Kulturförderungsgesetz
                            Kulturförderungsgesetz  (KFG)  vom 15.11.1996 (Stand 01.04.2021)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 und 42 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Gegenstand des Gesetzes
                            1  Das   Gesetz   will   durch   die   Förderung   einer   lebendigen   und   vielseitigen  Kultur zur Entwicklung des Einzelnen und der Gemeinschaft beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt die Kulturförderung in den folgenden Bereichen:  *  a)  *  schöpferischer  Bereich, Verbreitung,  Kulturvermittlung, Kulturteilhabe  und Bildung;  b)  *  Bewahrung, Erforschung und Weitergabe des beweglichen, dokumen  -  tarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Staat und Gemeinden unterstützen die kulturellen Tätigkeiten von Perso  -  nen und privaten Institutionen;  sie handeln gemäss der ihnen im Rahmen  des Gesetzes übertragenen Aufgaben, ohne die künstlerische Gestaltungs-  und Ausdrucksfreiheit einzuschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben des Staates
                            a) Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Staat   unterstützt   die   Kulturförderung   besonders   im   schöpferischen  Bereich.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er trägt auch zur Bewahrung, Erforschung und Weitergabe des Kulturer  -  bes bei und bringt dieses der Öffentlichkeit näher.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er fördert den Zugang zur Kultur und beteiligt sich am kulturellen Leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Leitlinien
                            1  Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben:  a)  trägt der Staat den regionalen und gesellschaftlichen Gegebenheiten  Rechnung;  b)  berücksichtigt   er   die   unterschiedlichen   kulturellen   Sparten   und  Aus  -  drucksformen;  c)  achtet er auf eine angemessene Aufteilung der kulturellen Aktivitäten  im Kanton;  d)  fördert er den kulturellen Austausch innerhalb des Kantons und nach  aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Mittel
                            1  Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben:  a)  gewährt der Staat Finanzhilfen und setzt alle zur Förderung geeigne  -  ten Mittel ein;  b)  schafft   und   führt   der   Staat   öffentliche   Institutionen,   wie   Archiv,  Bibliotheken und Museen;  Schulen aller Stufen das kulturelle Leben zu fördern;  d)  unterstützt der Staat die Ausbildung im kulturellen Bereich;  e)  kann der Staat Investitionsbeiträge für kulturelle Belange von gesamt  -  kantonaler Bedeutung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden beteiligen sich an der Kulturförderung, namentlich im Be  -  reich der kulturellen Animation und Bildung. Sie handeln autonom und tref  -  fen die notwendigen organisatorischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Durchführung regionaler Projekte streben sie eine möglichst enge  Zusammenarbeit an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgen für die Bewahrung und die Förderung des Kulturerbes und er  -  füllen   insbesondere   die  ihnen   durch   die  Spezialgesetzgebung   zugewiese  -  nen Obliegenheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kulturelle Anlässe mit nachhaltiger Wirkung auf den Tourismus
                            1  Der   Staat   errichtet   einen   Spezialfonds   zur   Förderung   kultureller  Anlässe  mit nachhaltiger Wirkung auf den Tourismus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Fonds kann namentlich durch die im Tourismusgesetz vorgesehe  -  nen Einnahmen finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei kulturellen Anlässen mit nachhaltiger Wirkung auf den Tourismus kann  die in Artikel 32 Absatz  2 des Tourismusgesetzes  vorgesehene öffentliche  Unterstützung angefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Förderung der kulturellen Aktivitäten durch den Staat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat trägt  durch wiederkehrende oder einmalige Subventionen,  Sti  -  pendien, Käufe, Aufträge,  Wettbewerbe und sonstige geeignete Mittel, so  -  wie   durch   die   Tätigkeiten   seiner   kulturellen   Institutionen,   zur   Kulturförde  -  rung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann sich auch an der Organisation von Veranstaltungen beteiligen und  solche selbst organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende Gesetz begründet keinen Rechtsanspruch auf staatliche  Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Subventionen
                            1  Die   Subventionen   können   in   Form   von   finanziellen   Zuwendungen  und/oder Defizitgarantien gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bedingungen und Auflagen
                            1  Der Subventionsentscheid kann von Bedingungen, wie der Einreichung ei  -  nes Budgets oder der finanziellen Beteiligung von Gemeinden oder Dritter,  abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann auch mit Auflagen, wie dem Vorlegen von Abrechnungen und Tä  -  tigkeitsberichten oder dem Erbringen von Leistungen, verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Widerruf der Subvention
