Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte
                            Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte  Vom 17. November 2003 (Stand 1. Januar 2014)  Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, ge  -  stützt auf §  16  Absatz  1 des Anwaltsgesetzes vom 25. Oktober 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und auf  Antrag der Anwaltsaufsichtskommission, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Tarifordnung ist anwendbar für die Berechnung der Parteientschädi  -  gung durch die richterlichen Behörden und Verwaltungsbehörden des Kantons  für die zur berufsmässigen Vertretung befugten Anwältinnen und Anwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Berechnungsgrundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Prozessen mit unbestimmtem Streitwert, in familienrechtlichen Streitigkei  -  ten, in Sozialversicherungs- und Enteignungsprozessen, in Strafsachen auch  betreffend Zivilansprüche, in Beschwerde- und Rekurssachen, in Verfahren  betreffend Anordnung einer vorsorglichen Expertise, vorsorglichen Verfügun  -  gen oder provisorischen Handwerkerpfandrechten und bei Festsetzung des  Honorars für unentgeltliche Verbeiständung ist die Berechnung nach dem Zeit  -  aufwand anwendbar (§§  3  ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den übrigen Prozessen mit bestimmtem Streitwert erfolgt die Berechnung  des Honorars nach dem Streitwert (§§  6  ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden in Verfahren mit bestimmtem Streitwert zugleich Ansprüche von un  -  bestimmtem Streitwert beurteilt, so berechnet sich das Honorar nach dem  Streitwert, sofern nicht die Berechnung nach den Zeitaufwand ein höheres  Honorar ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 34.523, SGS 178  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1303
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Berechnung nach Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ansatz
                            1  Das Honorar beträgt 200-350  Fr. pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Be  -  deutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönli  -  chen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftragge  -  benden Person.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung beträgt  das Honorar 200  Fr. pro Stunde. Zuschläge gemäss §  4 werden in der Regel  nicht gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten gemäss §  6 des  Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall  massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu be  -  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuschlag
                            1  Bei Dringlichkeit des Auftrages, Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeit oder  ausserhalb der Büros, ferner bei besonderer Schwierigkeit oder besonderer  Bedeutung der Sache kann das nach Zeitaufwand berechnete Honorar bis auf  das Doppelte erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein grosses wirtschaftliches Interesse offenkundig (Interessewert), so kann  ein Zuschlag von bis zu 2  1/2% des geschätzten Interessewertes berechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Betreibungsrechtliche Verfahren
                            1  Im Verfahren betreffend Aufhebung des Rechtsstillstandes, Rechtsöffnung,  Bewilligung des Rechtsvorschlages, Aufhebung oder Einstellung der Betrei  -  bung, Konkurseröffnung oder Nachlassvertrag wird das Honorar nach dem  Zeitaufwand (§§  3  ff.) berechnet, wobei ein Zuschlag von bis zu 2  1/2% des  Streitwertes bzw. Interessewertes angewendet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Berechnung nach Streitwert
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Berechnungsmodus
                            1  Bei der Berechnung des Honorars nach dem Streitwert setzt sich dieses aus  dem Grundhonorar und allfälligen Zuschlägen zusammen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1303
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Grundhonorar
                            1  Das Grundhonorar berechnet sich für das Verfahren vor erster Instanz nach  folgenden Ansätzen, in welchen eine Hauptverhandlung und zusätzlich entwe  -  der im mündlichen Verfahren eine Einleitungsverhandlung oder im schriftlichen  Verfahren eine Rechtsschrift inbegriffen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Streitwert bis 2'000  Fr.: min. 350  Fr.: max. 750  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Streitwert 2'000-5'000  Fr.: min. 675  Fr.: max. 1'500  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Streitwert 5'000-10'000  Fr.: min. 1'500  Fr.: max. 2'400  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Streitwert 10'000-20'000  Fr.: min. 2'250  Fr.: max. 3'600  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Streitwert 20'000-50'000  Fr.: min. 3'300  Fr.: max. 6'450  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Streitwert 50'000-100'000  Fr.: min. 6'000  Fr.: max. 10'500  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Streitwert 100'000-200'000  Fr.: min. 9'750  Fr.: max. 17'250  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Streitwert 200'000-500'000  Fr.: min. 16'500  Fr.: max. 34'500  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Streitwert 500'000-1'000'000  Fr.: min. 33'000  Fr.: max. 55'500  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Streitwert 1'000'000-2'000'000  Fr.: min. 52'500  Fr.: max. 82'500  Fr.  Bei Streitwerten über 2'000'000  Fr. beträgt das Honorar 75'000  Fr. zuzüglich  einem Zuschlag von max. 2% des Streitwertes. Je nach Schwierigkeit des Fal  -  les und dem Umfang der Bemühungen ist der untere, obere oder ein mittlerer  Ansatz zur Anwendung zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Widerklagen wird das Grundhonorar von der Summe der beidseitigen  Streitwerte berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zuschläge
                            1  Zum Grundhonorar gemäss §  7 dürfen folgende Zuschläge erhoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bis zu 100%:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in Rechnungsprozessen, Prozessen mit Buchführungen, längeren  Baurechnungen und dergleichen mit unverhältnismässig grossem  oder fremdsprachlichem Aktenmaterial oder umfangreicher Korre  -  spondenz, überhaupt in  Prozessen mit komplizierten rechtlichen  oder tatsächlichen Verhältnissen oder aussergewöhnlich weitläufi  -  ger oder schwieriger Instruktion, sofern der Höchstsatz des Grund  -  honorars keine ausreichende Vergütung darstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Streitverkündung mit motiviertem Antrag und Entscheidung der  Regressfrage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bis zu 30% insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für jede weitere Verhandlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für jede weitere Prozessschrift oder Eingabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei Augenschein, Expertise, Vorverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  bei Streitverkündung mit motiviertem Antrag, sofern die Regressfra  -  ge nicht mitentschieden wird;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1303
