Verordnung über die Beseitigung von Tierkörpern
                            IX D/633/3  Verordnung über die Beseitigung von Tierkörpern  Vom 20. September 1993 (Stand 1. Januar 2003)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  3, 10a und 59 des Tierseuchengesetzes vom 1.  Juli 1966,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 und 45 der kantonalen Verordnung vom 6.
                            November   1968   zum  eidgenössischen   Tierseuchengesetz   (kantonale   Tierseuchenverordnung)  1  )  ,  die  Verordnung vom 23.  Juni  2000  über  die  Entsorgung von tierischen  Ne  -  benprodukten (VTNP) sowie Artikel  12 der kantonalen Fleischhygieneverord  -  nung vom 27.  Dezember 1995  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Diese Verordnung regelt die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern. Sie  enthält namentlich die Vollzugsvorschriften zur VTNP.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1  Der Vollzug dieser Verordnung obliegt folgenden Organen:  dem Regierungsrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dem Departement Finanzen und Gesundheit (Departement),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dem Kantonstierarzt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Gemeinderäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Regierungsrat
                            1  Dem Regierungsrat obliegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die vertraglichen Vereinbarungen gemäss den Artikeln  36  Absatz  2 und  41 VTNP;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Festlegen der Kostenverteilung gemäss Artikel  40 VTNP und nach  Massgabe von Artikel  12 dieser Verordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Sicherstellung   der   Infrastruktur   gemäss   den   Artikeln  37   und   38  VTNP.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Departement Finanzen und Gesundheit
                            1  Dem Departement obliegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Aufsicht   über   die   Entsorgung   tierischer   Abfälle   auf   dem   ganzen  Kantonsgebiet gemäss Artikel  36  Absatz  1 VTNP;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Antragstellung für die Behandlung der Geschäfte des Regierungs  -  rates;  1)  GS  IX  D/633/2  2)  GS  VIII  A/52/1;  nun  Fleischkontrollverordnung  (Art.  10)  SBE V/6 321  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/633/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Erteilen von Entsorgungs- und Betriebsbewilligungen gemäss den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 9, 10, 28 und 29 VTNP;
                            d.  die Genehmigung der Entsorgungsverträge gemäss Artikel  35  Absatz  2  VTNP;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Erlass von Weisungen über die Schaffung von zweckmässigen In  -  frastrukturen durch die Gemeinden gemäss Artikel  37 VTNP.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Weitere Aufgaben
                            1  Dem Departement obliegen zudem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bewilligung von Betrieben zur Herstellung von Tierfutterkonserven,  Tierfutterwürsten   und   ähnlichen   Produkten   (Art.  3   und   15   kantonale  Fleischhygieneverordnung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bewilligung von gekühlten Tierkörperlagerräumen in Schlacht- und  Verarbeitungsbetrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Erteilung von Bewilligungen an Halter von Fleischfressern zum Be  -  zug von Tierkörpern als Tierfutter (Art.  23 kantonale Fleischhygienever  -  ordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantonstierarzt
                            1  Dem Kantonstierarzt obliegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Antragstellung für die Geschäfte des Departements;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Anordnung besonderer Massnahmen gemäss Artikel  31 VTNP;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Entgegennahme   der   Meldungen   über   die   entsorgten   Tierkörper  -  mengen gemäss Artikel  41  Absatz  3 VTNP;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Überwachung der Entsorgung gemäss Artikel  34 VTNP;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Vollzug der in den Anhängen 1–6 geforderten Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die   Erteilung   von   Bewilligungen   für   das   Verwerten   von   Küchen-   und  Speiseabfällen als Tierfutter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die   Überprüfung  des   Plangenehmigungsverfahrens  gemäss   Artikel  25  VTNP;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Schliessung von Betrieben gemäss Artikel  35  Absatz  3 VTNP;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Genehmigung der Pläne für Um- und Neubauten zur Aufbereitung  von Küchen- und Speiseabfällen (Art.  22 eidgenössische Tierseuchen  -  verordnung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  der Erlass von Weisungen über Form, Zustand und Eignung der Tier  -  körper in Bezug auf ihre unschädliche Beseitigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gemeinderäte
                            1  Den Gemeinderäten obliegen (Art.  16 kantonale Tierseuchenverordnung):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Organisation  des Einsammelns und der Abfuhr der auf ihrem  Ge  -  biet anfallenden Tierkörper;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Errichtung und der Betrieb von Tierkörpersammelstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/633/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Bezeichnung   eines   für   ihr   Gemeindegebiet   zuständigen   Wasen  -  meisters und dessen Stellvertreter sowie deren Entschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Ausscheidung von Wasenplätzen in ihrem Gemeindegebiet für aus  -  serordentliche Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Benutzung der Entsorgungsanlagen
