessen oder sich an  privat- oder öffentlich-rechtlichen Organisationen beteiligen oder solche grün  -  den, die ein Agglomerationsprogramm erarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Agglomerationsprogramm wird vom Regierungsrat beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.3 Kantonale Nutzungsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kantonale Nutzungspläne
                            1  Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben kantonale Nutzungspläne er  -  lassen. Diese dienen insbesondere der Erstellung bzw. dem Ausbau von Ver  -  kehrsanlagen,  öffentlicher  Werke  und  Anlagen  sowie  dem Schutz  von Land  -  schaften, Naturobjekten und Kulturdenkmälern von nationaler und kantonaler  Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Nutzungspläne können unter anderem folgendes bestimmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Zweck, Lage und Mass der Nutzung des Bodens sowie der Bauten und  Anlagen für ein bestimmtes Gebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bau- und Strassenlinien für nationale und kantonale Verkehrsflächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bau- und Trasseelinien entlang der Schienenwege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Baulinien entlang der Leitungen von regionaler Bedeutung, der Gewässer  und der kantonalen Schutzzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können nach dem Verfahren der kommunalen Nutzungspla  -  nung Baulinien ziehen, sofern der Kanton darauf verzichtet. Der Regierungsrat  regelt in der Verordnung das Verfahren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  kantonalen  verdrängen  die  kommunalen  Nutzungspläne, soweit sie  zu  -  einander in Widerspruch stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die kantonalen Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a * Gewässerraum
                            1  Dem Kanton obliegt es, den Gewässerraum gemäss der Gewässerschutzge  -  setzgebung  des   Bundes   in   der   Form   kantonaler   Nutzungspläne   auszuschei  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gewässerraum innerhalb des Siedlungsgebietes und in Bauzonen aus  -  serhalb des Siedlungsgebietes wird von den Gemeinden im Rahmen ihrer Nut  -  zungsplanung ausgeschieden. Vorbehalten bleiben die Perimeter von kantona  -  len   Nutzungsplänen.   Bei   Schnittstellen   können   sich   der   Kanton   und   die  Gemeinde einvernehmlich auf die Planungshoheit einigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kommunalen Uferschutzzonen werden vom Gewässerraum, wie er in der  kantonalen Nutzungsplanung festgelegt wird, überlagert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kommunalen Uferschutzvorschriften bleiben in Kraft, soweit sie den eid  -  genössischen Vorschriften über den Gewässerraum nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wo eine Gemeinde den Gewässerraum rechtskräftig ausgeschieden hat, geht  dieser der Abstandsbestimmung von §  95  Abs.  1  Bst.  d dieses Gesetzes vor,  ebenso   jeder   Gewässerbaulinie,  sofern   diese   innerhalb   des   Gewässerraums  liegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verfahren
                            1  Der Regierungsrat sorgt für die Ausarbeitung der kantonalen Nutzungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Nutzungspläne sind von der Bau- und Umweltschutzdirektion  zu erlassen. Diejenigen, die sich nicht auf den kantonalen Richtplan oder einen  kantonalen Spezialrichtplan stützen, sind vom Landrat zu genehmigen; ausge  -  nommen von der Genehmigung durch den Landrat sind die Baulinien entlang  der   Leitungen   von   regionaler   Bedeutung,   der   Gewässer   und   der   kantonalen  Schutzzonen sowie die Ausscheidung des Gewässerraums.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonalen Nutzungspläne sind nach dem Beschluss während 30  Tagen  in den betreffenden Gemeinden öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im Amts  -  blatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. Auswärts wohnen  -  de   Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümer   sind   mit   eingeschriebenem  Brief auf die Auflage hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Innerhalb   der   Auflagefrist   können   bei   der   Bau-   und   Umweltschutzdirektion  schriftlich und begründet Einsprache erheben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie wei  -  tere Personen, die durch den angefochtenen Plan berührt sind und ein  schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung haben;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  kantonale Vereinigungen in Form einer juristischen Person, die sich nach  den Statuten  hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz  oder   dem   Umweltschutz   widmen   und   die   seit  mindestens   5  Jahren   vor  der Einspracheerhebung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Einsprachen   sind   von   der   Bau-   und   Umweltschutzdirektion   so   weit   als  möglich auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über die unerledigten  Einsprachen entscheidet der Regierungsrat als Beschwerdebehörde. Das Ver  -  fahren ist unter Vorbehalt von §  20  Abs.  2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes  vom 13.  Juni  1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   kostenlos.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2a Regionale Planung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2a.1 Regionalverbände  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a * Regionalverbände
                            1  Die Gemeinden können sich zum Zwecke einer koordinierten räumlichen Ent  -  wicklung zu Regionalverbänden zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regionalverbände sind Zweckverbände gemäss Gemeindegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13b *
                            Kantonale Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton leistet den Regionalverbänden eine einmalige Anschubfinanzie  -  rung für die Einführung und den Anfangsbetrieb einer Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anschubfinanzierung   beträgt   CHF  1.–   pro   Einwohnerin   und   Einwohner  der Verbandsgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem kann der Kanton den Gemeinden und den Regionalverbänden Beiträ  -  ge   für   Projekte   gewähren,   wenn   diese   von   kantonaler   Bedeutung   sind   oder  Modellcharakter haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13c * Planungskonferenz
                            1  Der  Kanton  führt  mit den  Regionalverbänden  periodisch  Planungskonferen  -  zen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2a.2 Regionales Entwicklungskonzept  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13d * Regionales Entwicklungskonzept
                            1  Die   Gemeinden   können   ein   regionales   Entwicklungskonzept   erstellen.   Sie  können dazu den Kanton beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das regionale Entwicklungskonzept kann Einzelthemen umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   regionale   Entwicklungskonzept  bedarf   der   Genehmigung   der   Gemein  -  deräte aller an der Planung beteiligten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  175  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   regionale   Entwicklungskonzept  ist   den   Gemeindeversammlungen   oder  Einwohnerräten zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13e * Wirkung auf die Planungen
                            1  Regionale   Entwicklungskonzepte   sind   in   den   kommunalen   Richt-   und   Nut  -  zungsplanungen,   den   regionalen   Richtplanungen  sowie   in   der   kantonalen  Richtplanung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Falle   der   ganzen   oder   teilweisen   Nichtberücksichtigung   der   regionalen  Entwicklungskonzepte sind die Gründe dazu darzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2a.3 Regionaler Richtplan  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13f * Regionaler Richtplan
                            1  Die Regionalverbände können einen regionalen Richtplan erarbeiten, sofern  ein regionales Entwicklungskonzept besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   regionale   Richtplan   basiert   auf   einem   regionalen   Entwicklungskonzept  und umfasst sinngemäss einzelne oder alle Inhalte gemäss den §§  14–16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gültigkeit   des   regionalen   Richtplans   setzt   dessen   Erlass   durch   die  Gemeindeversammlungen  bzw.  der  Einwohnerräte  aller   Gemeinden  des  Re  -  gionalverbands sowie die Genehmigung des Regierungsrats voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der regionale Richtplan ist für die Gemeinden des Regionalverbands behör  -  denverbindlich und ist vom Kanton zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Ortsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.1 Kommunale Richtplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kommunaler Richtplan
                            1  Die Gemeinden können einen kommunalen Richtplan erlassen. Er zeigt in ei  -  ner Gesamtschau die künftige  räumliche Ordnung des ganzen Gemeindege  -  bietes nach den Vorstellungen über die anzustrebende räumliche Entwicklung  der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kommunale Richtplan dient als Grundlage und konzeptioneller Rahmen  für die kommunale Nutzungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kommunale Richtplan macht generelle Angaben zu den wesentlichen Be  -  standteilen der räumlichen Ordnung, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur   Nutzungsstruktur,   zur   Gestaltung,   zur   Pflege   und   zum   Schutz   der  Siedlung und der Landschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zu den Netzen und Anlagen des öffentlichen und privaten Verkehrs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zu den Netzen und Anlagen der Versorgung und der Entsorgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  zu den öffentlichen Werken und Anlagen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der kommunale Richtplan ist für die Behörden verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Siedlungsentwicklung
                            1  Die   Gemeinden   sorgen   für   eine   bedarfsgerechte   und   zweckmässige   Sied  -  lungsentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden fördern die Siedlungsentwicklung nach innen und die verdich  -  tete   Bauweise,   soweit   dem   nicht   Interessen   des   Ortsbild-   und   Landschafts  -  schutzes oder andere übergeordnete Planungsziele entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verdichtete Bauweise muss eine hohe Siedlungs- und Wohnqualität so  -  wie   eine   gute   Einfügung   in   die   landschaftliche   und   bauliche   Umgebung  gewährleisten.   Die   verdichtete   Bauweise   ist   sicherzustellen   insbesondere  durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Quartierpläne,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können im Richtplan grössere, nicht oder nur teilweise über  -  baute Gebiete bezeichnen, die im Interesse der verdichteten Bauweise nur mit  einem Quartierplan überbaut werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Öffentliche Freiräume
                            1  Öffentliche   Freiräume   sind   allgemein   zugängliche   Räume   wie   etwa   Plätze,  Verkehrsräume sowie Park- und Grünanlagen, die im Eigentum der Gemein  -  wesen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erarbeiten im Rahmen der Richtplanung konzeptionelle Vor  -  stellungen   über   die   Ausscheidung,   Nutzung   und   Gestaltung   der   öffentlichen  Freiräume innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes. Sie berücksichti  -  gen die Anliegen des Bundes und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie achten dabei insbesondere auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Gliederung des Siedlungsraumes und des Siedlungsrandes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Schaffung von Erholungsräumen und Kinderspielplätzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Gestaltung von Fuss- und Radwegnetzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den ökologischen Ausgleich und den Biotopverbund,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Förderung von durchlässig bewachsenen Plätzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die lufthygienischen und klimaökologischen Aspekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verfahren
                            1  Der Gemeinderat sorgt für die Ausarbeitung des kommunalen Richtplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat erlässt den kommunalen  Richtplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat genehmigt den kommunalen Richtplan, sofern die Interes  -  sen der Nachbargemeinden und des Kantons gewahrt bleiben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.2 Kommunale Nutzungsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.2.1 Rahmennutzungsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zonenpläne und Zonenreglemente (Zonenvorschriften)
                            1  Die Gemeinden erlassen Zonenvorschriften für das ganze Gemeindegebiet.  Die Zonenvorschriften bestehen aus Zonenplänen und Zonenreglementen. Für  einzelne Teile des Gemeindegebietes können Teilzonenpläne und Teilzonen  -  reglemente erlassen werden, welche besondere Vorschriften enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zonenpläne unterteilen das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungs  -  zonen und ordnen diesen die Lärmempfindlichkeitsstufen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zonenreglemente bestimmen Art und Mass der Nutzung, insbesondere  die Bauweise, die Gebäudemasse (Gebäudelänge, Gebäudetiefe, Gebäudehö  -  he   oder   Geschosszahl),   die   maximal   zulässige,   bauliche   Nutzung   sowie   die  Dachformen und ihre Ausgestaltung. Die maximal zulässige, bauliche Nutzung  wird mit der Überbauungs-, Grünflächen- und/oder der Ausnützungsziffer be  -  stimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Zonenreglemente   können   im   Interesse   eines   harmonischen   Strassen-,  Orts- und Landschaftsbildes Vorschriften über die Gestaltung, die Baumateria  -  lien und Farbgebung der Bauten und Anlagen sowie über die Bepflanzung, den  ökologischen Ausgleich und den Biotopverbund enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  Die   Gemeinden   können   für   bestimmte   Zonen   oder   Teile   von   Zonen   eine  Mindestnutzung für neue Bauten festlegen, welche bei mindestens 50  % der  maximal zulässigen Nutzung liegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zonenvorschriften sind für jedermann verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Nutzungszonen
                            1  Es werden die folgenden Nutzungszonen unterschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauzonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Grünzonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Landwirtschaftszonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Waldareal,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Spezialzonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Zonen, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine Nut  -  zung erst später zugelassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzungszonen können insbesondere durch Schutz- oder Gefahrenzonen  überlagert werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Bauzonen
                            1  Die Bauzonen können insbesondere unterteilt werden in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wohnzonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wohn- und Geschäftszonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kernzonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Zentrumszonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Gewerbezonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Industriezonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Zonen für öffentliche Werke und Anlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Zonen mit Quartierplanpflicht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Zonen für Sport- und Freizeitanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einzelnen Bauzonen können nach Bauweise und Intensität der Nutzung  weiter unterteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen, Kernzonen und Zentrumszonen  können   Mindestanteile   der   Wohnnutzung   an   der   Gesamtnutzung   festgelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Wohnzonen und Wohn- und Geschäftszonen
                            1  Wohnzonen umfassen Gebiete, die in erster Linie der Wohnnutzung vorbe  -  halten   sind.   Zugelassen   sind   nicht   störende   Betriebe,   deren   Bauweise   der  Zone angepasst ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wohn-   und   Geschäftszonen   umfassen   Gebiete,   die   der   Wohnnutzung   und  wenig störenden Betrieben vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeinden   können   im   Rahmen   der   Nutzungsplanung   innerhalb   der  Wohn-   und   Geschäftszonen   Gebiete   bezeichnen,   in   denen   mässig   störende  Betriebe zugelassen sind. Die Zonenvorschriften bestimmen Umfang und Art  der Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Kernzonen und Zentrumszonen
                            1  Kernzonen umfassen architektonisch und städtebaulich wertvolle Stadt- und  Ortskerne, die in ihrem Charakter erhalten oder saniert werden sollen. Zuge  -  lassen sind Wohnnutzung sowie mässig störende Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zentrumszonen umfassen Gebiete, die zur Entwicklung von Orts- und Quar  -  tierzentren   bestimmt   sind.   Zugelassen   sind   Wohnnutzung   sowie   mässig  stö  -  rende Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Gewerbezonen und Industriezonen
                            1  Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mäs  -  sig störenden Betrieben vorbehalten sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Industriezonen   sind   insbesondere   für   Betriebe   bestimmt,   die   wegen   ihrer  stark störenden Einflüsse nicht in anderen Zonen zugelassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sorgen dafür, soweit dies möglich und verhältnismässig ist,  dass   die   Gewerbe-   und   Industriezonen   mit   Anschlussgeleisen   erschlossen  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Gemeinden   sorgen   im   Rahmen   der   Nutzungsplanung   dafür,   dass  Gewerbe-   und   Industriezonen   unter   Beachtung   der   Gebäude-   und   Umge  -  bungsgestaltung intensiv genutzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In   den   Gewerbe-   und   Industriezonen   sind   ausschliesslich   Wohnungen   für  Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, für standortgebundenes und in be  -  schränktem Umfang für betriebseigenes Personal zugelassen. Ausnahmswei  -  se können zeitlich befristete provisorische Unterkünfte im Zusammenhang mit  grösseren Bauvorhaben bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Zonen für öffentliche Werke und Anlagen
                            1  Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung  öffentlicher Aufgaben durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Gemeinwesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Inhaber staatlicher Konzessionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen,  benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern  sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Zonen mit Quartierplanpflicht
                            1  Zonen mit Quartierplanpflicht umfassen Gebiete, in denen nur aufgrund eines  Quartierplans gebaut werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Zonen mit Quartierplanpflicht können die Zonenvorschriften Bestimmun  -  gen über die quartierplanmässige Nutzung und Gestaltung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Zonen für Sport- und Freizeitanlagen
                            1  Zonen für Sport- und Freizeitanlagen umfassen Gebiete, in denen insbeson  -  dere private Bauten und Anlagen für Sport und Freizeit errichtet werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Grünzonen
                            1  Grünzonen   umfassen   Gebiete,   die   im   öffentlichen   Interesse   dauernd   vor  Überbauung   freizuhalten   sind.   Sie   dienen   der   Erholung,   der   Gliederung   des  Siedlungsraumes sowie dem ökologischen Ausgleich und dem Biotopverbund.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Spezialzonen
