Schulgesetz
                            Schulgesetz  Schulgesetz  Vom 4. April 1929 (Stand 1. Januar 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt  beschliesst in Ausführung der §§ 12 und 13 der Kantonsverfassung vom 2. Dezember 1889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  folgt:  I. Schulorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz regelt die Verhältnisse der vom Staate unterhaltenen öffentlichen Schulen für allge  -  meine und berufliche Bildung, soweit nicht Spezialgesetze bestehen, sowie die Aufsicht des Kantons  über die privaten Schulen.  Einteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es bestehen folgende staatliche Schulen und Angebote:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Die Volksschulen:  a)  die Schulen der Primarstufe, 1. - 8. Schuljahr  b)  die Sekundarschulen (Sekundarstufe I), 9. - 11. Schuljahr  c)  die Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf, die sepa  -  rativ geschult werden (sonderschulische Spezialangebote)  Die weiterführenden Schulen:  Die Mittelschulen (Sekundarstufe II)  a)  die Gymnasien, 12. - 15. Schuljahr  b)  die Fachmaturitätsschule, 12. - 15. Schuljahr  c)  die Maturitätskurse für Berufstätige  d)  der Passerelle-Lehrgang  Die Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung (Sekundarstufe II) und der höheren  Berufsbildung (Tertiärstufe B)  a)  die Allgemeine Gewerbeschule Basel  b)  die Berufsfachschule Basel  c)  die Schule für Gestaltung Basel  d)  das Bildungszentrum Gesundheit Basel  e)  die Wirtschaftsmittelschule  f)  das Zentrum für Brückenangebote  Die Angebote für die allgemeine und berufliche Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Diese Verfassung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. 3. 2005 (SG  111.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007, angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 1. 8. 2009; Ratschlag Nr.
06.1448.01 , Kommissionsbericht Nr. 06.1448.02 ); Abschn. II. dieses GRB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang,
                            Ziff. 1. Erneut geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11. 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008; Ratschlag Nr.  05.2062.01  05.2062.02  ). Erneut geändert durch GRB vom 19. 8. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011;  Geschäftsnr.  10.0413  .)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29.10. 2014; Gescäftsnr.  14.0386
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2: Für die Schülerinnen und Schüler mit den Schullaufbahnen nach § 1 lit. a und b der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. 1.
                            2012 bleiben die bisherigen Bestimmungen wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            bis  5  )  Schulen mit kantonalem Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Departement kann private Trägerschaften in einer Leistungsvereinbarung beauftra  -  gen, Sonderschulen für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf oder Schulen der  beruflichen Grundbildung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulen mit kantonalem Auftrag werden beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Schulen in den kantonalen Schulheimen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulen in den kantonalen Schulheimen richten sich nach den Vorgaben der kantonalen Jugend  -  hilfe. Diese orientiert sich an den Zielen der Volksschule (§ 3b).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Gemeinden Bettingen und Riehen werden die Schulen der Primarstufe von den Einwohnerge  -  meinden betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erbringt zentrale Dienstleistungen auch gegenüber den kommunalen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindebehörden erlassen die näheren Bestimmungen über Organisation und Betrieb der kom  -  munalen Schulen, bestimmen Zusammensetzung und Aufgaben der Schulräte und regeln das Rekurs  -  verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Der Unterricht in öffentlichen Einrichtungen, die unter der Leitung anderer Behörden stehen, ist der  Oberaufsicht der kantonalen Erziehungsbehörden unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  (I.) 1. Die Volksschulen und die Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Volksschulen und die Mittelschulen haben die Aufgabe, in Ergänzung und Unterstützung der Fa  -  milienerziehung die körperliche und geistige Entwicklung der Schülerinnen und Schüler so zu fördern,  dass diese sowohl den allgemein menschlichen als auch den beruflichen Anforderungen des Lebens  gewachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Volksschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für  ein erfolgreiches Leben in der Gesellschaft und in der Berufswelt notwendig sind. Sie unterstützt  gleichzeitig die Schülerinnen und Schüler dabei, ihre persönliche Identität in der Gesellschaft zu fin  -  den und die Fähigkeit zu entwickeln, ein Leben lang zu lernen sowie gegenüber sich selbst, den Mit  -  menschen und der Umwelt verantwortungsvoll zu handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            bis   eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            ter   eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirskam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 214; Geschäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a eingefügt durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. ).
§ 3 geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008; Rat -
                            schlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ); erneut geändert durch GRB vom 6. 6. 2007, angenommen in der Volksabstimmung  vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 1. 8. 2009; Ratschlag Nr.  , Kommissionsbericht Nr.  06.1448.02  Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang, Ziff. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Titel in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a eingefügt durch GRB vom 20. 10. 2004 (wirksam seit 5. 12. 2004; Ratschlag Nr. 9354 ); geändert durch Abschn. IV des GRB vom 20. 2.
                            2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                05.2062.02 ), erneut geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b eingefügt durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz  (I.1.) A. Die Schulen der Primarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            14  )  Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulen der Primarstufe vermitteln den Schülerinnen und Schülern die grundlegenden Kultur  -  techniken. Sie unterstützen die Entwicklung der Persönlichkeit und der Gemeinschaftsfähigkeit ihrer  Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            16  )  Angebot und Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Primarstufe besteht aus dem Kindergarten und der Primarschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kindergarten dauert zwei Jahre, die Primarschule sechs Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (I.1.) B. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Titel   A   in   der   Fassung   des   in   der   Fassung   des   GRB   vom   19.   5.   2010   (Geschäfsnr.  09.2064./10.0413.  ,   Kommissionsbericht   Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.2064.02/10.0413.02 ).
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 samt Titel in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
§ 4a (eingefügt durch GRB vom 6. 6. 2007) aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 samt Titel in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 17. 8. 2015; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 augehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
§ 9 aufgehoben durch Abschn. I. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 2. 6. 2008; Rat -
                            schlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  ). Abschn. I. dieses GRB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich  Anhang, Ziff. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 aufgehoben durch Abschn. IV des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10. 8. 2009;
                            Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Titel (I.1.)B augehoben durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011; Geschäftsnr. 10.0413 .)
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011; Geschäftsnr. 10.0413 .)
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011; Geschäftsnr. 10.0413 .)
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011; Geschäftsnr. 10.0413 .)
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011; Geschäftsnr. 10.0413 .)
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz  (I.1.) C. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (I.1.) D. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            39  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            41  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            42  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            43  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a
                            44  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Abschnittstitel C (ursprünglich Titel A, geändert durch GRB vom 20. 10. 2004, wirksam seit 5. 12. 2004, Ratschlag Nr.  9354  ) in der Fassung des  GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994); aufgehoben durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014;  Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a (eingefügt durch GRB vom 6. 6. 2007) aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
§ 17 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
                            32)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
                            33)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 17. 8. 2015; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
§ 22 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 17. 8. 2015; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
                            37)  Abschnittstitel D (ursprünglich Titel B, geändert durch GRB vom 20. 10. 2004, wirksam seit 5. 12. 2004, Ratschlag Nr.  9354  ); geändert durch  GRB vom 6. 6. 2007, angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 1. 8. 2009; Ratschlag Nr.  06.1448.01  , Kommissions  -  bericht Nr.  06.1448.02  ); aufgehoben durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011; Geschäftsnr. 10.0413 ).
                            39)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011; Geschäftsnr. 10.0413 ).
§ 25 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011; Geschäftsnr. 10.0413 ).
                            41)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994).
                            42)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994).
                            43)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994).
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994).
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz  (I.1.) E. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            46  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            47  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (I.1.) F. Die Sekundarschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            49  )  Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sekundarschule setzt die allgemeine Bildung der Schülerinnen und Schüler fort und vertieft und  differenziert sie. Sie fördert die Entwicklung und die Entfaltung der individuellen Fähigkeiten und  Neigungen der Schülerinnen und Schüler und fördert ihre Gemeinschaftsfähigkeit. Sie orientiert über  Berufe und Bildungsgänge, unterstützt die Schülerinnen und Schüler bei ihrer Wahl und bereitet sie  auf den Übertritt in Berufslehre und weiterführende Schulen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            50  )  Angebot und Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sekundarschule wird in drei kooperativen Leistungszügen geführt:  A-Zug mit allgemeinen Anforderungen  E-Zug mit erweiterten Anforderungen  P-Zug mit hohen Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungszüge werden so aufeinander abgestimmt, dass ein einfacher Übertritt von einem Leis  -  tungszug in einen anderen möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einteilung in einen Leistungszug gemäss Abs. 1 ist nicht massgebend für die Berechtigung für  den Eintritt in eine weiterführende Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sekundarschule dauert drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (I.1.) G. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            53  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            55  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  Titel (I.1.) E aufgehoben durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  , publiziert am 29.10.2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 17. 8. 2015; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ) mit der Massgabe, dass für die Schüle -
                            rinnen und Schüler der WBS die bisherigen Bestimmungen bis zum Ende des Schuljahres 2016/17 gültig bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
                            48)  Abschnitt F geändert durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 17. 8. 2015; Geschäftsnr.  09.2064/10.0413  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 17. 8. 2015; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
                            50)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 17. 8. 2015; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
§ 33 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ) unter der Massgabe, dass für die Schüle -
                            rinnen und Schüler mit den Schullaufbahnen nach § 1 lit. a und b der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. Januar 2012 die bis  -  herigen Bestimmungen wirksam bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  Titel G aufgehoben durch Ziff. II des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 17. 8. 2015; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ) unter der Massgabe, dass für die Schüle -
                            rinnen und Schüler der WBS die bisherigen Bestimmungen bis zum Ende des Schuljahres 2016/17 gültig bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 geändert durch Abschn. IV des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10. 8. 2009;
                            Ratschlag Nr.  05.2062.01  05.2062.02  -  schäftsnr.  ); aufgehoben durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 17. 8. 2015; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ) unter der Massgabe, dass für die Schüle -
                            rinnen und Schüler der WBS die bisherigen Bestimmungen bis zum Ende des Schuljahres 2016/17 gültig bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz  (I.1.) H. Das Gymnasium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            57  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gymnasium nimmt Schüler und Schülerinnen auf, welche die Sekundarschule durchlaufen haben  und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen oder sich über die entsprechenden Kenntnisse aus  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dauert vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            1  Das Gymnasium hat die Aufgabe, die Schüler und Schülerinnen in wissenschaftlichem Geiste zur  Selbständigkeit des Denkens und Urteilens zu erziehen, in die Methoden geistiger Arbeit einzuführen  und auf das Hochschulstudium vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            1  Massgebend für den Lehrplan der Gymnasien sind die Anforderungen der Verordnung des Bundesra  -  tes bzw. des Reglements der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Anerkennung von gymnasialen  Maturitätsausweisen (MAR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            60  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (I.1.) I. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            62  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (I.1.) J. Die Fachmaturitätsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            1  Die Fachmaturitätsschule nimmt Schüler und Schülerinnen auf, welche die Sekundarschule durchlau  -  fen haben und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen oder sich über die entsprechenden Kennt  -  nisse ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fachmaturitätsschule   bereitet  auf  Ausbildungen  an höheren  Fachschulen und  auf   Studien  an  Fachhochschulen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56)  Abschn. H: (§§ 37 - 40): geändert durch GRB vom 20. 10. 2004, (wirksam seit 5. 12. 2004; Ratschlag Nr.  9354  ) mit §§ 29 - 43 in der Fassung  des GRB vom 18. 2. 1988 (§§ 29 - 39, 41 - 43 wirksam seit 1. 8. 1994, § 40 wirksam seit 11. 8. 1991).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 in der Fassung des GRB vom 19. 10. 2010 (in Kraft seit 13. 8. 2018, publiziert am 22. 5. 2010; Geschäftsnr. und 10.0413 ), unter
                            der Massgabe, dass für die Schülerinnen und Schüler mit den Schullaufbahnen nach § 1 lit. bb der Übergangsverordnung Schulharmonisierung  vom 31. 1. 2012 die Regelung der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. 1. 2012 gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1 geändert durch Abschn. IV des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10. 8.
                            2009; Ratschlag Nr.  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 2 aufgehoben durch Abschn. IV des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10. 8.
                            2009; Ratschlag Nr.  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
                            61)  Titel (I.1.) I. aufgehoben durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; Geschäftsnr.  14.0386
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 aufgehoben durch Ziff. II des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            63)  Abschn. J (§§ 42, 43): mit §§ 29–43 in der Fassung des GRB vom 18. 2. 1988 (§§ 29–39, 41–43 wirksam seit 1. 8. 1994, § 40 wirksam seit 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. 1991).Titel geändert durch Abschn. IV des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10. 8.
                            2009; Ratschlag Nr.  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (in Kraft seit 13. 8. 2018, publiziert am 22. 5. 2010; Geschäftsnr. 09.2064 ).
                            65)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 2 eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            66)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 3 aufgehoben durch Abschn. IV des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10. 8.
                            2009; Ratschlag Nr.  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            67  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrgang und Abschlüsse entsprechen dem Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von  Fachmittelschulen der Erziehungsdirektorenkonferenz.  (I.1.) K. Die Maturitätskurse für Berufstätige  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43a
                            69  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Maturitätskurse für Berufstätige nehmen Erwachsene auf, die die entsprechenden Voraussetzun  -  gen erfüllen oder sich über die entsprechenden Kenntnisse ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maturitätskurse für Berufstätige bereiten die Schülerinnen und Schüler auf ein Hochschulstudi  -  um vor.  (I.1.) L. Der Passerelle-Lehrgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43b
                            71  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Passerelle-Lehrgang  nimmt   Inhaberinnen  und  Inhaber   von  eidgenössischen  Berufsmaturitäts  -  zeugnissen oder gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnissen auf, die die entsprechen  -  den Voraussetzungen erfüllen oder sich über die entsprechenden Kenntnisse ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Passerelle-Lehrgang bereitet auf ein universitäres Hochschulstudium vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44
                            72  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            73  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46
                            74  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            75  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            76  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            77  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50
                            78  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51
                            79  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51a
                            80  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51b
                            81  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 in der Fassung von Abschn. IV des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10. 8. 2009;
                            Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68)  Titel (I.1.)K eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43a eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            70)  Titel (I.1.)L eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43b in der Fassung des GRB vom 10. 5. 2017 (wirksam seit 23. 11. 2017; Geschäftsnr. ).
                            72)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994).
                            73)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994).
                            74)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994).
                            75)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994).
                            76)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994).
§ 49 aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994).
                            78)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994).
                            79)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994).
                            80)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51a aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994).
                            81)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51b aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994).
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51c
                            82  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51d
                            83  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (I.) 2. Die Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung und der höheren Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52
                            85  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organisation der Allgemeinen Gewerbeschule Basel, der Berufsfachschule Basel, der Schule für  Gestaltung Basel und des Bildungszentrums Gesundheit Basel wird durch besondere Erlasse geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52
                            86  )  Die Wirtschaftsmittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wirtschaftsmittelschule nimmt Schülerinnen und Schüler auf, welche die Sekundarschule durch  -  laufen haben und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen oder sich über die entsprechenden  Kenntnisse ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52
                            87  )  Das Zentrum für Brückenangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Zentrum für Brückenangebote führt für Absolventinnen und Absolventen der Volksschule ein  freiwilliges, in der Regel einjähriges Berufsvorbereitungsjahr, das Allgemeinbildung mit Erfahrungen  in der Berufspraxis verbindet, die fachliche Ausrichtung auf bestimmte Berufsfelder erlaubt und den  Übertritt in die berufliche Grundbildung unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a
                            88  )  Zulassungsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen das Angebot übersteigt, kann das zuständige Departe  -  ment die Zulassung beschränken:  für freiwillige Zusatzangebote der Schulen;  für schulisch organisierte Grundbildungen, sofern die Lehrbetriebe nicht genügend Prak  -  tikumsplätze zur Verfügung stellen;  für die Bildungsgänge auf Niveau höhere Fachschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  )  für die Weiterbildungsangebote der Schulen der beruflichen Grundbildung und der höhe  -  ren Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zur Verfügung stehenden Plätze werden aufgrund eines Eignungsverfahrens zugeteilt.  (I.) 3. Die Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53
                            91  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51c aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994).
                            83)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51d aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994).
                            84)  Titel 1, 2 und 3 umnummeriert zu 2, 3 und 4 durch GRB vom 20. 10. 2004 (wirksam seit 5. 12. 2004; Ratschlag Nr.  9354  ); Titel 2 in der Fassung  von Abschn. IV des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                05.2062.01 , Kommissionsbericht Nr. ); geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014;
                            Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
                            86)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52
                            bis   eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52
                            ter   eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a eingefügt durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 11. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            89)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a Abs. 1 lit. d geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            90)  Titel 3: Titel 1, 2 und 3 umnummeriert zu 2, 3 und 4 durch GRB vom 20. 10. 2004 (wirksam seit 5. 12. 2004; Ratschlag Nr.  9354  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 aufgehoben durch Abschn. IV des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10. 8. 2009;
                            Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz  (I.) 4. Angebote für allgemeine und berufliche Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54
                            93  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in § 2 vorgesehenen Angebote für die allgemeine und berufliche Weiterbildung werden vom Er  -  ziehungsdepartement im Rahmen der bewilligten Kredite von Fall zu Fall angeordnet und durchge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  II. Allgemeine Bestimmungen. Schulpflicht und Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55
                            95  )  Schulpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56
                            96  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Beginn jedes Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die bis zum vorangegangenen
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Juli das fünfte Altersjahr begonnen haben.
                            2  Kinder, die zwischen dem 1. August und dem 31. Januar das fünfte Altersjahr beginnen und deren  Entwicklungsstand den Anforderungen des Kindergartens entspricht, können vorzeitig in den Kinder  -  garten aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Kindern, deren Entwicklungsstand bei Beginn der Schulpflicht noch nicht den Anforderungen  des Kindergartens entspricht, kann die Aufnahme in den Kindergarten hinausgeschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der Gemeinde entscheidet auf das Gesuch der Erzie  -  hungsberechtigten hin und aufgrund einer Empfehlung der zuständigen Abklärungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulpflicht dauert bis zum erfolgreichen Abschluss der Volksschule, längstens aber bis zum  Schluss des Schuljahres, in dem das 16. Altersjahr zurückgelegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56a
                            98  )  Sprachliche Förderung in Deutsch vor der Einschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügt   ein   Vorschulkind   im   Hinblick   auf   den   Eintritt   in   den   Kindergarten   über   unzureichende  Deutschkenntnisse, so haben dessen Erziehungsberechtigte ihr Kind während einem Jahr an zwei halb  -  en Tagen pro Woche eine Einrichtung mit integrierter Sprachförderung besuchen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volksschulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  )   bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden sorgt in Zusammenarbeit mit al  -  len Beteiligten für die Ermittlung der Kinder mit Förderbedarf; sie informiert und unterstützt die Er  -  ziehungsberechtigten und sichert die Qualität des Förderangebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nötigenfalls verfügt die Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden den Besuch ei  -  ner Einrichtung durch das Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57
                            100  )  Überspringen eines Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler können ein Schuljahr überspringen. In Einzel  -  fällen können sie auch während des Schuljahres in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe wech  -  seln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schulleitung  entscheidet  aufgrund  einer  Empfehlung  des  Lehrpersonenteams  und  im  Einver  -  ständnis mit den Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92)  Titel 4: Titel 1, 2 und 3 umnummeriert zu 2, 3 und 4 durch GRB vom 20. 10. 2004 (wirksam seit 5. 12. 2004; Ratschlag Nr.  9354  ); geändert  durchGRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. ).
                            94)  Titel II geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008;  Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
§ 56 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2016; Geschäftsnr. 09.2064.01/10.0413.01
                            97)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 10. 5. 2017 (wirksam seit 23. 11. 2017; Geschäftsnr. 17.0186 ).
                            98)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56a eingefügt durch GRB vom 21. 10. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 09.0409 ).
                            99)  Zuständig ist neu die Leitung Jugend, Familie und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 57 samt Titel in der Fassung GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  09.2064/10.0413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Stufenwechsel ist die Schulleitung der aufnehmenden Schule zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57a
                            101  )  Wiederholen eines Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Volksschule ist die Wiederholung eines Schuljahres nur möglich, wenn es für den Schulerfolg  der Schülerin oder des Schülers förderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung  der Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57b
                            102  )  Übertrittsentscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Lehrpersonenteam verfügt aufgrund einer Promotionsordnung in welchen Leistungszug der Se  -  kundarschule oder in welche weiterführende Schule die Schülerin oder der Schüler übertreten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler, die nicht den gewünschten Übertrittsentscheid erhalten, können sich über  eine freiwillige Aufnahmeprüfung qualifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57c
                            103  )  Leistungstests
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für alle Schülerinnen und Schüler bestimmter Schuljahre werden Leistungstests durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungstests sollen Informationen über den jeweiligen Leistungsstand der Schülerinnen und  Schüler liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ergebnisse sind im Hinblick auf die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler und  auf die Weiterentwicklung des Unterrichts, der Schule und des gesamten Schulsystems auszuwerten  und zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die individuellen Ergebnisse in der Sekundarschule sind Teil des Volksschulabschlusses (§  57d) je  -  der Schülerin und jedes Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das zuständige Departement bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden legt die Zuständigkeiten und  Zugriffsberechtigungen für die Daten fest, die bei den Leistungstests anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gegenüber der Öffentlichkeit dürfen die Ergebnisse nur in anonymisierter Form, ohne Nennung von  Schulen, Klassen oder Schülerinnen und Schülern, als statistische Auswertung des Gesamtergebnisses  bekannt gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57d
                            104  )  Volksschulabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach   der   obligatorischen   Schulzeit   erhält   jede   Schülerin   und   jeder   Schüler   einen   Volksschulab  -  schluss, der auf vordefinierten Kriterien beruht und über die Fähigkeiten der Schülerin oder des Schü  -  lers sowie über seine oder ihre Eignung und entsprechende Berechtigungen für weiterführende Schu  -  len Auskunft gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Aufenthalt im Kanton
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler mit Aufenthalt im Kanton, die von einer staatlichen Schule in eine andere  wechseln wollen, die eine Privatschule besucht haben oder privat unterrichtet wurden und in eine  staatliche Schule übertreten wollen oder die neu zugezogen sind, werden von der Schulleitung aufge  -  nommen, wenn sie die erforderlichen Leistungen und Berechtigungen vorweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann die Schülerin oder den Schüler provisorisch aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 57a eingefügt durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  09.2064/10.0413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57b eingefügt durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 13. 8. 2014; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
§ 57c samt Titel eingefügt durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
                            104)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57d eingefügt durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 17. 8. 2015; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 -
                            rinnen und Schüler mit den Schullaufbahnen nach § 1 lit. a und b der Übergangsverordnung Schulharmoniserung vom 31. Januar 2012 des bishe  -  rige Recht gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 58 Titel in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.2064.02/10.0413.02 ).
                            106)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 58 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.2064.02/10.0413.02 ).
                            107)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 58 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.2064.02/10.0413.02 ).
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung kann für die Aufnahme eine Aufnahmeprüfung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mittelschulen, die Wirtschaftsmittelschule und das Zentrum für Brückenangebote sind nicht ver  -  pflichtet, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die aus einer anderen Schule wegen grober Verstös  -  se oder fortgesetzter Übertretung der Disziplinarvorschriften entlassen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Volksschulleitung für die Volksschulen und die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung für die  weiterführenden Schulen können in Absprache mit den Schulleitungen Vereinbarungen mit Privat  -  schulen abschliessen, die die Voraussetzungen für den Übertritt in staatliche Schulen regeln. Privat  -  schulen mit Übertrittsvereinbarungen werden beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            111  )  Dispens vom Besuch der Volksschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Pflicht, die Volksschulen zu besuchen, sind zeitweilig oder dauernd entbunden:  Kinder, die im Auftrag der kantonalen Jugendhilfe in einem Heim oder Internat unterrich  -  tet werden;  Kinder, welche in einer staatlich bewilligten Privatschule unterrichtet werden oder kanto  -  nal bewilligten Privatunterricht erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60
                            112  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61
                            1  Schüler und Schülerinnen, die durch ihr Betragen, durch andauernde Widersetzlichkeit oder durch ihr  sonstiges Verhalten den Unterricht oder die Mitschüler und Mitschülerinnen gefährden, können aus  der Schule ausgewiesen werden. Nicht mehr schulpflichtige Schüler und Schülerinnen können auch  bei andauerndem Verstoss gegen das Absenzenreglement aus der Schule ausgewiesen werden. Bei un  -  mündigen Schülern und Schülerinnen ist vor Erlass der Verfügung der Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Ausweisung entscheiden in den vom Kanton geführten Schulen in der Volksschule die  Volksschulleitung   und   in   den   Mittelschulen,   der   Wirtschaftsmittelschule   und   dem   Zentrum   für  Brückenangebote die Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  )   der Schule. In den von den Gemeinden geführten Schulen  entscheidet die zuständige Stelle der Gemeinden. Gemeindeentscheide können nach den massgebli  -  chen Bestimmungen des Gemeinderechts angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringenden Fällen ist die Schulleitung berechtigt, vorsorglich von sich aus die auszuweisende  Schülerin oder den auszuweisenden Schüler, unter schriftlicher Meldung an die Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörde   und   die   Volksschulleitung   bzw.   die   Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116  )    bzw.   die   zuständige  Stelle der Gemeinden, vorläufig vom Schulbesuch auszuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 58 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.2064.02/10.0413.02 ).
                            109)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Abs. 4 geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            110)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Abs. 5 beigefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 59 samt Titel in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
                            113)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61: Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 14. 9. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006; Ratschlag Nr. 05.1079.01/02.7250.03 ); geändert durch Abschn.
                            I. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 2. 6. 2008; Ratschlag Nr.  , Kom  -  missionsbericht Nr.  05.2062.02  ). Abschn. I. des GRB vom 20. 2. 2008 enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang, Ziff. 2.  Erneut geändert durch GRB vom 6. 6. 2007, angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 1. 8. 2009; Ratschlag Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                06.1448.01 , Kommissionsbericht Nr. ). Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang,
                            Ziff. 1. Erneut geändert durch § 27 Abs. 2 lit. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG
                        
