Einführungsverordnung betreffend die Kostenübernahme bei Hospitalisation
                            Einführungsverordnung  betreffend die Kostenübernahme bei Hospitalisation  vom 20. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2017)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art.  41  Abs.  3 des Bundesgesetzes vom 18.  März 1994 über die Krankenversi  -  cherung (KVG)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Gegenstand  1  Diese Verordnung regelt das Verfahren der Kostengutsprache und der  Kostenübernahme durch den Kanton bei Leistungen eines Spitals, wel  -  ches nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist.  §  2  Kostengutsprache  1. Gesuch  1  Bei einer geplanten Hospitalisation ist das Gesuch um Kostenübernah  -  me vorgängig auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantons  -  ärztin oder beim Kantonsarzt einzureichen.  2  Bei   Notfalleinweisungen   ist   das   Gesuch   um   Kostengutsprache   so  rasch als möglich nach dem Spitaleintritt an die Kantonsärztin oder an  den Kantonsarzt zu richten.  §  3  2. Entscheid  1  Über das Gesuch einschliesslich des anwendbaren Tarifs entscheidet  die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt beziehungsweise die Stellvertre  -  terin oder der Stellvertreter.  2  Vor dem Entscheid über das Gesuch kann ein zusätzlicher ärztlicher  Bericht eingeholt werden.  1)  SR  832.10  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4  3. Vorbehalt  1  Die Kostengutsprache gilt nur insoweit, als der Krankenversicherer sei  -  nerseits die Kosten anteilsmässig übernimmt.  §  5  Rechnungsstellung, Festsetzung des Betrages  1  Die Spitalrechnung ist dem Amt einzureichen.  2  Die Rechnung hat insbesondere die Kosten, die Leistung und die gel  -  tenden Tarife für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons zu ent  -  halten.  3  Das Amt legt den vom Kanton zu übernehmenden Betrag fest.  §  6  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Die   Einführungsverordnung   vom   19.  September   2000   betreffend   die  Kostenübernahme bei ausserkantonaler Hospitalisation  2  )    wird aufgeho  -  ben.  §  7  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2017 in Kraft.  2)  A  2000, 1779  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  20.12.2016  01.01.2017  Erlass  Erstfassung  A 2017, 6  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  20.12.2016  01.01.2017  Erstfassung  A 2017, 6  4