Notverordnung zur Zusatzfinanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen
                            Notverordnung  zur Zusatzfinanzierung von Härtefallmassnahmen für  Unternehmen  (Covid-19-Zusatzfinanzierungsnotverordnung)  vom 1. April 2021 (Stand 6. April 2021)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  64 Abs.  2 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  §  1  Zweck, Gegenstand  1  Diese Notverordnung soll das Überleben der Unternehmen sichern,  die von den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Verbreitung  von Covid-19 betroffen sind.  2  Sie regelt die Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unterneh  -  men gemäss Art.  12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grund  -  lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-  Epidemie (Covid-19-Gesetz)  1  )  .  §  2  Verhältnis zum Rahmenkredit zur Finanzierung von  Härtefallmassnahmen für Unternehmen  1  Diese Notverordnung geht Ziff.  1 des Landratsbeschlusses über den  Rahmenkredit vom 16.  Dezember 2020 zur Finanzierung von Härtefall  -  massnahmen für Unternehmen  2  )   vor, soweit für diese Unternehmen zu  -  sätzliche Mittel für Härtefallmassnahmen zur Verfügung gestellt werden.  2  Der Regierungsrat wird ermächtigt, vom Verhältnis zwischen den fi  -  nanziellen Mitteln für nicht rückzahlbare Beiträge (à-fonds-perdu) und  Bürgschaften gemäss Ziff.  3 und  4 des Landratsbeschlusses über den  Rahmenkredit abzuweichen.  3  Im Weiteren gelten die Bestimmungen des Rahmenkredits weiterhin.  1)  SR  818.102  2)  NG  811.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3  Leistungen des Kantons  1  Der Kanton leistet Härtefallmassnahmen, sofern sich der Bund zu min  -  destens 50  Prozent daran beteiligt.  2  Der kantonale Anteil an den Härtefallmassnahmen entspricht dem Min  -  destanteil gemäss Bundesrecht.  3  Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, bis zu welchem Be  -  trag nicht rückzahlbare Beiträge ausgerichtet werden.  §  4  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Die Notverordnung vom 23.  Februar 2021 zur Zusatzfinanzierung von  Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Covid-19-Zusatzfinanzierungs  -  notverordnung)  3  )   wird aufgehoben.  §  5  Inkrafttreten, Befristung  1  Diese Notverordnung tritt am 6.  April 2021 in Kraft; sie wird zusätzlich  ausserordentlich im Internet veröffentlicht.  2  Die Notverordnung ist bis am 31.  Dezember 2021 befristet.  3  Der Regierungsrat reicht diese Notverordnung dem Staatssekretariat  für Wirtschaft (SECO) zur Prüfung ein.  4  Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die  weitere Geltung und Befristung zu entscheiden.  3)  A  2021, 396  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  01.04.2021  06.04.2021  Erlass  Erstfassung  A 2021, 613  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  01.04.2021  06.04.2021  Erstfassung  A 2021, 613  4