                        
                    
                    
                    
                212.400; Geschäftsnr. 11.0811 ).
                            114)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 2: Wort "Inspektion" in "Schulkommission" geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr.
08.1828.01).
                            115)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 2 in der Fassung von Abschn. VI des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10.
8. 2009, für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule sowie für die Gemeinden, für die Kindergärten und Primarschulen der Stadt Basel seit
15. 8. 2011; Ratschlag Nr. 05.2062.01 , Kommissionsbericht Nr. 05.2062.02 ). Übergangsbestimmung: Siehe Anhang, Ziff. 1; erneut geändert
                            durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ); erneut geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 3: Wort "Inspektion" in "Schulkommission" geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr.
08.1828.01).
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne Aufenthalt im Kanton
                            1  Schülerinnen und Schüler, die nicht Aufenthalt im Kanton haben, können die Aufnahme in die staat  -  lichen Schulen nicht beanspruchen. Die Schulleitung kann sie aber in die Sekundarschule, und die  weiterführenden Schulen sowie ausnahmsweise, wenn besondere Umstände vorliegen, in die Primar  -  stufe aufnehmen, wenn an ihrem Wohnort oder in dessen Nähe eine entsprechende Schule nicht vor  -  handen ist oder sonstige zwingende Gründe dafür sprechen, wenn sie die erforderlichen Leistungen  und Berechtigungen vorweisen können und wenn nicht infolge ihrer Aufnahme eine Vermehrung der  Klassen nötig wird.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerin oder der Schüler kann provisorisch aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann eine Aufnahmeprüfung angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Möglichkeit besonderer Vereinbarungen mit andern Kantonen oder Gemein  -  den.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Vorzeitige Schulentlassung
                            1  Die Entlassung eines Schülers oder einer Schülerin vor beendigter Schulpflicht wird nicht gestattet,  ausser wenn anderweitige Erfüllung der Schulpflicht gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63a
                            121  )  Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Unterricht erfolgt integrativ und berücksichtigt die individuellen Bildungsbedürfnisse der Schü  -  lerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er basiert auf den Grundsätzen der Individualisierung und der Gemeinschaftsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird so gestaltet, dass den Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen  gleichzeitig in fachspezifischen und in überfachlichen Bildungsbereichen vermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63b
                            122  )  Förderangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der Regelschule werden Förderangebote bereitgestellt, die Schülerinnen und Schüler mit  besonderem Bildungsbedarf unterstützen und ihre individuellen Begabungen stärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Förderangebote sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123  )  Unterricht in Deutsch als Zweitsprache;  Förderangebote für besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler;  Schulische Heilpädagogik;  Logopädie;  Psychomotorik;  Einführungsklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Förderbedarf wird durch das zuständige pädagogische Team der Schule festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung entscheidet im Rahmen der der Schule zur Verfügung gestellten Ressourcen, mit  welchen Förderangeboten die Schülerinnen und Schüler unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 3 eingefügt durch GRB vom 6. 6. 2007, angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 1. 8. 2009; Ratschlag
                            Nr.  06.1448.01  , Kommissionsbericht Nr.  06.1448.02  ). Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang,  Ziff. 1; geändert durch Abschn. VI des GRB vom 20. 2. 2008 angenommen an der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10. 8. 2008  für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule sowie für die Gemeinden, für Kindergärten und Primarschulen der Stadt Basel seit 15. 8. 2011;  Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ). Erneut geändert durch § 27 Abs. 2 lit. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzge  -  setzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Geschäftsnr.  11.0811  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Abs. 1 geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            119)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 62 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.2064.02/10.0413.02 ).
                            120)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 62 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.2064.02/10.0413.02 ).
                            121)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63a samt Titel eingefügt durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
                            122)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63b eingefügt durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011; Geschäftsnr. 10.0413 ).
                            123)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63b Abs. 1
                            bis   eingefügt durch GRB vom 20. 3. 2019 (in Kraft seit 10. 8. 2020; Geschäftsnr.  18.1590  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Verstärkte Massnahmen (Sonderschulung)
                            124  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erweisen sich die Förderangebote als ungenügend, haben Kinder und Jugendliche mit besonderem  Bildungsbedarf in der Volksschule Anspruch auf verstärkte Massnahmen. Diese besondere Förderung  erfolgt integrativ im Rahmen der Regelschule. In begründeten Fällen kann sie auch in sonderschuli  -  schen Spezialangeboten der Volksschule, in Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, in Privatschulen  oder in anderer Weise erfolgen. Nach der obligatorischen Schulzeit können verstärkte Massnahmen  bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr als Überbrückung zwischen Sonderschulung und Leistun  -  gen der Invalidenversicherung verlängert werden.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Art und Umfang der verstärkten Massnahme entscheidet die Volksschulleitung bzw. die zustän  -  dige Stelle der Gemeinden auf Antrag der Schulleitung und aufgrund der Empfehlung einer Abklä  -  rungsstelle; die Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden hört vor dem Entscheid  die Erziehungsberechtigten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verstärkte Massnahme wird periodisch durch die Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle  der Gemeinden überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64a
                            128  )  Fördermassnahmen vor der Einschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kleinkinder mit einem besonderen Förderbedarf im Hinblick auf den Kindergarteneintritt werden  durch pädagogisch-therapeutische Massnahmen unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements bzw. der Gemeinden entscheidet auf Antrag der  Erziehungsberechtigten und aufgrund der Empfehlung einer Abklärungsstelle über Art und Umfang  der Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64b
                            129  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für sinnesbehinderte Kinder und Jugendliche werden angemessene Angebote bereitgestellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130  )  , die ih  -  nen das Erlernen einer auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            131  )  Schulbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schüler und Schülerinnen haben die Schule regelmässig zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66
                            1  Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Unterricht in allen obligatorischen Fächern und  zur Teilnahme an den von der Schule angeordneten auswärtigen Schulanlässen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verstärkte Massnahmen sind Teil des obligatorischen Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Schülerin oder ein Schüler kann zu zusätzlichem Unterricht verpflichtet werden, wenn es für das  schulische Fortkommen notwendig ist. Dabei muss der Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf  ausreichend Freizeit berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Schülerin oder ein Schüler kann zur Teilnahme an Förderangeboten verpflichtet werden, wenn  es für das schulische Fortkommen notwendig ist. Die Förderangebote sind, wenn immer möglich, in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Titel in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011; Geschäftsnr. ).
                            125)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            126)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011; Geschäftsnr. ).
§ 64 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011; Geschäftsnr. ).
                            128)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 64a samt Titel eingefügt durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011; Geschäftsnr.  10.0413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129)  Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130)  Der im Kantonsblatt publizierte Begriff «hergestellt» wurde auf Anweisung des Parlamentsdienstes  redaktionell berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008;
                            Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ). Zweiter Satz aufgehoben durch GRB vom 11. 3. 2009 (wirksam seit 10. 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009; Ratschlag Nr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 1 geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 11. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            133)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011; Geschäftsnr. ).
                            134)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011; Geschäftsnr. ).
                            135)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011; Geschäftsnr. ).
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Schülerin oder ein Schüler kann vom Unterricht, von einzelnen Unterrichtsfächern oder -stun  -  den oder von auswärtigen Schulanlässen dispensiert werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelhei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Schulleitung entscheidet auf Antrag des Lehrpersonenteams oder auf Antrag der Erziehungsbe  -  rechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67
                            138  )  Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schuljahr beginnt um Mitte August an dem vom Erziehungsrat alljährlich festzusetzenden Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67a
                            139  )  Unterrichtslektionen der vom Kanton geführten Schulen  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die vom Kanton geführten Schulen steht jeder einzelnen Schulleitung eine bestimmte Anzahl Un  -  terrichtslektionen zur Verfügung. Vorbehalten ist die gesonderte Finanzierung von verstärkten Mass  -  nahmen (§ 64).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesamtzahl der Unterrichtslektionen einer Schule ist das Ergebnis der Multiplikation eines für  jede Schule festgelegten Faktors mit der auf Schuljahresbeginn erwarteten Zahl ihrer Schülerinnen und  Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Faktor für die Berechnung der Anzahl Unterrichtslektionen wird aufgrund der folgenden Bestim  -  mungsgrössen festgelegt:  Lehrplan  Förderangebote  Art und Grösse der Lerngruppen  Kennzahlen, die das soziale Umfeld der Schülerinnen und Schüler beschreiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Faktor für die Berechnung der Anzahl Unterrichtslektionen kann nur modifiziert werden, wenn  sich eine oder mehrere Bestimmungsgrössen ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt, wie der Faktor festgelegt wird und unter welchen Voraussetzungen er geän  -  dert werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67b
                            141  )  Klassengrössen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zahl der Schülerinnen und Schüler soll pro Klasse in der Regel folgende Zahl nicht übersteigen:  Kindergarten 20  Primarschule 25  Sekundarschule  ca)  A-Zug mit allgemeinen Anforderungen 16  cb)  E-Zug mit erweiterten Anforderungen 23  cc)  P-Zug mit hohen Anforderungen 25  Mittelschulen und Wirtschaftsmittelschulen 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zentrum für Brückenangebote und in sonderschulischen Spezialangeboten richtet sich die Zahl  der Schülerinnen und Schüler pro Klasse oder Angebot nach dem Bildungsbedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt fest, in welchen Fällen die Klassengrössen ausnahmsweise überschritten wer  -  den dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 66 Abs. 5 in der Fassung des GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 11. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 6 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011; Geschäftsnr. ).
                            138)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 in der Fassung des GRB vom 23. 4. 1987 (wirksam seit 7. 6. 1987).
                            139)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67a in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2016, publiziert am 22. 5. 2010; Geschäftsnr. ).
§ 67a Titel in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007, angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 1. 8. 2009; Geschäfts -
                            nr.  06.1448
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67b eingefügt durch GRB vom 19. 5. 2010 (Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 Geschäftsnr. ) unter der Massgabe, dass für die Schülerinnen und Schüler der WBS die bisherigen Bestimmungen bis zum Ende des
                            Schuljahres 2016/17 gültig bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Lehrpläne
                            142  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erziehungsrat erlässt für die Volksschule und für jede Mittelschule den Lehrplan mit der Be  -  schreibung der Lernziele, den obligatorischen und fakultativen Fächern und der Stundentafel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpläne richten sich nach den sprachregional harmonisierten Lehrplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Volksschule enthält der Lehrplan die Bereiche Sprachen, Mathematik und Naturwissenschaf  -  ten, Sozial- und Geisteswissenschaften, Musik, Kunst und Gestaltung sowie Bewegung und Gesund  -  heit.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68a
                            146  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Kindergarten enthält der Lehrplan im Bereich Sprachen für Dialekt und Standarddeutsch gleich  -  wertige Lernziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68b
                            147  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf der Sekundarstufe können die Schülerinnen und Schüler ihre Wahlpflichtfächer ohne Einschrän  -  kung frei wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69
                            148  )  Erfahrungsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Schule kann als Erfahrungsschule bezeichnet werden, wenn an ihr im Hinblick auf eine generel  -  le Einführung systematisch neue Konzepte erprobt werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement bezeichnet eine Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung als Er  -  fahrungsschule. Für die von den Gemeinden geführten Schulen ist zudem das Einverständnis der zu  -  ständigen Stelle der Gemeinden notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid muss vom Regierungsrat genehmigt werden, wenn beim Konzept der Erfahrungsschu  -  le von Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden soll. Der Regierungsrat holt vor seinem  Entscheid die Stellungnahme des Erziehungsrats ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Keine Genehmigung des Regierungsrates ist erforderlich, wenn neue Konzepte in den folgenden Be  -  reichen erprobt werden sollen:  Einführung von neuen Kulturtechniken im Kindergarten;  Altersgemischtes Lernen in der Primarstufe;  Erhöhung der Durchlässigkeit in der Sekundarschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erfahrungsschulen müssen das Erreichen der Bildungs- und Lernziele und den Übertritt an die An  -  schlussschulen gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Bezeichnung als Erfahrungsschule ist befristet. Die Befristung kann verlängert oder verkürzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das zuständige Departement legt die Ausführungsbestimmungen für eine Erfahrungsschule in Richt  -  linien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Erfahrungsschulen werden evaluiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70
                            149  )  Schulbesuchstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jährlich finden an jeder Schule öffentliche Schulbesuchstage statt. Die einzelnen Schulen können  einen öffentlichen Schlussakt abhalten.  Titel in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 4. 12. 2011; Geschäftsnr.  09.2064/10.0413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Abs. 1 geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            144)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 68 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 4. 12. 2011; Geschäftsnr.  09.2064/10.0413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 68 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 17. 8. 2015; Geschäftsnr.  09.2064/10.0413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68a eingefügt durch GRB vom 20. 10. 2010, angenommen in der Volksabstimmung vom 15. 5. 2011 (wirksam seit 10. 12. 2011; Geschäftsnr.
09.0677 ).
§ 68b eingefügt durch Volksabstimmung vom 28. 2. 2016 (wirksam seit 29. 2. 2016).
                            148)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 69 samt Titel in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 samt Titel geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11. 8.
                            2008; Ratschlag Nr.  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71
                            150  )  Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die jährlichen Ferien betragen für alle Schulen vierzehn Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72
                            152  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73
                            153  )  Unterrichtszeit und Tagesstrukturen in der Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Am Vormittag erfolgt der Unterricht in der Volksschule im Rahmen von Blockzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergänzend zu den Unterrichtszeiten gewährleistet die Schulleitung in der Volksschule ein bedarfsge  -  rechtes, nach pädagogischen Grundsätzen geführtes Betreuungsangebot (Tagesstrukturen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Festlegung der Zeitorganisation von Unterricht und Tagesstrukturen werden die Bedürfnisse  der Kinder und Familien berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Betreuungsleistung in den Tagesstrukturen kann von privaten Institutionen erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Verordnungen
                            154  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erlässt auf Antrag des Erziehungsrats die zur Ausführung des Schulgesetzes erfor  -  derlichen Verordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt insbesondere Bestimmungen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide  das Absenzenwesen und die Dispensationen  die Disziplinarmassnahmen  die Lehrpersonen  bis  )  die Maturitätskurse für Berufstätige (§ 44)  ter  )  den Passerelle-Lehrgang (§ 45)  das Bildungszentrum Gesundheit Basel (§ 52)  die Förderangebote, verstärkten Massnahmen und Fördermassnahmen vor der Einschu  -  lung (§§ 63b, 64 und 64a)  die Unterrichtslektionen (§ 67a)  die Klassengrössen (§ 67b)  die Tagesstrukturen (§§ 73 und 75 Abs. 5)  die Abgabe der Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien (§ 75 Abs. 3)  bis  )  den von den öffentlichrechtlich und kantonal anerkannten Kirchen und Religionsgemein  -  schaften verantworteten Religionsunterricht (§ 77 Abs. 3)  die Schulräte (§ 79a)  die Schulkommissionen (§ 80ff.)  die Volksschulleitung (§ 87a)  die Schulleitungen (§§ 87c und 88)  die Kooperation zwischen Schule und Erziehungsberechtigten (§§ 91 und 91a)  bis  )  die Konferenzen (§ 117ff.)  die kantonale Schulkonferenz (§§ 124ff.)  die Anerkennung von Privatschulen, die staatliche Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse  ausstellen dürfen (§ 134a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 in der Fassung des G vom 27. 6. 1957.
                            151)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 in der Fassung des GRB vom 14. 12. 2016 (wirksam seit 1 . 8. 2017; Geschäftsnr. 16.1205 ).
                            152)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
                            153)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 73 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 1. 8. 2011; Geschäftsnr.  09.2064/10.0413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 74 Titel in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.2064.02/10.0413.02 ).
                            155)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 74 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.2064.02/10.0413.02 ).
                            156)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74a
                            157  )  Schulstandorte und Angebotsprofile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden und die Leitung Mittelschulen und  Berufsbildung legen die Schulstandorte und im Rahmen der Vorgaben deren Angebotsprofile fest.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Kosten des Schulwesens
                            1  Der Unterricht an den in diesem Gesetz genannten öffentlichen Schulen ist grundsätzlich unentgelt  -  lich.   Vorbehalten bleiben besondere   Bestimmungen  über   den  Besuch der  Schulen der  beruflichen  Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrmittel und die für den Unterricht notwendigen Verbrauchsmaterialien werden in den staatli  -  chen Schulen während der Dauer der Schulpflicht grundsätzlich unentgeltlich abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Abgabe der Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Erziehungsberechtigten   beteiligen   sich   entsprechend   ihrer   finanziellen   Leistungskraft   an   den  Kosten für die Tagesstrukturen. Der Regierungsrat legt die Höhe und die Berechnungsmodalitäten der  Beiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76
                            1  Der Staat trägt innerhalb der zur Verfügung stehenden Kredite die gesamten Kosten des Schulwe  -  sens, soweit sie nach den Erlassen und Beschlüssen der zuständigen Behörden von der Schule bestrit  -  ten werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77