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  für die Widerklage und ihre Beantwortung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  für   aussergerichtlich   geführte   Vergleichsbemühungen   (vor   oder  während des Verfahrens).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bis 180  Fr. pro Stunde für die effektive Reisezeit, wobei die Auslagen be  -  sonders berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuschläge gemäss den Buchstaben a und b dürfen insgesamt 250% des  Grundhonorars nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Offenbares Missverhältnis
                            1  Besteht zwischen Streitwert einerseits und Bemühung der Anwältin oder des  Anwaltes und der Bedeutung der Sache andererseits ein offenbares Missver  -  hältnis, so kann das Honorar angemessen herauf- oder herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Zweite Instanz
                            1  Das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz ist nach den für die  erste   Instanz   geltenden   Grundsätzen   zu   berechnen,   beträgt   jedoch   ohne  schriftliche Berufungsbegründung nur 50%, mit einer solchen bis zu 100% des  jeweils   zutreffenden   Grundhonorars   und   allfälliger   Zuschläge   gemäss   §  8.  Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Erledigung ohne Urteil
                            1  Findet im Verlauf des Prozesses nach beendigter Instruktion der Anwältin  oder des Anwalts aber vor erfolgter Vorbereitung zur Hauptverhandlung ein  Vergleich, ein Klagrückzug, eine Anerkennung oder ein Rückzug des Rechts  -  mittels statt, so ist in der Regel ein Abzug von einem Viertel bis zur Hälfte des  Grundhonorars vorzunehmen. Allfällige Zuschläge nach §  8 berechnen sich  nach dem ungekürzten Grundhonorar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Streitberufene Person
                            1  Das Honorar für die Vertretung der streitberufenen Person beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Einlassung auf den Prozess 100% gemäss den §§  6 ff.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ohne Einlassung im Maximum 50% der gemäss Buchstabe  a zulässigen  Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kompetenzstreitigkeiten und Prozesseinreden
                            1  Bei Kompetenzstreitigkeiten oder wenn sich das Verfahren auf andere pro  -  zessuale Einreden beschränkt, ist das Honorar für die Vertretung der oder des  Beklagten   um   mindestens   50%   herabzusetzen.   Vorbehalten   bleiben   die  Zuschläge gemäss §  8.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1303
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Parallelverfahren / Massenverfahren
                            1  Werden mehrere gleichartige Verfahren von derselben Anwältin oder von  demselben Anwalt vertreten, bemisst sich das Gesamthonorar nach dem ku  -  mulierten Streitwert bzw. Zeitaufwand und wird angemessen auf die einzelnen  Verfahren verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Kopiaturen
                            1  Für Doppel der Rechtsschriften, Eingaben und Korrespondenzen, für Ab  -  schriften, Fotokopien und mehrfache Ausfertigungen darf neben dem Honorar  ein Auslagenersatz von 1.50  Fr. pro Seite berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Massenkopien beträgt der Auslagenersatz -.50  Fr. pro Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Auslagen
                            1  Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen sind nach dem tatsächlichen  Aufwand in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Reisen sind die tatsächlichen Spesen und Fahrtauslagen zu berechnen.  Bei Benützung des Automobils beträgt die Entschädigung -.70  Fr. pro Kilome  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Mehrwertsteuer
                            1  Die Mehrwertsteuer ist auf der Honorarnote separat auszuweisen und zusätz  -  lich zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädi  -  gung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung  spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten  Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung  von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Pflicht obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei bei  Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung an diese und bei amtlichen  Verteidigungen. Auf der Honorarrechnung ist der Zeitaufwand genau anzuge  -  ben.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1303
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der unentgeltlich verbeiständeten Partei eine Parteientschädigung zuge  -  sprochen   worden,   so   hat   deren   Anwältin   oder   Anwalt   beim   Inkasso   des  Honorars bei der Gerichtskasse dem Gericht die Uneinbringlichkeit der Partei  -  entschädigung nachzuweisen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Auslagen für  die versuchte Eintreibung sind von der Gerichtskasse zu vergüten. Bei Ausrich  -  tung des Honorars gilt die Parteientschädigung bis zu deren Höhe als an die  Gerichtskasse zediert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Tarifordnung für die Advokaten vom 29. November 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wird aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Kantons ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2004 zu treffenden Kostenentscheide richten sich nach dieser Tarif  -  ordnung, wobei in Fällen der Honorarberechnung nach Zeitaufwand Bemühun  -  gen vor dem 1.  Januar 2004 nach den früher geltenden Ansätzen abzurechnen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 26.609, SGS 178.112  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1303
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2003  01.01.2004  Erlass  Erstfassung  GS 34.1303
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.04.2013  01.01.2014  § 3 Abs. 1  geändert  GS 38.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.04.2013  01.01.2014  § 3 Abs. 2  geändert  GS 38.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.04.2013  01.01.2014  § 5  totalrevidiert  GS 38.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.04.2013  01.01.2014  § 10  totalrevidiert  GS 38.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.04.2013  01.01.2014  § 15  totalrevidiert  GS 38.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.04.2013  01.01.2014  § 18 Abs. 2  geändert  GS 38.115  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1303
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  17.11.2003  01.01.2004  Erstfassung  GS 34.1303
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 12.04.2013 01.01.2014 geändert GS 38.115
§ 3 Abs. 2 12.04.2013 01.01.2014 geändert GS 38.115
§ 5 12.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.115
§ 10 12.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.115
§ 15 12.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.115
§ 18 Abs. 2 12.04.2013 01.01.2014 geändert GS 38.115
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1303