                            1  Kanton und Gemeinden entsorgen tierische Abfälle grundsätzlich nur über  die   vom   Regierungsrat   gemäss  Artikel  3   bestimmten  Anlagen.  Ausnahmen  sind in der VTNP geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Tierkörperanlieferungen an die Sammelstellen
                            1  Personen,   bei   denen   Tierkörper  und   tierische   Abfälle   anfallen,   haben   sie  bei den Sammelstellen abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Die Gemeinderäte sehen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen  Ereignissen   geeignete   Wasenplätze   vor.   Diese   sind   in   Karten   einzutragen  und durch das Departement zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verseuchte Tiere
                            1  Tierkörper,   welche   von   verseuchten   oder   seuchenverdächtigen   Tieren  stammen,   sind   nach   den   speziellen   Weisungen   des   Kantonstierarztes   un  -  schädlich zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 *
                            Aufteilung der Entsorgungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kosten   der   Entsorgung   durch   die   autorisierten   Entsorgungsbetriebe  werden wie folgt finanziert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch Entsorgungsgebühren der Ablieferer von tierischen Abfällen aus  Schlachtbetrieben pro geschlachtetes Tier;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch Entsorgungsbeiträge der Nutztierhalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  durch einen jährlichen Entsorgungsbeitrag pro gelöstes Jagdpatent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  durch einen angemessenen Beitrag aus dem Tierseuchenfonds für das  Bereitstellen der seuchenpolizeilichen Infrastrukturen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  durch die Aufteilung der Restkosten auf die Gemeinden im Verhältnis  ihrer Einwohnerzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   regelt   durch   separaten   Erlass   die   Höhe   der   Entsor  -  gungsgebühr gemäss Absatz  1  Buchstabe  a sowie der Entsorgungsbeiträge  gemäss Absatz  1  Buchstaben  b und c im Einzelnen und bestimmt die Höhe  des   Beitrages   aus   dem   Tierseuchenfonds   gemäss   Absatz  1  Buchstabe  d.  Das Departement regelt den Bezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Seuchenfall übernimmt der Kanton alle Entsorgungskosten des entspre  -  chenden Entsorgungsbetriebes gemäss Artikel  8.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/633/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Tierfutter für Fleischfresser
                            1  Tierkörper  dürfen  als  Tierfutter  für  Fleischfresser   abgegeben  werden,  so  -  fern sie vom zuständigen tierärztlichen Fleischschauer als für diesen Zweck  geeignet   bezeichnet   worden   sind.   Die   Abgabe   ist   nur   an   Personen   und  Betriebe zulässig, die über die notwendigen Einrichtungen (dafür reservierte  Kühlbehälter,   geeignete   Zerlegungsstelle,   besondere   Gerätschaften   usw.)  und eine Bewilligung des Departements verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Lieferung muss von einem tierärztlichen Zeugnis nach vorgeschriebe  -  nem Formular begleitet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Tierkörper,   welche   zur  Herstellung   von  Tierfutterkonserven,  -würsten,  -blöcken   usw.   bestimmt   sind,   gelten   dieselben   Vorschriften.   Das   Material  darf nur an Hersteller  abgegeben werden, die über eine vom Lebensmittel  -  betrieb getrennte Abteilung verfügen, hygienischen und tierseuchenpolizeili  -  chen Anforderungen genügen und im Besitz einer Bewilligung des Departe  -  ments sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Lagerräume in Betrieben
                            1  Schlacht-   und   Verarbeitungsbetriebe,   welche   tierische   Abfälle   nicht   am  gleichen Tag abführen können, müssen über einen separaten, vom Lebens  -  -  liche Bewilligung ist unter Beilage der Pläne beim Departement einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Strafbestimmung
                            1  Widerhandlungen gegen diese Verordnung sowie gegen die in Ausführung  derselben   erlassenen   Vorschriften   und   Anordnungen   werden   gemäss   den  Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rechtsschutz
                            1  Gegen Entscheide  des Departements  kann binnen  30 Tagen beim Regie  -  rungsrat   und   gegen   dessen   Beschwerdeentscheide   nach   Massgabe   des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )     beim   Verwaltungsgericht   Beschwerde  erhoben   werden.  Im  Übrigen   richtet  sich   der  Rechtsschutz   nach  Artikel  44  der kantonalen Tierseuchenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollzug
                            1  Das Departement Finanzen und Gesundheit ist mit dem Vollzug beauftragt,  soweit   nicht  ausdrücklich   ein  anderes   Departement   oder   eine   andere  Ver  -  waltungsstelle bezeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 1994 in Kraft.  1)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/633/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 23.  Juni 1981 über die  Beseitigung von Tierkörpern aufgehoben.  Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisati  -  onsgesetz (GS II A/3/2): Art. 2, 4, 5, 6, 10, 12 Abs. 2, 13 Abs.1 und 3, 14, 16,  17 in Kraft ab LG 2006; zudem Anpassung an geltendes Recht (insbesonde  -  re Hinweise auf Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tie  rischen Nebenprodukten, VTNP): Ingress, Art. 1, 3, 4, 5, 6, 8  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/633/3  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  27.11.1995  01.01.1996  Art. 12  totalrevidiert  SBE VI/2 154  17.12.2002  01.01.2003  Art. 12  totalrevidiert  SBE VIII/6 360
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/633/3  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 12  27.11.1995  01.01.1996  totalrevidiert  SBE VI/2 154  Art. 12  17.12.2002  01.01.2003  totalrevidiert  SBE VIII/6 360  7