Gesetz über die Familienzulagen
                            Gesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz,  TG FamZG)  vom 10. September 2008 (Stand 1. Januar 2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a * Höhe der Ausbildungszulage
                            1  Die Ausbildungszulage beträgt Fr.  280 pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anerkennung von Familienausgleichskassen
                            1  Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen werden anerkannt,  wenn ihnen mindestens fünf Arbeitgeber angehören, welche insgesamt mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement für Finanzen und Soziales ist für die Anerkennung zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Widerruf der Anerkennung
                            1  Das Departement kann die Anerkennung aus wichtigen Gründen widerrufen, na  -  mentlich wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind  oder eine Familienausgleichskasse ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nach  -  kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Familienausgleichskassen von AHV-Ausgleichskassen
                            1  Die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen, welche  im Kanton tätig sein wollen, haben sich bei der kantonalen Familienausgleichskasse  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kantonale Familienausgleichskasse
                            1  Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche  Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  836.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr haben beizutreten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht einer zugelassenen Famili  -  enausgleichskasse angeschlossen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die kantonale Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die öffentlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufsicht
                            1  Die kantonale Familienausgleichskasse untersteht der Aufsicht des Regierungsra  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement beaufsichtigt die übrigen Familienausgleichskassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anschluss an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse
                            1  Der Anschluss einer Zweigniederlassung an eine ausserkantonale Familienaus  -  gleichskasse bedarf der Bewilligung des Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Abrechnung für die in einer Zweignieder  -  lassung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Familienaus  -  gleichskasse erfolgt, bei welcher der Hauptsitz angeschlossen ist. Die Familienzula  -  gen sind mindestens nach thurgauischem Recht auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Auflösungen, Zusammenschlüsse, Kassenwechsel
                            1  Auflösungen oder Zusammenschlüsse von Familienausgleichskassen bedürfen der  Genehmigung des Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Kassenwechsel sind die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung sinnge  -  mäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Revision
                            1  Die Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu prüfen,  welche vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kontrolle der Arbeitgeber
                            1  Jede Familienausgleichskasse kontrolliert periodisch, ob die ihr angeschlossenen  Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrolle kann einer vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten  Revisionsstelle übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Familienzulagen für Selbständigerwerbende,  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Finanzierung
                            1  Die Familienzulagen für Selbständigerwerbende, Arbeitnehmerinnen und Arbeit  -  nehmer sowie die Verwaltungskosten werden durch Beiträge der Selbständigerwer  -  benden, der  Arbeitgeber  sowie der  Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmer  nicht  beitragspflichtiger Arbeitgeber finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abrechnung
                            1  Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mindes  -  tens auf das Ende eines Kalenderjahres mit der Familienausgleichskasse abzurech  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Auszahlung
                            1  Werden Familienzulagen mit dem Lohn ausbezahlt, sind sie ziffernmässig auszu  -  scheiden und als solche zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Familienzulagen für Nichterwerbstätige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Vollzug
                            1  Die kantonale Familienausgleichskasse vollzieht die Bestimmungen über die Fami  -  lienzulagen für Nichterwerbstätige, sofern diese nicht bereits von einer Familienaus  -  gleichskasse erfasst sind, welche von einer AHV-Ausgleichskasse geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Familienausgleichskassen sind insbesondere für die Festsetzung, Ausrichtung  und allfällige Rückforderung der Zulagen sowie für die Beitragserhebung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a * Zusätzliche Unterstellungen
                            1  Den Bestimmungen über die Familienzulagen für Nichterwerbstätige sind zusätz  -  lich unterstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Arbeitnehmerinnen   und   Arbeitnehmer,   die   nach   Art.  13  Abs.  3  Satz  2   des  Bundesgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   keinen Anspruch auf Familienzulagen haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  nichterwerbstätige Versicherte, die vor dem 1.  Januar nach Vollendung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Altersjahres keine Beiträge an die AHV schulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  836.2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Finanzierung
                            1  Nichterwerbstätige haben einen Anteil von höchstens 50 Prozent ihrer AHV-Bei  -  träge zu leisten, sofern diese den Mindestbeitrag nach Art.  10 des Bundesgesetzes  über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   übersteigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt den Beitragssatz fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton trägt allfällige weitere Kosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Übergangsbestimmung
                            1  Die Anerkennung bestehender beruflicher oder zwischenberuflicher Familienaus  -  gleichskassen wird widerrufen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss §  2  Abs.  1  nicht innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Das Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 29.  September 1986  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  10.09.2008  01.01.2009  Erstfassung  ABl. 38/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 11.09.2019 01.01.2021 eingefügt 38/2019
§ 2 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2019 geändert 50/2017
§ 5 Abs. 2, 2. 29.06.2012 01.01.2013 geändert 36/2012
                            Titel 2.  29.06.2012  01.01.2013  geändert  36/2012