                            1  Die Subvention wird ganz oder teilweise widerrufen, wenn das Vorhaben,  für das sie gewährt wurde, nicht oder nur teilweise verwirklicht wird, wenn  sie zu Unrecht bezogen wurde oder wenn eine Bedingung oder eine Aufla  -  ge nicht erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechtsmittel
                            1  Gegen einen Subventionsentscheid kann bei der Instanz, die ihn erlassen  hat, Einspruch erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   der   Einspracheentscheid   nicht   vom   Staatsrat   gefällt   wurde,   kann  dieser gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal  -  tungsrechtspflege durch Beschwerde angefochten werden. Die Prüfung be  -  schränkt sich auf Verfahrensmängel und Willkür.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Finanzierung
                            1  Die Subventionen, Käufe und Aufträge werden finanziert durch:  a)  die jährlich zu diesem Zweck im Staatsvoranschlag vorgesehenen Be  -  träge;  b)  den kantonalen Kulturfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kantonaler Kulturfonds
                            1  Der Staat errichtet einen kantonalen Kulturfonds, der finanziert wird durch:  a)  Vermächtnisse, Schenkungen und weitere Mittel, die ihm zugewiesen  werden können;  b)  *  eine Vermögenserträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kunst am Bau *
                            1  Treten der Staat, seine Institutionen oder Anstalten als Bauherr auf, so ist  im Budget für den Bau oder die bedeutende Renovierung von Gebäuden,  Kunstbauten sowie Tiefbauarbeiten, die von sozialem, kulturellem oder tou  -  ristischem Interesse sind, ein Betrag für Kunst am Bau vorzusehen. Dieser  Betrag   entspricht   einem   Prozentsatz   des   gesamten   Baubudgets,   der   im  Reglement zur Kulturförderung  festgehalten ist. Die Summe  für Kunst am  Bau beträgt jedoch nie mehr als 600'000 Franken (LIK Mai 2020 = 100).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Bauherr eines vom Staat subventionierten Bauvorhabens oder ei  -  ner   bedeutenden   Renovierung   gemäss   Absatz   1   eine   Gemeinde,   ein  Gemeindeverband   oder   eine   öffentlich-rechtliche   Institution,   so   kann   der  Bauherr eine Kunst-am-Bau-Intervention vorsehen. In diesem Fall wird die  staatliche Subvention für Kunst am Bau zum gleichen Satz wie für den Rest  des Bauwerkes berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat erlässt ein Reglement über die Berechnungsweise der vor  -  zusehenden Beträge sowie über die Ansätze und die Art der Bauwerke und  Arbeiten, die subventioniert werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat legt auf dem Reglementsweg die Modalitäten für die Erhal  -  tung von Kunst am Bau fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat übt folgende Befugnisse aus:  a)  er erlässt Richtlinien zur Kulturförderung in  Übereinstimmung mit dem  vorliegenden Gesetz;  b)  er regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Kulturrats; er er  -  nennt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglie  -  der dieses Rates;  c)  er legt die Bedingungen für die Subventionsgewährung fest;  d)  er koordiniert mit andern kantonalen Stellen die Gewährung allfälliger  Subventionen für kulturelle Belange;  e)  er   entscheidet   über   ausserordentliche   kulturelle   Leistungen   des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Mit den kulturellen Angelegenheiten beauftragtes Departement
                            1  Das mit den kulturellen Angelegenheiten beauftragte Departement (nach  -  stehend: Departement) übt folgende Befugnisse aus:  a)  es   behandelt   innerhalb   des   Staates   alle  Fragen   im   Zusammenhang  mit der Kulturförderung;  b)  es verwirklicht die allgemeine Kulturförderungspolitik;  c)  es entscheidet im Rahmen seiner finanziellen Kompetenzen über die  Anträge des Kulturrates;  d)  es kann jederzeit Fachleute oder Jurys zur Beurteilung von Sonderfäl  -  len beiziehen;  e)  es ist im Bereich der Kulturförderung  für alle Belange zuständig, die  nicht einem anderen Organ übertragen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Sonderfällen kann es seine Entscheidungsbefugnis dem Kulturrat oder  einer Jury übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kulturrat
