Ausführungsbestimmungen zur BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Ausführungsbestimmungen zur BVG  -  und  Stiftungsaufsicht Aargau (Ausführungsbestimmungen  BVSA)  Vom 22. April 2013 (Stand 1. Januar 2024)  Der Verwaltungsrat der BVG  -  und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA),  gestützt  auf  §  4  Abs.  3  lit.  e  des  Gesetzes  über  die  BVG  -  und  Stiftungsaufsicht  (G  -  BVSA) vom 15. Januar 2013  1  )  ,  erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einrichtungen für berufliche Vorsorge *
§ 1 Einsichtnahme in die jährlichen Berichterstattungen *
                            1  Die  Einrichtungen  für  berufliche  Vorsorge  hab  en  der  BVG  -  und  Stiftungsaufsicht  Aargau (BVSA) spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs unauf-  gefordert den jährlichen Bericht rechtsgültig unterzeichnet mit den notwendigen Un-  terlagen zur Kontrolle einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht  bei  einer  Einr  ichtung  für  berufliche  Vorsorge  eine  Unterdeckung  gemäss  Art.  44  der  Verordnung über  die  berufliche  Alters  -  ,  Hinterlassenen  -  und  Invaliden-  vorsorge (BVV2) vom 18. April 1984  2  )  , ist der jährliche Bericht der BVSA spätestens  vier Monate nach Abschluss des G  eschäftsjahrs einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  BVSA  kann  für  die  Berichterstattung  die  Verwendung  bestimmter  Formulare  vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  BVSA  nimmt  Einsicht  in die  jährlichen  Berichterstattungsunterlagen der  Ein-  richtungen für berufliche Vorsorge. Sie nimmt die Aufg  aben gemäss Art. 62 des Bun-  desgesetzes über die berufliche Alter  -  , Hinterlassenen  -  und Invalidenvorsorge (BVG)  vom 25. Juni 1982  3  )  wahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  210.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  831.441.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Stiftungen, die nicht auf dem Gebiet der Personalvorsorge
                            tätig sind (klassische Stiftungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Prüfung der Re glemente
                            1  Nach Errichtung der Stiftung erlassene Reglemente und deren Änderungen sind der  BVSA unter Beilage der unterzeichneten Protokolle  einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BVSA prüft, ob die Reglemente und deren Änderungen rechtmässig zustande  gekommen sind und mit  Gesetz und Stiftungsurkunde übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Einsichtnahme in die jährlichen Berichterstattungen *
                            1  Der BVSA sind alljährlich innert 6 Monaten seit Ablauf des Rechnungsjahrs unauf-  gefordert und  rechtsgültig unterzeichnet  einzureichen:  *  a)  *  ...  b)  *  vom Stiftungsrat genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung, be-  stehend  aus  Bilanz  und  Betriebsrechnung  mit  den  Vorjahreszahlen  und  dem  Anhang,  c)  *  Protokoll betreffend Genehmigung der Jahresrechnung,  d)  *  Bericht der Revisionsstelle, falls ein  e solche gesetzlich vorgeschrieben oder in  der Stiftungsurkunde oder im Reglement vorgesehen ist,  e)  *  allfälliger Lagebericht gemäss Art. 961c des Bundesgesetzes betreffend die Er-  gänzung  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  (Fünfter  Teil:  Obligationen-  rec  ht) vom 30. März 1911  1  )  ,  f)  *  bei mehrheitlich durch die Stiftung beherrschten Gesellschaften auch die Jah-  resrechnung und der Bericht der Revisionsstelle der beherrschten Gesellschaft  und gegebenenfalls die Konzernrechnung,  g)  *  allfällige weitere von  der BVSA einverlangte Unterlagen, insbesondere der um-  fassende Bericht bei Vorliegen einer ordentlichen Revision.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BVSA kann von den Stiftungen alle sachdienlichen Aufschlüsse verlangen, ins-  besondere  in  sämtliche  Unterlagen,  wie  Bücher,  Belege,  Korresp  ondenzen,  Proto-  kolle, Einsicht nehmen und nötigenfalls auf Kosten der Stiftung das Gutachten einer  Fachperson einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann für die Berichterstattung die Verwendung bestimmter Formulare sowie spe-  zifische Angaben im Anhang zur Jahresrechnung vorschre  iben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Änderung von Stiftungsurkunden und Aufhebungen
                            1  Mit  dem  Gesuch  um  Änderung  der  Stiftungsurkunde  oder  der  organisatorischen  Aufhebung ohne Liquidation sind der BVSA einzureichen:  *  a)  *  auf ausdrückliches Verlangen der BVSA die gültige Fassung  der Stiftungsur-  kunde,  b)  *  der Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans mit dem Wortlaut der Änderun-  gen oder ein Antrag des Stifters sowie die entsprechenden Protokolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Aufhebung der Stiftung genehmigt die BVSA die Schlussabrechnung und er-  m  ächtigt den Handelsregisterführer zur Löschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Liquidation
                            1  Mit dem Gesuch um Feststellung der Aufhebung und Ermächtigung zur Liquidation  ist der BVSA eine Aufstellung über die beabsichtigte Verwendung des Stiftungsver-  mögens samt den entsprechenden  Protokollen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Gutheissung des Gesuchs überwacht die BVSA den Vollzug der Liquidation,  genehmigt  die  Schlussabrechnung  und  ermächtigt  das  Handelsregisteramt  zur  Lö-  schung der Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a * Befreiung von der Bezeichnung einer Revisionss telle
                            1  Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisions-  stelle zu bezeichnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 83b Abs. 2 des Schweize-  rischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907  1  )  sowie der Verordnung  über die  Revisionsstelle von Stiftungen vom 24. August 2005  2  )  erfüllt sind und ein-  fache finanzielle Verhältnisse vorliegen. Die Verfügung ist dem Handelsregisteramt  zur Kenntnis zu bringen. Die Befreiung kann jederzeit widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Stiftung von de  r Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, befreit, so muss  sie jährlich bestätigen, dass:  a)  die Jahresrechnung vollständig ist und alle relevanten Geschäftsfälle und Sach-  verhalte gesetzeskonform abgebildet sind (Vollständigkeitserklärung),  b)  das Ver  mögen dem Zweck entsprechend verwendet worden ist und  c)  die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezeichnet die Stiftung freiwillig eine Revisionsstelle, ist deren Bericht den Bericht-  erstattungsunterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5b * Aufsichtstätigkeit und Aufsichtsmittel
                            1  Die BVSA nimmt sinngemäss die Aufgaben gemäss Art. 62 BVG wahr. Es stehen  ihr dazu die Aufsichtsmittel nach Art. 62a BVG sinngemäss zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  211.121.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5c * Verzeichnis
                            1  Die  BVSA  führt  ein  Verzeichnis  über  alle  beauf  sichtigten  klassischen  Stiftungen  nach  Kapitel 2. Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftungen sowie  das Datum der Errichtung der Stiftung und der Aufsichtsübernahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmung
§ 6 Inkrafttreten
                            1  Diese  Ausführungsbestimmungen  si
                        