                            166  )  Von den öffentlichrechtlich und kantonal anerkannten Kirchen und Religionsgemein  -  schaften verantworteter Religionsunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erteilung des von den öffentlichrechtlich und kantonal anerkannten Kirchen und Religionsge  -  meinschaften verantworteten Religionsunterrichts in den Schulen ist Sache der betreffenden Kirchen  und Religionsgemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die staatlichen Behörden stellen den Kirchen und Religionsgemeinschaften im dritten und vierten  Schuljahr wöchentlich eine Stunde und vom fünften bis zum elften Schuljahr im Rahmen des obligato  -  rischen Unterrichts wöchentlich zwei Stunden zur Verfügung und überlassen ihnen unentgeltlich die  notwendigen Schullokalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regelung im Einzelnen erfolgt durch eine Verordnung, die vom Regierungsrat im Einvernehmen  mit öffentlichrechtlich und kantonal anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Lehrpersonen der öffentlichen Schulen ist es gestattet, im Auftrage der öffentlichrechtlich und  kantonal anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Religionsunterricht zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Besuch des Religionsunterrichts ist freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74a samt Titel eingefügt durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ). Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang, Ziff. 3.
                            158)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74a Abs. 1 geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
§ 75 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            160)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            161)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2016, publiziert am 22. 5. 2010; Geschäftsnr. 09.2064 ).
                            162)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 4 (beigefügt durch GRB vom 16. 10. 1985 (wirksam seit 1. 12. 1985); aufgehoben durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 1. 8.
                            2015; Geschäftsnr.  13.0334  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 75 Abs. 5 beigefügt durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 1. 8. 2011; Geschäftsnr.  09.2064/10.0413
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            165)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abs. 2 aufgehoben durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. ).
                            166)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 77 samt Titel in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77a (beigefügt durch Gesetz vom 15. 3. 1934) aufgehoben durch Abschn. I. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung
                            vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 2. 6. 2008; Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz  III. Schulbehörden, Schulaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Aufsicht über das Schulwesen
                            1  Die Ausführung der Schulgesetze und die Oberaufsicht über alle öffentlichen und privaten Schulen  liegen dem Erziehungsdepartement ob.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Erziehungsrat
                            1  Zur Mitwirkung beim Entscheid über alle wichtigen Fragen auf dem Gebiete des Erziehungs- und  Unterrichtswesens   wird   dem   Erziehungsdepartement   ein   aus   neun   Mitgliedern   bestehender   Erzie  -  hungsrat beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Präsidentin bzw.   Präsident   ist  von  Amtes  wegen  die   Departementsvorsteherin bzw.   der   Departe  -  mentsvorsteher. Die übrigen acht Mitglieder wählt der Grosse Rat jeweilen zu Beginn seiner Amtspe  -  riode auf vier Jahre. Dabei sollen nach Möglichkeit die Gemeinden Bettingen und Riehen, verschiede  -  ne Berufe und beide Geschlechter berücksichtigt werden.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht mehr als die Hälfte dieser Mitglieder dürfen an einer öffentlichen oder privaten Schule tätig  sein. Unter diese Beschränkung fallen auch Lehr- und Fachpersonen und Schulleitungen im Ruhe  -  stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht wählbar sind amtierende Schulleitungen, Mitglieder der Schulräte und der Schulkommissionen  der Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Erziehungsrat erlässt die Lehrpläne (§ 68) und stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erlass der  Verordnungen (§ 74).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Er bestimmt innerhalb der zur Verfügung stehenden Kredite auf Antrag des Erziehungsdepartements  die obligatorischen Lehrmittel. Bei der Prüfung neu einzuführender sowie bei der Überprüfung und  Ersetzung bestehender Lehrmittel wirken die Lehr- und Fachpersonen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Er übt überhaupt alle ihm gesetzlich zugewiesenen Befugnisse aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.
                            Die vom Grossen Rat gewählten Mitglieder des Erziehungsrates erhalten für die Teilnahme an den  Sitzungen ein Sitzungsgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. 2. 1958.
                            169)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. 2. 1958; Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007, angenommen in der Volksab -
                            stimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 1. 8. 2009; Ratschlag Nr.  06.1448.01  , Kommissionsbericht Nr.  06.1448.02  ); Abs. 2 erneut geändert  durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008; Ratschlag Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                05.2062.01 , Kommissionsbericht Nr. 05.2062.02 ).
§ 79 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. 2. 1958; geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.
13.0334 ).
                            171)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Abs. 4 in der Fassung von Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11.
8. 2008; Ratschlag Nr. 05.2062.01 , Kommissionsbericht Nr. 05.2062.02 ); erneut geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009,
                            Ratschlag Nr.  08.1828.01  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 79 Abs. 5 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.2064.02/10.0413.02 ).
                            173)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 79 Abs. 6 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.2064.02/10.0413.02 ).
                            174)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Abs. 7 aufgehoben durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 08.1828.01 )
                            175)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Abs. 8 aufgehoben durch GRB vom 9. 5. 2001 (wirksam seit 1. 8. 2001); dadurch wurden die bisherigen Abs. 9 - 14 zu Abs. 8 - 13; Abs. 8
                            (ursprünglich Abs. 9) in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.  09.2064.01/10.0413.01  , Kommissionsbe  -  richt Nr.  09.2064.02/10.0413.02  ); erneut geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Abs. 9 (ursprünglich Abs. 10) aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 ,
                            Kommissionsbericht Nr.  09.2064.02/10.0413.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Abs. 10 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 17. 8. 2015; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
                            178)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Abs. 11 (ursprünglich Abs. 12) aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79a
                            179  )  Schulräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedem Schulstandort der Volksschule ist ein Schulrat zugeordnet.  Er wird auf eine Amtsdauer von  vier Jahren gewählt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die weiteren Bestimmungen fest, insbesondere die Einbe  -  rufung, die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten und jene der schulexternen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden Bettingen und Riehen bestimmen für die von den Gemeinden geführten Schulen Zu  -  sammensetzung und Aufgaben der Schulräte. §§ 79b und 79c sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79b
                            181  )  Zusammensetzung der Schulräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schulrat besteht grundsätzlich aus sechs Mitgliedern und einer Präsidentin oder einem Präsiden  -  ten. Er setzt sich wie folgt zusammen:  eine schulexterne Präsidentin oder ein schulexterner Präsident. Sie bzw. er wird vom Re  -  gierungsrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182  )  vier schulexterne Mitglieder: zwei vom Elternrat gewählte Vertretungen der Erziehungs  -  berechtigten und zwei auf Vorschlag der politischen Parteien vom Regierungsrat gewähl  -  te Vertretungen der Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183  )  zwei schulinterne Mitglieder: eine Vertretung der Schulleitung und eine von der Schul  -  konferenz gewählte Vertretung der Lehr- und Fachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schülerschaft   einer   Sekundarschule   kann  zwei   Vertretungen  aus   ihrem   Kreis   als   zusätzliche  schulinterne Mitglieder wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Zusammensetzung der Schulräte gelten folgende Vorschriften:  Es müssen beide Geschlechter vertreten sein.  Die verschiedenen politischen Parteien sind angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79c
                            185  )  Aufgaben der Schulräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schulrat kann von jeder Person zur Vermittlung bei einem die Schule betreffenden Problem  angefragt werden. Er versucht, eine für alle Parteien zufriedenstellende Lösung zu finden. Gelingt kei  -  ne Einigung, gibt er eine Empfehlung zur Lösung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin bzw. der Präsident und die schulexternen Mitglieder des Schulrates haben zusätzlich  folgende Aufgaben und Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186  Sie besuchen regelmässig die Schule (Unterricht, Elternabende, Schulkonferenzen, Schul  -  anlässe) und verschaffen sich dadurch einen Einblick in die Arbeit der Schule. Rückmel  -  dungen zu ihren Eindrücken richten sie an die Lehr- und/oder Fachperson und die Schul  -  leitung.  Sie genehmigen das Schulleitbild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187  Sie   genehmigen   die   von   der   Schulleitung   erlassene   und   in   Zusammenarbeit   mit   der  Schulkonferenz, der Schülerschaft und der Hauswartung erarbeitete Hausordnung.  Sie können informelle Anfragen an die Schulleitung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79a samt Titel eingefügt durch Abschn. VI des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10.
8. 2010 für die Stufen Orientierungs- und Weiterbildungsschule, für die Kindergärten und Primarschule seit 15. 8. 2011; Ratschlag Nr.
05.2062.01 , Kommissionsbericht Nr. 05.2062.02 ).
                            180)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79a Abs. 1 geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. ); erneut geändert durch GRB vom 26. 6.
                            2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79b samt Titel eingefügt durch Abschn. V des GRB vom 20. 2. 2008 angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10.
8. 2010 für die Stufen Orientierungs- und Weiterbildungsschule, für die Kindergärten und Primarschule seit 15. 8. 2011; Ratschlag Nr.
05.2062.01 , Kommissionsbericht Nr. 05.2062.02 ).
                            § 79b Abs. 1 lit. b geändert durch GRB vom 11. 03. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr.  09.0087.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79b Abs. 1 lit. c geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 08.1828.01 ); erneut geändert durch GRB vom
26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            184)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79b Abs. 2 geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 08.1828.01 ); erneut geändert durch GRB vom 19. 5.
                            2010 (wirksam seit 17. 8. 2015; Geschäftsnr.  09.2064/10.0413  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79c samt Titel eingefügt durch Abschn. V des GRB vom 20. 2. 2008 angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10.
8. 2010 für die Stufen Orientierungs- und Weiterbildungsschule, für die Kindergärten und Primarschule seit 15. 8. 2011; Ratschlag Nr.
05.2062.01 , Kommissionsbericht Nr. 05.2062.02 ).
                            186)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79c Abs. 2 Ziff. 1 geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 08.1828.01 vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. ).
                            187)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 79c Abs. 2 Ziff. 3 geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr.  08.1828.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz  Sie können Anträge an die Schulleitung oder die Volksschulleitung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188  Sie können eine Schulkonferenz anordnen und die Behandlung eines Geschäftes verlan  -  gen. Die schulinternen Mitglieder haben dabei eine beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei persönlicher Betroffenheit oder bei Befangenheit aus anderen Gründen tritt die Präsidentin bzw.  der Präsident oder das Mitglied in Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80
                            189  )  Schulkommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedem Schulstandort der Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brücken  -  angebote ist eine Schulkommission zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkommissionen und deren Präsidentinnen bzw. Präsidenten werden vom Regierungsrat auf  seine Amtsdauer gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Präsidentin bzw. Präsident und Mitglieder der Schulkommissionen erhalten ein Sitzungsgeld und  eine jährliche Entschädigung, deren Höhe vom Regierungsrat festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81
                            195  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Erziehungsdepartement hat das Recht, zur Behandlung oder zum Entscheid bestimmter Fragen  alle Schulkommissionen oder einzelne Gruppen von Schulkommissionen zu gemeinsamen Sitzungen  unter dem Vorsitz der Vorsteherin bzw. des Vorstehers des Erziehungsdepartements oder einer von  dieser bzw. diesem bezeichneten Person einzuberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82
                            196  )  Zusammensetzung der Schulkommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulkommissionen bestehen aus je sechs Mitgliedern und einer Präsidentin oder einem Präsi  -  denten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83
                            1  Als Mitglieder der Schulkommissionen sind wählbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            198  )  im Kanton niedergelassene Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Besitze des Aktiv  -  bürgerrechts sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199  )  im Kanton niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 79c Abs. 2 Ziff. 6 geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr.  08.1828.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 in der Fassung des Gesetzes vom 16. 10. 1980.
                            190)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Titel geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 08.1828.01 ).
                            191)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Abs. 1 geändert druch GRB vom 6. 6. 2007 angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 1. 8. 2009; Ratschlag Nr.
06.1448.01 , Kommissionsbericht Nr. 06.1448.02 ; Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangsbestimmung: Siehe diesbzüglich Anhang Ziff.
                            1; Abs. 1 erneut geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr.  08.1828.01  ; erneut geändert durch Abschn. VII  des GRB vom 20. 2. 2008 angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 15. 8. 2011; Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommis  -  sionsbericht Nr.  ); erneut geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  ); erneut geändert  durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Abs. 2 aufgehoben durch GRB vom 18. 2. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1994); dadurch wurden die bisherigen Abs. 3 und 4 zu Abs. 2 und 3;
                            Abs. 2 geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angneommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008;  Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  ); erneut geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Rat  -  schlag Nr.  08.1828.01  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Abs. 3 geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angneommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11. 8.
                            2008; Ratschlag Nr.  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ); erneut geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009;  Ratschlag Nr.  08.1828.01  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Abs. 4 aufgehoben durch Abschn. IX des GRB vom 20. 2. 2008 (Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr. 05.2062.02 ), wirksam
                            seit 10. 8. 2009 gemäss RRB vom 16. 6. 2009; Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang, Ziff. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008;
                            Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  ); erneut geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Rat  -  schlag Nr.  08.1828.01  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 in der Fassung von Abschn. VII. des GRB vom 20. 2. 2008 angenommen an der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 15. 8.
                            2011; Ratschlag Nr.  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 in der Fassung des Gesetzes vom 16. 10. 1980; 1. Satz geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, Ratschlag Nr.
08.1828.01 ); lit. a und b geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam
                            seit 11. 8. 2008; Ratschlag Nr.  05.2062.01  05.2062.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            198)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 lit. a geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11. 8.
                            2008; Ratschlag Nr.  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 lit. b geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11. 8.
                            2008; Ratschlag Nr.  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84
                            1  Für die Zusammensetzung der Schulkommissionen gelten folgende Vorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201  )  Die Mehrheit der Schulkommissionsmitglieder müssen Väter oder Mütter von Kindern  sein, welche die öffentlichen Basler Schulen oder Kindergärten besuchen oder besucht  haben.  Es müssen beide Geschlechter vertreten sein.  Die verschiedenen politischen Parteien sind angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            1  Eine Vertretung der Schulleitung nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen der Schulkommission  teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkonferenz wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren in geheimer Abstimmung aus ihrer  Mitte je zwei ständige Vertretungen in die Schulkommission sowie je einen Ersatz.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schülerschaft kann aus ihrem Kreis zwei Vertretungen in die Schulkommission wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vertretungen der Schulleitung, der Lehr- und Fachperson und der Schülerschaft haben in den Sit  -  zungen der Schulkommission beratende Stimme. Die Vertretungen der Schulleitung und der Lehr- und  Fachpersonen   befinden   sich   im   Ausstand,   soweit   ihre   eigenen   Dienstverhältnisse   zur   Behandlung  kommen. Die Vertretungen der Schülerschaft nehmen an den Beratungen von Personalangelegenhei  -  ten nicht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Vertretung der  Lehr- und Fachperson kann nicht mehr als eine vollständige Amtsperiode als sol  -  che in die Schulkommission abgeordnet werden; nach vierjährigem Unterbruch ist dagegen eine frühe  -  re Vertretung wieder wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86
                            207  )  Aufgaben der Schulkommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulkommissionen sind die Aufsichtsbehörde für die ihnen zugeordneten Schulstandorte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            209  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere kommen ihnen folgende Befugnisse zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210  Sie genehmigen Anstellungen von Lehr- und Fachpersonen (§§ 94 und 97bis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211  Sie genehmigen Massnahmen gemäss §§  24  und  25 des Personalgesetzes sowie die Ent  -  lassung (§§  27ff. Personalgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212  Sie stellen der Departementsvorsteherin bzw. dem Departementsvorsteher den vom Ge  -  setz vorgesehenen Fällen (§§  92ff.) Antrag über die Anstellung von Lehrerinnen und Leh  -  rern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213  Sie wirken im Rahmen des Schulgesetzes bei Anstellungen der Mitglieder der Schullei  -  tungen mit und äussern sich zu den in der Schule anzustellenden Mitarbeiterinnen und  Mitarbeitern ohne Lehrfunktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 in der Fassung des Gesetzes vom 16. 10. 1980; 1. Satz geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr.
08.1828.01 ).
                            201)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 84 lit. a geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr.  08.1828.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 08.1828.01 ).
                            203)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 08.1828.01 ).
§ 85 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 08.1828.01 ).
                            205)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Abs. 4 geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            206)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Abs. 5 geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            207)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 in der Fassung des Gesetzes vom 16. 10. 1980, geändert durch GRB vom 18. 10. 1984 (wirksam seit 11. 3. 1985) sowie § 44 lit. l des Perso -
                            nalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Titel geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 08.1828.01 ).
§ 86 Abs. 1 geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 08.1828.01 ); erneut geändert durch GRB vom 26. 6.
                            2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 2 Ziff. 1 eingefügt durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit
11. 8. 2008; Ratschlag Nr. 05.2062.01 , Kommissionsbericht Nr. ); erneut geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8.
                            2013; Geschäftsnr.  13.0334  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 2 Ziff. 2 eingefügt durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit
                            11. 8. 2008; Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 2 Ziff. 3 (bisher Ziff. 1) geändert durch GRB vom 9. 5. 2001 (wirksam seit 1. 8. 2001); erneut geändert durch GRB vom 14. 1. 2009
                            (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr.  08.1828.01  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 2 Ziff. 4 (bisher Ziff. 2) geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008