                            1  Der Kulturrat  ist ein beratendes Organ,  das verwaltungsmässig dem De  -  partement angegliedert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, die je eine der  beiden Landessprachen vertreten und elf bis dreizehn weiteren Mitgliedern.  Der Departementsvorsteher oder der von ihm ernannte Vertreter nimmt mit  beratender Stimme  an den Sitzungen teil. Bei der Zusammensetzung  des  Kulturrats wird den kulturellen Eigenheiten im Kanton Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kulturrat  unterbreitet dem Departement  die Anträge für die Zuteilung  von Subventionen und Stipendien sowie für Käufe und Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kulturrat wird angehört:  a)  zum   Entwurf   der   Regierungsrichtlinien   im   Bereich   der   Kulturförde  -  rung;  b)  zum Entwurf des Voranschlags für die Förderung der kulturellen Akti  -  vitäten;  c)  zu den Gesetzes-  und Reglementsentwürfen im Zusammenhang mit  der Kulturförderung;  d)  zu allen die  Kultur   betreffenden  Fragen  von allgemeiner   Bedeutung,  die ihm vom Staatsrat oder dem Departement unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bewahrung des Kulturerbes  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bewegliches, dokumentarisches, immaterielles und sprachli -
                            ches Kulturerbe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das bewegliche Kulturerbe besteht aus beweglichen Gegenständen oder  Gruppen   beweglicher   Gegenstände   von   archäologischem,   historischem,  geologischem,   biologischem,   ästhetischem,   wissenschaftlichem,   techni  -  schem, ethnologischem, anthropologischem, künstlerischem oder erzieheri  -  schem Interesse, religiöser oder weltlicher Art, als Erbe der Vergangenheit  oder Zeugnis der heutigen Welt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   dokumentarische   Kulturerbe   besteht   aus   Informationen   zur   Walliser  Geschichte und Bevölkerung, unabhängig von Datum und Informationsträ  -  ger: Pergament, Papier, audiovisuell, digital oder anderes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   immaterielle   Kulturerbe   besteht   aus   den   Praktiken,   Darbietungen,  -  nen     Instrumenten,     Objekten,     Artefakten     und     Kulturräumen,     die  Gemeinschaften,   Gruppen   und   gegebenenfalls   Individuen   seit   mehreren  Generationen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das sprachliche Kulturerbe besteht aus den seit jeher auf dem Gebiet des  Kantons Wallis gesprochenen Sprachen und Dialekten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kulturerbe von kantonalem Interesse *
                            1  Bestandteile   des   beweglichen,   dokumentarischen,   immateriellen   und  sprachlichen   Kulturerbes   (nachstehend:   Bestandteile   des   Kulturerbes)   mit  einer bedeutenden Verbindung zum Kanton Wallis und von erheblichem In  -  teresse für das Wallis können als von kantonalem Interesse anerkannt wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als von kantonalem Interesse gelten die Bestandteile des Kulturerbes, die  von der Kantonalen Kommission für Kulturerbe gemäss Artikel 20d (nach  -  stehend:   Kommission)   als   solche   anerkannt   werden   sowie   sämtliche   Be  -  stände   der   Sammlungen   der   kulturellen  Institutionen   des   Staates,   ausge  -  nommen  der  Dokumente   der  Mediathek   Wallis,  die einzig  der  Information  und Bildung der Bevölkerung dienen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestandteile des Kulturerbes  von kantonalem Interesse im Eigentum  des Staates sind grundsätzlich unveräusserlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staat trägt  prioritär zur Bewahrung des Kulturerbes  von kantonalem  Interesse  bei,  die  Gemeinden tragen  zur Bewahrung des  Kulturerbes  von  lokalem Interesse bei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zu den  Bestandteilen des Kulturerbes von gesamtschweizerischem Interesse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a * Staatliche Unterstützung
                            1  Nach Anhörung der Kommission kann der Staat eine finanzielle Unterstüt  -  zung   ausrichten   oder   sein   Patronat   anbieten,   um   zur   Bewahrung,   Erfor  -  schung und Weitergabe eines Bestandteils des Kulturerbes von kantonalem  Interesse beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Unterstützung  oder dieses Patronat  wird dem Besitzer des betref  -  fenden   Kulturguts   unter   dem   Vorbehalt   gewährt,   dass   er   sich   für   dessen  gänzliche Erhaltung einsetzt und dem Staat im Falle einer freiwilligen Ver  -  äusserung ein Vorkaufsrecht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Anhörung und auf Vormeinung der Kommission kann der Staat eine  finanzielle Unterstützung ausrichten oder sein Patronat anbieten an:  a)  Gedächtnisinstitutionen oder -institutionsnetze im Besitz von Bestand  -  teilen  des  Kulturerbes  von   kantonalem   Interesse   für   ihre  Arbeiten   in  den Bereichen Inventarisierung, Aufbewahrung, Erforschung und Wei  -  tergabe, sofern sie den gebräuchlichen Berufsnormen entsprechen;  b)  juristische Personen, die sich für die Bewahrung von und die Zugäng  -  lichkeit  zu  bedeutenden  Bestandteilen des  Kulturerbes  von kantona  -  lem Interesse einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Finanzierung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Unterstützun  -  gen  wird   ein  kantonaler   Fonds   für   Kulturerbe   errichtet,   der   vom   Departe  -  ment verwaltet wird. Der Fonds wird gespeist durch:  a)  einen im Staatsbudget vorgesehenen Kredit;  b)  Spenden oder Legate;  c)  alle anderen vom Staatsrat beschlossenen Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20b * Vorkaufsrecht