                            1  Spezialzonen   umfassen   Gebiete,   die   einer   besonderen   Nutzung   dienen.  Spezialzonen sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Rebbauzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Familiengartenzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gärtnereizonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Bauernhofzonen innerhalb des Siedlungsraumes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Abbauzonen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Lehm, Sand usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Deponiezonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Aufforstungszonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
                            1  Schutzzonen umfassen Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse lie  -  gende Funktionen erfüllen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schutzzonen sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Naturschutzzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Landschaftsschutzzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Landschaftsschonzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Schutzzonen  für  die Erhaltung und Renaturierung  von Fliessgewässern  und ihrer Uferbereiche (Uferschutzzonen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Grundwasser- und Quellschutzzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Schutzzonen, die sich für Versickerung von unverschmutztem Abwasser  eignen (Versickerungszonen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Ortsbildschutzzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Schutzzonen   zur   Erhaltung   von   Kulturdenkmälern   (Denkmalschutzzo  -  nen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schützenswerte   Einzelobjekte   werden   in   den   Zonenvorschriften   bezeichnet  und umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Gefahrenzonen
                            1  Gefahrenzonen   umfassen   Gebiete,   die   aus   Sicherheitsgründen,   namentlich  wegen Rutsch-, Steinschlag- und Überschwemmungsgefahr, nur unter sichern  -  den Massnahmen überbaut werden dürfen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Verfahren
                            1  Die   Zonenvorschriften   werden   durch   die   Gemeindeversammlung   bzw.   den  Einwohnerrat erlassen. Sie sind während 30  Tagen öffentlich aufzulegen. Die  Auflage ist im Amtsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen.  Auswärts   wohnende   Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümer   sind   mit  eingeschriebenem Brief auf die Auflage hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich und begründet  Einsprache erheben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie wei  -  tere Personen, die durch den angefochtenen Plan berührt sind und ein  schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kantonale Vereinigungen in Form einer juristischen Person, die sich nach  den Statuten  hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz  oder   dem   Umweltschutz   widmen   und   die   seit  mindestens   5  Jahren   vor  der Einspracheerhebung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsprachen sind vom Gemeinderat so weit als möglich auf dem Wege  der Verständigung zu erledigen. Über die unerledigten Einsprachen entschei  -  det der Regierungsrat als Beschwerdebehörde. Das Verfahren ist unter Vorbe  -  halt von §  20  Abs.  2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13.  Juni  1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  kostenlos.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Gemeinden   reichen   mit   dem   Antrag   zur   Genehmigung   der   Zonenvor  -  schriften den nach Bundesrecht vorgeschriebenen Bericht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zonenvorschriften bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, der  sie auf ihre Rechtmässigkeit und – sofern kantonale Anliegen betroffen sind –  auf ihre Zweckmässigkeit prüft. Der Gemeinderat kann im Einvernehmen mit  den   betroffenen   Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümern   dem   Regie  -  rungsrat   beantragen,   geringfügige   Änderungen   im   Genehmigungsverfahren  vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Behandlungsdauer
                            1  Die Gemeinden führen innert 3  Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist das  Verständigungsverfahren   durch.   Wenn   keine   Verständigung   erfolgt,   beantra  -  gen sie innert dieser Frist dem Regierungsrat die Abweisung der Einsprachen  und die Genehmigung der Zonenvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   entscheidet   innert   3  Monaten   ab   Eingang   des   Antrages  der   Gemeinden   über   die   unerledigten   Einsprachen   und   genehmigt,   soweit  rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen, die Zonenvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  175  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.2.2 Erschliessungsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Die Gemeinden planen, projektieren und erstellen die Erschliessungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeinden   sorgen   insbesondere   dafür,  dass   die   Bauzonen   nach   dem  voraussichtlichen Bedarf in angemessenen Etappen erschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Erschliessungsplanung   sorgt   dafür,   dass   die   einzelnen   Bauparzellen  zweckmässig und haushälterisch genutzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Kommunale Strassennetzpläne
                            1  Kommunale   Strassennetzpläne   legen   in   groben   Zügen   das   öffentliche  Strassennetz sowie die Fuss-, Wander- und Radwegnetze fest und halten die  zukünftigen Verkehrsflächen von Überbauungen frei. Sie bezeichnen die Funk  -  tion   der   Strassen   und   sind   massgebend   für   die   kommunalen   Bau-   und  Strassenlinienpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kommunalen Strassennetzpläne enthalten die bestehenden, die zu korri  -  gierenden und die zu erstellenden Verkehrswege und Parkierungsflächen. Sie  sehen insbesondere vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anschlussbereiche an die Kantonsstrassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anschlussbereiche der Feinerschliessung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verkehrsberuhigungszonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über den Erlass des kom  -  munalen Richtplans. Die kommunalen Strassennetzpläne bedürfen der Geneh  -  migung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach der Genehmigung des kommunalen Strassennetzplans kann die Ertei  -  lung der Baubewilligung im Bereich der geplanten Strassen bis zum Erlass der  Bau-   und   Strassenlinienpläne   verweigert   werden,   längstens   jedoch   während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Monaten, gerechnet seit Einreichung des Baugesuches. Vorbehalten bleiben  die Bestimmungen über die Bausperre und die Planungszone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kommunale Strassennetzpläne sind gleichzeitig mit den Zonenvorschriften zu  erlassen oder nötigenfalls anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Bau- und Strassenlinienpläne
                            1  Bau-   und   Strassenlinienpläne   konkretisieren   die   im   kommunalen   Strassen  -  netzplan vorgesehenen Verkehrsflächen, legen die Feinerschliessung für neue  Überbauungen fest und bestimmen im weiteren den Abstand, den die Bauten  von den Verkehrsflächen einzuhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zo  -  nenvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bau- und Strassenlinienpläne, die sich auf einen kommunalen Strassennetz  -  plan abstützen, werden vom Gemeinderat erlassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bau- und Strassenlinienpläne sind für jedermann verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Erschliessungsreglemente
                            1  Die Gemeinden erlassen Erschliessungsreglemente, in denen insbesondere  die   Art   und   die   Funktion   der   Erschliessungsanlagen,   die   Trägerschaft,   die  Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.2.3 Sondernutzungsplanung (Quartierplanung)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Zweck
                            1  Quartierpläne bezwecken eine haushälterische Nutzung sowie eine architek  -  tonisch   und   erschliessungsmässig   gute,   der   Umgebung  angepasste   und   auf  die   Wohnbedürfnisse   der   Bevölkerung   ausgerichtete   Überbauung   eines   zu  -  sammenhängenden Teilgebietes der Bauzonenfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstellung eines Quartierplans kann von den beteiligten Grundeigentüme  -  rinnen bzw. Grundeigentümern oder von der Gemeinde veranlasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Inhalt
                            1  Quartierpläne   legen   für   neu   zu   überbauende   oder   überbaute   Quartiere   die  Vorschriften für die Nutzung und Überbauung bzw. für die Erneuerung und Er  -  haltung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Quartierplan kann insbesondere enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vorschriften über Lage, Grösse, Gestaltung und Nutzung der Bauten und  Freiflächen sowie deren Einordnung in die bauliche und landschaftliche  Umgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vorschriften über die Versorgung mit Energie, über die Nutzung von Ab  -  wärme und über die Anwendung erneuerbarer Energien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vorschriften über Entsorgungsanlagen wie Kompostplätze und Sammel  -  stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  eine Baulandumlegung, die Erteilung von Enteignungsrechten sowie Vor  -  schriften über die Einräumung von Dienstbarkeiten, Kaufrechten und ähn  -  lichen privatrechtlichen Verhältnissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Massnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaus und der Wohnei  -  gentumsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Form
                            1  Der Quartierplan besteht aus einem Plan oder mehreren Plänen, dem Regle  -  ment sowie einem Begleitbericht, in dem die Ziele, die Schritte zur Realisierung  und die Folgekosten aufgezeigt werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Verhältnis zu den Zonenvorschriften und der Erschliessungs -
                            planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Quartierpläne können von den Zonenvorschriften und der Erschliessungspla  -  nung abweichende Bestimmungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zonenvorschriften, Strassennetz- sowie Bau- und Strassenlinienpläne gelten  als aufgehoben, soweit sie im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Quartier  -  plan stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Ordentliches Verfahren
                            1  Die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat erlässt nach dem Verfah  -  ren über die Aufstellung der Zonenvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Quartierpläne innerhalb von Zonen mit Quartierplanpflicht, für welche die  Zonenvorschriften   keine   Bestimmungen   über   die   quartierplanmässige  Nutzung und Gestaltung enthalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Quartierpläne ausserhalb von Zonen mit Quartierplanpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Vereinfachtes Verfahren
                            1  Der Gemeinderat erlässt den Quartierplan, sofern die Zonenvorschriften Be  -  stimmungen über Art und Mass der quartierplanmässigen Nutzung und Gestal  -  tung sowie über die verkehrsmässige Erschliessung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen über das ordentliche  Quartierplanverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Eigentumsverhältnisse
                            1  Für Quartierpläne innerhalb von Zonen mit Quartierplanpflicht gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die   an   der   Quartierplanung   beteiligten   Grundeigentümerinnen   und  Grundeigentümer regeln die Eigentumsverhältnisse sowie weitere Rechte  und Pflichten im Quartierplanvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kommt ein Quartierplanvertrag nicht zustande, werden die Eigentumsver  -  hältnisse   sowie   weitere   Rechte   und   Pflichten   nach   den   Bestimmungen  über   die   Durchführung   der   Baulandumlegung   festgelegt,   sofern   dem  Quartierplan eine Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigen  -  tümern zustimmt, die zusammen über mindestens 2/3 der Quartierplanflä  -  che verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Quartierpläne ausserhalb von Zonen mit Quartierplanpflicht gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wird der Quartierplan von den Grundeigentümerinnen bzw. den Grundei  -  gentümern   veranlasst,   sind   die   Eigentumsverhältnisse   sowie   weitere  Rechte und Pflichten im Quartierplanvertrag zu regeln.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wird   der   Quartierplan   von   der   Gemeinde   veranlasst,   muss   ihm   eine  Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zustimmen,  die zusammen über  mindestens  2/3 der Quartierplanfläche  verfügt. Die  Eigentumsverhältnisse sowie weitere Rechte und Pflichten werden vom  Gemeinderat nach den Bestimmungen über die Durchführung der Bau  -  landumlegung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Übernahme des Grundstückes
                            1  Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümer,   die   gegen   den   Quartierplan  Einsprache erhoben haben, können innert 1  Jahr nach Eintritt der Rechtskraft  des Quartierplans von der Gemeinde die Übernahme ihrer im betroffenen Ge  -  biet liegenden Grundstücke verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art und Höhe der Entschädigung werden im Streitfall vom Enteignungsgericht  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Baulandumlegung im Quartierplanverfahren
                            1  Für   die   Regelung   der   Eigentumsverhältnisse   sowie   weiterer   Rechte   und  Pflichten und für die Ausscheidung und Abtretung des für Verkehrsflächen so  -  wie öffentliche Werke und Anlagen benötigten Landes gelten sinngemäss die  Bestimmungen über die Baulandumlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsprachen gegen die Neuzuteilung können während der Auflage des Quar  -  tierplans geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Planungskosten   werden,   sofern   nichts   anderes   vereinbart   wird,   nach  Abzug allfälliger Beiträge der öffentlichen Hand, auf die beteiligten Grundeigen  -  tümerinnen und Grundeigentümer verteilt. Dabei ist das für Baulandumlegun  -  gen geltende Verfahren sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Genehmigung
                            1  Die Quartierpläne bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regie  -  rungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Regelung der Eigentumsverhält  -  nisse sowie weiterer Rechte und Pflichten in einem Quartierplanvertrag oder in  einem Baulandumlegungsverfahren hinreichend sichergestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Änderung und Aufhebung des Quartierplans
                            1  Änderungen   des   Quartierplans   können   nur   im  Verfahren   durchgeführt   wer  -  den, das für den Erlass massgeblich gewesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Änderungen, welche das Gesamtkonzept nicht berühren, ist eine Anpas  -  sung des Quartierplanvertrages nicht erforderlich.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird mit der Überbauung nach Quartierplan nicht innert 5 Jahren seit der Ge  -  nehmigung durch den Regierungsrat begonnen oder ist sie nur zu einem klei  -  nen Teil verwirklicht, ist der Quartierplan zu überprüfen und nötigenfalls anzu  -  passen. Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Quartierplanes auf Antrag  der Gemeinde oder anderer am Quartierplan beteiligter Personen vom Regie  -  rungsrat zu widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.2.4 Spezielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Nutzungskonzentration
                            1  Die   Gemeinden   können   bei   der   Aufhebung   eines   Teils   einer   Bauzone   die  wegfallende Nutzung über Teilzonen- oder Quartierpläne durch Nutzungskon  -  zentration auf den verbleibenden Teil der Bauzone verlagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Kommunale Baulinien
                            1  Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Nutzungsplanung Baulinien festle  -  gen, sofern nicht der Kanton zuständig ist oder der Kanton auf die Festlegung  von Baulinien verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können hinter den kantonalen Baulinien eigene legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zo  -  nenvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan
                            1  Die Zonenvorschriften können vorsehen, dass der Gemeinderat bei Überbau  -  ungen nach einheitlichem Plan im Baubewilligungsverfahren Ausnahmen, un  -  ter   anderem   von   den   Nutzungsmassen   nach   §  18   RBG,   der   Gebäudelänge  und der Gebäudehöhe im Sinne der verdichteten Bauweise gestatten kann, so  -  fern   eine   hohe   Wohnqualität   und   gute   Einfügung   in   die   landschaftliche   und  bauliche Umgebung gewährleistet sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zonenvorschriften regeln die Mindestfläche für eine solche Überbauung  und  legen  die  maximal zulässigen Abweichungen  von den für  dieses  Gebiet  geltenden Zonenvorschriften fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Gebiete für neue Verkaufseinheiten
                            1  Neue  Verkaufseinheiten  für   Waren   des  täglichen  und  periodischen  Bedarfs  sind zulässig:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in den Wohn-, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen bis zu  einer Nettoladenfläche von 1'000  m²;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in den Gewerbe-  und  Industriezonen bis zu einer  Nettoladenfläche  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  m².  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue  Verkaufseinheiten  für   Waren   des  täglichen  und  periodischen  Bedarfs  mit einer Nettoladenfläche von mehr als 1'000  m² in Wohn-, Wohn- und Ge  -  schäfts-,   Kern-   und   Zentrumszonen   und   solche   mit   mehr   als   500  m²   in  Gewerbe- und Industriezonen unterstehen der Quartierplanpflicht und sind un  -  ter Berücksichtigung der Grundsätze der kantonalen und kommunalen Raum  -  ordnung zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt in der Verordnung das Verfahren, die Berechnung  der Nettoladenfläche und die Erschliessungsvoraussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Musterreglemente
                            1  Der Regierungsrat erstellt Musterreglemente für die Nutzungs- und Erschlies  -  sungsplanung, wobei u.a. Darstellungen, Definitionen und Berechnungsweisen  in der Verordnung festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a * Standorte von Mobilfunkanlagen
                            1  Die Gemeinden sind berechtigt, im Rahmen der Nutzungsplanung aus Grün  -  den des Natur-, Landschafts-, Ortsbild- oder Denkmalschutzes Gebiete festzu  -  legen, in denen keine oder nicht sichtbare Mobilfunkanlagen zulässig sind. Vor  -  aussetzung ist der Nachweis, dass trotz Festlegung solcher Gebiete eine quali  -  tativ gute Mobilfunkversorgung gewährleistet ist und der Wettbewerb unter den  Mobilfunkanbietern funktioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mobilfunkbetreiber   sind  frühzeitig  in   solche   Nutzungsplanungsverfahren  einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52b * Baulandverflüssigung
                            1  Ist ein unüberbautes, erschlossenes Grundstück schon mindestens 10  Jahre  in   der   Bauzone,   so   kann   die   Gemeinde,   wenn   das   öffentliche   Interesse   es  rechtfertigt,   eine   Frist   von   5  Jahren   zur   zonenkonformen   Überbauung   des  Grundstücks ansetzen. Die Verfügung ist im Grundbuch auch mit Wirkung ge  -  genüber Dritten anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Überbauung   innert   der   angesetzten   Frist   können   die   Gemeinden  einen Nutzungsbonus gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Grundstück innert der angesetzten Frist nicht zu mindestens 50  %  der   maximal   zulässigen   Nutzung   zonenkonform   überbaut,   so   erhebt   die  Gemeinde einmalig einen Flächenbeitrag von CHF  20.–/m² bis CHF  100.–/m²  für die unbebaute Fläche des Grundstücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der erhobene Flächenbeitrag gemäss Abs.  3 wird im Falle einer Überbauung  des Grundstücks zu mindestens 50  % der maximal zulässigen Nutzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mit den Anschlussgebühren verrechnet, wenn die Überbauung innert ei  -  ner Frist von weiteren 5  Jahren erfolgt;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mit den Anschlussgebühren verrechnet, wenn die Überbauung nach einer  Frist von weiteren 5  Jahren erfolgt, wobei für jedes Jahr nach dieser Frist  der   verrechenbare   Flächenbeitrag   um   10  %   des   Werts   des   erhobenen  Flächenbeitrags reduziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  regeln in den Zonenvorschriften die Details zu Abs.  2 und, wenn Flächen  -  beiträge von mehr als CHF  20.–/m² erhoben werden sollen, zu Abs.  3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  äufnen   mit   den   Flächenbeiträgen   einen   Fonds,   der   zweckgebunden   im  Sinne von Abs.  4 zu verwenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52c * Hochhäuser