                            (wirksam seit 11. 8. 2008; Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214  Sie besuchen regelmässig die Schule (Unterricht, Elternabende, Schulkonferenzen, Schul  -  anlässe) und verschaffen sich dadurch einen Einblick in die Arbeit der Schule. Rückmel  -  dungen zu ihren Eindrücken richten sie an die Lehr- und/oder Fachperson und die Schul  -  leitung.  Sie beaufsichtigen die Amtsführung der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216  Sie behandeln Aufsichtsbeschwerden gegen Schulleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            218  )  Sie können Schülerinnen und Schüler zu Gesprächen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219  )  Sie verfügen Schulausschlüsse gemäss § 61.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220  )  Sie können bei der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221  )  Die Mitglieder der Schulkommissionen sind befugt, mit beratender Stimme an den Schul  -  konferenzen teilzunehmen. Sie sind dazu einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87
                            222  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87a
                            223  )  Volksschulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Gesamtleitung   der   Volksschule   obliegt   einer   Volksschulleitung.   Diese   legt   für   den   ganzen  Kanton die Ziele der Volksschule fest und überwacht die Zielerreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            225
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87b Leitung Mittelschulen und Berufsbildung
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesamtleitung der weiterführenden Schulen obliegt einer Leitung Mittelschulen und Beurfsbil  -  dung. Diese legt die Ziele der weiterführenden Schulen fest und überwacht die Zielerreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            227  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87c
                            228  )  Schulleitungen für die Schulstandorte der Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            229  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die unmittelbare Leitung der einzelnen, nach § 74a eingerichteten, Schulstandorte der Volksschule  obliegt einer Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 2 Ziff. 5 (bisher Ziff. 3) geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008
                            (wirksam seit 11. 8. 2008; Ratschlag Nr.  05.2062.01  05.2062.02  -  sam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 2 Ziff. 7 aufgehoben durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            216)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 2 Ziff. 8 (bisher Ziff. 6) geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008
                            (wirksam seit 11. 8. 2008; Ratschlag Nr.  05.2062.01  05.2062.02  -  sam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 2 Ziff. 9 aufgehoben durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            218)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 2 Ziff. 10 (bisher Ziff. 8) geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008
                            (wirksam seit 11. 8. 2008; Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 2 Ziff. 11 (bisher Ziff. 9) geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008
                            (wirksam seit 11. 8. 2008; Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 2 Ziff. 12 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. ).
                            221)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 2 Ziff. 13 (bisher Ziff. 11) geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6.
                            2008 (wirksam seit 11. 8. 2008; Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  ); erneut geändert durch durch GRB vom 14. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr.  08.1828.01  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01 / 10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02 / 10.0413.02 nach bisherigem Recht abgeschlossen.
                            223)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87a samt Titel: eingefügt durch Abschn. V des GRB vom 20. 2. 2008 angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10.
8. 2010 für die Stufen Orientierungs- und Weiterbildungsschule, für Kindergärten und Primarschulen seit 15. 8. 2011; Ratschlag Nr. 05.2062.01 ,
                            Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87a Abs. 2 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
                            225)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87a Abs. 3 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
                            226)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87b Titel (eingefügt durch GRB vom 19. 5. 2010) geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10.
                            2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            227)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 b Abs. 1 eingefügt durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ); dadurch wurde der bisherige § 87b zu § 87c; geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publi -
                            ziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            228)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87c (ursprünglich § 87b) samt Titel in der Fassung des GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            229)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87c Titel (ursprünglich § 87b) in der Fassung des GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            230)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87c Abs. 1 (urspünglich § 87b) in der Fassung des GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Standorten der Primarstufe gibt es für die zugehörigen Kindergärten und die Primarschule  eine gemeinsame Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Schulleitung   verfügt   zur   Erfüllung   des   Bildungs-,   Erziehungs-   und   Betreuungsauftrags   in  pädagogischen,   personellen,   organisatorischen  und  finanziellen   Bereichen   über   Teilautonomie.   Sie  kann alle Mitarbeitenden der Schule zu Schulsitzungen einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden kann den einzelnen Schulleitungs  -  mitgliedern neben der Leitung der Schule auch die Erteilung von Unterricht übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            233  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Schulleitungen für die Schulstandorte der Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule
                            und des Zentrums für Brückenangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die unmittelbare Leitung der einzelnen, nach § 74a eingerichteten, Schulstandorte der Mittelschulen,  der Wirtschaftsmittelschule und des Zentrums für Brückenangebote obliegt einer Schulleitung (Rekto  -  rat).  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus Rektorinnen und Rektoren, Konrektorinnen und Konrektoren und allenfalls weite  -  ren von den Rektorinnen und Rektoren bezeichneten Personen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Schulleitung   verfügt   zur   Erfüllung   des   Bildungs-,   Erziehungs-   und   Betreuungsauftrags   in  pädagogischen,   personellen,   organisatorischen  und  finanziellen   Bereichen   über   Teilautonomie.   Sie  kann alle Mitarbeitenden der Schule zu Schulsitzungen einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung kann der Rektorin oder dem Rektor neben der Leitung  der Schule auch die Erteilung von Unterricht übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            238  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88
                            239  Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrpersonen sind Personen, die für den Regel- und Förderunterricht (Regellehrpersonen) oder für  die Heilpädagogik (schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen) zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88
                            240  Fachpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fachpersonen sind Personen, die für Logopädie, Psychomotorik, Tagesstrukturen, Unterrichtsassis  -  tenz oder die Mediothek zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88a
                            241  )  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Entscheide der Lehrpersonenteams und der Schulleitungen können in den vom Kanton geführten  Schulen nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes bei der zuständigen Departementsvorste  -  herin bzw. dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den von den Gemeinden  geführten Schulen bei der zuständigen Stelle der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide der Schulkommissionen, der Volksschulleitung und der Leitung der Mittelschulen und  Berufsbildung können nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes bei der zuständigen Depar  -  tementsvorsteherin bzw. dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87c Abs. 2 (urspünglich § 87b) in der Fassung des GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            232)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87c Abs. 3 geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            233)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87c Abs. 4 (urspünglich § 87b) in der Fassung des GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            234)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Titel geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            235)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Abs. 1 geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            § 88 Abs. 2 geändert durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.2064.02/10.0413.02 ).
                            237)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Abs. 3 geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            238)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Abs. 4 geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            239)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88
                            bis   eingefügt durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88
                            ter   eingefügt durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88a eingefügt durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
                            242)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Abs. 2 geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            243)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 aufgehoben durch Abschn. VII des GRB vom 20. 2. 2008 angenommen an der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 15. 8. 2011;
                            Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90
                            244  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Erziehungsberechtigte
                            1  Schule und Erziehungsberechtigte arbeiten in Bildung und Erziehung zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            245  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung sorgt für Kontakte zu den Erziehungsberechtigten, insbesondere durch folgende  Mittel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            246  )  Elternveranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            247  )  Organisation von Schulbesuchstagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            248  )  Orientierung der Erziehungsberechtigten über die Ziele der Schule und die Rechte und  Pflichten der Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung kann mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern Vereinba  -  rungen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            249  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den   Erziehungsberechtigten steht das Recht zu, von den Lehr- und Fachpersonen und der Schullei  -  tung im Hinblick auf alle sie betreffenden Schulangelegenheiten angehört zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Lehr- und Fachpersonen oder die Schulleitung informieren die Erziehungsberechtigten regelmäs  -  sig über die Entwicklung, die Leistungen und das Verhalten ihrer Schülerinnen und Schüler. Die Er  -  ziehungsberechtigten informieren die Lehr- und Fachpersonen oder die Schulleitung von sich aus über  Belange, die für den Schulalltag ihrer Kinder wichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            251  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schule und Erziehungsberechtigte sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler unter geeigneten  Bedingungen lernen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Erziehungsberechtigten haben das Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            253  )  in Fragen des Lernens und der Schullaufbahn beraten zu werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254  )  Elternveranstaltungen zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Erziehungsberechtigten haben die folgenden Pflichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            255  )  sie sorgen dafür, dass ihre Kinder den obligatorischen und fakultativen Unterricht regel  -  mässig und ausgeruht besuchen können;  sie dürfen ihre Kinder nicht wissentlich von der Schule fernbleiben lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            256  )  sie nehmen an Elternveranstaltungen und Gesprächen teil, die von einer Lehr- und Fach  -  person oder von der Schulleitung angeordnet werden;  sie halten ihre Kinder zum Einhalten der Regeln und Weisungen der Schule an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            257  )  sie lassen ihr Vorschulkind, sofern es im Hinblick auf den Kindergarteneintritt über unzu  -  reichende Deutschkenntnisse verfügt, eine Einrichtung mit integrierter Sprachförderung  besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Erziehungsberechtigte, die ihre Pflichten gemäss Abs. 8 wiederholt verletzen, können auf Antrag der  Schulleitung oder der Leitung Volksschulen bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden mit einer  Ordnungsbusse bis CHF 1'000 belegt werden. In den vom Kanton geführten Schulen entscheidet die  Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher, in den von den Gemeinden geführten Schu  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            258  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 aufgehoben durch GRB vom 6. 6. 2007, angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 1. 8. 2009; Ratschlag Nr.
06.1448.01 , Kommissionsbericht Nr. 06.1448.02 ); Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang,
                            Ziff. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            245)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 11. 3. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 09.0087.01 ).
                            246)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Abs. 2 lit. a geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. ).
                            247)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Abs. 2 lit. b in der Fassung des GRB vom 11. 3. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 09.0087.01 ).
§ 91 Abs. 2 lit. c in der Fassung des GRB vom 11. 3. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 09.0087.01 ).
                            249)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 11. 3. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 09.0087.01 ).
                            250)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Abs. 4 geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            251)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Abs. 5 geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            252)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Abs. 6 in der Fassung des GRB vom 11. 3. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 09.0087.01 ).
                            253)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Abs. 7 lit. a in der Fassung des GRB vom 11. 3. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 09.0087.01 ).
§ 91 Abs. 7 lit. b geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            255)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Abs. 8 in der Fassung des GRB vom 11. 3. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 09.0087.01 ).
                            256)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Abs. 8 lit. c geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            257)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Abs. 8 lit. e beigefügt durch GRB vom 21. 10. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 09.0409 ).
                            258)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Abs. 9 geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91a
                            259  )  Elterndelegierte, Elternräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf den Stufen der obligatorischen Schulzeit wählen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen  und Schüler jährlich je Schulklasse zwei Elterndelegierte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgaben der Elterndelegierten sind:  die Kontakte der Erziehungsberechtigten untereinander zu fördern;  die Elterninitiativen der Schulklasse zu koordinieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260  )  als Ansprechpersonen für die Lehr- und Fachpersonen zur Verfügung zu stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Elterndelegierten einer Schule bilden den Elternrat. Der Elternrat kann sich mit Schulthemen be  -  fassen, welche die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler betreffen, und sich als  Ansprechpartner für die Schulleitung zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Elternrat wählt in den vom Kanton geführten Schulen die Vertretung der Erziehungsberechtigten  im Schulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf den Stufen der Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und des Zentrums für Brückenangebo  -  te können die Erziehungsberechtigten je Schulklasse zwei Elterndelegierte wählen. Die Elterndelegier  -  ten einer Schule bilden den Elternrat. Für die Aufgaben der Elterndelegierten und des Elternrates gel  -  ten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            261
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91b
                            262  )  Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Schülerinnen und Schülern steht das Recht zu, von den Lehr- und Fachpersonen und der Schul  -  leitung im Hinblick auf alle sie betreffenden Schulangelegenheiten angehört zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schülerinnen und Schüler werden in die sie betreffenden Entscheide angemessen einbezogen, so  -  weit nicht ihr Alter und ihre Reife oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten und beteiligen sich aktiv am Schulbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulleitung kann mit den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten Vereinba  -  rungen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere in Bezug auf die Rechte und Pflichten der  Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            259)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91a eingefügt durch GRB vom 11. 3. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 09.0087.01 ).
                            260)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91a Abs. 2 lit. c geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            261)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Abs. 5 geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            262)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91b eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz  IV. Volksschulleitung, Leitung Mittelschulen und Berufsbildung, Schulleitungen und  Lehr- und Fachpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            263  )  (IV.) 1. Voraussetzungen der Anstellung, Anstellungsbehörden und Anstellungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 92
                            264  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verfahren für die durch die Schulleitung, die Volksschulleitung, die Leitung Mittelschulen und  Berufsbildung sowie die Leitung Tagesstrukturen vorzunehmenden Anstellungen richtet sich nach den  Bestimmungen der Personalgesetzgebung, sofern das Schulgesetz und dessen Ausführungsbestimmun  -  gen   keine   Abweichungen   vorsehen.   Für   die   von   den   Gemeinden   geführten   Schulen   erlassen   die  Gemeinden Bettingen und Riehen die Anstellungsbestimmungen. Die §§ 92 Abs. 2, 94 - 97, 97  bis  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97b  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            265  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschreibung freiwerdender oder neuer Stellen erfolgt nach den Bestimmungen der Personalge  -  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lehrpersonen
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93
                            267  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer den erforderlichen Fähigkeitsausweis besitzt, kann als Lehrerin oder Lehrer angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Departementsvorsteherin   bzw.   der   Departementsvorsteher   kann,   auf   Antrag   der   zuständigen  Schulleitung und bei den weiterführenden Schulen zusätzlich auf Antrag der zuständigen Schulkom  -  mission, Lehrerinnen und Lehrern mit nicht anerkannter oder unvollständiger Ausbildung, aber Be  -  währung in der Praxis, die Anstellungsfähigkeit analog den Inhaberinnen und Inhabern von Fähig  -  keitsausweisen zuerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            268  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher kann eine Lehrperson vom staatli  -  chen und privaten Schuldienst ausschliessen, wenn sie ihre Berufspflichten schwer verletzt oder wenn  ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder  Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens, schwer beeinträchtigt erscheint. Die Departe  -  mentsvorsteherin   oder   der   Departementsvorsteher   meldet   den   Ausschluss   vom   Schuldienst   der  Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Aufnahme in die Liste  über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            269  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            263)  Abschnittstitel IV in der Fassung von § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100); geändert durch  Abschn. II. des GRB vom 20. 2.  2008,  angenommen  in der Volksabstimmung vom 1.  6. 2008 (wirksam  seit 11. 8.  2008;  Ratschlag  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                05.2062.01 , Kommissionsbericht Nr. 05.2062.02 ); erneut geändert durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.
09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr. 09.2064.02/10.0413.02 ); erneut geändert durch GRB GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12.
8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ); erneut geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäfts -
                            nr.  14.0386
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            264)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 samt Titel in der Fassung von § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
                            265)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit
11. 8. 2008; Ratschlag Nr. 05.2062.01 , Kommissionsbericht Nr. ); erneut geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8.
                            2009; Ratschlag Nr.  08.1828.01  ); erneut geändert durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.  09.2064.01/10.0413.01  ,  Kommissionsbericht Nr.  09.2064.02/10.0413.02  ); erneut geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  );  erneut geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).. Satz 2 geändert  durch GRB vom 6. 6. 2007, angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 1. 8. 2009; Ratschlag Nr.  , Kom  -  missionsbericht Nr.  06.1448.02  -  dert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ). Satz 3 geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008,  angenommen   in   der   Volksabstimmung   vom   1.   6.   2008   (wirksam   seit   11.   8.   2008;   Ratschlag   Nr.  05.2062.01
                        
