Statuten des Zweckverbandes Abfallentsorgung Glarnerland
                            VIII B/3/3  Statuten des Zweckverbandes Abfallentsorgung  Glarnerland  (ZAG)  Vom 10. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2022)  (Erlassen von der Delegiertenversammlung am 10. Juni 2020)  1. Verband
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name, Rechtsnatur, Verbandsgemeinden
                            1  Der Zweckverband Abfallentsorgung Glarnerland (ZAG) ist eine Körper  -  schaft des kantonalen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne  des kantonalen Gemeindegesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er besteht aus den drei Gemeinden des Kantons Glarus. Vorbehalten bleibt  die Aufnahme von weiteren Gemeinden sowie der Ausschluss oder der Aus  -  tritt von Verbandsgemeinden (Art. 19 und Art. 20).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sitz
                            1  Der Sitz des Zweckverbandes befindet sich am jeweiligen Ort des Präsidi  -  ums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck
                            1  Der Zweck des Verbandes besteht in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Abfuhr des Hauskehrichts im Verbandsgebiet; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der einheitlichen Überbindung der Kosten für Sammlung, Trans  -  port und Verbrennung des Hauskehrichts auf die Verursacher mit  -  tels Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband kann im Auftrag der Verbandsgemeinden die Sammlung und  den Transport weiterer Abfallarten organisieren und durchführen.  2. Zweckerfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kernaufgaben des Verbandes
                            1  Der Verband erhebt für die Entsorgung des Kehrichts und für Sperrgut ein  -  heitliche Gebühren nach dem Verursacherprinzip (Sack-, Sperrgut- und Con  -  tainergebühren).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt die Kostenanteile der Verbandsgemeinden nach Massgabe  der in ihrem Gebiet pro Woche durchgeführten Abfuhren.  1)  GS  II  E/2  SBE 2023 52  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zweckerfüllung
                            1  Der Verband bezweckt die Sammlung und den Transport folgender Abfall  -  arten im Siedlungsgebiet nach ökologischen und wirtschaftlichen Kriterien  im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie die administrative und finanzi  -  elle Entlastung der Verbandsgemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Hauskehricht einschliesslich Sperrgut (Art.  3  Abs.  1  Bst.  a);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  weiterer Abfallarten wie Altglas, Altpapier, Karton und Kunststoffe,  usw., wenn die Verbandsgemeinden einen entsprechenden Auf  -  trag erteilen und die Delegiertenversammlung die Annahme des  Auftrages beschliesst (Art.  3  Abs.  2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann zuhanden der Verbandsgemeinden Beiträge an Einrichtungen leis  -  ten, die zur besseren Aufgabenerfüllung des Verbandes dienen (Unter- oder  Oberflurbehälter oder andere geeignete gemeinschaftliche Sammelstellen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verbandsvorschriften
                            1  Die Delegiertenversammlung regelt im Rahmen dieser Statuten die Organi  -  sation des Verbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt zudem insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Art der Bereitstellung des Hauskehrichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Schnittstelle zwischen Zweckverband und Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Höhe   der   Sack-,   Sperrgut-   und   Containergebühren  (Art.  4  Abs.  1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Gewährung von Beiträgen an die Verbandsgemeinden zur Er  -  stellung zentraler Unter- und Oberflursammelbehälter sowie ande  -  rer geeigneter Sammelstellen (Art.  5  Abs.  2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erlässt Vorschriften für den Bau von zentralen Unter- oder Oberflursam  -  melstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ablieferungspflicht und Abnahmeanspruch
                            1  Die Verbandsgemeinden sorgen dafür, dass ihre Bevölkerung dem Zweck  -  verband   die   Abfälle   gemäss   den   Vorgaben   des   Verbandes  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs.  2  Bst.  a  und  b) abliefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbandsgemeinden haben Anspruch darauf, dass der Zweckverband  die Entsorgung der Abfälle gemäss Artikel  4  und  5  Absatz  1 gewährleistet.  3. Verbandsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organe
                            1  Die Organe des Zweckverbandes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Verbandsgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Delegiertenversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Vorsteherschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Rechnungsprüfungsorgan.  3.1. Delegiertenversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung, Stimmrecht
                            1  Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Vertretungen aller Gemeinden  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Verbandsgemeinde hat pro 6000 Einwohner, oder einen Bruchteil da  -  von, je einen Delegierten. Massgebend ist die jeweils neueste Volkszählung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Delegierte hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verbandsgemeinden wählen nach Massgabe des Gemeindegesetzes  und ihrer Gemeindeordnung ihre Delegierten in den Verband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Stellvertretung der Delegierten regeln die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuständigkeit der Delegiertenversammlung