                            1  Als Hochhäuser gelten Bauten, welche Wohn- oder Wohn-Geschäftscharak  -  ter aufweisen und deren Gebäudehöhe 30  m übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hochhäuser   bedürfen   einer   Quartierplanung,  welche   auf   einem   von   der  Gemeinde festzulegenden qualitätssichernden Verfahren zu basieren hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat   erlässt   in   der   Verordnung   Regelungen   zur   Bestimmung  des Schattenwurfs bei Hochhäusern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52d * Erweiterung von Arbeitszonen über Siedlungsgebiet hinaus
                            1  Für   projektbezogene,   betriebsnotwendige   Erweiterungen   von   bestehenden  Gewerbe- und Industriebetrieben können Gewerbe- oder Industriezonen auch  über das im Kantonalen Richtplan begrenzte Siedlungsgebiet hinaus erweitert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt eine Neueinzonung im Sinne von Abs.  1, so ist das Projekt beförder  -  lich voranzutreiben und zu realisieren. Das Baugesuch muss innert 2  Jahren  ab Rechtskraft der Nutzungsplanung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Bedingungen gemäss Abs.  2 nicht eingehalten, wird das Bauge  -  such rechtskräftig abgewiesen oder erlischt die Baubewilligung, so fällt das neu  eingezonte Land ohne Zonenplanrevision automatisch in die frühere Zone zu  -  rück,   ohne   dass   irgendwelche   Entschädigungsansprüche   gegenüber   dem  Gemeinwesen   geltend   gemacht   werden   können.   Der   Rückfall   in   die   frühere  Zone ist vom Gemeinderat gegenüber der betroffenen Grundeigentümerschaft  durch Feststellung zu verfügen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Raumplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Planungszonen
                            1  Während der Zeit, in welcher der Erlass oder die Änderung von Richt- und  Nutzungsplänen   und   den   dazugehörigen   Reglementen   vorbereitet  wird,  kön  -  nen Planungszonen für das ganze Gemeindegebiet, Teile davon oder einzelne  Parzellen beschlossen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Ver  -  wirklichung der laufenden Planung verunmöglichen oder erschweren könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss über die Planungszonen umschreibt, welche baubewilligungs  -  pflichtigen   Vorkehren   während   der   Dauer   der   Planungszone   zu   unterlassen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren für den Erlass der Planungszonen ist wie folgt geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die   Bau-   und   Umweltschutzdirektion  erlässt  Planungszonen,  soweit   sie  der Sicherung und Durchführung der kantonalen Richt- und Nutzungspla  -  nung dienen. Der Gemeinderat erlässt Planungszonen zur Sicherung und  Durchführung der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Der Erlass der Planungszonen ist öffentlich bekanntzumachen und den  betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den In  -  haberinnen und Inhabern von Baurechten schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gegen die Planungszone kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Be  -  schwerde erhoben werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende  Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Planungszonen dürfen für die Dauer von 5 Jahren erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Planungszonen sind:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB)  einzutragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  mit   Rechtskraft   der   zu   sichernden   Planung   oder   nach   Ablauf   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jahren aufzuheben und aus dem ÖREB-Kataster wieder zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für   Planungszonen   gilt   der   ÖREB-Kataster   als   amtliches   Publikationsor  -  gan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Bausperre
                            1  Die   Baubewilligungsbehörde   kann   auf   Antrag   des   Gemeinderates   oder   der  Bau-   und   Umweltschutzdirektion   die   Entscheidung   über   die   Zulässigkeit  von  Bauten und Anlagen im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 1  Jahr ausstel  -  len, wenn das Baugesuch Anlass gibt, die Verwirklichung der laufenden Pla  -  nung zu verunmöglichen oder zu erschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baubewilligungsbehörde verfügt die Ausstellung des Baubewilligungsver  -  fahrens.   Einer   gegen   diese   Verfügung   erhobenen   Beschwerde   kommt   keine  aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art.  2  Abs.  3 ÖREBKV (  SR  510.622.4  ).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bausperre kann durch eine Planungszone abgelöst werden. Die Bausper  -  re  und  die  nachfolgende  Planungszone  dürfen  zusammen  nicht länger  als  5  Jahre dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern nach Ablauf der Bausperre keine Planungszone erlassen wird, behan  -  delt die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Baulandumlegung und Grenzmutationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Grundsätze der Baulandumlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Zweck
                            1  Mit der Baulandumlegung wird die bestehende Parzellenordnung auf die Nut  -  zungsplanung abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundstücke sind in der Weise neu zu bilden, dass sie sich in Lage, Form  und Grösse für eine recht- und zweckmässige bauliche Nutzung eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baulandumlegung dient insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur Realisierung der rechtskräftigen Nutzungsplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  als Begleitmassnahme zur Nutzungsplanung, etwa bei der Nutzungskon  -  zentration im Teilzonen- oder Quartierplanverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zur Erschliessung von Land für Wohn-, Gewerbe- und Industriebauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  zur Erneuerung von bereits bestehenden Quartieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  zur Ausscheidung von Land für Werke und Anlagen, die zur Erfüllung öf  -  fentlicher Aufgaben erstellt werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Umlegungsgebiet
                            1  Das Umlegungsgebiet umfasst Grundstücke in der Bauzone. Es können auch  anstossende Grundstücke ausserhalb der Bauzone zur Arrondierung und Ent  -  flechtung einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Information
                            1  Der Gemeinderat informiert die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer  frühzeitig über Ziel und Ablauf der Baulandumlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Einleitung des Umlegungsverfahrens und Festlegung des Perimeters
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Einleitungsbeschluss
                            1  Der Gemeinderat leitet das Umlegungsverfahren unverzüglich ein, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine oder mehrere Grundeigentümerinnen bzw. ein oder mehrere Grund  -  eigentümer oder  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Regierungsrat es beantragen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  er es selbst als zweckmässig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss, eine Baulandumlegung einzuleiten, kann nur zusammen mit  dem Umlegungsperimeter angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Umlegungsperimeter
                            1  Nachdem der Gemeinderat die in Frage kommenden Grundeigentümerinnen  und Grundeigentümer angehört hat, bestimmt er innerhalb von 3 Monaten seit  dem Einleitungsbeschluss den Umlegungsperimeter und gibt ihn der zuständi  -  gen kantonalen Behörde zur Vorprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Umlegungsperimeter   ist   während   30   Tagen   öffentlich   aufzulegen.   Die  Auflage wird im Amtsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt gemacht.  Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit ein  -  geschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren  Grundstücke  innerhalb  des   Umlegungsperimeters   oder   daran   angrenzend   liegen,   können   innerhalb  der Auflagefrist beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde er  -  heben. Das Verfahren ist unter Vorbehalt von §  20  Abs.  2 des Verwaltungsver  -  fahrensgesetzes vom 13.  Juni  1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    kostenlos. Sobald über die Beschwerde  rechtskräftig entschieden ist, gilt die Baulandumlegung als beschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bleibt der Umlegungsperimeter unangefochten, erklärt der Gemeinderat die  Baulandumlegung als beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Teilnahmepflicht und Anmerkung im Grundbuch
                            1  Durch den Beschluss der Baulandumlegung werden die Grundeigentümerin  -  nen und Grundeigentümer, deren Grundstücke innerhalb des Umlegungsperi  -  meters liegen, zur Teilnahme an der Umlegung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einbezug der Grundstücke in den Umlegungsperimeter wird im Grund  -  buch angemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Baulandumlegungsgenossenschaft
                            1  Mit dem Beschluss der Baulandumlegung bilden die daran beteiligten Grund  -  eigentümerinnen   und   Grundeigentümer   eine   Baulandumlegungsgenossen  -  schaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baulandumlegungsgenossenschaft konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Versammlung  der  Genossenschafterinnen   und   Genossenschafter  wählt  eine Vollzugskommission als ausführendes Organ sowie eine Schätzungskom  -  mission, die alle Bewertungsentscheide trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Vom Bund genehmigt am 22. Juni 1998.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den   beiden   Kommissionen   dürfen   nicht   die   gleichen   Mitglieder   angehören.  Die an der Baulandumlegung beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundei  -  gentümer dürfen nicht in die Schätzungskommission gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung
                            1  Nach   Einleitung   des   Baulandumlegungsverfahrens   kann   der   Gemeinderat  über das Umlegungsgebiet eine Planungszone beschliessen oder Bausperren  beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der  Umlegungsperimeter  rechtskräftig,  dürfen  an  den  Grundstücken  des  Umlegungsgebietes   ohne   Zustimmung   der   Vollzugskommission   und   der   zu  -  ständigen kantonalen Behörde weder tatsächliche noch rechtliche Änderungen  vorgenommen   werden,   welche   die   Baulandumlegung   erschweren   könnten  (Umlegungsbann).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Durchführung der Baulandumlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Neuzuteilung
                            1  Neu zugeteilt werden die eingebrachten Flächen nach Abzug der benötigten  Flächen für den Gemeinbedarf wie Verkehrsanlagen, Spielplätze, Freizeitanla  -  gen und weitere, den gemeinsamen Bedürfnissen des Umlegungsgebietes die  -  nenden Anlagen (Verteilungsfläche).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   an  der   Baulandumlegung  beteiligt   ist,   erhält   aus   der   Verteilungsfläche  seinen   Anspruch,   der   nach   Lage   und   Wert   dem   eingebrachten   Land   annä  -  hernd entspricht (Realersatzprinzip).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Abzug an benötigten Flächen für den Gemeinbedarf erfolgt im Verhältnis  der eingebrachten Fläche oder des eingebrachten Wertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Massgebend für die Neuzuteilung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein rechtskräftiger Strassennetzplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine rechtskräftige Nutzungsplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die rechtsgültigen Daten der amtlichen Vermessung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Eintragung im Grundbuch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die wertbestimmenden Faktoren wie Baugrund, Vorzugslage oder beson  -  dere Investitionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Wertausgleich
                            1  Durch Boden nicht ausgleichbare Mehr- oder Minderwerte sind in Geld aus  -  zugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dinglich   Berechtigten,   welchen   aus   der   Baulandumlegung   ein   besonderer  Nutzen erwächst, kann ein angemessener Vorteilsausgleich auferlegt werden.  Erwächst ihnen ein besonderer Nachteil, werden sie entschädigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümer,   deren   Anteil   an   der   Vertei  -  lungsfläche nicht ausreicht, um ein Grundstück zu bilden, welches sich zur zo  -  nen- oder quartierplanmässigen  Überbauung eignet,  haben keinen  Anspruch  auf   Neuzuteilung   von   Land.   Sie   erhalten   stattdessen   volle  Entschädigung   in  Geld.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Flächen für den Gemeinbedarf
                            1  Flächen   für   Verkehrsanlagen,   die   der   Erschliessung   der   einzelnen   Grund  -  stücke im Umlegungsgebiet dienen und Kinderspielplätze, die den Bedürfnis  -  sen der Bevölkerung im Umlegungsgebiet dienen, sind entweder dem Gemein  -  wesen entschädigungslos abzutreten oder unentgeltlich als Anmerkungsgrund  -  stücke auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu   den   Verkehrsanlagen   zählen   insbesondere   die   Strassen   sowie   die   ge  -  mäss Strassengesetz dazugehörenden Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitergehende Abtretungen für Flächen des Gemeinbedarfs hat das Gemein  -  wesen voll zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Massgebender Wert
                            1  Für die Bewertung der an der Baulandumlegung beteiligten Grundstücke ist  der Verkehrswert massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswertes ist die Auf  -  lage des Neuzuteilungsplanes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Bereinigung der Rechte und Lasten
                            1  Dienstbarkeiten,   Grundlasten,   Vor-   und   Anmerkungen   können   aufgehoben,  geändert   oder   auf   neue   Grundstücke   verlegt   werden.   Für   die   Ordnung   der  Grundpfandverhältnisse finden die vom Schweizerischen Zivilgesetzbuchs für  die     Güterzusammenlegung     aufgestellten     Bestimmungen     Anwendung  (Art.  802  ff. ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bereinigung der Rechte und Lasten ist Bestandteil der Neuzuteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Nutzungsplanung
                            1  Voraussetzung für die Auflage des Neuzuteilungsplanes ist eine rechtskräfti  -  ge   Nutzungsplanung,   welche   den   Anforderungen   des   Bundesgesetzes   über  die Raumplanung sowie dieses Gesetzes entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Erstellung und Auflage des Neuzuteilungsplans
                            1  Ist   der   Umlegungsperimeter   rechtskräftig,   erstellt   die   Vollzugskommission  aufgrund der vorstehenden Vorschriften unter Einbezug der Grundeigentüme  -  rinnen und Grundeigentümer einen Neuzuteilungsplan.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Vorprüfung durch den Kanton und die Gemeinde ist der Neuzuteilungs  -  plan mit den bereinigten Rechten und Lasten während 30 Tagen öffentlich auf  -  zulegen. Die Auflage wird im Amtsblatt und auf andere geeignete Weise be  -  kannt gemacht. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer  werden mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit   der   Auflage   des   Neuzuteilungsplanes   werden   ebenfalls   die   Entscheide  der   Schätzungskommission   aufgelegt,   welche   für   die   Neuzuteilung   massge  -  bend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dinglich Berechtigte, welche von der Baulandumlegung unmittelbar betroffen  sind, können innert der Auflagefrist bei der Vollzugskommission schriftlich und  begründet Einsprache  erheben. Die eingegangenen  Einsprachen erledigt die  Vollzugskommission   so   weit   als   möglich   auf   dem   Wege   der   Verständigung.  Über  unerledigte   Einsprachen  entscheidet der  Regierungsrat.  Das  Verfahren  ist  unter  Vorbehalt  von   §  20  Abs.  2   des  Verwaltungsverfahrensgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Juni  1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   kostenlos.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Genehmigung und Eintrag im Grundbuch
                            1  Der Neuzuteilungsplan mit den bereinigten Rechten und Lasten bedarf zu sei  -  ner Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag der Vollzugskommission kann der Regierungsrat eine Teilgeneh  -  migung aussprechen, wenn die betreffenden Grundstücke in einem Gebiet lie  -  gen, welches durch hängige Einsprachen nicht berührt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   genehmigte   Neuzuteilungsplan   bildet   den   Rechtsgrundausweis   für   die  Eintragung des neuen Besitzstandes in das Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Ausgleichszahlungen und Umlegungskosten (Kostenverteiler)
                            1  Nach   Genehmigung   der   Neuzuteilung   legt   die   Schätzungskommission   den  Kostenverteiler unter Anzeige an die Betroffenen während 30 Tagen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kostenverteiler enthält eine Aufstellung der für den Wertausgleich vorge  -  sehenen Ausgleichszahlungen (Mehr- und Minderwerte, Vorteilsausgleich und  Entschädigungen) sowie über die Verteilung der Umlegungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für die Baulandumlegung tragen die beteiligten Grundeigentüme  -  rinnen   und   Grundeigentümer   nach   Massgabe   der   erhaltenen   Vorteile.   Das  Gemeinwesen hat sich darüber hinaus an den Umlegungskosten zu beteiligen,  wenn die Umlegung einem überwiegenden öffentlichen Interesse dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Umlegungskosten und für die Ausgleichszahlungen besteht ohne Ein  -  trag im Grundbuch zugunsten der Baulandumlegungsgenossenschaft ein ge  -  setzliches Grundpfandrecht, das allen anderen Pfandrechten vorangeht. Die  -  ses Pfandrecht kann von der Genossenschaft an einen anderen Gläubiger ab  -  getreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SGS  175  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Betroffenen können innert der Auflagefrist bei der Schätzungskommission  schriftlich   und   begründet   Einsprache   erheben.   Die   eingegangenen   Einspra  -  chen erledigt die Schätzungskommission so weit als möglich auf dem Wege  der   Verständigung.   Über   unerledigte   Einsprachen   entscheidet   das   Enteig  -  nungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Vereinfachtes Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Grenzregulierung
                            1  Wird  die  zweckmässige  Überbauung  nur  eines  Grundstücks  oder  nur  einer  Gruppe von Grundstücken infolge ungünstigen Grenzverlaufs erschwert oder  verunmöglicht, so kann zur Grenzverbesserung eine Baulandumlegung im ver  -  einfachten   Verfahren   (Grenzregulierung)   gemäss   dem   Wohnbau-   und  Eigentumsförderungsgesetz des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die interessierte Grundeigentümerin bzw. der interessierte Grundeigentümer  kann beim Gemeinderat die Mitwirkung der Eigentümerinnen bzw. der Eigentü  -  mer der anstossenden Grundstücke verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat beschliesst nach Anhörung der betroffenen dinglich Berech  -  tigten ohne Auflageverfahren über die Einleitung einer Grenzregulierung, über  den neuen Grenzverlauf und über allfällige Ausgleichszahlungen. Dieser Be  -  schluss kann beim Regierungsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Baulandumlegung nach privatrechtlicher Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Anforderungen und Verfahren
