Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
                            Personalverordnung der Hochschule Luzern,  FH  Zentralschweiz  (PVo-HSLU)  vom 6. Juli 2016 (Stand 1. Oktober 2021)  Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz,  gestützt auf Artikel  13 Absatz  2 der Zentralschweizer Fachhochschul-  Vereinbarung vom 15.  September 2011  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Personalverordnung unterstehen die Dozierenden sowie die  Assistierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden der Hochschule  Luzern.  2  Die Artikel 2–7, 12–14, 17–19, 21, 21a, 23 und 23a gelten zusätzlich  für die technischen und administrativen Mitarbeitenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Personalrecht
                            1  Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist  das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar.  2 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Personalpolitische Grundsätze
                            1  Der Fachhochschulrat legt die Grundsätze der Personalpolitik fest.  1)  NG  317.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit für die Begründung, die Beendigung und
                            die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses  1  Zuständig für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung  des Arbeitsverhältnisses sowie für die damit verbundenen vorsorglichen  Massnahmen sind:  a.  der Fachhochschulrat für die Rektorin oder den Rektor;  b.  der Fachhochschulrat für die Direktorinnen oder Direktoren auf  Antrag der Rektorin oder des Rektors;  c.  die Direktorin oder der Direktor für die Vizedirektorinnen oder Vi  -  zedirektoren der Departemente der Hochschule Luzern, vorbe  -  hältlich der Zustimmung durch die Rektorin oder den Rektor; so  -  wie  d.  die Mitglieder der Fachhochschulleitung für die Mitarbeitenden ih  -  res Zuständigkeitsbereichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeit für die übrigen personalrechtlichen
                            Entscheide  1  Die gemäss Artikel  4 zuständige Instanz ist auch für die übrigen perso  -  nalrechtlichen Entscheide zuständig.  2  Für die Direktorinnen und Direktoren ist die Rektorin oder der Rektor  zuständig.  3  Die zuständige Instanz kann die Zeichnungsbefugnis für die übrigen  personalrechtlichen Entscheide intern regeln oder übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die   Fachhochschulleitung   erlässt   Ausführungsbestimmungen   zum  Vollzug des Personalrechts.  3 Arbeitsverhältnis  3.1 Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Begründung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Das Arbeitsverhältnis wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag be  -  gründet.  2  Es gelten die gleichen Bedingungen wie für ein Anstellungsverhältnis,  das durch einen Wahlakt begründet wird. Vorbehalten bleibt Absatz  3.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Abweichung von den Anstellungsbedingungen gemäss §  8 des  Personalgesetzes des Kantons Luzern vom 26.  Juni 2001 ist im Rah  -  men von §  4 der Personalverordnung des Kantons Luzern vom 24.  Sep  -  tember 2002  2  )   möglich.  3.2 Befristete Arbeitsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dozierende mit befristeter Anstellung
                            1  Die Befristung der Arbeitsverhältnisse von hauptamtlichen Dozieren  -  den ist grundsätzlich für längstens drei Jahre in Folge zulässig. Falls  das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat  es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.  2  Bei längeren Abwesenheiten einer oder eines Dozierenden infolge Ur  -  laubs oder Arbeitsunfähigkeit kann das befristete Arbeitsverhältnis im  gegenseitigen Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende
                            1  Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende mit befristeter An  -  stellung werden bis zu maximal fünf Jahren angestellt. Falls das Arbeits  -  verhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wir  -  kung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.  3.3 Bandbreitenverträge für Dozierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 1 Aus schulorganisatorischen Gründen können Dozierende mit einem variablen Pensum angestellt werden (Bandbreitenvertrag). Die Band -
                            breite beträgt im Normalfall maximal 20 Prozent des Pensums. In be  -  gründeten Fällen kann auch bei kleineren Pensen eine Bandbreite von  maximal 20 Stellenprozenten vereinbart werden.  2  Eine Anpassung innerhalb dieser Bandbreite kann ohne Einhaltung  von gesetzlichen Fristen (auch Sperrfristen) erfolgen, ist aber nur auf  Semesterbeginn möglich und mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich  mitzuteilen.  2)  SRL Nr.  52  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Verlangen der oder des Mitarbeitenden erfolgt die Lohnanpassung  erst auf Ende des dritten Monats nach Mitteilung. Die bezahlten, aber  nicht geleisteten Arbeitsstunden werden als Minusstunden erfasst und  können durch zusätzliche Aufträge oder in der Pensenplanung des fol  -  genden Studienjahres wieder ausgeglichen werden.  3.4 Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 1 Die Lehrpensen sowie die Lohneinreihung der Dozierenden im Nicht- Fachhochschulbereich werden in den Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht der Hochschule Luzern geregelt. Die Lohneinreihung er -
                            folgt dabei im Rahmen der Lohnklassen 22–26 der Besoldungsordnung  für die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste des  Kantons Luzern vom 2.  Mai  2005  3  )  .  3.5 Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Beendigung aus Altersgründen