                            1  Der   Staat   kann   ein   Vorkaufsrecht   auf   die   Bestandteile   des   Kulturerbes  von   kantonalem   Interesse   geltend   machen.   Er   fällt   seinen   Entscheid   auf  Vorschlag der Kommission oder auf Anfrage einer kulturellen Institution des  Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20c * Umsetzung
                            1  In Bezug  auf  das Kulturerbe  handelt der Staat  prioritär  durch die in  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikeln 21 bis 36 vorgesehenen kulturellen Institutionen des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeinen Aufgaben der für die Kultur zuständigen Dienststelle sind:  a)  den Betrieb und die Zusammenarbeit der kulturellen Institutionen des  Staates sicherstellen;  b)  die Erfassung und Dokumentierung der Bestandteile des Kulturerbes  von kantonalem Interesse sicherstellen und für deren Bewahrung sor  -  gen;  c)  die Besitzer von Bestandteilen des Kulturerbes hinsichtlich deren Be  -  wahrung beraten und unterstützen;  d)  durch   Forschungsarbeiten   und  Verbreitung   der   Forschungsergebnis  -  se zur Erweiterung des Wissens über das Kulturerbe beitragen;  e)  zur Sensibilisierung, Information und Bildung der Öffentlichkeit beitra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet mit den Dienststellen zusammen, die für die Gesetzgebung in  den   Bereichen   Natur-   und   Heimatschutz   sowie   Kulturgüterschutz   bei   be  -  waffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie trägt dazu bei und sorgt für die Zusammenarbeit und Vernetzung der  von   beweglichem,   dokumentarischem,   immateriellem   und   sprachlichem  Kulturerbe   betroffenen   Institutionen   sowie  für   deren   Zusammenarbeit   und  Vernetzung mit den für das bauliche und archäologische Kulturgut zuständi  -  gen Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20d * Kantonale Kommission für Kulturerbe
                            1  Die  Kantonale Kommission  für  Kulturerbe   ist  ein  beratendes  Organ,  das  administrativ   dem   Departement   angegliedert   ist   und   das  für   die  Beratung  des Staatsrates und des Departements in Bezug auf die Bewahrung, Erfor  -  schung und Weitergabe des Kulturerbes zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist aus Vertretern des Staates und Fachleuten zusammengesetzt. Die  kulturellen Institutionen des Staates und die in Artikel 20c Absatz 3 genann  -  ten Dienststellen sind in dieser Kommission vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ernennungsverfahren der Kommissionsmitglieder und die Arbeitswei  -  se der Kommission sind in einem Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20e * Informationssystem zum Kulturerbe
                            1  Die für die Kultur zuständige Dienststelle macht eine Bestandsaufnahme  des Kulturerbes von kantonalem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Ergebnisse   der   Bestandsaufnahme   werden   im   Informationssystem  zum Kulturerbe (nachstehend: Informationssystem) erfasst. Sie sind regel  -  mässig   Gegenstand   wissenschaftlicher  Arbeiten   und   von   Mitteilungen   an  die Öffentlichkeit. Die Bedingungen für die Benutzung des Informationssys  -  tems durch die Öffentlichkeit sind im Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann diese Arbeiten selbst durchführen oder die Arbei  -  ten Dritter unterstützen, sofern diese die erforderliche wissenschaftliche Ex  -  aktheit   sowie   die   Einfügung   ihrer   Ergebnisse   in   das   Informationssystem  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahme eines Bestandteils des Kulturerbes in das Informationssys  -  tem bedeutet für den Besitzer keinerlei Verpflichtung gegenüber dem Staat  und umgekehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die für  die Kultur zuständige Dienststelle und die in Artikel 20c Absatz  3  genannten  Dienststellen  arbeiten bei der Erstellung,   Verwaltung und beim  Betrieb des Informationssystems zusammen, namentlich um sämtliche Be  -  standteile des Kulturerbes darin aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kulturelle Institutionen des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bezeichnung
                            1  Die kulturellen Institutionen des Staates im Sinne dieses Gesetzes sind:  a)  das Staatsarchiv;  b)  die Kantonsbibliothek;  c)  die kantonalen Museen;  d)  jede andere Institution, welcher der Staatsrat den Status einer kanto  -  nalen Institution gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kulturelle Bildungsstätten