                            1  Der Delegiertenversammlung stehen die im Gemeindegesetz vorgesehenen  Befugnisse zu, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder der Vorste  -  herschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung der Vor  -  steherschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Genehmigung des Berichts des Rechnungsprüfungsorgans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Genehmigung des Protokolls der Delegiertenversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  der Erlass der Verbandsvorschriften (Art.  6);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  der Entscheid über die Erfüllung weiterer Aufgaben im Auftrag der  Verbandsgemeinden (Art.  5  Abs.  1  Bst.  b);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  der Abschluss von Verträgen zwecks Erfüllung der Verbandsauf  -  gaben, welche die Grenzbeträge zu den Kompetenzen der Vorste  -  herschaft   für   frei   bestimmbare   Ausgaben   überschreiten  (Art.  13  Abs.  2  Bst.  f);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Genehmigung des Budgets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die Beschlussfassung über neue bestimmbare Ausgaben, einmalig  bis 250  000 Franken und wiederkehrende bis 50  000 Franken, so  -  weit nicht die Vorsteherschaft zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die Änderung der Statuten unter Vorbehalt der Zustimmung der  Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  die Aufnahme von weiteren Gemeinden (Art.  19  Abs.  1) unter Vor  -  behalt der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsge  -  meinden   und   der   Ausschluss   von   Verbandsgemeinden  (Art.  19  Abs.  2);  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  die Auflösung des Zweckverbandes (Art.  21) unter Vorbehalt der  Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegiertenversammlung kann Rechtsetzungsbefugnisse gemäss Ab  -  satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Buchstabe  f und Vertragsbefugnisse gemäss Absatz  1  Buchstabe  h  auf die Vorsteherschaft übertragen. Solche Ermächtigungen müssen auf ein  bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher um  -  schrieben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einberufung, Durchführung
                            1  Die Delegiertenversammlung tritt auf Einladung der Vorsteherschaft oder  auf Verlangen einer Verbandsgemeinde, jährlich aber mindestens einmal, im  2. Quartal, zusammen. Sie ist mindestens 30 Tage im Voraus anzukünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird durch das Verbandspräsidium oder, im Verhinderungsfall, durch  die Stellvertretung geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anträge von Gemeinden zuhanden der ordentlichen Delegiertenversamm  -  lung müssen bis spätestens am letzten Tag im Februar eines jeden Jahres  bei der Vorsteherschaft eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anwesenheit von Interessenvertretern an Delegiertenversammlungen  bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Wahlen oder Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der ab  -  gegebenen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen  Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und des Gemeindegesetzes über die Durchführung der Gemeinde  -  versammlungen sinngemäss.  3.2. Vorsteherschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zusammensetzung und Organisation
                            1  Die Vorsteherschaft besteht aus dem Präsidium und aus zwei weiteren Mit  -  gliedern sowie einer Fachvertretung des Kantons Glarus mit beratender  Stimme. Jede Verbandsgemeinde hat Anrecht auf eine Vertretung in der Vor  -  steherschaft. Sie kann zu ihren Sitzungen weitere Personen zur Beratung  oder zur administrativen Betreuung beiziehen, wie Vertretungen der Verwal  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium und die Mitglieder dürfen nicht Delegierte sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Wahl   erfolgt   auf   die   verfassungsmässige   Amtsdauer  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  der  Kantonsverfassung  2  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich die Vorsteherschaft selber.  1)  GS  I  D/22/2  2)  GS  I  A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit der Vorsteherschaft
                            1  Die Vorsteherschaft ist unter Vorbehalt der Befugnisse der Delegiertenver  -  sammlung das Führungsorgan des Verbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist namentlich zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Führen der Verbandsgeschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vertretung des Verbandes gegen innen und aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Vorbereitung der Delegiertenversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Anstellen von Mitarbeitenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Abschluss von Verträgen zwecks Erfüllung der Verbandsaus  -  gaben, im Rahmen der Grenzbeträge zu seinen Kompetenzen für  frei bestimmbare Aufgaben (Art.  13  Abs.  2  Bst.  f);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Beschlussfassung über frei bestimmbare Ausgaben bis höchs  -  tens 50  000 Franken einmalig und 10  000 Franken wiederkehrend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Entscheide über Beiträge zur Erstellung zentraler Unter- und  Oberflursammelstellen sowie anderer Sammelstellen gemäss Arti  -  kel  5  Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorsteherschaft kann einzelne ihrer Befugnisse auf die Verwaltung  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unterschriftenberechtigung besteht kollektiv zu zweien. Die Vorsteher  -  schaft bestimmt die unterschriftenberechtigten Personen.  3.3. Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bestand der Verwaltung
