Beschluss betreffend die Studiengebühren, die von den Studierenden der Bachelorstudiengänge der HES-SO Wallis erhoben werden
                            Beschluss  betreffend die Studiengebühren, die von den  Studierenden der Bachelorstudiengänge der  HES-SO Wallis erhoben werden  vom 05.10.2011 (Stand 19.09.2011)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesetz über den Beitritt zum interkantonalen Konkordat  zur Schaffung der Fachhochschule Westschweiz vom 13. Mai 1998 (HES-  SO);  eingesehen das Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung  zur Schaffung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Sozia  -  le Arbeit vom 12. September 2001  (HES-S2);  eingesehen Artikel 40 des Ausführungsgesetzes über die Fachhochschule  Wallis vom 22. September 1999 (FH-Wallis);  eingesehen Artikel 32 des Gesetzes zur Schaffung der Fachhochschule  Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit vom 22. März 2002  (FHW-GS);  eingesehen das Reglement der strategischen Ausschüsse HES-SO/HES-  S2 über die Gebühren an der HES-SO vom 26. Mai 2011;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Der vorliegende Beschluss legt die Bestimmungen des Reglements der  strategischen Ausschüsse HES-SO/HES-S2 über die Gebühren an der  HES-SO vom 26. Mai 2011 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gilt für die Bewerber für eine Zulassung zu den Bachelorstudiengängen  der FH-Wallis und der FHW-GS sowie die immatrikulierten Studierenden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einschreibegebühren
                            1  Die Einschreibegebühren müssen für jedes neu eröffnete Bewerbungs  -  dossier in einem Studiengang der FH-Wallis und der FHW-GS bezahlt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einschreibegebühren betragen 150 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Betrag kann nicht erstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Nichtentrichtung der Einschreibegebühren wird die Einschreibung des  Bewerbers nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühren für die Aufnahmeprüfungen
                            1  Die FH-Wallis und die FHW-GS können für die Prüfungen, die für die Be  -  werber für eine Zulassung zu einem Bachelorstudiengang der HES-SO or  -  ganisiert werden, Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Gebühren entsprechen denjenigen der Studiengänge des betroffe  -  nen Bereichs der HES-SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Studiengebühren
                            1  Die Studiengebühren betragen 500 Franken pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nichtentrichtung der Studiengebühren zieht die Exmatrikulation nach  sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Student aufgrund der Nichtentrichtung der Studiengebühren ex  -  matrikuliert, kann er erst nach Bezahlung dieser Gebühren ein neues Im  -  matrikulationsgesuch stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung
                            1  Dieser Beschluss hebt auf:  a)  den Beschluss zur Erhebung von Studiengebühren von Studenten an  der Fachhochschule Wallis vom 7. Februar 2007 (FH-Wallis);  b)  den Beschluss zur Erhebung von Studiengebühren von Studenten an  der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit vom 7.  Februar 2007 (FHW-GS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 19.  September 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2011  19.09.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 41/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  05.10.2011  19.09.2011  Erstfassung  BO/Abl. 41/2011