                        
                    
                    
                    
                05.2062.02 ).
                            266)  Titel 2 in der Fassung des GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            267)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 samt Titel in der Fassung von § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100)
                            268)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Abs. 2 in der Fassung von Abschn. V des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10. 8.
                            2009 für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule, für Kindergärten und Primarschulen seit 15. 8. 2011; Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommis  -  sionsbericht Nr.  05.2062.02  ); erneut geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr.  08.1828.01  ). Für die Schul  -  jahre 2009/2010 und 2010/2011 lautet § 93 Abs. 2 für Kindergärten und Primarschulen wie folgt. Siehe diesbezüglich Anhang, Ziff. 4; erneut ge  -  ändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            269)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Abs. 2
                            bis   eingefügt durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement hat das Recht, die an einer vom Kanton geführten Schule angestellten  Lehrerinnen und Lehrer unter Belassung ihrer Besoldung ganz oder teilweise an eine andere Schule  der gleichen Altersstufe zu versetzen. Für Versetzungen innerhalb der vom Kanton geführten Volks  -  schule ist die Volksschulleitung für Versetzungen innerhalb der weiterführenden Schulen die Leitung  Mittelschulen und Berufsbildung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement kann mit anderen schweizerischen Erziehungsdirektorinnen und -direk  -  toren über die gegenseitige Anerkennung von Lehrerinnen- und Lehrerdiplomen Vereinbarungen ab  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94
                            1  Anstellungsbehörde für die Lehrerinnen und Lehrer ist die Schulleitung.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anstellung hat  einstimmig zu erfolgen.   Bei  Uneinigkeit  der  Schulleitung  entscheiden  in  der  Volksschule die Volksschulleitung und in den weiterführenden Schulen die Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            274
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Massnahmen gemäss §§ 24 und 25 des Personalgesetzes sowie die Beendigung des Arbeitsverhält  -  nisses gemäss §§ 30 Abs. 2, 32 und 33 des Personalgesetzes unterliegen in der Volksschule der Ge  -  nehmigung durch die Volksschulleitung und in den weiterführenden Schulen der Genehmigung durch  die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95
                            276  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellung erfolgt unbefristet; davon ausgenommen sind Anstellungen nach § 96.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbefristete Stellen sind auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unbefristete Anstellungen sind in der Volksschule von der Volksschulleitung und in den weiterfüh  -  renden Schulen von der Schulkommission zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Die Schulleitung kann die Probezeit auf 12 Monate  verlängern. Die Verlängerung muss der Lehrperson schriftlich mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen  auf das Ende der Woche gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Parteien drei Monate. Die Kündigung kann  jeweils auf das Ende eines Schulsemesters erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Abs. 3 geändert durch GRB vom 6. 6. 2007, angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 1. 8. 2009; Ratschlag Nr.
06.1448.01 , Kommissionsbericht Nr. . Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang,
                            Ziff.1. Abs. 3 erster Satz geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr.  08.1828.01  ); Zweiter Satz eingefügt  durch Abschn. V des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10. 8. 2009 für Orientierungs-  und Weiterbildungsschule, für Kindergärten und Primarschulenseit 15. 8. 2011; Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  )  Für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 lautet § 93 Abs. 3 für Kindergärten und Primarschulen wie folgt. Siehe diesbezüglich Anhang,  Ziff. 5; erneut geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ); erneut geändert durch GRB vom 22. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  )..
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Abs. 4 geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 08.1828.01 ).
                            272)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Abs. 1 in der Fassung von § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100); Abs. 1 geändert durch
                            Abschn. V des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10. 8. 2009 für Orientierungs- und  Weiterbildungsschule, für Kindergärten und Primarschule seit 15. 8. 2011; Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang, Ziff. 1; erneut geändert durch GRB vom 26. 6. 2013  (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ); erneut geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Abs. 2 in der Fassung von § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100); Abs. 2 Satz 2 in der Fas -
                            sung von Abschn. V des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10. 8. 2009 für Orientie  -  rungs-  und Weiterbildungsschule, für Kindergärten und  Primarschule seit  15. 8. 2011; Ratschlag Nr.  , Kommissionsbericht Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                05.2062.02 ); Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang, Ziff. 1; erneut geändert durch GRB vom
26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            274)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 94 Abs. Abs. 3 aufgehoben durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr.  08.1828.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            275)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 94 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.2064.02/10.0413.02 ). Für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 lautet § 94 für die Kindergärten und Primarschulen der Stadt Basel wie
                            folgt: Siehe diesbezüglich Anhang, Ziff. 6; erneut geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ); erneut  geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            276)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (Geschäftsnr. 14.0386 ). Inkrafttreten durch RRB vom 29. 5. 2018: Die Änderungen der §§ 95, 96
                            und 97 treten für die Volksschulen per Schuljahr 2019/20 am 12. August 2019 und für die weiterführenden Schulen per Schuljahr 2020/21 am
                        
                        
                    
                    
                    
                10. August 2020 in Kraft.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                3. ...
                            277  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96
                            278  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für folgende Arbeitsverhältnisse werden befristete Arbeitsverträge abgeschlossen:  Für den befristeten Einsatz in Stellvertretungsfunktion, sofern der Einsatz länger als vier  Wochen dauert (Stellvertreterinnen und -vertreter);  Für   die   Anstellung  von  Lehrpersonen,   deren  Ausbildung  unvollständig  ist   und  denen  nicht die Anstellungsfähigkeit nach § 93 Abs. 2 zuerkannt wurde (Aushilfen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine befristete Anstellung darf in der Regel nicht länger als zwei Jahre dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im befristeten Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen über die Kündigung eines unbefristeten  Arbeitsverhältnisses, wenn dies im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97
                            279  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a. Fachpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            280
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97
                            281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstellungsbehörde für die Fachpersonen Logopädie, Psychomotorik, Unterrichtsassistenz, Medio  -  thek und die Leitung Tagesstrukturen ist die Schulleitung, für die Mitarbeitenden der Tagesstrukturen  die Leitung Tagesstrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die unbefristeten Anstellungen der Fachpersonen sind in der Volksschule von der Volksschulleitung  und in den weiterführenden Schulen von der Schulkommission zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            282  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massnahmen gemäss §§ 24 und 25 des Personalgesetzes sowie die Beendigung des Arbeitsverhält  -  nisses gemäss §§ 30 Abs. 2, 32 und 33 des Personalgesetzes unterliegen in der Volksschule der Ge  -  nehmigung durch die Volksschulleitung und in den weiterführenden Schulen der Genehmigung durch  die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            283  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement hat das Recht, die an einer Schule angestellten Fachpersonen unter Be  -  lassung ihrer Besoldung ganz oder teilweise an eine andere Schule zu versetzen. Für Versetzungen in  -  nerhalb der Volksschule ist die Volksschulleitung, für Versetzungen innerhalb der weiterführenden  Schulen die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung zuständig.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Volksschulleitung und Leitung Mittelschulen und Berufsbildung
                            285  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97a
                            286  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstellungsbehörde für die Leiterin oder den Leiter der Volksschulen sowie der Mittelschulen und  Berufsbildung ist die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            277)  Titel 3 aufgehoben durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            278)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (Geschäftsnr. 14.0386 ). Inkrafttreten durch RRB vom 29. 5. 2018: Die Änderungen der §§ 95, 96
                            und 97 treten für die Volksschulen per Schuljahr 2019/20 am 12. August 2019 und für die weiterführenden Schulen per Schuljahr 2020/21 am
                        
                        
                    
                    
                    
                10. August 2020 in Kraft.
                            279)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 aufgehoben durch GRB vom 22. 10. 2014 (Geschäftsnr. 14.0386 ). Inkrafttreten durch RRB vom 29. 5. 2018: Die Änderungen der §§ 95, 96
                            und 97 treten für die Volksschulen per Schuljahr 2019/20 am 12. August 2019 und für die weiterführenden Schulen per Schuljahr 2020/21 am
                        
