Notverordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zus... (321.4)
Notverordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zus... (321.4)
Notverordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
Notverordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Notverordnung Publikumsanlässe) vom 10. Mai 2022 (Stand 20. Mai 2022) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, in Ausführung von
Art. 11a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetz -
lichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) 1 ) , beschliesst: § 1 Zweck 1 Diese Notverordnung soll das finanzielle Risiko bei der Durchführung von Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung gemäss Art. 11a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnun - gen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid- 19-Gesetz) 2 ) verringern. § 2 Leistungen des Kantons 1 Der Kanton sichert Veranstaltungsunternehmen von überkantonalen Publikumsanlässen gemäss Art. 6 der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusam - menhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikums - anlässe) 3 ) eine Beteiligung an ungedeckten Kosten zu, sofern die Vor - aussetzungen für eine Beteiligung des Bundes an den Unterstützungs - leistungen erfüllt sind. 2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung zusätzliche kantonale An - forderungen festlegen, die für eine Beteiligung an den ungedeckten Kosten erfüllt sein müssen. 1) SR 818.102 2) SR 818.102 3) SR 818.101.28 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Der Kanton beteiligt sich im gleichen Ausmass an den Kosten wie der Bund. § 3 Rechtsschutz 1 Gegen Entscheide zu Gesuchen über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten und über die Beteiligung an den ungedeck - ten Kosten kann binnen 10 Tagen Einsprache erhoben werden. 2 Gegen Einspracheentscheide kann binnen 20 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. § 4 Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmun - gen in einer Verordnung. 2
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.05.2022 20.05.2022 Erlass Erstfassung 2022-018 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.05.2022 20.05.2022 Erstfassung 2022-018 4