                            1  Der Staat  beteiligt sich an der Finanzierung und Führung der durch den  Staatsrat   anerkannten   kulturellen   Bildungsstätten.   Diese   Beteiligung   wird  durch eine Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Andere kulturelle Institutionen
                            1  Der Staatsrat  kann beschliessen, dass sich der Staat an der Errichtung,  Finanzierung oder Führung kultureller Institutionen beteiligt, die durch Dritte  gegründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Öffentliche Dienstleistungen, kulturelle Animation und For -
                            schung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zusätzlich zu ihren besonderen Aufgaben stellen die kulturellen Institutio  -  nen des Staates der Öffentlichkeit ihre Dienste zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   Institution   trägt   je   nach   ihrer   Besonderheit   und   Zielsetzung   durch  Ausstellungen,   Publikationen,   Vorträge,   Führungen,   Ausbildungskurse,  Konzerte, Veranstaltungen oder durch alle anderen geeigneten Mittel eben  -  falls zum kulturellen Leben bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Institutionen   beteiligen   sich   an   der   Erforschung   des   kulturellen   und  wissenschaftlichen  Erbes des Wallis. In  diesem  Sinne  arbeiten sie mit  In  -  stitutionen und Personen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie bieten Schülern, Lehrlingen und Studenten, Lehrpersonen aller Stufen  und Forschern besondere Informations- und Forschungsmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie bieten der Öffentlichkeit alle ihr zur Verfügung stehenden Informatio  -  nen an und benützen hierfür  die geeignetsten  und modernsten,  ihnen zur  Verfügung stehenden Kommunikationsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat:  a)  erlässt   die   entsprechenden  Ausführungsreglemente;   im   besonderen  legt er die Organisation der Institutionen fest;  b)  übt die Aufsicht über die Institutionen aus;  c)  nimmt   die anderen  Aufgaben  wahr,  die ihm  die  Gesetze   und Regle  -  mente übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Das mit den kulturellen Aufgaben beauftragte Departement
                            1  Das Departement:  a)  achtet  darauf,  dass die Tätigkeit der Institutionen mit den Zielen des  Gesetzes übereinstimmt;  b)  gewährleistet die Koordination unter den Institutionen und fördert de  -  ren Zusammenarbeit;  c)  kann den Institutionen besondere Aufgaben übertragen, die mit ihren  eigenen Obliegenheiten in Verbindung stehen;  d)  kann   die   Benutzung   von   Räumlichkeiten   und   Grundstücken   durch  Dritte bewilligen, sofern dies der Institution nicht nachteilig ist;  e)  erfüllt   die  anderen,   ihm  durch   Gesetze   und  Reglemente   zugewiese  -  nen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Einsichtnahme, Ausleihe, Aufbewahrung, Austausch und Ver -
                            äusserung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen betreffend Einsichtnahme, Auslei  -  he,  Aufbewahrung,  Austausch   und   Veräusserung   von   Gegenständen,   Do  -  kumenten und Sammlungen der Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann diese Geschäfte einschränken oder verbieten, wenn dies der Er  -  haltung des Kulturerbes und dem Persönlichkeitsschutz förderlich ist, dem  Willen des Hinterlegers entspricht oder wenn die Verwaltung der Institution  dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Fonds
                            1  Die   Institutionen   können   durch   Staatsratsentscheid   ermächtigt   werden,  Fonds für Gaben, Legate und andere Zuwendungen einzurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Spezialfonds sind für ausserordentliche Aktionen und Aktivitäten be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat regelt die Verwendung dieses Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Aufgaben und Zweck der Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Staatsarchiv
                            a) Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Staatsarchiv trifft die notwendigen Massnahmen, damit alle rechtlich,  politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial und kulturell wertvollen Unterlagen  des Staates archiviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Archivierung dient der Rechtssicherung sowie der kontinuierlichen und  rationellen   Verwaltungsführung.   Sie   soll  eine   umfassende   historische   und  sozialwissenschaftliche Forschung ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 b) Zweck