                        
                    
                    
                    
                10. August 2020 in Kraft.
                            280)  Titel 3a eingefügt durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97
                            bis   eingefügt durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 bis Abs. 2 geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. ).
                            283)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97
                            bis   Abs. 3 geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            284)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97
                            bis   Abs. 4 geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            285)  Titel 4 geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            286)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 a in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. ).
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schulleitungen für die Schulstandorte der Volksschule
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97b
                            288  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstellungsbehörde für die Schulleitungen der Volksschule ist die Volksschulleitung. Der Vorstand  der Schulkonferenz sowie die Präsidentin bzw. der Präsident des Schulrats sind vor der Anstellung an  -  zuhören. Sie unterstehen - als an der Anstellung Beteiligte - der Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schulleitungen für die Schulstandorte der Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und des
                            Zentrums für Brückenangebote  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98
                            290  )  Rektorinnen und Rektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            291  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstellungsbehörde für die Rektorinnen und Rektoren ist die Leitung Mittelschulen und Berufsbil  -  dung. Der Vorstand der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission  sind vor der Anstellung anzuhören. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung der Departementsvor  -  steherin bzw. des Departementsvorstehers. Die Vorstandsmitglieder der Schulkonferenz und die Präsi  -  dentin bzw. der Präsident der Schulkommission unterstehen - als an der Anstellung Beteiligte - der  Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. ...
                            292  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99
                            293  )  Konrektorinnen und Konrektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            294  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstellungsbehörde für Konrektorinnen und Konrektoren ist - nach Genehmigung der vorgeschlage  -  nen Person durch die Schulkommission - die Rektorin oder der Rektor. Wo sich mehrere Rektorinnen  oder Rektoren ein Rektorat teilen, hat die Anstellung einstimmig zu erfolgen. Bei Uneinigkeit ent  -  scheidet die Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100
                            295  )  Jahresarbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für alle Mitarbeitenden der vom Kanton geführten Schulen gilt die kantonal festgelegte Jahresar  -  beitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lehrpersonen, die nach den vom Erziehungsrat erlassenen Stundentafeln unterrichten, gelten im  Rahmen der Jahresarbeitszeit zusätzlich die Bestimmungen über die Pflichtlektionen nach § 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101
                            296  )  Pflichtlektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die wöchentlichen Pflichtlektionenzahlen der Lehrpersonen betragen je nach Unterrichtsstufe und -  art (Fach):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            297  )  Kindergärten  32 Lekt.  Primarschulen  28 Lekt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            287)  Titel 5 geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            288)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97b samt Titel in der Fassung des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 08.1828.01 ).
                            289)  Titel 6 geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  , publiziert am 29. 10. 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            290)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 in der Fassung des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 08.1828.01 -
                            sam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.  09.2064.01/10.0413.01  , Kommissionsbericht Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            291)  Titel eingefügt durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ); erneut geändert durch GRB vom 22. 10. 2014  (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            292)  Titel 7 aufgehoben durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            293)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 in der Fassung von § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100); Übergangsbestimmung: Siehe
                            Anhang, Ziff. 1.  Titel eingefügt durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            295)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            296)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
                            297)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
                            298)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Abs. 1 Ziff. 2.1. aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ).
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            299  Sekundarschule  25 Lekt.  )  Zentrum für Brückenangebote  25 Lekt.  Gymnasien und Fachmaturitätsschule  21 Lekt.  Musik  21 Lekt.  Bildnerisches Gestalten  21 Lekt.  Bürokommunikation  25 Lekt.  Textilarbeit und Werken  25 Lekt.  Hauswirtschaft  25 Lekt.  Sport  25 Lekt.  Allgemeine Gewerbeschule Basel, Berufsfachschule Basel, Schule für Ge  -  staltung Basel  25 Lekt.  )  Berufsmaturitätsschulen (inkl. Wirtschaftsmittelschule)  21 Lekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen der sonderschulischen Spezialangebote richtet sich nach  der Stufe, an der unterrichtet wird.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflichtlektionen von Lehrpersonen, deren Pensen aus Unterricht mit verschiedenen Pflichtstun  -  denansätzen zusammengesetzt sind, werden so festgesetzt, dass die grösstmögliche Annäherung an  den Beschäftigungsgrad 100% entsteht. Dieser darf jedoch nicht überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            303  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pflichtlektionen beziehen sich auf die vom Erziehungsrat erlassenen Stundentafeln. Eine Pflichtlekti  -  on entspricht einem Zeitwert von 45 Minuten. Zur Pflichtlektion gehört nebst dem Unterricht die ent  -  sprechende Vor- und Nachbereitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            304  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Schuljahr, das der Vollendung des 57. Altersjahres folgt, ermässigen sich die Pflichtlektionenzah  -  len sämtlicher Kategorien um je zwei Lektionen bei einem Beschäftigungsgrad von 100%, und um  eine Lektion bei einem Beschäftigungsgrad ab 50%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            305
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Schulleitung kann einer Lehrperson nach Vollendung des 57. Altersjahres einen bezahlten Ur  -  laub im Umfang von einem Semester bewilligen, sofern es die schulorganisatorischen Möglichkeiten  zulassen.   Wenn   der   Urlaub   bezogen   wird,   entfällt   die   Ermässigung   der   Pflichtlektionenzahl   nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            306  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102
                            307  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103
                            308  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104
                            309  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105
                            310  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            299)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Abs. 1 lit. 4 geändert durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 17. 8. 2015; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 die Lehrpersonen der WBS § 101 Abs. 1 Ziff. 4 bis zum Ende des Schuljahres 2016/17 gültig bleibt.
                            300)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Abs. 1 Ziff. 4.1 geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 1. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            301)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Abs. 1 Ziff. 7.1 geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 1. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            302)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Abs. 2 eingefügt durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011; Geschäftsnr. 09.2064/10.0413 ). Dadurch wurden die bisherigen
                            Abs. 2 bis 4 zu Abs. 3 bis 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            303)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Abs. 3 (vormals Abs. 2) in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011; Geschäftsnr. ).
                            304)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Abs. 4 (vormals Abs. 3) in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.
14.0386 ).
                            305)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 101 Abs. 5 in der Fassung des GRB vom 13. 4. 2016 (wirksam seit 1. 1. 2016; Geschäftsnr.  15.1315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            306)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 101 Abs. 6 in der Fassung des GRB vom 13. 4. 2016 (wirksam seit 1. 1. 2016; Geschäftsnr.  15.1315
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 ist heute ohne Bedeutung.
                            308)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 aufgehoben durch § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
                            309)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 aufgehoben durch § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
                            310)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 aufgehoben durch § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
                            311)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 aufgehoben durch § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107
                            312  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108
                            313  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109
                            314  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110
                            315  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Reiseentschädigung, Studienbeiträge
                            316  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schulleitungsmitglieder,   Lehr-   und   Fachpersonen   der   vom   Kanton   geführten   Schulen,   welche   in  Dienstangelegenheiten Reisen unternehmen müssen,  haben Anspruch  auf   Vergütung  der   ihnen er  -  wachsenden Auslagen entsprechend der vom Regierungsrat erlassenen Verordnung.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Besuche von Kursen oder zur Weiterbildung können besondere Staatsbeiträge und Entschädi  -  gungen im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite ausgerichtet werden.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Urlaub
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Urlaub von Lehr- und Fachpersonen sowie von Mitarbeitenden der Tagesstrukturen wird durch die  Anstellungsbehörde bewilligt und der Volksschulleitung bzw. der Schulkommission zur Kenntnis ge  -  bracht. Gesuche um bezahlten Urlaub für schulübergreifende Aufgaben sind vom Erziehungsdeparte  -  ment zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321  V. Konferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113
                            323  )  Art der Konferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Volksschulen und den weiterführenden Schulen sind als periodische Konferenzen vorgesehen:  Schulkonferenzen  Fachgruppen  Kantonale Fachkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Besuch der Konferenzen ist für ihre Mitglieder obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114
                            324  )  Aufgabe der Konferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenzen haben insbesondere die folgenden Aufgaben:  Sie unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Konferenzmitgliedern;  Sie unterstützen die Lehr- und Fachpersonen in der Wahrnehmung ihres Auftrags;  Sie dienen der Schul- und Unterrichtsentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            312)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 aufgehoben durch § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
                            313)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 aufgehoben durch § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
                            314)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 aufgehoben durch § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
§ 110 aufgehoben durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008;
                            Ratschlag Nr.  05.2062.01  , Kommissionsbericht Nr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            316)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Titel in der Fassung von § 44 lit. l des Personalgesetszes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
                            317)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Abs. 1 geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            318)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Abs. 2 in der Fassung von § 23 Ziff. 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 11. 12. 2013 (wirksam seit 26. 1. 2014; Geschäftsnr. 11.1792 ).
                            319)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Titel in der Fassung von § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
§ 112 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. V des GRB vom 20. 2. 2008 angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 10.
8. 2009 für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule, für Kindergärten und Primarschule seit 15. 8. 2011; Ratschlag Nr. 05.2062.01 , Kom -
                            missionsbericht Nr.  05.2062.02  ); geändert durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.  09.2064.01/10.0413.01  , Kom  -  missionsbericht Nr.  09.2064.02/  10.0413.02  ); erneut geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Abs. 2 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
                            322)  Abschnittstitel V in der Fassung von § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100); geändert durch  GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            323)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            324)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volksschulleitung, die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung und die kantonale Schulkonfe  -  renz haben die Konferenzen beim Entscheid über wichtige sie betreffende Fragen einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenzen können Anträge an ihre Schulleitung, an die Volksschulleitung und die Leitung  Mittelschulen und Berufsbildung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115
                            325  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116
                            326  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Schulkonferenzen
                            327
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitglieder der Schulkonferenz sind alle an der betreffenden Schule mit Lehr- und Fachpersonen so  -  wie die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            328  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkonferenzen wählen aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            329  )  einen Vorstand mit einer oder mehreren Personen auf eine Amtsdauer von vier Jahren;  eine Vertretung und eine Ersatzvertretung in den Schulrat oder die Schulkommission ih  -  rer Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wählbar sind unbefristet angestellte Mitglieder der Schulkonferenz. In begründeten Fällen können  auch befristet angestellte Lehr- und Fachpersonen gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            330  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vertretung der Schulkonferenz kann nicht mehr als eine vollständige Amtsperiode als solche ab  -  geordnet werden; nach vierjährigem Unterbruch ist dagegen eine frühere Vertretung wieder wähl  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            331  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Versammlung
                            332  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulkonferenzen versammeln sich jährlich wenigstens zweimal. Sie treten ausserdem zusam  -  men:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            333  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334  auf Anordnung der Schulleitung, der Schulräte, der Schulkommissionen oder des Erzie  -  hungsrates;  auf Anordnung des Vorstandes;  auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenzen sollen ausserhalb der Schulzeit stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Departementsvorsteherin oder des Departements  -  vorstehers Konferenzen oder der zuständigen Stelle der Gemeinden auch während der Schulzeit abge  -  halten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            335  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            336
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119
                            337  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            325)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 aufgehoben durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            326)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 aufgehoben durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            327)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 samt Titel in der Fassung des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 08.1828.01 ).
                            328)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Abs. 1 geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            § 117 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            330)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 117 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            331)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 08.1828.01 ).
                            332)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Titel in der Fassung von Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11. 8.
                            2008; Ratschlag Nr.  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            333)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11.
8. 2008; Ratschlag Nr. 05.2062.01 , Kommissionsbericht Nr. ); erneut geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009;
                            Ratschlag Nr.  08.1828.01  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Abs. 1 Ziff. 1 geändert durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009; Ratschlag Nr. 08.1828.01 ).
                            335)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Abs. 3 geändert durch § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100); erneut geändert durch
                            Abschn.  II  des  GRB   vom  20.  2.  2008,  angenommen   in   der   Volksabstimmung   vom  1.  6.  2008  (wirksam   seit  11.  8.  2008;  Ratschlag  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                05.2062.01 , Kommissionsbericht Nr. 05.2062.02 ; erneut geändert durch GRB vom 6. 6. 2007, angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9.
                            2007 (wirksam seit 1. 8. 2009; Ratschlag Nr.  , Kommissionsbericht Nr.  06.1448.02  ; Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangs  -  bestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang, Ziff. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            336)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Abs. 4 aufgehoben durch Abschn. II des GRB vom 20. 2. 2008,, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11.
8. 2008; Ratschlag Nr. 05.2062.01 , Kommissionsbericht Nr. 05.2062.02 ).
                            337)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 aufgehoben durch GRB vom 19. Mai 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011; Geschäftsnr. 10.0413 ).
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120
                            338  )  Fachgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitglieder einer Fachgruppe sind die an der betreffenden Schule angestellten Lehrpersonen, die ein  bestimmtes Fach unterrichten. Lehrpersonen, die mehrere Fächer unterrichten, müssen nur einer Fach  -  gruppe angehören. Die Mitgliedschaft in der Fachgruppe ist in den Schulen der Primarstufe freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung legt in Absprache mit den Lehrpersonen fest, welche Fachgruppen an ihrer Schule  gebildet werden. Es können auch Fachbereichsgruppen, stufenbezogene oder standortübergreifende  Fachgruppen gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachgruppen der Schulen beraten Themen ihres Fachs, insbesondere zum Unterricht und zur  Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachgruppen treffen sich mindestens ein Mal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die entsprechenden Fachorganisationen der Fachpersonen gelten die Bestimmungen zu den Fach  -  gruppen analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121
                            339  )  Kantonale Fachkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitglieder einer kantonalen Fachkonferenz sind die Lehrpersonen, die das entsprechende Fach unter  -  richten. Die Schulleitung kann stattdessen einzelne Lehrpersonen des betreffenden Fachs delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volksschulleitung und die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung legen fest, für welche Fä  -  cher kantonale Fachkonferenzen gebildet werden. Es können auch kantonale Fachbereichskonferenzen  gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonalen Fachkonferenzen beraten Themen ihres Fachs, insbesondere zum Unterricht, zu den  Lehrmitteln und zur Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder der kantonalen Fachkonferenzen wählen jeweils ein Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die kantonalen Fachkonferenzen finden mindestens jährlich statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für   die   entsprechenden   Fachorganisationen   der   Fachpersonen   gelten   die   Bestimmungen   zu   den  kantonalen Fachkonferenzen analog.  VI. Kantonale Schulkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            340  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122
                            341  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitglieder der kantonalen Schulkonferenz sind die Mitglieder der Schulkonferenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder der Schulbehörden, pensionierte Schulleitungsmitglieder, Lehr- und Fachpersonen sowie  Lehr-  und Fachpersonen,  die  von einer  privaten Institution  angestellt  sind,  können mit  beratender  Stimme an den Gesamtkonferenzen (§ 127) teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besuch der Gesamtkonferenz kann vom Erziehungsdepartement je nach den Beratungsgegen  -  ständen für alle Mitglieder der kantonalen Schulkonferenz oder für die Mitglieder einzelner Schulkon  -  ferenzen obligatorisch erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123
                            342  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Schulkonferenz behandelt Fragen der Erziehung und des Schulwesens, die ihr von den  Schulbehörden zur Beratung zugewiesen worden sind oder deren Behandlung sie selbst, der leitende  Ausschuss oder der Vorstand beschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            339)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            340)  Titel VI geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr.  13.0334  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 in der Fassung des GRB GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            342)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 in der Fassung des GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124
                            343  )  Leitender Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäfte der kantonalen Schulkonferenz werden vom leitenden Ausschuss geführt. Dieser setzt  sich aus Personen mit folgenden Funktionen zusammen: Präsidium, Vizepräsidium, Sekretariat, Finan  -  zen,   Protokoll.   Der   leitende   Ausschuss   wird   von   der   Gesamtkonferenz   in   geheimer   Abstimmung  gewählt; wählbar sind unbefristet angestellte Lehr- und Fachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer des leitenden Ausschusses beträgt vier Jahre. Das Präsidium, das Vizepräsidium und  die Mitglieder sind wieder wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahlgeschäfte werden jeweilen von der abtretenden Präsidentin oder dem abtretenden Präsiden  -  ten geleitet. Falls sich die Präsidentin oder der Präsident einer Wiederwahl stellt, werden die Wahlge  -  schäfte von einer Tagespräsidentin oder einem Tagespräsidenten geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der leitende Ausschuss bereitet die Geschäfte vor und behandelt alle ihm von den Behörden, der Ge  -  samtkonferenz oder dem Vorstand überwiesenen oder von ihm selbst gestellten Fragen, auch diejeni  -  gen, die nach seinem Dafürhalten nicht von der kantonalen Schulkonferenz zu beraten sind, und erstat  -  tet die Berichte an die Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er bestimmt von Fall zu Fall eine Delegation, die der Behandlung dieser Fragen im Erziehungsrat mit  beratender Stimme beiwohnt. Die Interessen der an der Behandlung der vorliegenden Frage haupt  -  sächlich interessierten Schulstufen sollen dabei möglichst gewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125
                            344  )  Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle wichtigen, die Organisation mehrerer oder aller Schulen betreffenden Fragen werden dem Vor  -  stand zur Begutachtung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand setzt sich aus den Vertretungen der Schulkonferenzen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertretung der einzelnen Schulkonferenz wird durch deren Vorstand bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der leitende Ausschuss kann höchstens fünf Schulkonferenzmitglieder als zusätzliche Mitglieder des  Vorstands bestimmen, sofern einzelne Berufsgruppen, die den Schulkonferenzen angehören, im Vor  -  stand nicht vertreten oder stark untervertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126
                            345  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127
                            346  )  Gesamtkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Schulkonferenz versammelt sich jährlich einmal zu einer ordentlichen Gesamtkonfe  -  renz. Ausserordentliche Gesamtkonferenzen finden statt:  wenn es der Erziehungsrat beschliesst;  wenn es der leitende Ausschuss und der Vorstand zur Behandlung dringlicher Geschäfte  beschliessen;  wenn es 100 Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im letzteren Fall hat die Gesamtkonferenz spätestens innerhalb Monatsfrist nach Stellung des Verlan  -  gens stattzufinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Am Tag der ordentlichen Gesamtkonferenz wird kein Schulunterricht erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Abhaltung ausserordentlicher Gesamtkonferenzen kann der Schulunterricht nur mit Einwilligung  der Vorsteherin bzw. des Vorstehers des Erziehungsdepartements eingestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 in der Fassung des GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            344)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 in der Fassung von GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            345)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
                            346)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 in der Fassung des GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128
                            1  Das Erziehungsdepartement sorgt für ein passendes Versammlungslokal und bestreitet die ordentli  -  chen Verwaltungskosten der kantonalen Schulkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            347  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            348  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129
                            349  )  Geschäftsordnung  VII. Privatschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130
                            350  )  Bewilligung von Privatschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Privatschulen, die Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht anbieten wollen, bedürfen dazu einer Be  -  willigung des zuständigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131