                        
                    
                    
                    
                22. April 2013 verabschiedet worden und treten vorbehältlich der Genehmigung
                            durch den Regierungsrat per 1. August 2013 in Kraft.  Aarau, 22. April 2013  Für den Verwaltungsrat der BVG  -  und  Stiftungsaufsicht Aargau (BV  SA)  B  UR  B  ÜRGIN  G  IGER  Vom Regierungsrat genehmigt am: 5. Juni 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.04.2018 01.09.2018 Titel 1. geändert 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 1 Titel geändert 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 1 Abs. 1 geändert 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 1 Abs. 2 geändert 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 1 Abs. 4 eingefügt 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 2 Abs. 1 geändert 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 3 Titel geändert 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 3 Abs. 1 geändert 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 3 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 3 Abs. 1, lit. c) geändert 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 3 Abs. 1, lit. d) geändert 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 3 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 3 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 3 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 3 Abs. 3 geändert 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 4 Abs. 1 geändert 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 4 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 5a eingefügt 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 5b eingefügt 2018/5 - 02
20.04.2018 01.09.2018 § 5c eingefügt 2018/5 - 02
12.10.2022 01.01.2024 § 4 Abs. 2 aufgehoben 2023/09 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Titel 1.  20.04.2018  01.09.2018  geändert  2018/5  -  02