Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die regionale Durchführung von Inspektionen in Betrieben und Unternehmen, die Arzneimittel herstellen oder mit solchen Grosshandel betreiben
                            1  GS 24.728, SGS 951.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 - 1.9.1984  Unternehmen, die Arzneimittel herstellen oder mit solchen  Grosshandel betreiben  Vom 8. März 1974  GS 25.596  D  ie  Regierungen  der  Kantone  Bern,  Solothurn,  Basel-Stadt,  Basel-Landschaft  und   Aargau, gestützt auf die Vereinbarung vom 21. Januar 1972 über die gegen-  seitige   Information und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone  sowie   in Ausführung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Interkantonalen Verein-  barung vom 3. Juni 1971  1   über die Kontrolle der Heilmittel, schliessen folgende  Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zur Durchführung von Inspektionen in Betrieben und Unternehmen, die Arz-
                            neimittel   herstellen oder mit solchen Grosshandel betreiben, wird im Gebiet der  Kan  tone  Bern,  Solothurn,  Basel-Stadt,  Basel-Landschaft  und  Aargau  eine  ge-  meinsame regionale Fachstelle mit Sitz in Basel geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Die regionale Fachstelle besorgt für die Vereinbarungskantone die in der Inter-
                            kantonalen    Vereinbarung  über  die  Kontrolle  der  Heilmittel  und  den  Vollzugs-  erlassen   vorgeschriebenen Betriebsinspektionen nach den Richtlinien der Inter-  kantonalen    Kontrollstelle  für  Heilmittel  (IKS)  betreffend  die  Herstellung  von  Arzneimitteln   und den Grosshandel mit solchen. Sie handelt in ihrem Aufgaben-  bereich selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die regionale Fachstelle wird von einem vollamtlich angestellten Fachmann mit
                            abgeschlossenem   Hochschulstudium (Apotheker, Chemiker, Naturwissenschaf-  ter)    geleitet.  Ihm  ist  das  erforderliche  administrative  Personal  beigegeben.  In  besonderen    Fällen  kann  der  Leiter  der  regionalen  Fachstelle  zusätzlich  ent-  sprechend ausgebildete Inspektoren oder Fachspezialisten beiziehen.  sowie   die nicht verwendungsfertigen Arzneistoffe, Vormischungen und Konzen-  trate, die zum Einmischen in Futtermittel bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Inspektionstätigkeit umfasst Basisinspektionen, arzneiform-spezifische und  produktenspezifische  Inspektionen.  Die  Basisinspektionen  sind  periodisch  zu  wiederholen,   in der Regel alle vier Jahre. Die übrigen Inspektionen werden von  Fall    zu  Fall  auf  Anforderung  eines  Kantons,  der  IKS  oder  der  Firmen  durch-  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die regionale Fachstelle orientiert die zuständige kantonale Sanitätsdirektion  über    vorgesehene  Inspektionen  und  erstattet  über  deren  Ergebnis  zuhanden  dieser   Direktion, der IKS und der inspizierten Betriebe und Unternehmen einen  Inspektionsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die regionale Fachstelle unterstützt die IKS bei der Durchführung von Inspektio-  nen, welche diese aufgrund   von Artikel 13 Absatz 5 der Interkantonalen Verein-  barung über die Kontrolle der Heilmittel durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgrund ihrer Inspektionstätigkeit stellt die regionale Fachstelle der zuständigen
                            kantonalen Sanitätsdirektion Antrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zu   Bewilligungsgesuchen betreffend Herstellung von oder Grosshandel mit  Arzneimitteln gemäss § 4 Absatz 1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  betreffen  d  Einschränkung  oder  Entzug  von  Herstellungs-  oder  Grosshan-  delsbewilligungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  be  treffend Anordnung von Massnahmen zur Behebung unzulänglicher Zu-  stände   in den inspizierten Betrieben und Unternehmungen sowie betreffend  Kontrolle ihrer Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die regionale Fachstelle untersteht der Oberaufsicht der regionalen Konferenz  der Sanitätsdirektoren der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz ist für folgende Belange zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erlass    des  Betriebsreglementes  und  des  Pflichtenheftes  des  Leiters  der  regionalen Fachstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Antragstellung für die Wahl des Leiters der Fachstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erlass des Gebührentarifs für Inspektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Genehmigung   von Stellenplan, Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht  der regionalen Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Landrat am 28. Oktober 1974 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 - 1.9.1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Wahl  des  Leiters  und  des  administrativen  Personals  erfolgt  durch  die  zuständigen Organe des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Für die Dienstverhältnisse des Personals der regionalen Fachstelle, insbesondere
                            hinsichtlich   Lohn, Fürsorgeleistungen und Zugehörigkeit zur staatlichen Pensions-  ,  Witwen-  und  Waisenkasse,  gelten  die  entsprechenden  beamtenrechtlichen  Erlasse des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Der Betriebskostenüberschuss der regionalen Fachstelle wird von den Verein-
                            barungskantonen   gemeinsam getragen. Hievon werden 2/3 nach Inanspruchnah-  me und 1/3 nach Einwohnerzahl der Kantone verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Vorbehalten bleibt eine  vom   Staatsrecht eines Vereinbarungskantons allenfalls geforderte parlamentari-  sche Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vereinbarung  kann  jeweils  auf  Ende  einer  zweijährigen  Periode  unter  Einhaltung   einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals auf  den 31. Dezember 1975.