                            1  Die Verwaltung besteht aus einer oder mehreren Personen, welche durch  einen Arbeitsvertrag angestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsteherschaft kann statt der Beschäftigung von Angestellten geeig  -  nete Organisationen mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben beauftra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung
                            1  Der Verwaltung obliegt die operative Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt die Befugnisse wahr, die ihr von der Vorsteherschaft zugewiesen  oder übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Entscheide der Verwaltung kann Beschwerde bei der Vorsteher  -  schaft erhoben werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )   anwendbar.  1)  GS  III  G/1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/3  3.4. Rechnungsprüfungsorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wahlvoraussetzungen, Unvereinbarkeiten, Amtsdauer
                            1  Als Rechnungsprüfungsorgan amtet eine externe Revisionsstelle, welche  die Anforderungen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz  2  )   erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung und die mit der Revision befassten Personen dürfen im Ver  -  band keine andere Funktion ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Rechnungsprüfungsorgan wird auf die verfassungsmässige Amtsdau  -  er gewählt.  4. Finanzierung, Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Deckung der Verbandskosten
                            1  Die Verbandskosten bestehen aus den Aufwendungen für die Eigenleistun  -  gen des Verbandes, einschliesslich Administration und Öffentlichkeitsarbeit,  sowie aus der Abgeltung der weiteren Träger der Entsorgung (Kehrichtver  -  brennungsanlage, Transportunternehmen usw.). Sie werden durch die verur  -  sachergerechten Entsorgungsgebühren gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Rechnungsüberschüsse sind in eine Reserve für künftige Ausga  -  ben oder Investitionen einzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Defizite sind durch die Reserve auszugleichen.  5. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechnungsjahr
                            1  Das Rechnungsjahr des Verbandes entspricht dem Standard-Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufnahme und Ausschluss von Gemeinden
                            1  Voraussetzung     für     die     Aufnahme     von     Gemeinden  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs.  1  Bst.  l  Teil  1) ist, dass der Entsorgungsstandard dem der Ver  -  bandsgemeinden entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschluss einer Verbandsgemeinde (Art.  10  Abs.  1  Bst.  l  Teil  2) kann  beschlossen werden, wenn sich diese auf Dauer Verbandsbestimmungen  oder Beschlüssen widersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Austritte
                            1  Jede Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von  einem Jahr auf Ende eines Rechnungsjahres aus dem Verband austreten.  2)  SR 221.302
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erwächst dem Verband aus dem Austritt einer Verbandsgemeinde ein  nachweisbarer Nachteil, so hat die austretende Gemeinde dem Verband  eine angemessene Entschädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Auflösung des Zweckverbandes
                            1  Eine allfällige Auflösung des Verbandes (Art.  10  Abs.  1  Bst.  m) erfolgt auf  Ende eines Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liquidation richtet sich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes.  Soweit denselben keine Regelung zu entnehmen ist, gelangen für die Durch  -  führung die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts  1  )   über  die Auflösung der Aktiengesellschaft sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Rechtsschutz, Streitigkeiten
                            1  Die Entscheide der Vorsteherschaft über Beiträge zur Erstellung zentraler  Unter-   und   Oberflursammelstellen   sowie   anderer   Sammelstellen  (Art.  13  Abs.  2  Bst.  g) unterliegen dem Beschwerdeverfahren gemäss dem  kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen ist bei Streitigkeiten über die Anwendung dieser Statuten zu  -  nächst eine Schlichtung unter Beizug von Behördenmitgliedern oder Fach  -  personen des Kantons anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, kann  jede  Streitpartei  zwecks  Durchführung   des  Klageverfahrens   (nach  dem  kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetz) an das Verwaltungsgericht gelan  -  gen.  6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Aufhebung der bisherigen Statuten, Übergangsbestimmung
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Statuten werden die bisherigen Statuten vom  29. Mai 1991 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zur Wahl der Verbandsorgane nach diesen Statuten bleiben die Ver  -  bandsorgane gemäss den bisherigen Statuten tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            1  Diese Statuten treten nach der Zustimmung durch die Delegiertenver  -  sammlung und durch die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden sowie  der Genehmigung durch den Regierungsrat auf das nächstfolgende Jahr in  Kraft.  1)  SR 220  7