                            1  Baulandumlegungen können auch durch privatrechtliche Vereinbarung einge  -  leitet und durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beteiligten Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer teilen den Um  -  legungsperimeter dem Gemeinderat und der zuständigen kantonalen Behörde  mit. Diese geben ihnen die im öffentlichen Interesse einzuhaltenden Randbedi  -  gungen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Privatrechtlich vereinbarte Baulandumlegungen bedürfen einer Bewilligung im  Sinne der Bestimmungen über die Grenzmutationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt in der Verordnung diejenigen Bestimmungen des öf  -  fentlichrechtlichen   Verfahrens   fest,   welche   bei   der   Durchführung   der   Bau  -  landumlegung nach privatrechtlicher Vereinbarung einzuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Neuzuteilung wird im Grundbuch eingetragen, wenn die dinglich Berech  -  tigten den Neuzuteilungsplan unterzeichnet haben und dieser öffentlich beur  -  kundet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  WEG,  SR  843  , Art.  7–11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Grenzmutationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Begriff und Voraussetzungen
                            1  Mit der Grenzmutation werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Grenzen zwischen Grundstücken durch Vereinbarung neu festgelegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Grundstücke einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers ver  -  einigt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ein Grundstück einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers in  mehrere Grundstücke aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Grenzmutationen darf kein Zustand herbeigeführt werden, welcher der  Nutzungsplanung und den Bauvorschriften widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt in der Verordnung, in welchen Fällen Grenzmutatio  -  nen der Bewilligung einer kantonalen Behörde bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auflagen, die mit der Mutationsbewilligung verbunden werden, sind auf An  -  meldung der Bewilligungsbehörde hin im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Geltungsbereich
                            1  Die   Vorschriften   dieses   Abschnittes   gelten   für   alle   Enteignungen   und  Eigentumsbeschränkungen,   die   einer   Enteignung   gleichkommen,   soweit   sie  durch   planerische   Massnahmen   aufgrund   der   Raumplanungsgesetzgebung  herbeigeführt werden und nicht Bundesrecht zur Anwendung kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Verhältnis zum Enteignungsgesetz
                            1  Soweit   dieses   Gesetz   über   Enteignungen   und   Eigentumsbeschränkungen,  die   einer   Enteignung   gleichkommen,   keine   abweichenden   Vorschriften   auf  -  stellt, gelten die Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Enteignungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Gewährung des Enteignungsrechtes
                            1  Mit   dem   rechtskräftigen   Erlass   der   Nutzungsplanung   (inkl.   kommunaler  Strassennetzpläne) wird dem planenden Gemeinwesen auch das Enteignungs  -  recht für die darin vorgesehenen Werke gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Vom Bund genehmigt am 22. Juni 1998.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das planende Gemeinwesen kann in der Nutzungsplanung das Enteignungs  -  recht an Dritte übertragen, welche in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe  ein Werk realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Eigentumsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Entschädigung und Rückgriff
                            1  Führen raumplanerische Massnahmen zu Eigentumsbeschränkungen, die ei  -  ner Enteignung gleichkommen, hat das Gemeinwesen, das die Planung erlas  -  sen hat, die Betroffenen voll zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Klage  hin  entscheidet  das  Enteignungsgericht  über   die   Entschädigung.  Der   Entschädigungsanspruch   verwirkt   mit   Ablauf   von   6   Monaten   ab  Rechtskraft   des   Beschlusses   der   Eigentumsbeschränkung.   Diese   Frist   kann  nur durch schriftliche Abrede der Parteien erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das entschädigungspflichtige Gemeinwesen kann auf andere Träger einer öf  -  fentlichen Aufgabe Rückgriff nehmen, für deren Werke die Planung erlassen  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Anmerkung im Grundbuch
                            1  Bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist die  Auszahlung von Entschädigungen und deren Betrag im Grundbuch anzumer  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldung dieser Anmerkung beim Grundbuchamt obliegt dem entschä  -  digungspflichtigen Gemeinwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Umwandlung in eine Enteignung
                            1  Kommt  die  Eigentumsbeschränkung  einer  Enteignung  gleich  und  ist sie  für  die Eigentümerin bzw. den Eigentümer unzumutbar, können diese beim Ent  -  eignungsgericht die Enteignung verlangen (Heimschlagsrecht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der gleiche Anspruch steht sowohl der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer  als auch dem Gemeinwesen dann zu, wenn die Entschädigung mehr als 2/3  des Verkehrswertes des ursprünglichen, ungeschmälerten Rechtes ausmacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Verfahren   richtet   sich   sinngemäss   nach   den   Bestimmungen   über   die  Ausdehnung der Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Verzicht auf die Eigentumsbeschränkung
                            1  Innert   6   Monaten,   nachdem   der   Entscheid   über   die   Entschädigung   in  Rechtskraft erwachsen ist, kann das betroffene Gemeinwesen anstelle der Be  -  zahlung der Entschädigung die Eigentumsbeschränkung aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Vom Bund genehmigt am 22. Juni 1998.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Rückerstattung
                            1  Wird die Eigentumsbeschränkung vor Ablauf von 10 Jahren rechtskräftig auf  -  gehoben oder wesentlich gemildert, so kann von der jeweiligen Eigentümerin  bzw.  vom jeweiligen  Eigentümer   eine   angemessene  Rückerstattung   verlangt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Rückerstattung   ist   vom   Gemeinwesen,   das   die   Entschädigung   bezahlt  hat, beim Enteignungsgericht innert 6 Monaten seit der Aufhebung oder Milde  -  rung der Eigentumsbeschränkung geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Allgemeine Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Baureife der Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Baureife
                            1  Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baureif ist ein Grundstück, wenn es nach Lage, Form und Beschaffenheit für  die Überbauung geeignet und erschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Grundstück ist erschlossen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die er  -  forderlichen   Wasser-,   Energie-   und   Abwasserleitungen   vorhanden   sind  bzw.   so   nahe   heranführen,   dass   ein   Anschluss   ohne   erheblichen   Auf  -  wand möglich ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Erschliessungsanlagen gleichzeitig mit dem Neubau erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Vorfinanzierung der Erschliessung
                            1  Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen können die Kosten für die  Projektierung und Erstellung von Erschliessungsanlagen vorfinanzieren, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der   kommunalen   Erschliessungsplanung  entsprechende  Projekte  vorlie  -  gen, die von der Gemeinde oder, sofern Gemeindereglemente dies vor  -  sehen, vom Gemeinderat genehmigt worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein von der Gemeinde genehmigter öffentlichrechtlicher Vertrag über die  Finanzierung vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Kredite für die Rückfinanzierung bewilligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Kredite für die Rückfinanzierung kann verzichtet werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer von Anfang an auf die  Rückerstattung verzichten oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Vertrag festgelegt wird, dass eine Rückerstattung erst erfolgt, falls die  Gemeinde die Kredite später bewilligt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Selbsterschliessung
                            1  Die   Grundeigentümerinnen   bzw.   Grundeigentümer   können   die   Erschlies  -  sungsanlagen selber projektieren und erstellen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der   kommunalen   Erschliessungsplanung  entsprechende  Projekte  vorlie  -  gen, die von der Gemeinde oder, sofern Gemeindereglemente dies vor  -  sehen, vom Gemeinderat genehmigt worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die in den Erschliessungsreglementen enthaltenen Vorgaben erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ein von der Gemeinde genehmigter öffentlichrechtlicher Vertrag über die  weiteren   Modalitäten   wie   Zeitpunkt   und   Übernahme   von   Rechten   und  Pflichten durch das Gemeinwesen, Anschlussmöglichkeiten und Mitfinan  -  zierung der Nachbarn, Enteignungsfragen u.a. vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Nutzung der Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Art und Mass der Nutzung
                            1  Die Zonenvorschriften bestimmen Art und Mass der Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Immissionsschutz
                            1  Neue Betriebe und Anlagen dürfen nur bewilligt werden und bestehende ihren  Zweck ändern, wenn es die Zonenvorschriften zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Betriebe und Anlagen, die durch Veränderungen in ihrem Betrieb  oder ihrer Nutzung dem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften nicht mehr ent  -  sprechen, können geschlossen werden, sofern Immissionen wie Lärm, Rauch,  Erschütterungen   und   Geruch   nicht   durch   weniger   einschneidende   Massnah  -  men auf das zonenkonforme Immissionsmass reduziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Nutzungsübertragung
                            1  Die Gemeinden können in den Zonenvorschriften die Übertragung nicht bean  -  spruchter baulicher Nutzung auf benachbarte Grundstücke vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übertragung erfolgt durch die Bestellung von Dienstbarkeiten, die nur mit  Zustimmung der Baubewilligungsbehörde gelöscht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeinden,   welche   die   Nutzungsübertragung   gestatten,   haben   einen   nach  Grundstücken   geführten   Ausnützungskataster   anzulegen,   der   Auskunft   über  die grundstückseigene und die erworbene bzw. übertragene Ausnützung gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Nutzungsumlagerung
                            1  Sofern   eine   Überbauungsziffer   in   Kombination   mit   einer   Ausnützungsziffer  nach §  18 RBG vorgesehen ist, können die Gemeinden eine Nutzungsumlage  -  rung gestatten, wobei von der Überbauungsziffer abgewichen werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden regeln in den Zonenvorschriften die Voraussetzungen für die  Nutzungsumlagerung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Abstände und Baulinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.1 Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Grenzabstände
                            1  Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie  und der Parzellengrenze. Fassadenüberragende Gebäudeteile nach §  53 RBV  gelten  als   für  die  Ermittlung  der  projizierten  Fassadenlinie   unbedeutend  vor  -  springende Gebäudeteile.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassadenabschnitte mit oder ohne Öffnung müssen entsprechend ihrer Län  -  ge   (Fassadenlänge   FL)   und   Geschosszahl   (GZ)   folgende   Grenzabstände   in  Metern gegenüber Nachbargrundstücken einhalten:  *  GZ 1  GZ 2  GZ 3  GZ 4  GZ 5  FL bis 6 m  2,0  2,5  3,0  3,5  4,0  FL über 6 m bis 12 m  2,5  3,0  4,0  5,0  6,0  FL über 12 m bis 24 m  3,0  4,0  5,5  7,0  8,5  FL über 24 m bis 36 m  3,0  5,0  7,0  9,0  11,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   weitergehende   Längen-   und   Geschosszahlen   von   Gebäuden   wird   der  Grenzabstand von der Baubewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der ört  -  lichen Verhältnisse festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Einzelheiten über die Berech  -  nung der Grenzabstände und bestimmt den Abstand unterirdischer Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Gebäudeabstand
                            1  Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassaden  -  linien zweier Gebäude.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bauten auf demselben Grundstück ist er in gleicher Weise einzuhalten,  wie   wenn  eine  Grenze  zwischen  ihnen  läge,  sofern  es  sich  nicht  um  einge  -  schossige, unbewohnbare Nebenbauten wie Garagen, Schöpfe und Kleinbau  -  ten handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   die   Brandschutzabstände   gemäss   der   Gesetzgebung  über die Brand- und Naturgefahrenprävention.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Stützmauern und Einfriedigungen
                            1  Stützmauern und Einfriedigungen, welche die Höhe von 1,2 m nicht überstei  -  gen, dürfen an die Grenze oder mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft  halbscheidig auf die Grenze gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft müssen höhere Stützmau  -  ern   und   Einfriedigungen   um   das   doppelte   Mass   ihrer   Überhöhung   von   der  Grenze zurückgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Stützmauern und Einfriedigungen, die keinen Durchblick gewähren und  die  Höhe  von  2,5  m  überschreiten,  gelten  die  Abstandsvorschriften   zwischen  Nachbargrundstücken.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Höhe   der   Stützmauern   und   Einfriedigungen   wird   vom   tiefer   liegenden  Terrain gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für   Grünhecken   gelten   die   Vorschriften   des   Einführungsgesetzes   zum  Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Abgrabungen und Aufschüttungen
                            1  Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht durch eine Stützmauer gesichert  sind,   dürfen   das   Nachbargrundstück   nicht   unzumutbar   beeinträchtigen   und  müssen einen Abstand von 0,6 m zur Grenze einhalten. Mit schriftlicher Zu  -  stimmung der Nachbarschaft kann von dieser Abstandsvorschrift abgewichen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stützmauern, steile Böschungen und sonstige bauliche Anlagen, bei denen  eine Absturzgefahr besteht, sind mit den notwendigen Abschrankungen zu ver  -  sehen. Diese unterliegen nicht den Abstandsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.2 Abstandsvereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Näher- und Grenzbaurecht
                            1  Von den Grenzabständen kann abgewichen werden, sofern Vereinbarungen  über Näher- oder Grenzbaurechte beigebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung  und der Eintragung als Dienstbarkeit in das Grundbuch. Diese Dienstbarkeiten  dürfen nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde gelöscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, in welchen Fällen von der Be  -  stellung von Näher- und Grenzbaurechten abgesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von der Bestellung eines Grenzbaurechtes kann abgesehen werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung vorsehen, dass seit  -  lich an die Grenze gebaut werden muss. In diesem Falle bestimmt das  gemäss   Nutzungsplanung   zulässige   Gebäudeprofil   den   Umfang   des  Grenzbaurechtes (geschlossene Bauweise);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Reihenhäuser   oder   Bauten   gemäss   Quartierplan   oder   Ausnahmeüber  -  bauung nach einheitlichem Plan erstellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bereits an der Grenze ein Gebäude steht (gesetzliches Grenzbaurecht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In allen anderen Fällen bestimmt sich der Umfang des Grenzbaurechtes nach  der der Bestellung des Grenzbaurechtes zugrundeliegenden Vereinbarung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.3 Vorschriften über Abstände zu Verkehrswegen, Wäldern,  Gewässern und Friedhöfen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern
                            und Friedhöfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wo die Baulinien nichts anderes vorsehen, gelten folgende Minimalabstände  für Bauten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an Kantonsstrassen: 5 m von der Strassenlinie, jedoch mindestens 10 m  von der Strassenachse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an Gemeindestrassen und Privatstrassen, die dem allgemeinen Verkehr  gewidmet sind und später von der Gemeinde übernommen werden sol  -  len: 4 m von der Strassenlinie, jedoch mindestens 7 m von der Strassen  -  achse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  an Schienenwegen: 10 m von der äussersten Geleiseachse; ausgenom  -  men sind Bauten, die mit dem Bahnbetrieb zusammenhängen oder die  durch die Schiene erschlossen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  an   öffentlichen   Gewässern:   der   ordentliche   Grenzabstand,   jedoch   min  -  destens 6 m. Wo keine Parzellengrenze besteht, wird der Abstand von  der   Oberkante   der   Uferböschung   aus   gemessen;   ausgenommen   sind  Bauten   im   Bereich   von   Hafenanlagen.   Der   Regierungsrat   regelt   in   der  Verordnung den Abstand von eingedolten öffentlichen Gewässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  an Waldrändern: 20 m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  an Fusswegen und Privatstrassen, die von der Gemeinde nicht übernom  -  men   werden:   die   gegenüber   Nachbargrundstücken   einzuhaltenden  Grenzabstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  an Friedhöfen: 20 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.4 Bau- und Strassenlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Baulinien
                            1  Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung  bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestal  -  tung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baulinien   gehen   den   Vorschriften   über   den   Abstand   der   Bauten   von   Ver  -  kehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Baulinienarten
                            1  Baulinien legen den Mindestabstand einer Baute fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von bestehenden und geplanten Strassen, Wegen, Plätzen und Parkie  -  rungsflächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  entlang von Schienenwegen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  entlang von Leitungen von regionaler Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  entlang von Gewässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  entlang von Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  entlang von Schutzzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  entlang von Friedhöfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestaltungsbaulinien legen die Flucht eines Gebäudes verbindlich fest. Den  Gestaltungsbaulinien   gleichgestellt   sind   die   im   Rahmen   der   Zonenplanung  ausgeschiedenen Gebäudegrundrisse oder Baufelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Baulinien können gelegt werden für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  unterirdische Bauten und Bauteile;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einzelne Stockwerke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bauten und Anlagen, die dem Lärmschutz dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Provisorische  Baulinien  können  durch  bestehende  Bauten  gezogen  werden  mit der Wirkung, dass im Falle der vollständigen Zerstörung nicht mehr vor die  -  se Linie gebaut werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden   Baulinien   entlang   von   Waldrändern   festgelegt,   ist   auf   die   örtlichen  Waldverhältnisse   Rücksicht   zu   nehmen,   und   es   ist   ein   Mindestabstand   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  m zur Waldgrenze einzuhalten. Bei Gebieten, die weitgehend mit rechtmäs  -  sig erstellten Bauten näher als 10  m am Wald überbaut sind, kann eine Bauli  -  nie, der vorbestandenen Situation Rechnung tragend, auch mit einem geringe  -  ren   Abstand   zur   Waldgrenze   festgelegt   werden.   Bestehende   Baulinien,   die  einen Mindestabstand von 10  m zum Wald nicht einhalten, müssen nicht ange  -  passt werden, soweit sie ausserhalb des Waldes liegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Strassenlinien
                            1  Strassenlinien begrenzen das Gebiet der bestehenden oder projektierten öf  -  fentlichen Strassen, Wege, Plätze und Parkierungsflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Stützmauern, Einfriedigungen, Abgrabungen und Aufschüttun -