                            351  )  Voraussetzungen für die Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:  Die Trägerschaft bekennt sich zu den Grundrechten und den demokratischen Grundwer  -  ten und ist einem Menschenbild verpflichtet, das die Mündigkeit des Einzelnen in einer  pluralistischen Gesellschaft als höchstes Bildungsziel anerkennt. Sie orientiert sich daran  in ihrem Handeln.  Die Privatschule verfügt über eine transparente Organisationsstruktur mit einer strategi  -  schen und operativen Führung und einem eigenen Qualitätsmanagement mit internem Be  -  schwerdeverfahren.  Die Privatschule verfügt über ein angemessenes pädagogisches Konzept und Programm.  Der Eintritt in die Primarstufe erfolgt im gleichen Jahr wie bei den staatlichen Schulen.  Die Privatschule bietet eine vergleichbare Anzahl an jährlichen Unterrichtsstunden wie  die staatlichen Schulen an.  Der Unterricht  f1)  erfüllt am Ende des Schulangebots die nationalen Bildungsstandards der EDK für die  obligatorische Schule in den Fächern Schulsprache, Fremdsprachen, Mathematik und  Naturwissenschaften und bietet Unterricht in musischen und gestalterischen Fächern  sowie Sport an; oder  f2)  erfüllt ein ausländisches oder internationales Curriculum und bietet Deutschunterricht  in einem von der Volksschulleitung festzulegenden Umfang an.  Die Privatschule gewährleistet, dass für alle Schülerinnen und Schüler, die möglicherwei  -  se einen besonderen Bildungsbedarf ha-ben, in ausreichender Form der Förderbedarf fest  -  gestellt wird. Sie werden dabei vom Kanton unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            352  )  Die Privatschule gewährleistet, dass alle Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bil  -  Die Privatschule gewährleistet, dass die Lehr- und Fachpersonen geeignete Lehrmittel  verwenden.  Die Privatschule beschäftigt zur Merheit Lehrpersonen, die ein von der EDK anerkanntes  Diplom oder einen ausländischen staatlichen oder einen privaten Abschluss haben, der  dem staatlichen Diplom entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            347)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 Abs. 1 geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            348)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 Abs. 2 aufgehoben durch GRB vom 16. 9. 1992 (wirksam seit 1. 1. 1993).
§ 129 aufgehoben durch GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
                            350)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            351)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            352)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 131 Abs. 1 lit. h in der Fassung des GRB vom 15. 3. 2017 (in Kraft seit 14. 8. 2017, publiziert am 18. 3. 2017, Geschäftsnr.  16.1507
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz  Die Privatschule gewährleistet, dass ein Übertritt in inländische oder ausländische staatli  -  che Schulen, in internationale Bildungsangebote oder in Ausbildungsgänge erreicht wird.  Die Räumlichkeiten entsprechen den Mindestvorschriften des Kinder- und Jugendgesund  -  heitsdiensts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131a
                            353  )  Bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung auf Gesuch der Trägerschaft der Privatschule  und nach der Anhörung des Erziehungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131b
                            354  )  Überprüfung und Entzug von Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach vier Jahren, in begründeten Fällen auch nach einer kürzeren Zeit, wird aufgrund einer Standort  -  bestimmung der Privatschule und eines Berichts der Aufsichts- und Kontaktperson die Bewilligung  überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann aufgrund der Überprüfung ohne Änderung weitergeführt werden, angepasst  werden oder mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr er  -  füllt sind oder Auflagen und Bedingungen des zuständigen Departements nicht befolgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Bewilligung nicht weitergeführt, ist die Bewilligung in der Regel noch ein Jahr gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132
                            355  )  Aufsichts- und Kontaktperson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Volksschulleitung bestimmt für jede bewilligte Privatschule eine Aufsichts- und Kontaktperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichts- und Kontaktperson kann die Privatschule jederzeit besuchen und von der Trägerschaft  Auskünfte verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsicht benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133
                            356  )  Pflichten der bewilligten Privatschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die bewilligten Privatschulen haben die folgenden Pflichten:  Sie haben sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler die Privatschule besuchen  und damit ihre Schulpflicht erfüllen;  sie melden die Ein- und Austritte der Schülerinnen und Schüler an das zuständige Depar  -  tement;  sie haben den Schülerinnen und Schülern ein Mal jährlich eine Rückmeldung zu ihren  Leistungen zu geben. Die Beurteilung muss sich an sachlichen Kriterien ausrichten sowie  nachvollziehbar sein;  sie haben die Aufsichts- und Kontaktperson über die seit der Erteilung der Bewilligung  oder der Überprüfung der Bewilligung eingetretenen Änderungen zu unterrichten;  sie haben umgehend der Aufsichts- und Kontaktperson besondere Vorkommnisse zu mel  -  sie haben beim Austritt den Schülerinnen und Schülern eine schriftliche Bestätigung des  Schulbesuchs und ihres Ausbildungsstandes zu geben, die Erziehungsberechtigten bei der  Suche nach einer geeigneten Anschlusslösung und die nächste Schule bei der Aufnahme  der Schülerinnen und Schüler zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            353)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131a eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            354)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131b eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            355)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            356)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133a
                            357  )  Sonderpädagogisches Angebot für Schülerinnen und Schüler von Privatschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf, die eine Privatschule  besuchen und Aufenthalt im Kanton haben, stellt die Volksschulleitung die Förderangebote Logopädie  und Psychomotorik bereit, einschliesslich der dafür notwendigen Feststellung des Förderbedarfs und  Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art und Umfang der Förderangebote, einschliesslich der dafür notwendigen Feststellung des Förder  -  bedarfs und Beratung, entsprechen den Leistungen an den staatlichen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Art und Umfang der Förderangebote entscheidet die zuständige Stelle der Volksschulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134
                            358  )  Zutritt zu staatlichen Museen, Sportstätten und Theatern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  bewilligten  Privatschulen haben zu  denselben  Bedingungen wie  die  staatlichen Schulen An  -  spruch auf Zutritt zu staatlichen Museen, Sportstätten und Theatern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134a
                            359  )  Anerkennung von Privatschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Privatschulen dürfen staatliche Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse ausstellen, wenn sie anerkannt  sind. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung, die Zuständigkeiten und die  Aufsicht.  VII  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            360  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134b
                            361  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Ergänzung zum staatlichen Unterricht können fremdsprachige Schülerinnen und Schüler Unter  -  richt in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private Trägerschaften, die schulische Einrichtungen nutzen und die von den Schulen vermittelt wer  -  den möchten, bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Voraussetzungen für die Bewilligung sind:  Der Lehrplan und der Unterricht entsprechen den kantonalen Vorgaben;  der Unterricht wird politisch und konfessionell neutral gestaltet;  der Unterricht wird von qualifizierten Lehrpersonen mit ausreichenden Deutschkenntnis  -  sen durchgeführt;  die Trägerschaft arbeitet nicht gewinnorientiert;  die Trägerschaft arbeitet mit den Schulen und den staatlichen Stellen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung wird für längstens vier Jahre erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen ver  -  bunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die Auflagen und  Bedingungen nicht erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Volksschulleitung bestimmt eine Aufsichts- und Kontaktperson für alle bewilligten Trägerschaf  -  ten für HSK-Unterricht. Die Trägerschaft bezeichnet eine Koordinatorin oder einen Koordinator.  VII  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135
                            362  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Privatunterricht für Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der Schulpflicht bedarf einer Bewilli  -  gung der Volksschulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            357)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133a eingefügt durch GRB vom 15. 3. 2017 (in Kraft seit 14. 8. 2017, publiziert am 18. 3. 2017, Geschäftsnr. 16.1507 ).
§ 134 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            359)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134a eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            360)  Titel VII  bis   eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            361)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134b eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 |).
                            362)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzungen für die Bewilligung sind:  Es müssen nachweisbar besondere Gründe vorliegen, dass ein Unterrichtsbesuch nicht  möglich ist;  der Privatunterricht ist mit dem Kindeswohl vereinbar;  ein qualitativ ausreichender Unterricht wird gewährleistet;  der Unterricht muss so gestaltet sein, dass der Anschluss an das nächste Bildungsangebot  gesichert ist;  wenn das Kind länger als ein Jahr Privatunterricht erhält, muss spätestens im zweiten Jahr  die jeweilige Lehrperson über ein anerkanntes Lehrpersonendiplom verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird längstens für ein Schuljahr erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung kann nach ihrem Ablauf erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung oder Auflagen  und Bedingungen der Volksschulleitung nicht erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Volksschulleitung bezeichnet eine Aufsichts- und Kontaktperson. Die Aufsichts- und Kontakt  -  person kann für den Privatunterricht Weisungen erteilen und die Sachkompetenz der Schülerinnen und  Schüler überprüfen lassen.  VIII. Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136
                            363  )  Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Besorgung von Schulmaterial und Lehrmitteln besteht eine dem Erziehungsdepartement direkt  unterstellte   zentrale   Schulmaterialverwaltung.   Die   Gemeinden  Bettingen  und  Riehen  besorgen  das  Schulmaterial und die Lehrmittel für die von ihnen betriebenen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137
                            364  )  Schulhauswartinnen und Schulhauswarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Besorgung der einzelnen Schulhäuser werden für die vom Kanton geführten Schulen vom Erzie  -  hungsdepartement auf Vorschlag der zuständigen Schulleitungen Schulhauswartinnen und Schulhaus  -  warte angestellt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienstpflichten der Schulhauswartinnen und Schulhauswarte werden vom Erziehungsdeparte  -  ment durch eine Dienstordnung geregelt, die der Genehmigung des Erziehungsrates unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 Lokalbenützung
                            1  Bewilligungen zur Benützung von Schulräumlichkeiten und Schulplätzen durch Private, Vereine und  Gesellschaften erteilt das Erziehungsdepartement aufgrund besonderer Vorschriften.  IX. Gesundheit der Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            366  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 Körperübung, Schulausflüge
                            1  Der Übung und Erziehung des Körpers sind im Rahmen des Unterrichtsplanes wöchentlich mindes  -  tens drei Stunden zu widmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit jeder Klasse sind jährlich öfters ganz- oder halbtägige Ausflüge auszuführen. Sie sollen in erster  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            363)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 bestand ursprünglich aus 5 Absätzen. Durch das Gesetz vom 16. 10. 1980 wurden Abs. 2 - 5 gestrichen; 2. Satz eingefügt durch GRB vom
6. 6. 2007, angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 1. 8. 2009; Ratschlag Nr. 06.1448.01 , Kommissionsbericht Nr.
06.1448.02 ); Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang, Ziff. 1.
                            364)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 samt Titel in der Fassung von § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
§ 137 Abs. 1 geändert durch GRB vom 6. 6. 2007, angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 1. 8. 2009; Ratschlag
                            Nr.  06.1448.01  , Kommissionsbericht Nr.  06.1448.02  ); Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang,  Ziff. 1. Erneut geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11. 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008; Ratschlag Nr.  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            366)  Titel IX geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            367
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139a
                            368  )  Gesundheitspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lehr- und Fachpersonen achten auf die gesundheitliche Entwicklung der Schülerinnen und Schü  -  ler und informieren bei Bedarf die Erziehungsberechtigten oder den Kinder- und Jugendgesundheits  -  dienst, wenn sie gesundheitliche Beeinträchtigungen wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehr- und Fachpersonen sowie Schülerinnen und Schüler, bei denen die Gefahr einer Krankheits  -  übertragung besteht, dürfen die Schule nicht besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement erlässt auf Antrag der Hauptschulärztin bzw. des Hauptschularztes be  -  sondere Bestimmungen über die Gesundheitspflege an den Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Bekämpfung der gesundheitlichen Schäden, denen die Schuljugend ausgesetzt ist, und zur Über  -  wachung der allgemeinen gesundheitlichen Verhältnisse der Schulen wird ein Kinder- und Jugendge  -  sundheitsdienst   eingerichtet.   Die   Leitung   des   Kinder-   und   Jugendgesundheitsdienstes   obliegt   der  Hauptschulärztin oder dem Hauptschularzt; zu ihrer bzw. seiner Vertretung und Unterstützung können  ihr bzw. ihm Ärztinnen und Ärzte als Schulärztinnen und Schulärzte beigegeben werden. Die Tätigkeit  der Hauptschulärztin oder des Hauptschularztes und der Schulärztinnen und Schulärzte soll in enger  Verbindung mit den Lehr- und Fachpersonen ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptschulärztin oder der Hauptschularzt sowie die Schulärztinnen und Schulärzte werden vom  zuständigen Departement angestellt. Die Hauptschulärztin oder der Hauptschularzt müssen im Besitz  des eidgenössischen oder eines gleichwertigen Ärztediploms sein. Die Ausübung der Privatpraxis ist  ihnen untersagt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            372
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            373  )  die Vornahme der Eintrittsuntersuchung der Schülerinnen und Schüler im ersten Schul  -  jahr;  die Untersuchung und Beratung von Kindern, die in ihrer Gesundheit gefährdet sind;  medizinische Abklärung und Untersuchung von Kindern und Jugendlichen mit besonde  -  rem Bildungsbedarf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            374  )  die Überprüfung der Dispensationsgesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            375  )  die Begutachtung von besonderen Fällen (z.B. Aufnahme in Behandlungseinrichtungen,  Überweisung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde);  die Mitwirkung bei der Bekämpfung der ansteckenden Krankheiten unter den Kindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Befugnisse und Pflichten der Hauptschulärztin oder des Hauptschularztes und der Schulärztinnen  und der Schulärzte werden durch Verordnungen des Regierungsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            376  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Hauptschulärztin oder dem Hauptschularzt wird das erforderliche Personal beigegeben.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140a
                            378  )  Schulzahnpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            367)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 Abs. 3 aufgehoben durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            368)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139a eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            369)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Titel geändert durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            370)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ); geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            371)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Abs. 2 in der Fassung von § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
                            372)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 140 Abs. 3 augehoben durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            373)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
                            374)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Abs. 4 lit. d geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
§ 140 Abs. 4 lit. e geändert durch GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            376)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Abs. 5 in der Fassung von § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100); geändert durch GRB
                            vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr.  09.2064.01/10.0413.01  , Kommissionsbericht Nr.  09.2064.02/10.0413.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            377)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Abs. 6 in der Fassung von § 44 lit. l des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
                            378)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140a eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz  IX  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Unterstützung der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            379  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141
                            380  )  Schulpsychologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulpsychologie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:  Psychologische Beratung der Kinder und Jugendlichen sowie Begleitung derer Familien;  Psychologische Abklärung und Feststellung des besonderen Bildungsbedarfs von Schüle  -  rinnen und Schülern;  Interventionen in Klassen sowie Tagesstrukturen bei Konflikten und Krisen;  Beratung und Begleitung von Lehr- und Fachpersonen, Schulleitungen sowie Tagesstruk  -  turleitungen und Empfehlung von Massnahmen zur Verbesserung der Schulsituation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142
                            381  )  Krisensituationen in den Volksschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton sorgt dafür, dass in den Volksschulen Schülerinnen und Schüler in einer Krisensituation  sowie deren Lehr- und Fachpersonen und Erziehungsberechtigte Unterstützung erhalten. Für eine be  -  grenzte Zeit können die Schülerinnen und Schüler auch in ein pädagogisches Angebot ausserhalb ihrer  Schule aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143
                            382  )  Abschlussgefährdete Jugendliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton sorgt dafür, dass Jugendliche, deren Ausbildungserfolg gefährdet ist, frühzeitig, wenn  möglich in der Volksschule erfasst und auf ihrem Weg zu einem beruflichen Abschluss unterstützt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            383  )  Schulsozialarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulsozialarbeit erfüllt insbesondere die folgenden Aufgaben:  Sie unterstützt die Kinder und Jugendlichen bei der Bewältigung des Alltags und von  sozialen Problemen;  sie unterstützt bei der Lösung von Konflikten zwischen den Kindern und Jugendlichen  sowie innerhalb der Klassen und Schulen;  sie berät und unterstützt die Lehr- und Fachpersonen, die Schulleitungen, die Tagesstruk  -  turleitungen und die Erziehungsberechtigten bei erzieherischen und sozialen Fragen und  arbeitet mit ihnen zusammen;  sie können in Schul- und Klassenprojekten und bei der Schulentwicklung mitwirken;  Sie arbeitet mit den psychologischen und sozialen Diensten sowie mit den Behörden des  Kindes- und Jugendschutzes zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145
                            384  )  Weitere Unterstützungsangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton sorgt an den Schulen der Volksschule und der Sekundarstufe II für weitere Unterstüt  -  zungsangebote, welche die Schülerinnen und Schüler in ihrer Entwicklung unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145a
                            385  )  Anmeldung zu Abklärungen, Beratungen und Behandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erziehungsberechtigten können ihre Kinder bei den Angeboten nach §§ 140 - 145 direkt, die  -  rechtigten anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            379)  Titel IX  bis   eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            380)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
§ 142 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            382)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            383)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            384)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            385)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145a in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Volksschule können nach Anhörung der Erziehungsberechtigten die Schulleitung oder die  Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden Abklärungen, Beratungen und Behand  -  lungen beim Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (§ 140), der Schulpsychologie (§ 141) und den  Angeboten für Krisensituationen in den Volksschulen (§ 142) und für abschlussgefährdete Jugendliche  (§ 143) anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146
                            386  )  Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulleitung sowie die Lehr- und Fachpersonen sind verpflichtet, die Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde zu benachrichtigen, wenn Missstände zu ihrer Kenntnis kommen, die ein Einschreiten  zum Zwecke des Kindesschutzes oder der Jugendfürsorge erfordern.  IX  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Unterstützungsangebote für die Lehr- und Fachpersonen sowie die  Schulleitungen  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147
                            388  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton sorgt dafür, dass Lehr- und Fachpersonen sowie die Schulleitungen die zur Erfüllung ih  -  res Auftrags notwendige Unterstützung erhalten, insbesondere  didaktische und pädagogische Dienstleistungen;  Weiterbildungen;  Beratungen.  IX  quater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            389  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147a
                            390  )  Haftpflichtversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Personal der staatlichen Schulen und Einrichtungen wird zu Lasten des Staates gegen Haftpflicht  versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147b
                            391  )  Schulunfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schülerinnen und Schüler, die vom Staat oder im Auftrag des Staates in Schulen oder Einrichtun  -  gen geschult werden, werden versichert gegen Invalidität oder Tod infolge eines Unfalls im Rahmen  des Schulbetriebes oder auf dem Schulweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird eine Kapitalleistung versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148
                            392  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  X. Ausbildungsbeiträge und Schulstipendienfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149
                            1  Die Gewährung von Beiträgen für Schülerinnen und Schüler, Lernende und für Ausbildungen wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            393  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verwaltung der bestehenden und eventuell künftigen Stipendienfonds der staatlichen Schulen  und die Verwendung ihres Ertrages ist die im Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge genannte Kom  -  mission für Ausbildungsbeiträge zuständig. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            394  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 in der Fassung des GRB vom 26. 6. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013; Geschäftsnr. 13.0334 ).
                            387)  Titel IX  ter   eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            388)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            389)  Titel IX  quater   eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr.  14.0386  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            390)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147a in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag Nr. 09.2064.01/10.0413.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.2064.02/10.0413.02 ).
§ 147b (eingefügt durch Gesetz vom 28. 3. 1957) in der Fassung des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011; Geschäftsnr. 10.0413 ).
                            392)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 aufgehoben durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014; publiziert am 29. 10. 2014; Geschäftsnr. 14.0386 ).
                            393)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 Abs. 1 geändert durch Abschn. II. des GRB vom 20. 2. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008 (wirksam seit 11. 8.
                            2008; Ratschlag Nr.  , Kommissionsbericht Nr.  05.2062.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            394)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 Abs. 2 in der Fassung von § 23 des Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. 10. 1967.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            395
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150
                            396  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  XI. Einführungs- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            397
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151
                            1  Die Bestimmungen der Abschnitte II - VI gelten sinngemäss für die Allgemeine Gewerbeschule und  für die Berufs- und Frauenfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            398  )    sowie für die an diesen Schulanstalten tätigen Lehrer und  Lehrerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen von den in den oben erwähnten Abschnitten aufgestellten Vorschriften dieses Geset  -  zes für die in Abs. 1 genannten Schulen können nur durch besondere gesetzliche Erlasse getroffen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152
                            1  Der Regierungsrat wird den Zeitpunkt festsetzen, auf welchen die Bestimmungen dieses Gesetzes in  Wirksamkeit treten  )  , und ist mit seiner Ausführung beauftragt. Er kann auch vorschreiben, dass die  durch § 19 bestimmte Erhöhung des Eintrittsalters in einer Übergangszeit von vier aufeinanderfolgen  -  den Jahren durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153
                            1  Mit der Durchführung dieses Gesetzes treten das Schulgesetz vom 21. Juni 1880 nebst den daran vor  -  genommenen Änderungen, § 8 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 13. November 1919 und das Gesetz  betreffend die Kleinkinderanstalten vom 18. April 1895 sowie alle weiteren mit dem neuen Gesetz in  Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154
                            1  Der Regierungsrat wird beauftragt, spätestens bis Ende April 1936 aufgrund der gemachten Erfahrun  -  gen dem Grossen Rate über die Frage der Organisation der Realschule und der zur Maturität führen  -  den Schulen Bericht und Antrag vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155 Gültigkeit der bisherigen Privatschulbewilligungen und Gültigkeit der Bewilligungen
                            und Anerkennungen für Sonderschulen mit kantonalem Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die bisher vom Regierungsrat erteilten Privatschulbewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zum  Ende des Schuljahrs 2014/15. Ab Schuljahr 2015/16 müssen die Privatschulen über eine Bewilligung  nach den neuen Bestimmungen von § 130 ff. verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Sonderschulen mit kantonalem Auftrag bleiben die erteilten Privatschulbewilligungen und  Anerkennungen als Sonderschule bis zum Ablauf der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Dauer  der Vereinbarung gültig. Danach werden für die Sonderschulen mit kantonalem Auftrag nur noch  Leistungsvereinbarungen nach § 2  bis   abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            395)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 Abs. 3 aufgehoben durch GRB vom 6. 6. 2007, angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 1. 8. 2009; Rat -
                            schlag Nr.  06.1448.01  , Kommissionsbericht Nr.  06.1448.02  ); Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich  Anhang, Ziff. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 aufgehoben; durch § 23 des Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. 10. 1967.
                            397)  Die Änderung des Schulgesetzes vom 19. Mai 2010 enthält in Abschn. II folgende Übergangsbestimmungen: Siehe Anhang, Ziff. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            398)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Abs. 1: Seit 12. 10. 2005: Berufsfachschule Basel (BFS Basel).
                            399)  Wirksam seit 1. 10. 1929 bzw. 15. 4. 1930.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156
                            400  )  Nachqualifikation für Kindergartenlehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrpersonen mit einer Unterrichtsberechtigung für das 1. und 2. Schuljahr der Primarstufe (Kinder  -  garten) können ausserhalb der regulären Arbeitszeit eine für sie kostenlose Nachqualifikation erwer  -  ben, welche sie in den vom Kanton geführten Schulen dazu befähigt und berechtigt, zusätzlich im
                        
