Notverordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
                            Notverordnung  über Massnahmen für Publikumsanlässe von  überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der  Covid-19-Epidemie  (Covid-19-Notverordnung Publikumsanlässe)  vom 10. Mai 2022 (Stand 20. Mai 2022)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, in Ausführung von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetz -
                            lichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung  der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Zweck  1  Diese Notverordnung soll das finanzielle Risiko bei der Durchführung  von Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung gemäss Art. 11a  des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnun  -  gen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-  19-Gesetz)  2  )   verringern.  §  2  Leistungen des Kantons  1  Der Kanton sichert Veranstaltungsunternehmen von überkantonalen  Publikumsanlässen gemäss Art. 6 der Verordnung über Massnahmen  für   Publikumsanlässe   von   überkantonaler   Bedeutung   im   Zusam  -  menhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikums  -  anlässe)  3  )   eine Beteiligung an ungedeckten Kosten zu, sofern die Vor  -  aussetzungen für eine Beteiligung des Bundes an den Unterstützungs  -  leistungen erfüllt sind.  2  Der Regierungsrat kann in einer Verordnung zusätzliche kantonale An  -  forderungen festlegen, die für eine Beteiligung an den ungedeckten  Kosten erfüllt sein müssen.  1)  SR 818.102  2)  SR 818.102  3)  SR 818.101.28  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton beteiligt sich im gleichen Ausmass an den Kosten wie der  Bund.  §  3  Rechtsschutz  1  Gegen Entscheide zu Gesuchen über die Zusicherung der Beteiligung  an den ungedeckten Kosten und über die Beteiligung an den ungedeck  -  ten Kosten kann binnen 10 Tagen Einsprache erhoben werden.  2  Gegen Einspracheentscheide kann binnen 20 Tagen  Beschwerde  beim Verwaltungsgericht erhoben werden.  §  4  Vollzug  1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmun  -  gen in einer Verordnung.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  10.05.2022  20.05.2022  Erlass  Erstfassung  2022-018  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  10.05.2022  20.05.2022  Erstfassung  2022-018  4