                            gen im Bereich von Verkehrsflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stützmauern, Einfriedigungen, Abgrabungen und Aufschüttungen entlang von  Verkehrsflächen   unterliegen   den   Abstandsvorschriften   zwischen   Nachbar  -  grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend   ist   die   Strassenlinie   oder,   wo   keine   festgelegt   ist,   die   Grund  -  stücksgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo Strassenlinien festgelegt sind, dürfen Stützmauern, Einfriedigungen, Ab  -  grabungen und Aufschüttungen nicht vor dieser Linie errichtet werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stützmauern, Einfriedigungen, Abgrabungen und Aufschüttungen für den öf  -  fentlichen Strassen- und Wasserbau unterliegen nicht den Abstandsvorschrif  -  ten dieses Gesetzes. Dies gilt auch für Stützmauern, Aufschüttungen und Anla  -  gen   Privater,   die   nachweisbar   dem   Lärmschutz   (Lärmschutzwände)   dienen.  Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Voraussetzungen, die in die  -  sem Falle lärmschutzmässig erfüllt sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Verordnung
                            1  Der Regierungsrat regelt in der Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Verhältnis sich konkurrenzierender Abstände und Baulinien unterein  -  ander;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wie und unter welchen Voraussetzungen das Gebiet zwischen Bau- und  Strassenlinien genutzt werden darf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ob  und  wieweit Bauteile  und  befestigte   Gegenstände  über  die  gesetzli  -  chen Bauabstände gemäss den Vorschriften über den Abstand der Bau  -  ten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen oder über  die Baulinien hinausragen dürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  wie   und   unter   welchen   Voraussetzungen   das   Gebiet   zwischen   den  Strassenlinien genutzt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Anforderungen an Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Sicherheit, Schutz der Gesundheit und Umweltschutz
                            1  Alle Bauten und Anlagen müssen entsprechend ihrem Zweck die notwendige  Standfestigkeit aufweisen und den Anforderungen der Hygiene, der Sicherheit,  des Umweltschutzes, des Gewässerschutzes, der Energienutzung, des Schut  -  zes   vor   gravitativen   Naturgefahren   (insbesondere   Hochwasser,   Steinschlag  und Hangrutsch) sowie den arbeits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Vorschrif  -  ten genügen. Insbesondere sind:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wohn- und Arbeitsräume durch geeignete Massnahmen gegen Feuchtig  -  keit,   Temperatureinflüsse,   Wärmeverluste   und   Lärm   zu   dämmen   sowie  ausreichend zu belichten und zu belüften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Baumaterialien,   die   zu   schädlichen   oder   lästigen   Einwirkungen   führen  können, nicht zu verwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  verhältnismässige Massnahmen, die vor den Auswirkungen von gravitati  -  ven Naturgefahren nachhaltig schützen, bei Neubauten sowie bei natur  -  gefahrrelevanten Umbauten bestehender Bauten und Anlagen zu planen  und zu realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen und Plätze dürfen nicht zu einer Be  -  hinderung und Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führen. Garagen mit direk  -  ter Ausfahrt müssen mindestens einen Abstand von 5  m zur Strassenlinie ein  -  halten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die   Anforderungen   des   Brandschutzes   und   des   Schutzes   vor   Schäden  durch gravitative Naturgefahren richten sich nach der Gesetzgebung über die  Brand- und Naturgefahrenprävention.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Baubewilligungsbehörde   kann   auf   Kosten   der   Bauherrschaft   Untersu  -  chungen   über   die   Baugrundverhältnisse   verlangen,   wenn   die   Stabilität   des  Baugrundes in Frage gestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bewilligungen für den Bau oder für wesentliche Änderungen von Grossüber  -  bauungen oder von Läden für Güter des täglichen Bedarfs mit mehr als 500  m²  Nettoverkaufsfläche werden nur erteilt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein angemessener Platz für die Einrichtung von Sammelstellen für wie  -  derverwertbare Abfälle und Sonderabfälle aus Haushalten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine genügende Anzahl gedeckter Veloabstellplätze vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Bauvorgang
                            1  Bei der Erstellung baulicher Anlagen sind die anerkannten Regeln der Bau  -  kunde zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere sind bei Bau- und Rückbauarbeiten die dem Stand der Technik  entsprechenden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und zur Verminde  -  rung oder Vermeidung von Immissionen wie Lärm, Staub, Abgasen und Gerü  -  chen zu treffen sowie umweltschonende und abfallvermindernde Verfahren an  -  zuwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Baupolizeivorschriften
                            1  Der Regierungsrat erlässt in der Verordnung die Baupolizeivorschriften, ins  -  besondere über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Minimalmasse von Räumen, Gängen und Treppen, Belichtungs- und  Belüftungseinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Erstellung von Baugerüsten und die Schutzmassnahmen bei der Bau  -  ausführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Benützung öffentlichen Areals beim Bauvorgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Orts- und Landschaftsbild
                            1  Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind unter Berücksichtigung  der   Ziele   des   Natur-,  Landschafts-,   Denkmal-   und   Heimatschutzes   derart  zu  gestalten   und   in   die   Umgebung   einzugliedern,   dass   auf   wertvolle   Objekte  Rücksicht genommen wird, insbesondere auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wertvolle Orts- und Landschaftsbilder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für das Wohnumfeld wertvolle Innenhöfe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für das Siedlungsbild wichtige Baumbestände.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104a * Mobilfunkanlagen
                            1  Mobilfunkanlagen dürfen nur auf Dächern errichtet werden, wenn sie die kom  -  munalen   Bestimmungen   über   Dachaufbauten   einhalten,   nicht   innerhalb   des  Gebäudes untergebracht werden können und die Dachlandschaft nicht verun  -  stalten.  Masten   und  all  jene   Bestandteile  einer   Mobilfunkanlage, welche   aus  technischen Gründen auf dem Dach angebracht werden müssen, sind nicht an  die Mass- und Situierungsbestimmungen für Dachaufbauten gebunden, jedoch  an das Verunstaltungsverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   dem   Boden   errichtete   Mobilfunkmasten   unterliegen   keiner   Höhenbe  -  schränkung. Sie  haben  sich  in  die  Landschaft  und  das  Ortsbild  einzuordnen  und dürfen nur mit jenen Bestandteilen versehen werden, welche aus techni  -  schen Gründen am Masten befestigt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104b * Solaranlagen
                            1  Solaranlagen   in   Bauzonen   und   in   Landwirtschaftszonen   sind   grundsätzlich  baubewilligungsfrei   im   Sinne   von   Art.  18a  Abs.  2  Bst.  a   des   Bundesgesetzes  vom 22.  Juni  1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )    über die Raumplanung (RPG). Sie sind der zuständigen  Behörde vor der Realisierung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungspflichtig sind Solaranlagen, die in Kernzonen, in Ortsbildschutz  -  zonen oder in Denkmalschutzzonen errichtet werden sollen. Solche Solaranla  -  gen müssen auf Dächern genügend angepasst sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligungspflichtig sind ferner Solaranlagen, die auf einem Kultur- oder Na  -  turdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung errichtet werden sollen.  Solche Solaranlagen dürfen derartige Denkmäler nicht wesentlich beeinträchti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Widerspruch zum Bundesrecht und zur vorliegenden Bestimmung stehen  -  de kommunale Zonenvorschriften gelten als aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Reklamen
                            1  Im Interesse der Verkehrssicherheit sowie des Orts- und Landschaftsbildes  ist   das   Aufstellen,  Anbringen,   Versetzen   oder  Ändern   von   Reklamen   bewilli  -  gungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen in einer Verordnung.  Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen  Rechts eigene Reklamevorschriften erlassen. Soweit die Gemeinden keine Re  -  klamevorschriften erlassen, gelten die Bestimmungen der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SR  700  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105a * Aushangdauer von Wahl- und Abstimmungsplakaten
                            1  Wahl- und Abstimmungsplakate für kantonale sowie eidgenössische Wahlen  und   Abstimmungen   dürfen   frühestens   6  Wochen   vor   dem  Urnengang   aufge  -  stellt werden und müssen spätestens 1  Woche nach dem Urnengang vollstän  -  dig entfernt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Widerhandlungen gegen Abs.  1 können die Wahl- und Abstimmungspla  -  kate   von   der   zuständigen   Gemeindebehörde   ohne   vorherige   Androhung   der  Ersatzvornahme unverzüglich auf Kosten der verantwortlichen Person oder Or  -  ganisation entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für kommunale Wahlen und Abstimmungen können die Gemeinden eigene  Regelungen über die Aushangdauer von Wahl- und Abstimmungsplakaten er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verzichten   die   Gemeinden   auf   den   Erlass   eigener   Regelungen,   gelten   die  Abs.  1 und 2 sinngemäss auch für kommunale Wahlen und Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5 Ausstattung der Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Abstellplätze
                            1  Die Erstellung, der Umbau und die Zweckänderung von Bauten und Anlagen,  für die ein Abstellplatzbedarf für Motorfahrzeuge und Fahrräder besteht, dürfen  nur   bewilligt   werden,   wenn   eine   bestimmte   Anzahl  Abstellplätze   (Mindestab  -  stellplatzbedarf) ausgewiesen wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Abstellplätze   können   auf   dem   Grundstück   selbst   oder   in   unmittelbarer  Nähe liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abstellplätze auf fremdem Boden sind durch Dienstbarkeiten grundbuch  -  lich zu sichern. Diese können nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde  gelöscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt in der Verordnung, wie der Mindestabstellplatzbe  -  darf ermittelt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden können in einem Reglement den Abstellplatzbedarf selber re  -  geln. Sie nehmen eine Abstimmung von Siedlung und Verkehr vor. Diese geht  dem vom Regierungsrat geregelten Mindestabstellplatzbedarf gemäss Abs.  4  vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat regelt die Genehmigungsvoraussetzungen für Reglemente  gemäss Abs.  5.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Ersatzabgabe
                            1  Können   die   notwendigen   Abstellplätze   aus   rechtlichen   oder   tatsächlichen  Gründen nicht oder  nur mit  unverhältnismässig hohem finanziellem Aufwand  erstellt werden, entrichtet die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe an die Gemein  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde erlässt ein Ersatzabgabereglement.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baubewilligungsbehörde bestimmt in der Baubewilligung den Normalbe  -  darf,   eine   allfällige   Reduktion   sowie   die   entsprechende   Ersatzabgabe   nach  Massgabe des Ersatzabgabereglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ersatzabgabe wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Ihr Er  -  trag ist zweckgebunden zu verwenden für die Erschliessung, den Bau, den Un  -  terhalt sowie den Betrieb von öffentlichen Parkplätzen oder von privaten Park  -  plätzen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Ersatzabgabe kann in  -  nert   5   Jahren   zurückgefordert   werden,   wenn   die   notwendigen   Abstellplätze  nachträglich erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde die Sicherstel  -  lung der Ersatzabgabe vor der Erteilung der Baubewilligung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Hindernisfreies Bauen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich   zugängliche   Bauten   und   Anlagen   sind   so   zu   gestalten,   dass   sie  auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Mehrfamilienhäusern mit 6 und mehr Wohnungen sind die Zugänge zum  Haus, den Wohnungen und Nebenräumen  sowie  Aussenanlagen rollstuhlge  -  recht   zu   gestalten.   Bei   schwierigen   topographischen   Verhältnissen   kann   die  Bewilligungsbehörde Ausnahmen gestatten. Die Wohnungen im Erdgeschoss  und solche, die durch einen Lift erschlossen werden, sind so zu gestalten, dass  sie an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen anpassbar sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie auch  für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen bei Umbauten oder bei Nutzungs  -  änderungen   gestatten,   wenn   der   Aufwand  und   die   Mehrkosten   unverhältnis  -  mässig wären oder andere überwiegende öffentliche Interessen dagegenspre  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Parkplätze von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, von Mehrfamili  -  enhäusern   mit   mehr   als   6  Wohnungen   und   Gebäuden   mit   mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Arbeitsplätzen sind mit rollstuhlgerechten Parkfeldern in der Nähe des Ein  -  gangs zu versehen. Diese Parkfelder sind deutlich zu kennzeichnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die einschlägigen Definitio  -  nen und die massgeblichen Regelwerke.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Bestandesgarantie, Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften  und Bauen ausserhalb der Bauzone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen
                            1  Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und  Anlagen, namentlich für Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, dürfen erhal  -  ten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert  werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder re  -  duziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109a * Bestehende Bauten und Anlagen im Gewässerraum
                            1  Bestehende,   rechtmässig   erstellte   Bauten   und   Anlagen   im   Gewässerraum  dürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erhalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden,  wenn dadurch die Funktionen des Gewässerraums nicht zusätzlich beein  -  trächtigt und im Übrigen die Bedingungen von §  109 eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 Bestehende bauvorschriftswidrige Bauten und Anlagen
                            1  Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen  Bauvorschriften widersprechen, dürfen unterhalten und angemessen erneuert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Härtefall
                            1  Die Baubewilligungsbehörde kann in Abwägung der öffentlichen und privaten  Interessen Ausnahmen gestatten, wenn die Anwendung der allgemeinen Bau  -  vorschriften   bei  der   Veränderung   bestehender   oder   beim   Wiederaufbau  zer  -  störter Bauten und Anlagen für die Bauherrschaft mit erheblichen Nachteilen  verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   die   Ausnahmeregelungen   im   Rahmen   der   kantonalen  und kommunalen Nutzungsplanung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Erschliessung
                            1  Die   Baubewilligungsbehörde   kann   auf   Antrag   des   Gemeinderates   Ausnah  -  men   von   den   Vorschriften   über   die   Erschliessungsvoraussetzungen   eines  Grundstückes machen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Parzellen, die im Rahmen eines Quartierplanes oder einer Ausnahme  -  überbauung nach einheitlichem Plan überbaut werden sollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für   Gebäude   und   Gebäudegruppen,   die   in   topographisch   schwierigem  Gelände erstellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für landwirtschaftlich genutzte Kleinbauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für   Parzellen,  bei  denen   der   Zugang   durch   dingliche  Rechte   genügend  und dauernd gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Abstände
                            1  Die Baubewilligungsbehörde kann Ausnahmen von den Grenz- und Gebäu  -  deabstandsvorschriften gestatten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für   Bauten,   die   innerhalb   eines   Quartierplanperimeters   erstellt   werden  und, wenn bei der stufenweisen Verwirklichung der Quartierplanüberbau  -  ung   zwischen   Neu-   und   Altbauten   die   Grenz-   und   Gebäudeabstände  nicht eingehalten werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Bauten, die innerhalb einer Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem  Plan erstellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für Bauten innerhalb von Zonen für öffentliche Werke und Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  um architektonisch und städtebaulich wertvolle Ortsteile zu erhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  für Bauten innerhalb von Industrie- und Gewerbezonen, unter Berücksich  -  tigung feuerpolizeilicher Gesichtspunkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  wenn auf der Nachbarparzelle bei Inkrafttreten  dieses Gesetzes bereits  ein   Gebäude   mit   geringerem   Abstand,   als   dieses   Gesetz   vorschreibt,  steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  bei nachträglichen, energietechnisch bedingten Aussendämmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  für unterirdische Einstellhallen und Garagen, die das massgebende Ter  -  rain geringfügig überragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baubewilligungsbehörde kann Ausnahmen von den Abstandsvorschriften  für Stützmauern, Einfriedigungen, Abgrabungen und Aufschüttungen gestatten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im   Bereich   öffentlicher   Verkehrsflächen   mit   Zustimmung   des   Eigentü  -  mers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  innerhalb von Industrie- und Gewerbezonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im Interesse des Lärmschutzes, wenn Parzellen an gewerblich oder in  -  dustriell genutzte Grundstücke anstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baubewilligungsbehörde kann für Garagen Ausnahmen vom Abstand zur  Strassenlinie gestatten, sofern die topographischen Verhältnisse es erfordern  und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   vorbestandenen   Bauten   ausserhalb   der   Bauzone   kann   die   Baubewilli  -  gungsbehörde Ausnahmen von den gesetzlichen Waldabstandsbestimmungen  gewähren, sofern topographische oder betriebliche Gründe oder öffentliche In  -  teressen dies rechtfertigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 Revers
                            1  Die Baubewilligungsbehörde kann Ausnahmen gestatten, wenn bestehende  Bauten, die über die Bauabstände oder Baulinien hinausragen, verändert wer  -  den und die Veränderungen über den üblichen Unterhalt hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann an die Ausnahme die Auflage knüpfen, dass die Grundeigentümerin  oder der Grundeigentümer bei der Ausführung des öffentlichen Werkes darauf  verzichtet, den durch die Veränderung entstandenen Mehrwert geltend zu ma  -  chen (Revers).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Revers ist im Grundbuch anzumerken. Nach Ablauf von 5 Jahren seit der  Eintragung verringert sich der von der Grundeigentümerin oder vom Grundei  -  gentümer zu tragende Mehrwert um jährlich 5%. Nach Ablauf von 25 Jahren  erlischt der Revers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 *
                            Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausnahmebewilligungen für die Errichtung und Zweckänderung von Bauten  und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach den Vorschriften des  Bundesrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen   gemäss   Art.  24d   des   Bundesgesetzes   über   die   Raumplanung  werden zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 * ...