                            1  Zweck des Archivs ist:  a)  die Archivbestände   des  Staates,  seiner   Institutionen,  der  Zentralver  -  waltung und ihrer dezentralisierten  Dienststellen zu sammeln, aufzu  -  bewahren, zu erschliessen und öffentlich zugänglich zu machen;  b)  die   Vorarchivierung   der   Unterlagen   in   den   kantonalen   Institutionen  und Dienststellen der Verwaltung zu überwachen;  c)  die Gemeinden, Burgerschaften, Pfarreien und andere juristische Per  -  sonen des öffentlichen Rechts sowie die Institutionen von öffentlichem  Nutzen in Archivierungsfragen zu beraten;  d)  Gemeinde- und Burgerarchive zu beaufsichtigen;  e)  Archivgut und Nachlässe von Personen des privaten oder öffentlichen  Rechts   von   regionaler   oder   kantonaler   Bedeutung   zu   übernehmen  und dies vertraglich zu regeln;  f)  Dokumente   zu erwerben,  die  sich  im Besitz  Dritter   befinden  und  für  die Walliser Geschichte von Bedeutung sind;  g)  seine Bestände durch Veröffentlichungen oder auf anderem Weg zur  Geltung zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * ...
Art. 32 Kantonsbibliothek
                            a) Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonsbibliothek (nachstehend: Bibliothek):  a)  bewahrt   und   erschliesst   die   ihr   anvertraute   Dokumentensammlung  und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich;  b)  macht   die  für   die  Öffentlichkeit  notwendigen  Informationsquellen  zu  -  gänglich und erleichtert deren Gebrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 b) Zweck
                            1  a)  Bücher   und   Drucksachen,   Bild-   und   Tondokumente,   insbesondere  Foto-,   Filmmaterial   und   Tonaufnahmen   sowie   andere   das   Wallis  betreffende   Informationsträger   zu   sammeln,   zu   erwerben,   zu   ver  -  zeichnen,   aufzubewahren,   zu   erschliessen   und   zugänglich   zu   ma  -  chen;  b)  Dokumentensammlungen,   andere   Informationsquellen   und   einen   für  die Aus- und Allgemeinbildung notwendigen Informationsdienst öffent  -  lich zugänglich zu machen;  c)  ihre Sammlungen durch Veröffentlichungen, Ausstellungen oder ande  -  re Mittel zur Geltung zu bringen;  d)  die Verbreitung literarischer und audiovisueller Walliser Werke zu för  -  dern;  e)  sich durch Anschluss an Datennetze am Austausch von Informationen  und der Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken auf nationaler und  internationaler Ebene zu beteiligen und der Öffentlichkeit den Zugriff  zu den Datennetzen zu ermöglichen;  f)  die   Entwicklung   und   Koordination   der   öffentlichen   Bibliotheken   im  Kanton zu fördern;  g)  die Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken und Dokumentationsstel  -  len und ikonographischen Zentren des Staates zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 c) Dezentralisation
                            1  Die Bibliothek bietet dezentralisierte Dienste in beiden Sprachregionen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dezentralisierung darf die Einheit der Sammlungen und Dienste nicht  in Frage stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Museen
                            a) Aufgabe und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonalen Museen haben die staatseigenen und die ihnen anvertrau  -  ten beweglichen Kulturgütersammlungen zu verwalten und wirkungsvoll zur  Geltung zu bringen, namentlich in den Bereichen Archäologie, Kunst, Eth  -  nographie, Geschichte, Numismatik und Naturwissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   erlässt   Bestimmungen   über   die   Organisation   und   den  Betrieb jedes einzelnen kantonalen Museums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 b) Zweck
                            1  Zweck der kantonalen Museen ist:  a)  Kulturgüter,  namentlich solche, die zum Walliser Kulturerbe gehören,  zusammenzutragen, zu erwerben und zu inventarisieren, die Samm  -  lungen zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;  b)  ihre   Sammlungen   durch   Konservierungs-   und   Restaurierungsmass  -  nahmen, durch Forschung und Veröffentlichung, durch Ausstellungen  oder andere geeignete Mittel zur Geltung zu bringen;  c)  die  dem  Staat   gehörenden oder  unter  seiner Verantwortung  stehen  -  den  und  keiner   anderen   Institution   anvertrauten   beweglichen   Kultur  -  güter zu inventarisieren, für deren Sicherheit, deren Wartung und ge  -  gebenenfalls für deren Restaurierung zu sorgen;  d)  die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Museen und Institutio  -  nen mit ähnlicher Zielsetzung zu fördern, insbesondere um die ihnen  anvertrauten Kulturgüter zu erhalten und sie geeignet zur Geltung zu  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Musikschulen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a * Anerkennung
                            1  Der Staat anerkennt, im Sinne des vorliegenden Gesetzes, die nicht pro  -  fessionell zertifizierenden Musikschulen (nachstehend: Musikschulen), wel  -  che die Voraussetzungen und Kriterien für die Anerkennung erfüllen, die auf  dem Vereinbarungsweg zwischen dem Staat und dem Verband der Walliser  Musikschulen (nachstehend: Verband) festgelegt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um anerkannt zu werden, muss eine Musikschule mindestens auf Ebene  einer Region im Sinne des Gesetzes über die Regionalpolitik mit dezentra  -  len  Unterrichtsorten   breite   und   vielfältige  Ausbildungsmöglichkeiten   anbie  -  ten können. Vom Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch den Staatsrat an wird  die Schule von Amtes wegen Mitglied des Verbands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Anerkennung bildet Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem  Staat und der Musikschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36b * Konsultativkommission
