Vereinbarung über die Entlöhnung der Lehrpersonen der Gemeindeschulen
                            Vereinbarung  über die Entlöhnung der Lehrpersonen der  Gemeindeschulen  (Entlöhnungsvereinbarung)  vom 28. Mai 2009 (Stand 1. August 2018)  Die Schulgemeinden von Nidwalden,  gestützt auf Art. 23 des Gesetzes vom 17.  April 2002 über das Bildungs  -  wesen (Bildungsgesetz)  1  )  ,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese   Vereinbarung   regelt   die   Entlöhnung   des   Lehrpersonals   der  Gemeindeschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Lehrpersonalkommission
                            1  Die Lehrpersonalkommission berät die Schulpräsidentenkonferenz in  Entlöhnungs- und Personalfragen. Sie tagt in der Regel mindestens ein  -  mal jährlich.  2  Sie besteht aus drei Delegierten der Schulgemeinden und drei Dele  -  gierten der Lehrerschaft; die Vorsteherin oder der Vorsteher der Bil  -  dungsdirektion gehört der Kommission von Amtes wegen als Präsiden  -  tin oder Präsident an. Das Personalamt der kantonalen Verwaltung ist  an den Sitzungen mit beratender Stimme vertreten.  3  Das Sekretariat wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der  Bildungsdirektion geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Lohnsystem
                            1  Die Entlöhnung des Lehrpersonals erfolgt gemäss den Bestimmungen  der kantonalen Personalgesetzgebung  2  )   einschliesslich der Vollzugsver  -  3  )  .  1)  NG 311.1  2)  NG 165  3)  NG 165.117  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder wird im Anhang  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
Art. 5 Lohnfestsetzung
                            1  Das Personalamt der kantonalen Verwaltung berechnet die individuel  -  len Lohnvorschläge aufgrund der ihm mitgeteilten Angaben.  2  Die Lohnvorschläge werden den Arbeitgebern schriftlich mitgeteilt. Der  Arbeitgeber setzt   gestützt  auf  die  Lohnvorschläge  den  individuellen  Lohn fest. Er kann dabei ausnahmsweise die Lohnvorschläge verän  -  dern, ist jedoch an die zur Verfügung stehende Lohnsumme gebunden.  3  Der individuell festgesetzte Lohn ist der Lehrperson schriftlich mitzutei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Vereinbarung vom 18.  Oktober 2000  4  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt nach erfolgter Annahme durch die Mehrheit  der Schulgemeinden, vertreten durch die Schulräte, sowie nach erfolg  -  ter Verbindlicherklärung durch den Regierungsrat am 1.  August 2009 in  Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  2  Die Schulräte der Schulgemeinden haben der Entlöhnungsvereinba  -  rung wie folgt zugestimmt:  Schulgemeinde  Beschluss  Schulrat Stansstad  Beschluss vom 08.  Juni 2009  Schulrat Ennetbürgen  Beschluss vom 09.  Juni 2009  Schulrat Wolfenschiessen  Beschluss vom 09.  Juni 2009  Schulrat Ennetmoos  Beschluss vom 17.  Juni 2009  Schulrat Buochs  Beschluss vom 23.  Juni 2009  Schulrat Beckenried  Beschluss vom 30.  Juni 2009  Schulrat Dallenwil  Beschluss vom 30.  Juni 2009  Schulrat Hergiswil  Beschluss vom 30.  Juni 2009  4)  A 2000, 1679  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgemeinde  Beschluss  Schulrat Oberdorf  Beschluss vom 30.  Juni 2009  Schulrat Stans  Beschluss vom 30.  Juni 2009  Emmetten  Beschluss vom 19.  August 2009  3  Vom Regierungsrat Nidwalden an der Sitzung vom 27.  August 2009  mit Beschluss Nr. 559 genehmigt und für alle Schulgemeinden mit Wir  -  kung ab 1.  August 2009 verbindlich erklärt.  A1 Anhang: Einreihung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 * 1 Einreihung: 1. Lehrperson für den Kindergarten: a) mit Kindergartendiplom: Lohnband L9
                            b)  mit Lehrperson Kindergarten / Unterstufe: Lohnband L10  2.  Lehrperson Deutsch für fremdsprachige Kinder: Lohnband L9  3.  Fachlehrperson für die Primarschule: Lohnband L10  4.  Klassenlehrperson   an   der   1.   bis   4.  Klasse   der   Primarschule:  Lohnband L10  5.  Klassenlehrperson an der 1. bis 4.  Kleinklasse der Primarschule:  Lohnband L12  6.  Klassenlehrperson an der 5. und 6.  Klasse der Primarschule:  Lohnband L10  7.  Klassenlehrperson an der 5. und 6.  Kleinklasse der Primarschule:  Lohnband L12  8.  Schulische Heilpädagogin und Schulischer Heilpädagoge: Lohn  -  band L12  9.  Fachlehrperson II für die Sekundarstufe  I: Lohnband L11  10.  Fachlehrperson I für die Sekundarstufe  I: Lohnband L12  11.  Fächergruppen-Lehrperson für die Sekundarstufe  I ohne Klassen  -  lehrerfunktion: Lohnband L13  12.  Fächergruppen-Lehrperson für die Sekundarstufe  I mit Klassen  -  lehrerfunktion: Lohnband L13  13.  Lehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang:  a)  Lehrperson  I: Lohnband L12  b)  Lehrperson  II: Lohnband L11  c)  Lehrperson  III: Lohnband L10  d)  Lehrperson  IV: Lohnband L9  e)  Lehrperson  V: Lohnband L6  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Lehrperson  VI: Lohnband L5, L3  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  28.05.2009  01.08.2009  Erlass  Erstfassung  A 2009, 1567  22.09.2015  01.01.2016  Art. 4  aufgehoben  A 2015, 1834  27.02.2018  01.08.2018  Art. A1-1  totalrevidiert  -  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  28.05.2009  01.08.2009  Erstfassung  A 2009, 1567
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 22.09.2015 01.01.2016
                            aufgehoben  A 2015, 1834
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 27.02.2018 01.08.2018
                            totalrevidiert  -  6