§ 117 Zuständigkeit
                            1  Ausnahmebewilligungen werden unter Vorbehalt der Zuständigkeitsregelung  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baubewilligungen für zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau  -  zone dürfen erst erteilt werden, wenn die rechtskräftige Ausnahmebewilligung  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Vom Bund genehmigt am 22. Juni 1998.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Baupolizei- und Baubewilligungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Zuständigkeiten
                            1  Das Baupolizei- und Baubewilligungswesen ist Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, für welche Bauten und Anla  -  gen die Gemeinden zuständig sind und bestimmt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat  kann   das  Baupolizei-   und   Baubewilligungswesen   an   die  Gemeinden übertragen, wenn diese darum ersuchen und über eine geeignete  Organisation verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 Verfahrenskoordination
                            1  Sind für Bauvorhaben neben der Baubewilligung noch andere Bewilligungen  erforderlich, sind die verschiedenen Verfahren bei gleichzeitiger Durchführung  inhaltlich aufeinander abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Baubewilligungsverfahren bildet das Leitverfahren. Zuständig für die Ko  -  ordination ist die Baubewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bauvorhaben, die  auch eine Bewilligung  für das  Bauen  ausserhalb der  Bauzone   benötigen,   ist   dieses   Bewilligungsverfahren   das   Leitverfahren.   Bei  Bauvorhaben, die auch eine Konzession des Kantons benötigen, ist das Kon  -  zessionsverfahren das Leitverfahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119a * Verfahrenskoordination und einheitliche Rechtsmittelinstanz
                            1  Bei   koordinierten   Verfahren   gemäss   §  119   sind   die   koordiniert   ergehenden  Verfügungen   oder   Entscheide   mehrerer   Behörden   bei   einer   einheitlichen  Rechtsmittelinstanz anfechtbar. Es handelt sich dabei um diejenige Rechtsmit  -  telinstanz, welche gemäss der spezifischen Gesetzgebung Rechtsmittelinstanz  für Verfügungen und Entscheide im Leitverfahren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtsmittelinstanz nimmt eine Überprüfung hinsichtlich Rechtsverletzun  -  gen einschliesslich der Überschreitung, Unterschreitung oder des Missbrauchs  des Ermessens vor sowie hinsichtlich unrichtiger oder unvollständiger Feststel  -  lung des Sachverhalts und Unangemessenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Bau- und Rückbaubewilligung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 Bewilligungserfordernis
                            1  Eine Baubewilligung ist erforderlich für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Erstellen neuer Bauten, die Erweiterung oder Abänderung bestehen  -  der Bauten und Bauteile sowie für alle baulichen Anlagen über oder unter  der Erde;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Änderung der Benützungsart bestehender Bauten und Anlagen, ins  -  besondere bei wesentlicher Änderung der gewerblichen Nutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Deponien, Ablagerungsplätze, Materialgruben und Steinbrüche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Stützmauern, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie bauliche Anlagen,  die dem Lärmschutz dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Einfriedigungen,   sofern   die   Gemeinden   sie   unter   die   Baubewilligungs  -  pflicht stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Errichtung von Campingplätzen und das Aufstellen von Wohnwagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Aussenantennenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung ist erforderlich für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  den Rückbau von Bauten und Bauteilen von Liegenschaften, wenn diese  nicht im Rahmen einer Baubewilligung für einen Neu- oder Umbau erteilt  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Unterhaltsarbeiten an Anlagen gemäss Abs.  4  Bst.  a, wenn dabei voraus  -  sichtlich  mehr  als   200  m³  Rückbaumaterial anfallen  oder  das   Rückbau  -  material schadstoffbelastet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, in welchen Fällen eine Rück  -  baubewilligung nicht erforderlich ist und welche baulichen Massnahmen nach  Art,   Umfang   und   Befristung   der   Aufstellungsdauer   von   der   Baubewilligungs  -  pflicht befreit sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Keine Bewilligung ist erforderlich für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  öffentliche   Leitungen   und   Tiefbauten,   insbesondere   Kanalisationen,  Wasserleitungen,   Energieleitungen,   Strassen,   Brücken   und   Wassernut  -  zungsbauten;   vorbehalten   bleiben   die   Aufgrabungs-,   beziehungsweise  Anschlussbewilligungen   der   Werkeigentümerin   oder   des   Werkeigentü  -  mers,   die   Durchführung   gesetzlich   vorgeschriebener   Auflageverfahren  sowie §  120  Abs.  2  Bst.  b;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Lärmschutzanlagen   im   Zusammenhang   mit   dem   öffentlichen   Strassen  -  bau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 Vorentscheid
                            1  Zur   Abklärung   wichtiger   Baufragen   kann   die   Baubewilligungsbehörde   um  einen   Vorentscheid   ersucht  werden.  Der  Regierungsrat  regelt  in  der   Verord  -  nung die Voraussetzungen und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121a * Informations- und Konsultationspflicht bei Mobilfunkanlagen
                            1  Die   Mobilfunkbetreiber   informieren  die   Gemeinden  und  den  Kanton  jährlich  über den aktuellen Stand der Netzplanung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Einreichung eines Baugesuches für eine Mobilfunkanlage ist der Mo  -  bilfunkbetreiber   verpflichtet,   bei   der   Standortgemeinde   ein   Vorabklärungsge  -  such   betreffend   den   Standort   einzureichen.   Die   Gemeinde   kann   vom  Mobil  -  funkbetreiber einen Vorschlag für einen Alternativstandort verlangen. Sie prüft  den vorgesehenen Standort und bespricht mit dem Mobilfunkbetreiber von ihm  vorgeschlagene  Alternativstandorte.  Die   Gemeinde   kann  das   Lufthygieneamt  beider Basel beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Durchführung des von der Gemeinde zu protokollierenden Konsultati  -  onsverfahrens kann der Mobilfunkbetreiber das Baugesuch formell bei der zu  -  ständigen Baubewilligungsbehörde einreichen, spätestens aber 4 Monate nach  Einreichung des Vorabklärungsgesuches bei der Standortgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 Abweichen von den Plänen
                            1  Von den genehmigten Plänen darf nur mit Zustimmung der Baubewilligungs  -  behörde und nach Anhörung der Gemeinde und der betroffenen Nachbarschaft  abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei erheblichen Abweichungen ist eine neue Baubewilligung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 Haftung
                            1  Mit der Erteilung der Baubewilligung, der amtlichen Prüfung von Bauten, Ein  -  richtungen oder Betrieben und mit der Kontrolle der Bauarbeiten übernimmt die  Behörde   keine   Verantwortung   für   den   Baugrund   sowie   für   die   Einwirkungen  gravitativer Naturgefahren oder für die Schäden, die aus der Anlage oder ihrem  Betrieb entstehen. Dagegen trägt das Gemeinwesen die Verantwortung für die  von ihm getroffenen Anordnungen nach Massgabe des Gesetzes über die Haf  -  tung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Bau- und Rückbaubewilligungsverfahren  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 Gesuche
                            1  Gesuche sind auf dem amtlichen Formular mit allen für die Prüfung erforderli  -  chen Unterlagen bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von wem das Gesuch und die Unterlagen zu unterschreiben sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  welche Unterlagen dem Bau- oder Rückbaugesuch beizulegen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für welche baulichen Massnahmen Bauprofile aufzustellen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Baubewilligungsbehörde   weist   unvollständige   Gesuche   zur   Ergänzung  oder Verbesserung zurück. Sie kann bei geringfügigen Mängeln die Ergänzung  oder   Verbesserung   innert   angemessener   Frist   verlangen;   auf   Gesuche,   die  nicht fristgemäss ergänzt oder verbessert werden, tritt sie nicht ein.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuche, die offensichtlich gegen zwingende öffentlichrechtliche Vorschriften  verstossen, werden ohne Publikation und Auflage abgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 Anwendbares Recht
                            1  Baugesuche werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Erteilung  der Baubewilligung gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Rechtsmittel ergriffen, ist von der Beschwerdeinstanz inzwischen in  Kraft getretenes Recht anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 Publikation und öffentliche Auflage
                            1  Gesuche werden im Amtsblatt mit Angabe der Auflagefrist sowie einem Ver  -  weis auf die während der Dauer der Auflage im Internet verfügbare Bezugs  -  quelle der Baugesuchsunterlagen veröffentlicht. Gleichzeitig wird das Gesuch  in der betreffenden Gemeinde während 10 Tagen öffentlich aufgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Ausser für Rückbauten in Kernzonen und von geschützten Kulturdenkmä  -  lern unterliegen Rückbaugesuche nicht der Publikations- und Auflagepflicht .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche, denen ein Umweltverträglichkeitsbericht beiliegt, werden während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Gesuche für Bauvorhaben, die ausserhalb der Bauzonen liegen oder zu  -  sätzlich einer Rodungsbewilligung bedürfen, wird in der Publikation besonders  hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, bei welchen bewilligungspflich  -  tigen Massnahmen von Publikation und öffentlicher Auflage abgesehen werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Gemeinderat   zeigt   den   Eigentümern   und   Eigentümerinnen   der   an   das  Baugrundstück anstossenden Parzellen die öffentliche Auflage unter Bekannt  -  gabe  der Auflagefrist mit eingeschriebenem Brief oder auf andere  geeignete  Weise an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Während   der  Dauer   der   öffentlichen   Auflage   müssen   die   Bauprofile   aufge  -  stellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 Einsprachen
                            1  Wer gegen ein Bauvorhaben Einwendungen hat, kann Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   offensichtlich   unzulässigen   oder   offensichtlich   unbegründeten   Einspra  -  chen kann die Baubewilligungsbehörde Verfahrenskosten bis CHF  3'000.– er  -  heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat ist verpflichtet, Einsprache zu erheben, wenn Bau- und Pla  -  nungsvorschriften verletzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einsprachen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich an die Baubewilligungs  -  behörde zu richten. Sie sind innert 10 Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu  begründen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Baubewilligungsbehörde tritt auf Einsprachen nicht ein, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie nicht innert Frist erhoben oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nicht innert Frist begründet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Liegen privatrechtliche Einsprachen vor, tritt die Baubewilligungsbehörde dar  -  auf nicht ein und weist die Einsprecherin oder den Einsprecher an das Zivilge  -  richt, welches den Baubeginn bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage un  -  tersagen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 Behandlungsdauer
                            1  Die Baubewilligungsbehörde sorgt für eine schnelle Abwicklung des Baube  -  willigungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin werden eingegangene Einspra  -  chen unverzüglich zur Kenntnis gebracht und spätestens 30 Tage nach Ablauf  der   Einsprachebegründungsfrist   der   Stand   des   Baubewilligungsverfahrens  schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baubewilligungsbehörde lädt den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin  ein, innert Frist Stellung zu nehmen. Sofern keine Stellungnahme innert Frist  eingeht,   kann   die   Baubewilligungsbehörde   aufgrund   der   Aktenlage   entschei  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Baubewilligungsbehörde   kann   die   am   Einspracheverfahren   beteiligten  Parteien zu einer Einigungsverhandlung einladen. Sie hat dazu einzuladen, so  -  fern eine Partei es beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Baubewilligungsbehörde entscheidet über das Baugesuch sowie über die  eingegangenen   Einsprachen   spätestens   innert   3   Monaten.   Bei  komplizierten  Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung oder bei Vorliegen eines An  -  trages der Bauherrschaft entscheidet die Baubewilligungsbehörde spätestens  nach Ablauf eines Jahres seit Einreichung des Baugesuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 Erteilung der Baubewilligung
                            1  Die Baubewilligung wird unter Vorbehalt der privaten Rechte erteilt, wenn das  Bauvorhaben   den   gesetzlichen   Bestimmungen   entspricht   und   über   die   Ein  -  sprachen öffentlich-rechtlicher Natur rechtskräftig entschieden worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baubewilligungsbehörde knüpft an die Baubewilligung die erforderlichen  Nebenbestimmungen wie Auflagen, Bedingungen und Befristungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bauvorhaben, für  die  eine Umweltverträglichkeitsprüfung  vorgenommen  wurde,   werden   der   Umweltverträglichkeitsbericht,   die   Beurteilung   durch   die  kantonale  Umweltschutzfachstelle  und  der   Entscheid  der  Baubewilligungsbe  -  hörde   (Einsprache-   oder   Bewilligungsentscheid)   nach   vorgängiger   Ankündi  -  gung im Amtsblatt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auflagen,   die   grundstücksbezogen   mit   der   Baubewilligung   verbunden   sind,  sind auf Anmeldung der Bewilligungsbehörde hin im Grundbuch anzumerken.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 Beginn der Bau- oder Rückbauarbeiten *
                            1  Mit   den   Bau-   oder   Rückbauarbeiten   darf   erst   begonnen   werden,   wenn   die  rechtskräftige Bewilligung oder eine Teilbewilligung vorliegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein  Baugesuch  eingereicht, so kann der Beginn der  Bauarbeiten  für die  Baugrube und für einzelne Bauteile auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung  der Baubewilligung gestattet werden, wenn nach dem Stand der Prüfung des  Baugesuchs gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen (Teilbaube  -  willigung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Baubewilligung können für die bereits genehmigten Teile des Bauvor  -  habens, auch wenn sie in Ausführung stehen oder bereits ausgeführt wurden,  zusätzliche Anforderungen gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Widerruf
                            1  Die Baubewilligungsbehörde kann unter Entschädigung der für die Bauherr  -  schaft entstandenen Kosten die Baubewilligung widerrufen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine   Planungszone   erlassen   wird   und   das   Bauvorhaben   nicht   oder   nur  zum kleineren Teil ausgeführt worden ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Baubewilligungsbehörde  widerruft  ohne   Kostenfolge   die  Baubewilligung  oder trifft andere Anordnungen, wenn die Baugesuchstellerin oder der Bauge  -  suchsteller die Erteilung der Baubewilligung durch unrichtige Angaben erschli  -  chen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Beschwerde   gegen   eine   Widerrufsverfügung   hat   keine   aufschiebende  Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 Erlöschen
                            1  Eine   Bau-   oder   Rückbaubewilligung   erlischt,   wenn   mit   dem  Rückbau   oder  den Bauarbeiten nicht innerhalb von 2  Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der  Bewilligung  begonnen wurde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist kann auf schriftliches Gesuch hin aus wichtigen Gründen von der  Baubewilligungsbehörde um 1  Jahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Bau nicht innert nützlicher Frist beendet, setzt die Baubewilligungs  -  behörde unter Androhung des Erlöschens der Baubewilligung eine Fertigstel  -  lungsfrist an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verstreicht die angesetzte Frist ungenutzt, erklärt die Baubewilligungsbehör  -  de die Baubewilligung für erloschen und verfügt gleichzeitig über die Beseiti  -  gung schon erstellter Bauteile.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4 Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 Beschwerderecht
                            1  Gegen die Abweisung eines Bau- oder Rückbaugesuchs, gegen die an eine  Bau-   oder  Rückbaubewilligung   geknüpften   Nebenbestimmungen,   gegen   Ent  -  scheide   über   Einsprachen   oder   gegen   andere   Verfügungen   der   Baubewilli  -  gungsbehörde können die Betroffenen und die Gemeinden innert 10  Tagen bei  der Baurekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerden sind innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides einzurei  -  chen und innert weiteren 30 Tagen zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung beträgt die Beschwerde  -  frist 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sofern   Bundesrecht   nichts   anderes   vorsieht,   ist   nur   beschwerdeberechtigt,  wer bereits im Einspracheverfahren mitgewirkt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird die Baubewilligung von der Gemeinde erteilt, ist die Bau- und Umwelt  -  schutzdirektion beschwerdeberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Baurekurskommission