                            1  Es wird eine Konsultativkommission eingesetzt,  in welcher der Staat,  die  Gemeinden,   der   Verband   und   die   kantonalen   Musikverbände   vertreten  sind. Diese wird vor jedem Anerkennungsentscheid durch den Staatsrat zu  Rate gezogen. Sie nimmt ebenfalls Stellung zu den Vereinbarungsprojekten  zwischen dem Staat und dem Verband sowie zwischen dem Staat und ei  -  ner Musikschule. Überdies wird sie zum Modus der Berechnung der Sub  -  ventionen durch den Kanton und die Gemeinden angehört. Der Staat kann  die   Kommission   ausserdem   zu   allen   Fragen   im   Zusammenhang   mit   der  nicht professionell orientierten Musikausbildung konsultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitsweise der Kommission wird in Ausführungsbestimmungen fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36c * Finanzierung
                            1  Der Staat beteiligt sich an der Finanzierung der anerkannten Musikschu  -  len. Die Gemeinden können sich für eine Beteiligung entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   finanzielle   Beteiligung   des   Staates   beläuft   sich   auf   40   Prozent   der  subventionsberechtigten Kosten im Sinne von Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeinden   entrichten   auf   freiwilliger   Basis   einen   prozentualen   Bei  -  trag, den sie mit den Musikschulen vereinbaren und der auf der Grundlage  der berücksichtigt Kosten gemäss Absatz 4 berechnet wird. Dieser Beitrag  wird   von   den   Kursgebühren   der   Schüler,   die   auf   ihrem   Gemeindegebiet  wohnen, abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Stellungnahme der Konsultativkommission legt der Staatsrat die Be  -  rechnungsart   der   Kosten   fest,   die   im   Sinne   des   vorliegenden   Gesetztes  subventioniert   werden   können,   nämlich   die  Personalkosten,   die  Weiterbil  -  dungskosten des Lehrpersonals, die Verwaltungskosten, die Anschaffungs-  und Unterhaltskosten der für den Unterricht notwendigen Lehrmittel und In  -  strumente   sowie  die  Unterhaltskosten   der   Räumlichkeiten,   mit  Ausnahme  der   Miet-   und   Bereitstellungskosten.   Die   Kategorien   der   berücksichtigten  Kosten sind im Reglement aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Beteiligung   des   Staates   und   der   freiwillige   Beitrag   der   Gemeinden  werden  anhand   der  Anzahl  Lektionen   pro   jungen   Schüler   mit   Wohnsitz   in  der entsprechenden Gemeinde berechnet. Die Begriffe Lektion und junger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach Anhörung des Verbands bestimmt der Staat vor Beginn jedes Schul  -  jahres die Zahl der subventionierten Lektionen für sämtliche Musikschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36d * Räumlichkeiten
                            1  Die Gemeinden stellen die für den Unterricht notwendigen Räumlichkeiten  zur Verfügung. Die Kosten können unter Berücksichtigung des Wohnortes  der Schüler unter den Gemeinden aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36e * Dezentralisierung des Unterrichts
                            1  Der Staat animiert die Musikschulen nach Rücksprache mit den Gemein  -  den dezentrale Unterrichtsorte zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Aufhebung
                            1  Dieses Gesetz hebt auf:  a)  die Artikel 29 und 121 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichts  -  wesen vom 4. Juli 1962;  b)  alle anderen ihm widersprechenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Vollzug und Inkrafttreten
                            1  Der   Staatsrat   ist   mit   dem   Vollzug   des   Gesetzes   beauftragt   und   wird   zu  diesem Zweck die notwendigen Anordnungen erlassen; er bestimmt dessen  Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.1996  01.07.1997  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1997 f 43, 336  | d 46, 345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.01.2011  Art. 31  aufgehoben  BO/Abl. 51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2014  01.01.2015  Art. 14 Abs. 1, b)  aufgehoben  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 14 Abs. 1, b)  wieder in Kraft  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Titel 4.4  eingefügt  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 36a  eingefügt  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 36b  eingefügt  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.07.2018  Art. 36c  eingefügt  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 36d  eingefügt  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 36e  eingefügt  