                        
                    
                    
                    
                3. bis 5. Schuljahr der Primarstufe (1. bis 3. Klasse der Primarschule) zu unterrichten.
                            2  Das zuständige Departement regelt Umfang, Inhalt und Modalitäten der Nachqualifikation in einer  Richtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Weiterbildungen, deren Abschluss nicht mehr als sechs Jahre zurückliegt, können an die  Nachqualifikation angerechnet werden. Die Volksschulleitung entscheidet über Gleichwertigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Nachqualifikation muss spätestens Ende des Schuljahres 2021/22 abgeschlossen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 eingefügt durch GRB vom 8. 2. 2017 (wirksam seit 1. 1. 2017).
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schul  ges  e  tz  Anhang  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Übergangsbestimmung  aus  Abschn.  II  des  GRB  vom  6.  6.  2007,  angeno  m  men  in  der  Volksabsti  m-  mung  vom  23.  9.  2007  (wirksam  seit  1.  8.  2009;  Ratschlag  Nr.  06.  1448.01,  Kommissionsbericht  Nr.  06.1448.02),  betr. §§ 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 11, 16, 16a, 61 A  bs. 1 und  3, Titel zu § 67a, 80  Abs. 1 und 4, 88 Abs. 3, 90,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 samt Tite  l, 93 samt Titel, 93 Abs. 3, 94  Abs. 1 und 2, 95, 97, 99 samt Titel, 118 Abs. 3, 132 Abs  . 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136, 137  Abs. 1, 144, 149 Abs. 3  Soweit  und  solange  die  Gemeinde  n  Bettingen  und  Riehen  keine  Be  st  immungen  erlassen  h  aben,  gilt  das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Übergangsbestimmung  aus  Abschn.  I  des  GRB  vom  20.  2.  2008,  ang  e  nommen  in  der  Volksabsti  m-  mung  vom  1.  6.  2008  (wirksam  seit  2.  6.  2008;  Ratschlag  Nr.  05.  2062.01,  Kommissionsbericht  Nr.  05.2062.02),  be  tr. § 61 Abs. 1  Die  Amtsperiode  der  Schulhausleitungen  der  Primarschule  sowie  der  Or  i  e  n  tierungs  -  und  der Weite  r-  bildungsschul  e,  die  für  die  Amtsdauer  vom  1.  August  2005  bis  zum  31.  Juli  2008  g  ewählt  wurden,  wird  bis  zum  31.  Juli  2009  verlängert.  Die  Amtspe  rioden  d  er  übrigen  Schul  hausleitungen  enden  per
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Juli 2009.
3.
                            Übergangsbestimmung  aus Abschn. II  des GRB vom 19. 5. 2010 (wirksam seit 8. 8. 2010; Ratschlag  Nr. 09.2064.01 / 10.0413.01, Kommissionsb  e  richt Nr. 09.2064.02 / 10.0413.02),  betr. § 74a sa  mt T  i  tel, § 100 samt Titel  Ordnungen des Erziehungsrats  Die  vom  Erziehungsrat  erlassenen  Ordnungen  bleiben  wirksam  bis  zum  Wirksamwerden  der  vom  Reg  ierungsrat erlassenen Verordnun  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Zu beachten bezüglich § 93 Abs. 2:  Für die Schuljahre 2009/201  0 und 2010/2011 lautet § 93 Abs. 2 für die Kindergärten und Primarsch  u-  len wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Departementsvorsteherin  oder  der  Departementsvorsteher  kann,  auf  Antrag  der  zuständigen  Schulkommission oder der zustän  digen  kommun  a  len  Behörde  und der Schulleitung  , Lehrerinnen und  Lehrern  mit  nicht  anerkannter  oder  unvollständiger  Ausbildung,  aber  Bewährung  in  der  Praxis,  die  Anste  llungsfähigkeit analog den Inha  berinnen und Inhabern von Fähigkeitsausweisen zuerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            Zu beachten bezüglich § 93 Abs. 3:  Für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 lautet § 93 Abs. 3 für die Kindergärten und Primarsch  u-  len wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schul  ges  e  tz  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement hat  das Recht, die an einer vom Kan  ton geführten Schule angestellten  Lehrerinnen  und Lehrer  unter Be  lassung  ihrer  Besoldung ganz  oder  teilweise  an eine  andere  Schule  der gle  ichen Altersstufe zu versetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            Zu beachten bezüglich § 94:  Für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 lautet § 94 für die Kindergä  r  ten und Primarschulen der  Stadt Basel wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94
                            1  Anstellungsbehörde  für  die  Lehrerinnen  und  Lehrer  ist  die  Schulleitung.  Jede  Anstellung  ist  der  Schulkommission zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anstellung  hat  einstimmig  zu  erfolgen.  Bei  Uneinigkeit  der  Schulle  i  tung  entscheidet  die  Schu  l-  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Massnahmen gemäss §§ 24 und 25 des Personalgesetzes sowie die En  t  lassung (§§ 27  ff. des Pers  o-  nalgesetzes) unterliegen der Genehmigung durch die Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
                            Übergangsbestimmung  aus Abschn. II  des GRB vom 24. 6. 1999  betr.  §  102  Die Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte an  den Kindergärten Basel  -  Stadt (§  98a Ziff. 1) wird für die Zeit  ab  1.  August  1999  befristet  auf  drei  Jahre  um  eine  Stunde  und  ein  Drittel  erhöht,  entsprechend  dem  Grossratsb  e  schluss betreffend Erhöhung der Pflichtstu  ndenzahl für Lehrkräfte an Basler Schu  len vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Dezember 1997.
8.
                            Übergangsbestimmungen  aus  Abschn.  II  des  GRB  vom  7.  11.  2007  (wir  k  sam  seit  1.  1.  2008;  Ra  t-  schlag Nr. 06.2111.01),  betr. § 130 A  bs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bisher von der zuständigen Abteilung des Erziehungs  departements erteilte Bewilligungen zur Sch  u-  lung  und  Förderung  von  Kindern  mit  Behinderu  n  gen  und  an  behinderungsbedingte  Transportkosten  behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bisher vom Bundesamt für Sozi  alversicherungen anerkannte Son  derschulen werden als Privats  chule  und als Schulen für Kinder und J  u  gendliche mit Behinderungen (Sonderschulen) gemäss § 130 Abs. 3  ane  r  kannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.
                            Übergangsbestimmung  aus  Abschn.  I  des  GRB  vom  20.  2.  2008,  ang  e  nommen  in  der  Volksabsti  m-  mung  vom  1.  6.  2008  (wirksam  seit  2.  6.  2008;  Ratschlag  Nr.  05.2062.01,  Kommi  ssionsbericht  Nr.  05.2062.02),  betr.  §  131  Die  Amtsperiode  der  Schulhausleitungen  der  Primarschule  sowie  der  Or  i  e  n  tierungs  -  und  der Weite  r-  bildungsschul  e,  die  für  die  Amtsdauer  vom  1.  August  2005  bis  zum  31.  Juli  2008  g  ewählt  wurden,  wird  bis  zum  31.  Juli  2009  verlängert.  Die  Amtsperioden  der  übrigen  Schul  hauslei  tungen  enden  per
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Juli 2009.
                            Schul  ges  e  tz  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                10.
                            Übergangsbestimmungen  aus Abschn. II  der Änderung des  Schulgesetzes vom 19. Mai 2010,  betr. Titel XI (vor § 151)  Übergang  der Schullaufbahn  Der Regierungsrat legt fest, wie der Übergang von der bisherigen Schu  l  laufbahn der Schülerinnen und  Schüler zur neuen Schullaufbahn erfolgt.  Entlöhnung der unbefristet angestellten Lehrpersonen  Der  Regierungsrat  legt  fest,  wie  die  u  nbe  fristet  angestellten  Lehrper  sonen  entlöhnt  werden,  die  au  f-  gru  nd  der  grundlegenden  Strukturän  derung  des  Bildungssystems  (Aufhe  bung  der  Orientierungs  -  und  Wei  terbildungs  schule) in einer Schulstufe mit tiefer eingereihten Stellen unterrichten.