                            1  Die   Baurekurskommission   besteht   aus   5   ordentlichen   Mitgliedern   und   3  Ersatzmitgliedern. Diese dürfen nicht gleichzeitig dem Kantonsgericht angehö  -  ren und nicht als Vertreterin oder Vertreter einer Partei auftreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die übri  -  gen Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die Baurekurskommission konstituiert sich  im übrigen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baurekurskommission entscheidet über Beschwerden in der Regel innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Organisation und das Verfah  -  ren der Baurekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entscheide der Baurekurskommission können durch die Betroffenen und die  Gemeinden beim Kantonsgericht angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5 Gebühren, Strafen und Verwaltungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 Gebühren
                            1  Für die Bewilligung von Bauten und Anlagen sowie für Zweckänderungen und  Rückbauten wird eine Gebühr erhoben. Der Regierungsrat erlässt eine Gebüh  -  renordnung.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr richtet sich nach Art und Umfang des Bauobjektes und den Prü  -  fungskosten. Sie wird auch für Vorabklärungen erhoben. In besonders aufwen  -  digen   Verfahren   oder   bei   Verfahren,   welche   eine   Umweltverträglichkeitsprü  -  fung erfordern, kann die Gebühr angemessen erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Baubewilligungsgebühr   fällt   zu   2/3   an   den   Kanton   und   zu   1/3   an   die  Gemeinde. Ist die Gemeinde für die Erteilung der Baubewilligung zuständig, er  -  hält sie 2/3 der Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung reduziert sich der Anteil  der Gemeinde auf 1/4 der Gebühr. Ist die Gemeinde für die Erteilung der Bau  -  bewilligung zuständig, erhält sie die Hälfte der Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Bewilligungsgebühr   wird   auch   für   Bauvorhaben   des   Kantons,   der  Einwohner- und der Bürgergemeinden, der staatlich anerkannten Kirchen und  ihren Gemeinden sowie des Kirchen- und Schulgutes erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Strafen
                            1  Wer   vorsätzlich   oder   fahrlässig   gegen   dieses   Gesetz   oder   die   sich   darauf  stützenden   Erlasse   und   vollstreckbaren   Verfügungen   des   Kantons   und   der  Gemeinden verstösst, wird mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In schweren Fällen kann die Busse auf CHF  100'000.– erhöht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Widerrechtliche  Gewinne  werden  nach  den  Bestimmungen  des  Schweizeri  -  schen Strafgesetzbuches eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Einstellung der Bauarbeiten und Benützungsverbot
                            1  Wird mit den Bau- oder Rückbauarbeiten unberechtigterweise begonnen oder  werden   Bauten   nicht   den   genehmigten   Plänen   entsprechend   oder   entgegen  gesetzlichen Vorschriften gebaut oder genutzt, verfügt die Baubewilligungsbe  -  hörde die Baueinstellung oder nötigenfalls ein Benutzungsverbot unter Andro  -  hung der Ungehorsamsstrafe gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baueinstellungen und Benutzungsverbote sind sofort vollstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, wird unter  Ansetzung   einer   angemessenen   Frist  die   Wiederherstellung   des   rechtmässi  -  gen Zustandes angeordnet. Zuständig ist:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bau- und Umweltschutzdirektion bei Bauten und Anlagen ausserhalb  der Bauzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Baubewilligungsbehörde in allen anderen Fällen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 Beseitigung und Ersatzvornahme
                            1  Unabhängig von einer Strafverfolgung kann unter Androhung einer Ungehor  -  samsstrafe   gemäss   Schweizerischem   Strafgesetzbuch   die   Beseitigung   vor  -  schriftswidriger Zustände verfügt werden. Zuständig ist:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bau- und Umweltschutzdirektion bei Bauten und Anlagen ausserhalb  der Bauzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Baubewilligungsbehörde in allen anderen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als vorschriftswidrig gilt auch der ungenügende Unterhalt von Bauten und An  -  lagen, wenn dadurch Gefahren für Mensch und Tier ausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern   dieser   Anordnung   nicht   innert   der   angesetzten   Frist   Folge   geleistet  wird, ordnet die Baubewilligungsbehörde eine Ersatzvornahme auf Kosten der  Unterhaltspflichtigen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die entstehenden Kosten steht dem Kanton bzw. der Gemeinde ohne Ein  -  tragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht an der Liegenschaft zu, das  allen anderen Pfandrechten vorgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 Übergangsbestimmungen
                            1  Kanton und Gemeinden müssen ihre Vorschriften diesem Gesetz innerhalb  von 5 Jahren seit Inkrafttreten anpassen. Der Regierungsrat kann diese Frist  für Gemeinden auf deren Gesuch hin erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   bei   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   hängigen   Baugesuche   werden   nach  dem neuen Recht, die hängigen Beschwerden nach dem alten Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139a * Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. Mai 2014 in
                            Bezug auf die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung  über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Gemeinden   müssen   ihre   Vorschriften   innerhalb   von   15   Jahren   seit   In  -  krafttreten der mit der Übernahme der IVHB verbundenen Änderungen anpas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann diese Frist für Gemeinden auf deren Gesuch hin er  -  strecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die notwendigen Anpassungen in der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  Oktober  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )    zum   Raumplanungs-   und   Baugesetz   fest.   Für   diejenigen  Gemeinden, die ihre Zonenvorschriften noch nicht an die IVHB angepasst ha  -  ben, gilt weiterhin das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  SGS  400.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. März 2023
                            betreffend Erfassung der Planungszonen im ÖREB-Kataster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestehende Planungszonen, die im Grundbuch eingetragen sind, werden im  ÖREB-Kataster erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
                            1  Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )    wird wie folgt geän  -  dert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 Änderung des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal -
                            tungsprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 16. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )    über die Verfassungs- und Verwal  -  tungsprozessordnung wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142 Änderung des Gesetzes über die Enteignung
                            1  Das   Gesetz   vom   19.   Juni   1950   über   die   Enteignung   wird   wie   folgt  geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbu -
                            ches (EG ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 30. Mai 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )    über die Einführung des Zivilgesetzbuches  (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 Änderung des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Klein-
                            und Mittelhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsge  -  setz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 26. Februar 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )    über das Gastgewerbe und den Klein-  und   Mittelhandel   mit   alkoholhaltigen   Getränken   (Wirtschaftsgesetz)   wird   wie  folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  SGS  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  GS 33.331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  SGS  271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  GS 33.331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  GS 33.333
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  GS 16.104, SGS 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  GS 33.333
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  GS 21.425, SGS 540
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  GS 33.334  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 Änderung des Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung
                            der Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 2. September 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )   über den Wasserbau und die Nutzung  der Gewässer wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 Änderung des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft
                            1  Das Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft vom 27. Februar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )   wird wie  folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 Änderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungs -
                            steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 7. Januar 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )   über die Erbschafts- und Schenkungssteu  -  er wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 Änderung des Gesetzes betreffend die Zivilprozessordnung
                            (ZPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Gesetz  vom 21. September  1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )    betreffend  die  Zivilprozessordnung  (ZPO) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 Änderung des Gesetzes über die Organisation und die Verwal -
                            tung der Gemeinden (Gemeindegesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 28. Mai 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )    über die Organisation und die Verwaltung  der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 Änderung des Strassengesetzes
                            1  Das Strassengesetz vom 24. März 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Änderung des Rheinhafengesetzes
                            1  Das Rheinhafengesetz vom 30. März 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  GS 25.653, SGS 445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  GS 33.335
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  SGS  780
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  GS 33.335
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  SGS  334
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  GS 33.335
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  GS 22.34, SGS 221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  GS 33.336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  SGS  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  GS 33.336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  SGS  430
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  GS 33.336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  SGS  421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  GS 33.338  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Durch dieses Gesetz werden insbesondere aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Baugesetz vom 15. Juni 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Dekret vom 27. Januar 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )   zum Baugesetz vom 15. Juni 1967;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der   Landratsbeschluss   vom   13.   März   1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  )    über   das   Verfahren   bei  Schaffung neuer Verkaufsflächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Verordnung vom 24. Mai 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  )   über das Bauen ausserhalb der Bau  -  zonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  GS 23.607, SGS 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  GS 24.22, SGS 400.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  GS 25.791, SGS 403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  GS 29.612, SGS 400.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Vom Regierungsrat am 27. Oktober 1998 auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  Erlass  Erstfassung  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 134 Abs. 1  eingefügt  GS 34.208
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.02.2004  01.07.2004  § 97 Abs. 5  geändert  GS 35.170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.02.2004  01.07.2004  § 113 Abs. 4  eingefügt  GS 35.170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2004  01.01.2005  § 13 Abs. 5  geändert  GS 35.302
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2004  01.01.2005  § 31 Abs. 3  geändert  GS 35.302
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2004  01.01.2005  § 59 Abs. 3  geändert  GS 35.302
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2004  01.01.2005  § 69 Abs. 4  geändert  GS 35.302
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2004  01.01.2004  § 133 Abs. 2  aufgehoben  GS 35.302
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  01.01.2007  § 136 Abs. 1  geändert  GS 35.1089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  01.01.2007  § 136 Abs. 2  geändert  GS 35.1089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.2006  01.09.2006  § 115  totalrevidiert  GS 35.954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.2006  01.09.2006  § 116  aufgehoben  GS 35.954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2006  01.08.2007  § 129 Abs. 4  eingefügt  GS 36.214
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  Titel 1.2.2  eingefügt  GS 36.267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 11a  eingefügt  GS 36.267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.05.2008  § 134 Abs. 5  geändert  GS 36.579
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.05.2008  § 134 Abs. 6  eingefügt  GS 36.579
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2008  01.02.2009  § 13 Abs. 4, lit. b.  geändert  GS 36.889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2008  01.02.2009  § 31 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 36.889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2008  01.02.2009  § 51 Abs. 1  geändert  GS 36.889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2008  01.02.2009  § 51 Abs. 2  geändert  GS 36.889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2008  01.02.2009  § 137 Abs. 3  geändert  GS 36.889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2008  01.02.2009  § 138 Abs. 1  geändert  GS 36.889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.10.2010  § 52a  eingefügt  GS 37.37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.10.2010  § 104a  eingefügt  GS 37.37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.10.2010  § 121a  eingefügt  GS 37.37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2013  01.10.2013  § 104b  eingefügt  GS 38.256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2013  01.10.2013  § 12a  eingefügt  GS 38.257
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2013  01.10.2013  § 13 Abs. 2  geändert  GS 38.257
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2014  01.01.2015  § 18 Abs. 3  geändert  GS 2014.105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2014  01.01.2015  § 50 Abs. 1  geändert  GS 2014.105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2014  01.01.2015  § 89 Abs. 1  geändert  GS 2014.105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2014  01.01.2015  § 90 Abs. 1  geändert  GS 2014.105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2014  01.01.2015  § 90 Abs. 2  geändert  GS 2014.105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2014  01.01.2015  § 91 Abs. 1  geändert  GS 2014.105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2014  01.01.2015  § 96 Abs. 1  geändert  GS 2014.105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2014  01.01.2015  § 113 Abs. 1, lit. h.  geändert  GS 2014.105  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2014  01.01.2015  § 139a  eingefügt  GS 2014.105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2014  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2014.105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2014  01.01.2015  Anhang 2  eingefügt  GS 2014.105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.2014  01.07.2015  § 105a  eingefügt  GS 2015.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.2014  01.07.2015  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2015.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2015  01.09.2015  § 119 Abs. 3  geändert  GS 2015.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2015  01.09.2015  § 119a  eingefügt  GS 2015.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2015  01.09.2015  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2015.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2017  01.01.2018  § 101 Abs. 1  geändert  GS 2017.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2017  01.01.2018  § 101 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2017.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2017  01.01.2018  § 101 Abs. 1, lit. c.  eingefügt  GS 2017.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2017  01.01.2018  § 123 Abs. 1  geändert  GS 2017.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2017  01.01.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2017  01.01.2018  § 91 Abs. 3  eingefügt  GS 2017.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2017  01.01.2018  § 101 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 2017.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2017  01.01.2018  § 103 Abs. 1, lit. b.  aufgehoben  GS 2017.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2017  01.01.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2017  01.10.2018  § 135 Abs. 1  geändert  GS 2018.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2017  01.10.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2018.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2018  01.04.2019  § 12a Abs. 2  geändert  GS 2019.006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2018  01.04.2019  § 12a Abs. 5  eingefügt  GS 2019.006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2018  01.04.