Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Volksschule
                            Besoldungsverordnung  für die Lehrpersonen der Volksschule  (BLV)  vom 27. März 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 44 des Gesetzes über die Volksschule vom 27. März 2023,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Lohnkategorien
                            1  Die Lehrpersonen der Volksschule werden aufgrund ihrer Anstellung in fol  -  gende Lohnkategorien eingeteilt:  a)  Lehrpersonen im 1. und 2. Zyklus  Lohnkategorie I  b)  Lehrpersonen im 3. Zyklus  Lohnkategorie II  c)  Förderlehrpersonen aller Zyklen  Lohnkategorie II
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Jahreslohn 1 )
                            1  Innerhalb der Lohnkategorie richtet sich der Lohnanspruch nach Lohnstufe.  Der Jahreslohn beträgt bei einem Vollpensum:  Lohnstufe  Lohnkategorie I (in  Franken)  Lohnkategorie II (in  Franken)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  78'800  94'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  81'600  97'300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  82'000  101'300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  82'600  103'300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  85'000  105'300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Siehe Anhang 1 für aktuelle Lohnwerte  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnstufe  Lohnkategorie I (in  Franken)  Lohnkategorie II (in  Franken)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  86'536  109'319
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  89'951  113'346
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  93'369  117'492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  96'881  118'321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  96'976  119'150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  97'736  119'979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  98'496  120'808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  99'258  121'641
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  102'109  125'677
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  104'962  129'712
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  107'813  133'748
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  110'776  137'783
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  111'255  138'053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  111'734  138'339
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  112'213  138'625
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  112'692  138'911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  113'172  139'197
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  115'000  139'485
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  116'715  140'063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  118'782  140'917
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Lohnwerte jeweils auf den 1. Januar der Ent  -  wicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Lohneinstufung bei Diensteintritt
                            1  Bei Diensteintritt erfolgt die Lohneinstufung nach anrechenbaren Dienstjah  -  ren. Eintretende Lehrpersonen ohne anrechenbare Dienstjahre werden nach  Lohnstufe 1 entlöhnt. Für jedes anrechenbare ganze Dienstjahr wird der  Jahreslohn um eine Lohnstufe erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Tätigkeiten sind als Dienstjahre anrechenbar:  a)  Schuljahre mit einer Unterrichtstätigkeit von mehr als 50 Prozent:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dienstjahr pro Schuljahr; Schuljahre mit einer Unterrichtstätigkeit  von weniger als 50 Prozent: 1/2 Dienstjahr pro Schuljahr;  b)  andere hauptberufliche Erwerbstätigkeit ab dem 21. Lebensjahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2  Dienstjahr pro Jahr der Erwerbstätigkeit;  c)  Kindererziehung in der Familie ab dem 21. Lebensjahr: 1/2  Dienstjahr  pro Jahr der Kindererziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Lohnstufenanstieg
                            1  Die Lehrpersonen werden im folgenden Kalenderjahr auf der nächsten  Lohnstufe entlöhnt, sofern sie eine gute Leistung erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erbringt eine Lehrperson eine aussergewöhnlich gute Leistung, kann ihr  ein zusätzlicher Lohnstufenanstieg bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erbringt eine Lehrperson höchstens eine genügende Leistung, wird sie im  folgenden Kalenderjahr auf der gleichen Lohnstufe entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung beurteilt die Leistungen der Lehrpersonen und stellt dem  zuständigen Schulorgan die erforderlichen Anträge für die Lohneinstufung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Lehrpersonen mit abweichender Berufsqualifikation
                            1  Lehrpersonen   ohne   Lehrdiplom   haben   Anspruch   auf   90   Prozent   des  Jahreslohnes der jeweiligen Lohnkategorie. Die höchste Lohneinstufung ent  -  spricht Lohnstufe 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen im 3. Zyklus, die nur über ein Lehrdiplom für einen tieferen  Zyklus verfügen, haben Anspruch auf 90 Prozent des Jahreslohnes der  Lohnkategorie II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Förderlehrpersonen ohne Masterabschluss in Schulischer Heilpädagogik  oder gleichwertigen Abschluss haben Anspruch auf 90 Prozent des Jahres  -  lohnes der Lohnkategorie II.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Lohnmodalitäten
                            1  Der Lohnanspruch für das 1. Semester eines Schuljahres erstreckt sich  vom 1.  August bis zum 31.  Januar, derjenige für das 2.  Semester vom 1.  Fe  -  bruar bis zum 31.  Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lohn kann in 12 oder 13 Teilen ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anerkennungsprämien
                            1  Für   besondere   Leistungen   können   Anerkennungsprämien   ausgerichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämie beträgt maximal 3‘000 Franken pro Lehrperson und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der jährliche Gesamtbetrag der Anerkennungsprämien darf höchstens ein  halbes Prozent der Lohnsumme aller Lehrpersonen desselben Schulträgers  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dienstaltersgeschenk
                            1  Lehrpersonen erhalten als Anerkennung nach Vollendung des 10., 20., 30.  und 40. Dienstjahres beim gleichen Schulträger ein Dienstaltersgeschenk  von je einem Monatslohn. Das zuständige Schulorgan kann anstelle des  Geldbetrags einen Urlaub von vier Wochen während der Unterrichtszeit be  -  willigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die individuelle Höhe des Dienstaltersgeschenkes bemisst sich nach dem  durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Spesenentschädigung
                            1  Die Schulträger regeln den Anspruch auf Ersatz der berufsbedingten Aus  -  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  01.01.2024  Anhang 1  Name und In  -  halt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 / 15.12.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.  Anhang 1  12.12.2023  01.01.2024  Name und In  -  halt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 / 15.12.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1: Lohnwerte gemäss Art. 2 Abs. 1; Anpassung   2024  Lohnkategorie I  (in Franken)  Lohnkategorie II  (in Franken)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81'582  97'836
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84'480  100'735
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84'895  104'876
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85'516  106'946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88'001  109'017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89'591  113'178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93'126  117'347
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96'665  121'640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'301  122'497
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'400  123'356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101'186  124'215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101'973  125'072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102'762  125'935
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105'713  130'114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108'667  134'291
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111'619  138'469
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114'687  142'647
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115'182  142'926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115'679  143'223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116'174  143'519
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116'670  143'814
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117'167  144'111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119'060  144'409
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120'835  145'007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122'975  145'891  Anpassung gemäss Beschluss des Regierungsrates vom  12. Dezember 2023 (RRB-