Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
                            Konkordat zwischen den Kantonen der  Schweizerischen Eidgenossenschaft über den  Ausschluss von Steuerabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 10.12.1948 (Stand 12.05.1959)  Die Regierungen der Kantone,  in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuer  -  pflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzu  -  wenden   und,   vorbehältlich   der   Bestimmungen   des   Konkordates,   jede  Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden,  kommen überein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone verpflichten  sich,  keine Steuerabkommen  mit Steuerpflichti  -  gen   abzuschliessen   und   von   einer   durch   Gesetz   oder   Verordnung   einge  -  räumten   Befugnis   zum  Abschluss   solcher  Abkommen   fortan   keinen   Ge  -  brauch zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befristete   Steuerabkommen,   die  vor  dem  Beitritt  des  Kantons zum  Kon  -  kordat   abgeschlossen   worden   sind,   verlieren   nach  Ablauf   der   im  Abkom  -  men festegelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder ver  -  längert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in  welchem der Kanton den Beitritt  zum Konkordat  erklärt hat,  und die zehn  folgenden Jahre bestehen bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 12.05.1959. Inkrafttreten am 12.05.1959.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei  der Besteuerung.  a)  von   Personen,   die   erstmals   oder   nach   mindestens   zehnjähriger  Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen  und   daselbst   keine   Erwerbstätigkeit   ausüben,   für   den   Rest   des  Jahres   des   Einzuges   und   das   folgende   Jahr;   sind   diese   Personen  Ausländer   und   nicht   in  der   Schweiz   geboren,   so   dürfen   ihnen   auch  weiterhin   Steuererleichterungen   gewährt   werden,   wobei   jedoch   ihre  Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag,  der in Anwen  -  dung der bestehenden Gesetze geschuldet  ist für  Grundeigentum  in  der   Schweiz,   schweizerische   Vermögenswerte   (Wertpapiere,  Anteil  -  scheine,   Rechte,  Forderungen,  Guthaben)  und  in der  Schweiz  gele  -  gene Fahrnis;  b)  von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaft  -  lichen   Interesse   des   Kantons   gefördert   werden,   für   den   Rest   des  Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun  folgenden Jahre;  c)  von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Kör  -  perschaft  beteiligt  ist  oder   die  vorwiegend   öffentlichen   oder   gemein  -  nützigen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kantone   verpflichten   sich,   bei   Nachlass-,   Erbschafts-,   Schenkungs-  und   Handänderungssteuern   im   einzelnen   Fall   keine   besonderen  Abma  -  chungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten   bleiben   Steuerbefreiungen,   welche   ausländischen   Staaten,  dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtli  -  chen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei  diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die  in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper,  wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kantone   verpflichten   sich,   auf   Verlangen   die   letzte   Steuereinschät  -  -  lichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufent  -  haltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Desgleichen wird der Kanton des  neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes)  oder  der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche  oder juristische Person vorher unterstand,  auf Verlangen die neue Steuer  -  einschätzung bekannt geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kantone   werden   auch   die  Verlegung   von   Steuerobjekten   und   deren  Unterstellung   zur   Besteuerung   im   Kanton   in   der   Form   einer   juristischen  Person (z. B. Familienstiftung,  Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, des  -  sen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Aufsicht   über   die   Durchführung   des   Konkordates   und   die   Entschei  -  dung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Fi  -  nanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Finanzdirektorenkonferenz   regelt   das   Wahlverfahren,   die   Entschädi  -  gungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordats  -  kommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder  einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht  in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der ver  -  einbarten Meldepflicht nicht nachkommt,  so erhebt er Beschwerde bei der  Konkor-datskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradikto  -  rischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird   durch   Entscheid   der   Konkordatskommission   festgestellt,   dass   die  Behörden   oder   Beamten   eines   Kantons,   seiner   Bezirke,   Kreise   oder  Gemeinden   die   Bestimmungen   des   Konkordates   verletzt   haben,   so   wird  der   dem   Konkordat   widersprechende   Verwaltungsakt   aufgehoben.   Über  -  dies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufäl  -  lende Busse zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Geldbusse beträgt:  a)  bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 1 je nach der Schwere des Ver  -  schuldens   den  ein-   bis  dreifachen   Betrag   des   dem   Steuerpflichtigen  gewährten Steuervorteils, mindestens aber 1'000 Franken und höchs  -  tens 10'000 Franken, bei Wiederholung kann die Busse bis auf 50'000  Franken erhöht werden;  b)  bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 3 je nach der Schwere des Ver  -  schuldens mindestens 100 Franken und höchstens 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreck  -  baren   Urteilen   gleichgestellt;   sie   sind   von   der   Konkordatskommission   zu  vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz ver  -  walteten   Fonds   gelegt.   Über   die   Verwendung   beschliesst   die   Konferenz  nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der  Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die dem Konkordat  angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Be  -  obachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalender  -  jahres vom Konkordat zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitteilungen   über   Beitritt   und   Kündigung   sind   an   den   Bundesrat   zu  richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordats  -  kommission und die Konkordatskantone.  Schlussprotokoll  A1 Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Schlussprotokoll
                            1  In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Ver  -  hältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung  des Wohnungsmangels ge  -  stattet,  für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steu  -  ererleichterungen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.1948  12.05.1959  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1959 f 216 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  10.12.1948  12.05.1959  Erstfassung  RO/AGS 1959 f 216 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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