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2019.006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2018  01.04.2019  Anhang 2  Inhalt geändert  GS 2019.006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  § 4 Abs. 2  geändert  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  § 6  Titel geändert  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  § 6 Abs. 3  aufgehoben  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  § 6a  eingefügt  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  § 9 Abs. 2  geändert  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  § 10 Abs. 2  geändert  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  Titel 1.2a  eingefügt  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  Titel 1.2a.1  eingefügt  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  § 13a  eingefügt  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  § 13b  eingefügt  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  § 13c  eingefügt  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  Titel 1.2a.2  eingefügt  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  § 13d  eingefügt  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  § 13e  eingefügt  GS 2020.018  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  Titel 1.2a.3  eingefügt  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  § 13f  eingefügt  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.04.2020  Anhang 2  Inhalt geändert  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2021  15.05.2022  § 109a  eingefügt  GS 2022.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2021  15.05.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2022.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2021  15.05.2022  Anhang 2  Inhalt geändert  GS 2022.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2021  01.06.2023  § 18 Abs. 4  bis  eingefügt  GS 2023.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2021  01.06.2023  § 52b  eingefügt  GS 2023.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2021  01.06.2023  § 52c  eingefügt  GS 2023.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2021  01.06.2023  § 52d  eingefügt  GS 2023.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2021  01.06.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2021  01.06.2023  Anhang 2  Inhalt geändert  GS 2023.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  § 102 Abs. 2  geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  Titel 6.2  geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  § 120 Abs. 2  geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  § 120 Abs. 2, lit. a.  eingefügt  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  § 120 Abs. 2, lit. b.  eingefügt  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  § 120 Abs. 3  geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  § 120 Abs. 4  geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  § 120 Abs. 4, lit. a.  geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  § 120 Abs. 4, lit. b.  geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  Titel 6.3  geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  § 124 Abs. 2, lit. b.  geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  § 126 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  § 130  Titel geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  § 130 Abs. 1  geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  § 132 Abs. 1  geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  § 133 Abs. 1  geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  § 135 Abs. 1  geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  § 137 Abs. 1  geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  01.09.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2022  01.02.2023  § 106 Abs. 1  geändert  GS 2023.010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2022  01.02.2023  § 106 Abs. 4  geändert  GS 2023.010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2022  01.02.2023  § 106 Abs. 5  geändert  GS 2023.010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2022  01.02.2023  § 106 Abs. 6  eingefügt  GS 2023.010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2022  01.02.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2022  01.02.2023  Anhang 2  Inhalt geändert  GS 2023.010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2022  01.01.2023  § 126 Abs. 1  geändert  GS 2022.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2022  01.01.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2022.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2022  01.01.2023  Anhang 2  Inhalt geändert  GS 2022.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 108  Titel geändert  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 108 Abs. 1  geändert  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 108 Abs. 2  geändert  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 108 Abs. 3  geändert  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 108 Abs. 4  geändert  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 108 Abs. 5  geändert  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 108 Abs. 6  eingefügt  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2023  01.09.2023  § 53 Abs. 5  geändert  GS 2023.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2023  01.09.2023  § 53 Abs. 5, lit. a.  eingefügt  GS 2023.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2023  01.09.2023  § 53 Abs. 5, lit. b.  eingefügt  GS 2023.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2023  01.09.2023  § 53 Abs. 6  geändert  GS 2023.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2023  01.09.2023  § 139b  eingefügt  GS 2023.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2023  01.09.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.057  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  08.01.1998  01.01.1999  Erstfassung  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 12.12.2019 01.04.2020 geändert GS 2020.018
§ 4 Abs. 1 12.12.2019 01.04.2020 geändert GS 2020.018
§ 4 Abs. 2 12.12.2019 01.04.2020 geändert GS 2020.018
§ 6 12.12.2019 01.04.2020 Titel geändert GS 2020.018
§ 6 Abs. 1 12.12.2019 01.04.2020 geändert GS 2020.018
§ 6 Abs. 2 12.12.2019 01.04.2020 geändert GS 2020.018
§ 6 Abs. 3 12.12.2019 01.04.2020 aufgehoben GS 2020.018
§ 6a 12.12.2019 01.04.2020 eingefügt GS 2020.018
§ 9 Abs. 2 12.12.2019 01.04.2020 geändert GS 2020.018
§ 10 Abs. 2 12.12.2019 01.04.2020 geändert GS 2020.018
                            Titel 1.2.2  21.06.2007  01.01.2008  eingefügt  GS 36.267
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.267
§ 12a 27.06.2013 01.10.2013 eingefügt GS 38.257
§ 12a Abs. 2 08.11.2018 01.04.2019 geändert GS 2019.006
§ 12a Abs. 5 08.11.2018 01.04.2019 eingefügt GS 2019.006
§ 13 Abs. 2 27.06.2013 01.10.2013 geändert GS 38.257
§ 13 Abs. 4, lit. b. 16.10.2008 01.02.2009 geändert GS 36.889
§ 13 Abs. 5 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.302
                            Titel 1.2a  12.12.2019  01.04.2020  eingefügt  GS 2020.018  Titel 1.2a.1  12.12.2019  01.04.2020  eingefügt  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a 12.12.2019 01.04.2020 eingefügt GS 2020.018
§ 13b 12.12.2019 01.04.2020 eingefügt GS 2020.018
§ 13c 12.12.2019 01.04.2020 eingefügt GS 2020.018
                            Titel 1.2a.2  12.12.2019  01.04.2020  eingefügt  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13d 12.12.2019 01.04.2020 eingefügt GS 2020.018
§ 13e 12.12.2019 01.04.2020 eingefügt GS 2020.018
                            Titel 1.2a.3  12.12.2019  01.04.2020  eingefügt  GS 2020.018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13f 12.12.2019 01.04.2020 eingefügt GS 2020.018
§ 18 Abs. 3 22.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.105
§ 18 Abs. 4 bis 15.12.2021 01.06.2023 eingefügt GS 2023.033
§ 31 Abs. 2, lit. a. 16.10.2008 01.02.2009 geändert GS 36.889
§ 31 Abs. 3 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.302
§ 50 Abs. 1 22.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.105
§ 51 Abs. 1 16.10.2008 01.02.2009 geändert GS 36.889
§ 51 Abs. 2 16.10.2008 01.02.2009 geändert GS 36.889
§ 52a 09.12.2009 01.10.2010 eingefügt GS 37.37
§ 52b 15.12.2021 01.06.2023 eingefügt GS 2023.033
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52c 15.12.2021 01.06.2023 eingefügt GS 2023.033
§ 52d 15.12.2021 01.06.2023 eingefügt GS 2023.033
§ 53 Abs. 5 30.03.2023 01.09.2023 geändert GS 2023.057
§ 53 Abs. 5, lit. a. 30.03.2023 01.09.2023 eingefügt GS 2023.057
§ 53 Abs. 5, lit. b. 30.03.2023 01.09.2023 eingefügt GS 2023.057
§ 53 Abs. 6 30.03.2023 01.09.2023 geändert GS 2023.057
§ 59 Abs. 3 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.302
§ 69 Abs. 4 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.302
§ 89 Abs. 1 22.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.105
§ 90 Abs. 1 22.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.105
§ 90 Abs. 2 22.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.105
§ 91 Abs. 1 22.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.105
§ 91 Abs. 3 12.01.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.043
§ 96 Abs. 1 22.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.105
§ 97 Abs. 5 05.02.2004 01.07.2004 geändert GS 35.170
§ 101 Abs. 1 12.01.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.042
§ 101 Abs. 1, lit. b. 12.01.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.042
§ 101 Abs. 1, lit. c. 12.01.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.042
§ 101 Abs. 2 bis 12.01.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.043
§ 102 Abs. 2 27.01.2022 01.09.2023 geändert GS 2023.046
§ 103 Abs. 1, lit. b. 12.01.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.043
§ 104a 09.12.2009 01.10.2010 eingefügt GS 37.37
§ 104b 27.06.2013 01.10.2013 eingefügt GS 38.256
§ 105a 18.09.2014 01.07.2015 eingefügt GS 2015.040
§ 106 Abs. 1 02.06.2022 01.02.2023 geändert GS 2023.010
§ 106 Abs. 4 02.06.2022 01.02.2023 geändert GS 2023.010
§ 106 Abs. 5 02.06.2022 01.02.2023 geändert GS 2023.010
§ 106 Abs. 6 02.06.2022 01.02.2023 eingefügt GS 2023.010
§ 108 26.01.2023 01.01.2024 Titel geändert GS 2023.088
§ 108 Abs. 1 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 108 Abs. 2 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 108 Abs. 3 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 108 Abs. 4 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 108 Abs. 5 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 108 Abs. 6 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 109a 15.12.2021 15.05.2022 eingefügt GS 2022.049
§ 113 Abs. 1, lit. h. 22.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.105
§ 113 Abs. 4 05.02.2004 01.07.2004 eingefügt GS 35.170
§ 115 08.06.2006 01.09.2006 totalrevidiert GS 35.954
§ 116 08.06.2006 01.09.2006 aufgehoben GS 35.954
§ 119 Abs. 3 04.06.2015 01.09.2015 geändert GS 2015.050
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119a 04.06.2015 01.09.2015 eingefügt GS 2015.050
                            Titel 6.2  27.01.2022  01.09.2023  geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 Abs. 2 27.01.2022 01.09.2023 geändert GS 2023.046
§ 120 Abs. 2, lit. a. 27.01.2022 01.09.2023 eingefügt GS 2023.046
§ 120 Abs. 2, lit. b. 27.01.2022 01.09.2023 eingefügt GS 2023.046
§ 120 Abs. 3 27.01.2022 01.09.2023 geändert GS 2023.046
§ 120 Abs. 4 27.01.2022 01.09.2023 geändert GS 2023.046
§ 120 Abs. 4, lit. a. 27.01.2022 01.09.2023 geändert GS 2023.046
§ 120 Abs. 4, lit. b. 27.01.2022 01.09.2023 geändert GS 2023.046
§ 121a 09.12.2009 01.10.2010 eingefügt GS 37.37
§ 123 Abs. 1 12.01.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.042
                            Titel 6.3  27.01.2022  01.09.2023  geändert  GS 2023.046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 Abs. 2, lit. b. 27.01.2022 01.09.2023 geändert GS 2023.046
§ 126 Abs. 1 30.06.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.088
§ 126 Abs. 1 bis 27.01.2022 01.09.2023 eingefügt GS 2023.046
§ 129 Abs. 4 16.11.2006 01.08.2007 eingefügt GS 36.214
§ 130 27.01.2022 01.09.2023 Titel geändert GS 2023.046
§ 130 Abs. 1 27.01.2022 01.09.2023 geändert GS 2023.046
§ 132 Abs. 1 27.01.2022 01.09.2023 geändert GS 2023.046
§ 133 Abs. 1 27.01.2022 01.09.2023 geändert GS 2023.046
§ 133 Abs. 2 10.06.2004 01.01.2004 aufgehoben GS 35.302
§ 134 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 eingefügt GS 34.208
§ 134 Abs. 5 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579
§ 134 Abs. 6 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 135 Abs. 1 30.11.2017 01.10.2018 geändert GS 2018.051
§ 135 Abs. 1 27.01.2022 01.09.2023 geändert GS 2023.046
§ 136 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1089
§ 136 Abs. 2 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1089
§ 137 Abs. 1 27.01.2022 01.09.2023 geändert GS 2023.046
§ 137 Abs. 3 16.10.2008 01.02.2009 geändert GS 36.889
§ 138 Abs. 1 16.10.2008 01.02.2009 geändert GS 36.889
§ 139a 22.05.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.105
§ 139b 30.03.2023 01.09.2023 eingefügt GS 2023.057
                            Anhang 1  22.05.2014  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2014.105  Anhang 1  18.09.2014  01.07.2015  Inhalt geändert  GS 2015.040  Anhang 1  04.06.2015  01.09.2015  Inhalt geändert  GS 2015.050  Anhang 1  12.01.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  GS 2017.042  Anhang 1  12.01.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  GS 2017.043  Anhang 1  30.11.2017  01.10.2018  Inhalt geändert  GS 2018.051  Anhang 1  08.11.2018  01.04.2019  Inhalt geändert  GS 2019.006  Anhang 1  12.12.2019  01.04.2020  Inhalt geändert  GS 2020.018  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Anhang 1  15.12.2021  15.05.2022  Inhalt geändert  GS 2022.049  Anhang 1  15.12.2021  01.06.2023  Inhalt geändert  GS 2023.033  Anhang 1  27.01.2022  01.09.2023  Inhalt geändert  GS 2023.046  Anhang 1  02.06.2022  01.02.2023  Inhalt geändert  GS 2023.010  Anhang 1  30.06.2022  01.01.2023  Inhalt geändert  GS 2022.088  Anhang 1  26.01.2023  01.01.2024  Inhalt geändert  GS 2023.088  Anhang 1  30.03.2023  01.09.2023  Inhalt geändert  GS 2023.057  Anhang 2  22.05.2014  01.01.2015  eingefügt  GS 2014.105  Anhang 2  08.11.2018  01.04.2019  Inhalt geändert  GS 2019.006  Anhang 2  12.12.2019  01.04.2020  Inhalt geändert  GS 2020.018  Anhang 2  15.12.2021  15.05.2022  Inhalt geändert  GS 2022.049  Anhang 2  15.12.2021  01.06.2023  Inhalt geändert  GS 2023.033  Anhang 2  02.06.2022  01.02.2023  Inhalt geändert  GS 2023.010  Anhang 2  30.06.2022  01.01.2023  Inhalt geändert  GS 2022.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2  Erlasstitel  Raumplanungs  - und Baugesetz (RBG)  SGS  -Nr.  400  GS  -Nr.  33.0289  Erlassdatum  08.01.  1998 (  93/308 // 93/308a)  In Kraft seit  01.01.  1999  > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel  -Landschaft  Hinweise:  -  Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Le-  sung.  -  Die  Links  unter  «GS  -Nr.»  und  «In  Kraft  seit»  führen  zu  den  entsprechenden  Doku-  menten in der chronologischen und in der sys  tematischen Gesetzessammlung.  -  Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Land-  ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschl  üssen) und allfälligen  weiteren Informationen (z. B.  Abstimmungsresultate).  -  Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament  ».  Weitere  Informationen  zu  den  Gesetzessammlungen  finden  sich  unter  «Gesetzes-  sammlung»  .  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  2023.088  01.01.2024  2022/461,  Verfassungsinitiative «Für eine kan-  tonale Behindertengleichstellung»; Gegenvor-  schlag  für  ein  Gesetz  des  Kantons  Basel  -  Landschaft über die Rechte von Menschen mit  Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL,  BRG BL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2023  2022/693  ,  Aufnahme der Planungszone in den  ÖREB  -Kataster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2022  2022.088  01.01.2023  2022/198  ,  Publikationsgesetz  für  den  Kanton  Basel  -Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2022  2023.010  01.02.2023  2016/405,  Gemeindeautonomie  bei  der  Park-  platzerstellungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2022  2023.046  01.09.2023  2021/472  ,  Massnahmenpaket  zur  Förderung  des Baustoffkreislaufs Regio Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2021  2023.033  01.06.2023  2020/598  ,  Anpassungen  an  Teilrevision  des  Bundesgesetzes über die Raumplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2021  2022.049  15.05.2022  2021/294  ,  Erweiterte  Bestandesgarantie  für  Bauten und Anlagen im Gewässerraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  2020.018  01.04.2020  2019/99, VAGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2018  2019.006  01.04.2019  2018/581, Ausscheidung Gewässerraum gem.  Urteil KG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2017  2018.051  01.10.2018  2017/  035, Änderung Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2017  2017.043  01.01.2018  2015/434, Erlass BNPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2017  2017.042  01.01.2018  2015/436,  Gravitative  Naturgefahren  in  Bau-  bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2015  2015.050  01.09.2015  2015/071  ,       Verfahrenskoordination       und  Rechtsmittelinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.2014  2015.040  01.07.2015  2013/407  ,  Befristung  der  Aushangdauer  von  Wahl  -/Abstimmungsplakaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2014  2014.105  01.01.2015  2013/139, Anpassung RBG an IVHB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2013  38.257  01.10.2013  2013/019, Ausscheidung Gewässerraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2013  38.256  01.10.2013  2011/176, Solaranlagen in Kernzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  37.37  01.10.2010  2009/160, Mobilfunkanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2008  36.889  01.02.2009  2008/003, Änderungen wegen Urteilen KG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  36.579  01.05.2008  2007/129,   Erweiterung   Gemeindebeschwer-  derecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  36.267  01.01.2008  2007/021, Gesetz Umsetzung NFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2006  36.214  01.08.2007  2005/052, Totalrevision EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.2006  35.954  01.09.2006  2005/167, Anpassung an Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  35.1089  01.01.2007  2004/236,  Revision  EG  StGB/Erlass  Übertre-  tungsstrafgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2004  35.302  01.01.2005  2004/001,    Teilrevision    Verwaltungsverfah-  rensgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.02.2004  35.170  01.07.2004  2003/182, Waldabstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  34.208  01.04.2002  2000/090,  Revision  Gerichtsorganisationsge-  setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Av  Av  Av  Abstandsvorschrift  bebaubarer Bereich  Baulinie  Parzellengrenze  der Abstandsvorschrift  Baulinie tritt an Stelle  Zu §§ 90, 91 und 96 RBG IVHB: bebaubarer Bereich