                            1  Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach der Er  -  füllung des 65.  Altersjahres. Für Dozierende endet es mit dem Semes  -  ter, in dem sie das 65.  Altersjahr erfüllen.  2  Aus wichtigen betrieblichen Gründen können Mitarbeitende nach dem  Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Al  -  tersgründen befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis  von bis zu fünf Jahren angestellt werden. Dieses Arbeitsverhältnis endet  spätestens am Monatsende beziehungsweise Semesterende nach der  Erfüllung des 70.  Altersjahres.  3  In Ausnahmefällen können Mitarbeitende auch nach der Erfüllung des  70.  Altersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute be  -  fristete Anstellung möglich.  4  Die Anstellungen gemäss Absätze  2 und  3 müssen von der Rektorin  oder vom Rektor bewilligt werden.  3)  SRL Nr.  74  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Arbeitszeit  4.1 Assistierende sowie wissenschaftliche, technische und  administrative Mitarbeitende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Arbeitszeitsaldo
                            1  Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete  Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen  der geleisteten Arbeitszeit und der Soll-Arbeitszeit.  2  Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse  13 können von einem Kalender  -  jahr auf das nächste einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 75  Stunden übertragen. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewil  -  ligt werden.  3  Mitarbeitende ab Lohnklasse  14 können von einem Kalenderjahr auf  das nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo  von maximal 350 Stunden übertragen. Ein darüber hinausgehender po  -  sitiver Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Kalenderjahr übertrag  -  bar noch wird er ausbezahlt.  4  Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Ka  -  lenderjahr 30  Stunden nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
                            1  Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich durch Verkürzung der  täglichen Soll-Arbeitszeit oder durch ganz- oder halbtägigen Ausgleich  zu kompensieren.  2  Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompen  -  sieren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 30  Stunden übersteigt. In  begründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohn  -  kürzung bewilligt werden.  3  Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos für Mitarbeitende bis  und mit Lohnklasse  13 ist ausnahmsweise in begründeten Fällen mög  -  lich.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitarbeitenden ab Lohnklasse  14 kann vom maximal übertragbaren  positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel  13 Absatz  3 bei einem Voll  -  zeitpensum pro Kalenderjahr eine Auszahlung von maximal 150  Stun  -  den bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich  ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von dieser Rege  -  lung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen  Direktorin oder dem zuständigen Direktor bzw. von der Rektorin oder  dem Rektor bewilligt werden.  5  Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf  Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos.  6  Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Been  -  digung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In  begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.  4.2 Dozierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Arbeitszeitsaldo
                            1  Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete  Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen  der geleisteten Arbeitszeit und der jährlichen Soll-Arbeitszeit.  2  Dozierende können von einem Studienjahr auf das nächste bei einem  Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stun  -  den übertragen. Ein darüber hinausgehender positiver Arbeitszeitsaldo  ist weder auf das nächste Studienjahr übertragbar noch wird er ausbe  -  zahlt.  3  Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Stu  -  dienjahr 200  Stunden nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
                            1  Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich zeitlich zu kompensie  -  ren.  2  Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompen  -  sieren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 200  Stunden übersteigt. In  begründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohn  -  kürzung bewilligt werden.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Arti  -  kel  15 Absatz  2 kann bei einem Vollzeitpensum pro Studienjahr eine  Auszahlung von maximal 150  Stunden bewilligt werden, wenn eine zeit  -  liche Kompensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeits  -  verhältnisses kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Aus  -  zahlung muss von der zuständigen Direktorin bzw. dem zuständigen Di  -  rektor bewilligt werden.  4  Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf  Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos.  5  Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Been  -  digung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In  begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.  5 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Lohnfortzahlung bei Krankheit
                            1  Die Hochschule Luzern kann für die Lohnfortzahlung bei Krankheit  eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Die Prämien werden  von der Hochschule Luzern und den Mitarbeitenden je zur Hälfte getra  -  gen.  2  Die Fachhochschulleitung entscheidet über die Verwendung der Sozi  -  alversicherungsprämien, die zufolge Leistungen der Krankentaggeldver  -  sicherung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Mitarbeitende nach Erfüllung des 65.
                            Altersjahres  1  Die Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit dauert für Mitar  -  beitende nach Erfüllung des 65.  Altersjahres während einer allfälligen  Probezeit einen Monat und danach maximal 120  Kalendertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vaterschaftsurlaub
                            1  Der Mitarbeiter hat bei der Geburt eines eigenen Kindes Anspruch auf  einen besoldeten Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen, welcher innert  acht Wochen nach der Geburt bezogen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Professoren-Titel
                            1  Der Fachhochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Rektorin oder  des Rektors den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.  Ein Anspruch auf die Titelverleihung besteht nicht.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fachhochschulrat legt die Voraussetzungen für die Verleihung,  den Entzug und das Erlöschen des Titels fest und regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Geistiges Eigentum
                            1  Erfindungen, welche die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der  Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Hochschule  Luzern. Handelt es sich um Gelegenheits- oder Zufallserfindungen oder  wurden diese nur teilweise im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit ge  -  schaffen, spricht die Hochschule Luzern den Mitarbeitenden eine ange  -  messene   Vergütung   zu   oder   überträgt   ihnen   die   Erfindung   zum  Eigentum.  2  Für urheberrechtlich geschützte Werke, welche die Mitarbeitenden  während der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, steht ihnen  das Urheberrecht zu. Der Hochschule Luzern steht daran ein zeitlich un  -  beschränktes, unentgeltliches und umfassendes Verwendungsrecht zu.  Dasselbe gilt für Werke, welche die Mitarbeitenden nur teilweise im Zu  -  sammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen  haben. Die Verwendungsaktivitäten sind im Sinne der Interessen der  Hochschule Luzern und der Treuepflichten mit der oder dem Vorgesetz  -  ten zu vereinbaren.  3  Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf geistiges Eigentum Dritter,  welches sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verwenden, hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a * Massnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden im Zu
                            -  sammenhang mit COVID-19  1  Die Fachhochschulleitung kann für Mitarbeitende im Zusammenhang  mit der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Teilnahme an repetiti  -  ven Pool-Tests anordnen. Die vorgesetzte Person oder die zuständige  HR-verantwortliche Person darf die Teilnahme überprüfen. Das Ergeb  -  nis der Überprüfung darf einzig zur Umsetzung von angemessenen  Schutzmassnahmen verwendet werden.  2  Für Mitarbeitende, welche in zertifikatspflichtigen Lehrveranstaltungen  tätig sind, kann die Fachhochschulleitung das Vorliegen eines gültigen  Covid-Zertifikats (3G: «getestet», «geimpft», «genesen») anordnen. All  -  fällige Testkosten werden übernommen. Die Überprüfung der Zertifikate  darf an Dritte delegiert werden. Wenn möglich ist das datenminimierte  Zertifikat ohne Gesundheitsdaten («Zertifikat Light») zu benutzen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangsbestimmung für befristete
                            Arbeitsverhältnisse  1  Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verord  -  nung sind an die gemäss Artikel  8 und 9 geltende Höchstdauer von be  -  fristeten Arbeitsverhältnissen anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Übergangsbestimmung zur Arbeitszeit
                            1  Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel  13 und 15 die Höchst  -  grenze   des   übertragbaren   positiven   Arbeitszeitsaldos   überschritten,  muss der Abbau oder Ausgleich auf das zulässige Maximum für Assis  -  tierende, wissenschaftliche, technische und administrative Mitarbeitende  bis spätestens 31.  Dezember 2017 und für Dozierende bis spätestens  31.  August 2018 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a * Befristung Massnahmen zum Schutz der Mitarbeiten
                            -  den im Zusammenhang mit COVID-19  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21a tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und gilt längstens bis zum
                            24.  Januar 2022. Wird die Zertifikatspflicht für Arbeitnehmerinnen und  Arbeitnehmern nach Artikel 25 Absätze  2  bis   und 2  ter   der Covid-19-Verord  -  nung besondere Lage (SR 818.101.26) vom Bundesrat früher aufgeho  -  ben, entfällt Artikel  21a auf denselben früheren Zeitpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufhebung bisheriges Recht
                            1  Die Personalverordnung der Hochschule Luzern vom 14.  Dezember  2012 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt am 1.  September 2016 in Kraft. Sie ist zu veröf  -  fentlichen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  06.07.2016  01.09.2016  Erlass  Erstfassung  A 2016, 1314  08.05.2020  01.09.2020  Art. 1 Abs. 2  geändert  A 2020, 1524  08.05.2020  01.09.2020  Art. 12  totalrevidiert  A 2020, 1524  08.05.2020  01.09.2020  Art. 18  totalrevidiert  A 2020, 1524  01.10.2021  01.10.2021  Art. 1 Abs. 2  geändert  A 2021, 1866  01.10.2021  01.10.2021  Art. 21a  eingefügt  A 2021, 1866  01.10.2021  01.10.2021  Art. 23a  eingefügt  A 2021, 1866  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  06.07.2016  01.09.2016  Erstfassung  A 2016, 1314
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 08.05.2020
                            01.09.2020  geändert  A 2020, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 01.10.2021
                            01.10.2021  geändert  A 2021, 1866
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 08.05.2020
                            01.09.2020  totalrevidiert  A 2020, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 08.05.2020
                            01.09.2020  totalrevidiert  A 2020, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a 01.10.2021
                            01.10.2021  eingefügt  A 2021, 1866
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a 01.10.2021
                            01.10.2021  eingefügt  A 2021, 1866  11