Regierungsratsbeschluss betreffend die Liste der Heime für die Pflege von Langzeitpatientinnen und -patienten
                            Regierungsratsbeschluss  betreffend die Liste der Heime für die Pflege von  Langzeitpatientinnen und -patienten  (Pflegeheimliste)  vom 30. März 2021 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 65 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 39  des Bundesgesetzes vom 18.  März 1994 über die Krankenversicherung  (KVG)  1  )   und Art. 5 Ziff. 2 und 3 des Einführungsgesetzes vom 25.  Okto  -  ber 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Kranken  -  versicherungsgesetz, kKVG)  2  )  ,  beschliesst:  Ziff.  1  1  Als   Leistungserbringer   (Pflegeheime   und   Pflegeabteilungen)   für   die  Pflege von Langzeitpatientinnen und  -  patienten werden zugelassen:  1.  die   Stiftung   Altersfürsorge   Beckenried   für   das   Alterswohnheim  Hungacher;  2.  die   Stiftung   Altersfürsorge   Buochs   für   das   Alterswohnheim  Buochs;  3.  die Altersstiftung Ennetbürgen für das Altersheim Oeltrotte;  4.  die Alters- und Pflegeheim Heimet AG, Ennetbürgen für das Al  -  ters- und Pflegeheim Heimet;  5.  die Stiftung Altersfürsorge Hergiswil NW für das Seniorenzentrum  Zwyden;  6.  die Politische Gemeinde Stans für das Wohnhaus Mettenweg;  7.  die Stiftung Alters- und Pflegeheim Nidwalden für das Wohnheim  Nägeligasse.  Ziff.  2  1  Die Pflegeheime und Pflegeabteilungen haben folgende Leistungsauf  -  träge zu erfüllen und einzuhalten:  1)  SR 832.10  2)  NG 742.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundangebote:  Einrich  -  tung  Ort  Maximale  Anzahl  Pflegebet  -  ten  3  )  Pflegestu  -  fe  Akut- &  Über  -  gangs  -  pflege  Ferienbet  -  ten  Alters  -  wohnheim  Hungacher  Becken  -  ried  42  1–12  X  Alters  -  wohnheim  Buochs  Buochs  79  1–12  X  Altersheim  Oeltrotte  Ennetbür  -  gen  49  1–9  X  Alters- und  Pflege  -  heim Hei  -  met  Ennetbür  -  gen  64  1–12  1  X  Senioren  -  zentrum  Zwyden  Hergiswil  95  1–12  X  Wohnhaus  Mettenweg  Stans  24  1–9  Wohnheim  Nägeligas  -  se  Stans  123  1–12  X  3  Spezialangebote:  3)  Die maximale Bettenanzahl darf bei begründeten Fällen wie Doppelbelegungen durch  Ehepaare oder Geschwister kurzzeitig überschritten werden.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtung  Ort  Spezialan  -  gebot De  -  menz  4  )  Spezialan  -  gebot  Schwerst  -  pflegebe  -  dürftigkeit  5  )  Spezialan  -  gebot Ta  -  ges-&  Nacht-  strukturen  Alterswohn  -  heim Hunga  -  cher  Beckenried  Alterswohn  -  heim Buochs  Buochs  Altersheim  Oeltrotte  Ennetbürgen  Alters- und  Pflegeheim  Heimet  Ennetbürgen  Seniorenzen  -  trum Zwyden  Hergiswil  3  Wohnhaus  Mettenweg  Stans  Wohnheim  Nägeligasse  Stans  X  X  Ziff.  3  1  Die Pflegeheime und Pflegeabteilungen:  1.  unterstehen einer uneingeschränkten Aufnahmepflicht, sofern sie  über freie Bettenkapazitäten verfügen;  2.  ziehen bei der Aufnahme Personen mit bisherigem Wohnsitz im  Kanton Nidwalden vor; abweichende Bestimmungen in Verträgen  mit   anderen   Kantonen   oder   ausserkantonalen   Gemeinden   blei  -  ben vorbehalten; und  3.  benötigen   zur   Aufnahme   von   Personen,   die   weiterhin   Wohnsitz  ausserhalb des Kantons Nidwalden haben, eine Kostengutspra  -  che des Wohnsitzkantons.  4)  mit Leistungsvereinbarung; die Vereinbarung ist auf der Direktion einsehbar.  5)  mit Leistungsvereinbarung; die Vereinbarung ist auf der Direktion einsehbar.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4  1  Der Regierungsratsbeschluss vom 21.  April 2015 betreffend die Liste  der Heime für die Pflege von Langzeitpatientinnen und  -  patienten (Pfle  -  geheimliste)  6  )   wird aufgehoben.  Ziff.  5  1  Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1.  Mai 2016 in Kraft.  2  Er  ist im   Amtsblatt  zu veröffentlichen und  in die  Gesetzessammlung  aufzunehmen.  Ziff.  6  1  Gegen diesen Beschluss kann binnen 30 Tagen nach erfolgter Veröf  -  fentlichung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wer  -  den   (Art.   53   des   Bundesgesetzes   über   die   Krankenversicherung,  KVG)  7  )  .  6)  A 2015, 676  7)  SR 832.10  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  30.03.2021  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  A 2021, 618  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  30.03.2021  01.01.2021  Erstfassung  A 2021, 618  6