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 1 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 1 Abs. 2, a)  eingefügt  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 1 Abs. 2, b)  eingefügt  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 3 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 6 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2018  01.01.2019  Titel 3  geändert  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 19  Titel geändert  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 19 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 19 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 19 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 19 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 20  Titel geändert  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 20 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 20 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 20 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 20 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 20 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 20a  eingefügt  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 20b  eingefügt  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 20c  eingefügt  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 20d  eingefügt  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2018  01.01.2019  Art. 20e  eingefügt  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2018  01.04.2021  Ingress  geändert  RO/AGS 2021-048,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2018  01.04.2021  Art. 15  Titel geändert  RO/AGS 2021-048,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2018  01.04.2021  Art. 15 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-048,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2018  01.04.2021  Art. 15 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-048,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2018  01.04.2021  Art. 15 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-048,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2018  01.04.2021  Art. 15 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2021-048,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  15.11.1996  01.07.1997  Erstfassung  RO/AGS 1997 f 43, 336  | d 46, 345  Ingress  15.06.2018  01.04.2021  geändert  RO/AGS 2021-048,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 15.06.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2, a) 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2, b) 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 15.06.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 15.06.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1, b) 12.03.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 15/2014
Art. 14 Abs. 1, b) 10.11.2016 01.01.2018 wieder in Kraft BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 15.06.2018 01.04.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-048,
                            2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 15.06.2018 01.04.2021 geändert RO/AGS 2021-048,
                            2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2 15.06.2018 01.04.2021 geändert RO/AGS 2021-048,
                            2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3 15.06.2018 01.04.2021 geändert RO/AGS 2021-048,
                            2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 4 15.06.2018 01.04.2021 eingefügt RO/AGS 2021-048,
                            2021-049  Titel 3  15.06.2018  01.01.2019  geändert  RO/AGS 2019-006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 15.06.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 15.06.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 3 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 4 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 15.06.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 15.06.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 2 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 4 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 5 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20b 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20c 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20d 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20e 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2019-006,
                            2019-007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 09.10.2008 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 51/2010
                            Titel 4.4  10.11.2016  01.01.2018  eingefügt  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a 10.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36b 10.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36c 10.11.2016 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36d 10.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36e 10.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017