Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Kantonsanteil für das Jahr 2024 an den Kosten der Leistungen der ... (820.62)

CH - FR

Verordnung über den Kantonsanteil für das Jahr 2024 an den Kosten der Leistungen der ... (820.62)

Verordnung über den Kantonsanteil für das Jahr 2024 an den Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege

Verordnung über den Kantonsanteil für das Jahr 2024 an den Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege vom 28.02.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes vom 9. Dezember
2010 zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

1 Der Kantonsanteil an den Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangs - pflege für das Jahr 2024 beträgt 55 %.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.02.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_025 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.02.2023 01.01.2024 2023_025
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht