Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über den Umweltschutz  *  (Kantonales Umweltschutzgesetz, kUSG)  vom 26. Januar 2005 (Stand 1. Juli 2018)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art.  36  und Art.  65 des Bundesgesetzes vom 7.  Oktober  1983 über den Um  -  weltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den  Umweltschutz und enthält kantonales Recht zum Schutz von Menschen,  Tieren und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kanton
                            1  Der Kanton vollzieht unter Vorbehalt von Art.  41  USG  2  )    das Umwelt  -  schutzrecht des Bundes, soweit die Gesetzgebung den Vollzug nicht  den Gemeinden überträgt.  2  Er unterstützt die Gemeinden beim Vollzug der ihnen übertragenen  Aufgaben, soweit dies in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden vollziehen die Umweltschutzgesetzgebung in den ih  -  nen zugewiesenen Bereichen.  2  Sie können von kantonalen Instanzen zu Kontrollen, Sachverhaltsab  -  klärungen und dergleichen beigezogen werden.  1)  SR  814.01  2)  SR  814.01  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden bezeichnen eine Anlaufstelle für die Belange des Um  -  weltschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auslagerung von Vollzugsaufgaben
                            1  Der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat kann öffentlich-  rechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen,  insbesondere bei der Kontrolle und Überwachung.  2 Allgemeine Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Umweltbeobachtung
                            1  Die zuständige Instanz beobachtet und überwacht den Zustand und  die Entwicklung der Umwelt sowie der natürlichen Ressourcen wie Luft,  Boden und Wasser, der Lebensräume und der Lebensgemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Forschung, Entwicklung
                            1  Der Regierungsrat kann Forschungsarbeiten in Auftrag geben oder un  -  terstützen.  2  Er fördert die Entwicklung von Anlagen und Verfahren, mit denen die  Umweltbelastung vermindert werden kann, sofern dies überwiegend im  öffentlichen Interesse geschieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Öffentlichkeitsarbeit
                            1  Der Kanton und die Gemeinden informieren die Öffentlichkeit sachge  -  recht über die Belange des Umweltschutzes und den Stand der Umwelt  -  belastung.  2  Sie fördern Massnahmen, die ein umweltgerechtes Verhalten der Be  -  völkerung zum Ziel haben.  3 Katastrophenschutz und Schadenbewältigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Katastrophenschutz
                            1. Schutzvorschriften  1  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Mensch und  Umwelt vor schweren Schädigungen durch ausserordentliche Ereignis  -  se.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt Vorschriften über Organisation, Ausrüstung, Ausbildung, Un  -  terhalt, Einsatz sowie Kosten der Öl- und Chemiewehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 2. Schutzziele
                            1  Soweit die Schutzziele nicht durch das Bundesrecht festgelegt werden,  bestimmt der Regierungsrat den Begriff der schweren Schädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schadenbewältigung
                            1. Massnahmen  1  Öl- und Chemiewehr ergreifen in Zusammenarbeit mit der Polizei und  der zuständigen Instanz die nötigen Massnahmen bei Gefährdung oder  Schädigung von Mensch und Umwelt durch umweltgefährdende Flüs  -  sigkeiten und chemische Stoffe.  2  Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Brandschutz- und Feuerwehr  -  gesetzgebung  3  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 2. Kostentragung
                            1  Die Einsatzkosten der Öl- und Chemiewehr sowie die übrigen Kosten  für die Beseitigung der Schädigung gehen zu Lasten der Verursacherin  oder des Verursachers.  2  Können diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, ge  -  hen die ungedeckten Kosten zu Lasten der Gemeinde; die ungedeckten  Kosten bei Ereignissen auf National- und Kantonsstrassen gehen zu  Lasten des Strasseneigentümers.  *  4 Umweltrelevante Anlagen und Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kataster, Meldepflicht
                            1  Der Kanton führt einen Kataster über Anlagen und Betriebe, die erheb  -  liche Auswirkungen auf die Umwelt haben beziehungsweise haben kön  -  nen.  2  Die Gemeinden melden dem Kanton alle massgebenden Veränderun  -  gen im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen gemäss Abs.  1.  3  Der Kanton stellt die Katasterdaten den Gemeinden, den Betreiberin  -  nen oder Betreibern von Abwasserreinigungsanlagen und den Wehr  -  diensten unentgeltlich zur Verfügung.  3)  NG  613.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Begutachtung
                            1  Der Bau und die Umnutzung von Anlagen und Betrieben, die erhebli  -  che Auswirkungen auf die Umwelt haben beziehungsweise haben kön  -  nen, sind durch die zuständige Instanz zu Handen der Baubewilligungs  -  behörde zu begutachten.  2  Diese hat die Bedingungen und Auflagen, die von der zuständigen In  -  stanz beantragt werden, in die Baubewilligung aufzunehmen.  5 Abfallbewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Planung
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig für die kantonale Abfallplanung und  sorgt für deren Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Einzugsgebiete, Zuweisung
                            1  Der Kanton bildet hinsichtlich der Siedlungsabfälle ein Einzugsgebiet.  2  Der Regierungsrat kann auch für andere Abfälle das Einzugsgebiet  von Abfallanlagen festlegen.  3  Die zuständige Instanz bestimmt die Art der zu benützenden Trans  -  portmittel im Sinne von Art.  16 Abs.  3 Buchstabe  e der Technischen  Verordnung über Abfälle (TVA)  4  )  .  4  Sofern es die Verwertung oder die umweltgerechte Behandlung von  Abfällen erfordert, ordnet die zuständige Instanz im Einzelfall an, welche  Abfälle einer bestimmten Anlage zuzuführen sind. Einer Abfallanlage  können auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zugewiesen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden informieren regelmässig und beraten unentgeltlich die  Bevölkerung, das Gewerbe und die Industrie über die Vermeidung, Ver  -  minderung, Verwertung und Entsorgung von Siedlungsabfällen.  2  Sie sorgen im Rahmen kantonaler Vorgaben für:  1.  das   vorschriftsgemässe   Sammeln,   Verwerten,   Behandeln   und  Entsorgen von Siedlungsabfällen;  4)  SR  814.600  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die Abgabe und die Entsorgung kleiner Mengen von Sonderabfäl  -  len aus den Haushaltungen und dem Kleingewerbe mit Ausnah  -  me der Entsorgung von Chemikalien;  3.  die Abgabe von separat zu sammelnden Abfällen an geeigneten  Sammelstellen oder die Organisation von geeigneten Sammeltou  -  ren für diese Abfälle;  4.  die erforderlichen Kontrollen.  3  Sie können Verursacherinnen und Verursacher von Siedlungsabfällen  verpflichten, diese einer bestimmten Sammelstelle oder Anlage zur Ver  -  wertung oder Behandlung zuzuführen.  4  Jede Gemeinde erlässt ein Reglement über die Abfallentsorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kosten der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben im Abfallwesen mit kosten  -  deckenden und verursachergerechten Gebühren. Ein Teil der gesamten  Kosten kann über eine Grundgebühr gedeckt werden.  2  Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die gesamten Kosten  der   Abfallbewirtschaftung   wie   Bau,   Betrieb,   Unterhalt,   Erweiterung,  Ersatz, Abschluss und Nachsorge der Abfallanlagen, Sammeldienst, Öf  -  fentlichkeitsarbeit und Administration decken. Sie haben eine angemes  -  sene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals zu ermöglichen.  3  Kann die Verursacherin oder der Verursacher von Abfällen nicht ermit  -  telt werden oder ist sie beziehungsweise er zahlungsunfähig, tragen die  Gemeinden die Entsorgungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abfallanlagen
                            1.  Deponien  1  Die Bewilligungspflicht für die Errichtung und den Betrieb von Deponi  -  en richtet sich nach dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 2. übrige Abfallanlagen
                            1  Die Errichtung von Abfallanlagen ist bewilligungspflichtig; davon aus  -  genommen sind geringfügige Abfallanlagen.  2  Der Betrieb von wesentlichen Abfallanlagen ist bewilligungspflichtig.  Diese Betriebsbewilligung ist in der Regel befristet und kann verlängert  werden.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Lagerung von Altwaren
                            1  Ausgediente Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, metallhaltige Sperrgüter  und andere, ähnliche Altwaren sowie Bestandteile davon dürfen nur auf  bewilligten Lagerplätzen oder in bewilligten Anlagen gelagert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bauabfälle
                            1. Allgemeines  1  Der Regierungsrat legt unter Vorbehalt der TVA  5  )   die Anforderungen  für die Entsorgung von Bauabfällen bei Neubau-, Umbau- und Abbruch  -  arbeiten fest.  2  Er kann die Empfehlungen, Normen und Richtlinien von Fachverbän  -  den als verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 2. Entsorgungskonzept, Entsorgungsnachweis
                            1  Die Bauherrschaft hat der Baubewilligungsinstanz die Art der Entsor  -  gung der Bauabfälle aufzuzeigen.  2  Ein Entsorgungskonzept ist in jedem Fall einzureichen vor dem Ab  -  bruch von:  1.  gewerblichen oder industriellen Bauten;  2.  anderen  Bauten  mit  einem  Mindestvolumen,  das  vom  Regie  -  rungsrat bestimmt wird.  3  Die Baubewilligungsinstanz genehmigt das Entsorgungskonzept. Sie  kann einen Entsorgungsnachweis verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Deponienachsorge
                            1  Der Regierungsrat bewilligt die Massnahmen für die Deponienachsor  -  ge und verfügt die finanzielle Sicherstellung.  2  Er entscheidet über den Zeitpunkt der Beendigung der Nachsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Belastete Standorte
                            1. Massnahmen  1  Die  zuständige  Instanz  entscheidet  nach  Anhören  der  betroffenen  Gemeinde über Untersuchung,  Sanierungsbedarf,  Sanierungsprojekt,  Sanierung und Überwachung von Deponien und anderen durch Abfälle  belastete Standorte sowie über weitere geeignete Massnahmen.  5)  SR  814.600  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Instanz erlässt die Verfügung über die Kostenvertei  -  lung und allfällige Nutzungseinschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 2. Kostentragung
                            1  Die Massnahmekosten nach Art.  24 Abs.  1 gehen zu Lasten der Verur  -  sacherin oder des Verursachers.  2  Die Gemeinden tragen diese Kosten, wenn die Verursacherin oder der  Verursacher:  1.  nicht ermittelt werden kann,  2.  zahlungsunfähig ist, oder  3.  nach   Bundesrecht   keine   Kosten   der   Sanierung   übernehmen  muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 3. Kantonsbeiträge
                            1  Der Kanton leistet Beiträge an die Massnahmekosten, soweit sie durch  die Gemeinden zu tragen sind.  2  An die anrechenbaren Sanierungskosten leistet der Kanton nur Beiträ  -  ge, wenn die Sanierung umweltverträglich und wirtschaftlich ist und dem  Stand der Technik entspricht.  3  Der Regierungsrat regelt das Verfahren und bestimmt die anrechenba  -  ren Sanierungskosten sowie die Höhe der Beiträge.  6 Lärm- und Schallschutz, Erschütterungen  6.1 Lärm- und Schallschutz sowie Erschütterungen bei Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufgaben der Strassenbauorgane
                            1  Die Strassenbauorgane sorgen nach der Anhörung der zuständigen  Instanz bei der Errichtung, Änderung und Sanierung von Strassen für  die Einhaltung der Vorschriften über den Lärm- und Schallschutz sowie  die Erschütterungen.  2  Sie führen die Sanierungen bestehender Strassen durch.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ordnen, gestützt auf die generelle Verpflichtung durch die zuständi  -  ge   Instanz,   gegenüber   Gebäudeeigentümerinnen   und  -  eigentümern  konkrete Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden an (Art.  10 und 15  der Lärmschutz-Verordnung; LSV  6  )  ).  4  Die Strassenbauorgane sind im Weiteren zuständig für:  1.–2.  *  ...  3.  *  die Ausarbeitung der Lärmsanierungsprojekte;  4.  die Einreichung von Erleichterungsgesuchen zu Handen der zu  -  ständigen Instanz (Art.  7 Abs.  2 und Art. 14  LSV);  5.  die Einreichung von Gesuchen für die Ausrichtung von Sanie  -  rungsbeiträgen des Bundes bei der zuständigen Instanz (Art.  21ff.  LSV);  6.  das Anordnen von Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms  bei Strassenbaustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kostentragung
                            1  Die Kosten für Lärmermittlungen, für Emissionsbegrenzungen bei neu  -  en   oder   geänderten   Strassen,   für   Sanierungen   bei   bestehenden  Strassen sowie im Rahmen von Art.  20 Abs.  2 USG  7  )   für Schallschutz  -  massnahmen bei bestehenden Gebäuden trägt unter Vorbehalt von  Abs.  2 die Strasseneigentümerin beziehungsweise der Strasseneigentü  -  mer.  2  Bei öffentlichen Strassen privater Eigentümerinnen oder Eigentümer  tragen die Gemeinden die Kosten.  6.2 Übriger Schutz vor Lärm, Schall und Erschütterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden:  1.  ordnen Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten, orts  -  festen Anlagen an und halten die zulässigen Lärmimmissionen  fest (Art.  7 Abs.  1, Art.  8 und Art. 37a LSV  8  )  );  2.  sorgen nach Anhörung des zuständigen Strassenbauorgans für  die Einhaltung der Bestimmungen über die Mehrbeanspruchung  von Verkehrsanlagen (Art.  9  LSV);  6)  SR  814.41  7)  SR  814.01  8)  SR  814.41  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ordnen, gestützt auf die generelle Verpflichtung durch die zustän  -  dige Instanz, gegenüber Gebäudeeigentümerinnen und  -  eigentü  -  mern konkrete Schallschutzmassnahmen an bestehenden Ge  -  bäuden an (Art.  10 und 15  LSV);  4.  sorgen unter Vorbehalt von Art.  30 und Art.  31 Abs.  2  LSV für den  Lärm- und Schallschutz bei neuen und geänderten Gebäuden  (Art.  29–35  LSV);  5.  ergreifen Massnahmen gegen schädlichen oder lästigen Lärm,  soweit dieser nicht von Anlagen im Sinne der Umweltgesetzge  -  bung ausgeht, und berücksichtigen dabei insbesondere das Vor  -  sorgeprinzip;  6.  ordnen die Empfindlichkeitsstufen zu (Art.  43  LSV).  2  Die zuständige Instanz ist vorgängig anzuhören bei:  1.  der Ausscheidung von neuen Bauzonen und Zonen mit erhöhtem  Lärmschutzbedürfnis in lärmbelasteten Gebieten (Art.  29  LSV);  2.  der Erschliessung bestehender Bauzonen in lärmbelasteten Ge  -  bieten (Art.  30  LSV);  3.  der Genehmigung von Gestaltungs- und Bebauungsplänen (Art.  7  und Art.  29–31  LSV);  4.  Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art.  31  LSV);  5.  Baubewilligungen für die Errichtung neuer sowie für die Änderung  oder Sanierung bestehender, lärmemittierender ortsfester Anla  -  gen (Art.  7 Abs.  1, Art.  8 und Art.  13ff.  LSV).  7 Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei  Veranstaltungen sowie Schutz vor Lichteinwirkungen  7.1 Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei  Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * ...
Art. 31 * Meldepflicht
                            1  Veranstaltungen mit Schalleinwirkungen oder Laserstrahlen sind nach  den Vorschriften des Bundesrechts  9  )   der zuständigen Instanz im Voraus  schriftlich zu melden.  2  Diese informiert die Standortgemeinde.  9)  SR 814.49  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Schutz vor Lichteinwirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Bewilligungspflicht
                            1  Der Betrieb von starken Lichtquellen aller Art im Freien ist bewilli  -  gungspflichtig.  2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn durch den Betrieb keine übermässi  -  gen Einwirkungen auf Mensch oder Umwelt zu erwarten sind.  8 Luftreinhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Massnahmenplan
                            1  Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Gemeinden den Mass  -  nahmenplan   bei   Luftverunreinigungen   gemäss   Art.  44a  USG  10  )    und  sorgt für dessen Umsetzung.  2  Er stellt Antrag, wenn Massnahmen in die Zuständigkeit des Bundes  fallen beziehungsweise die Mitwirkung anderer Kantone vorausgesetzt  ist (Art.  34 Luftreinhalte-Verordnung; LRV  11  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a * Sofortmassnahmen
                            1  Der Regierungsrat kann in Abweichung der ordentlichen Zuständig  -  keitsvorschriften zur Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissio  -  nen zufolge spezieller Wetterlagen zeitlich befristete, allgemeinverbindli  -  che Sofortmassnahmen zur Luftreinhaltung erlassen.  2  Die Sofortmassnahmen sind mit den umliegenden Kantonen zu koordi  -  nieren.  3  Der Regierungsrat regelt die Massnahmen und das Verfahren in einer  Vollzugsverordnung.  10)  SR  814.01  11)  SR  814.318.142.1  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden vollziehen unter Vorbehalt der Vorschriften über die  Feuerungskontrolle gemäss Art.  35–39 die Luftreinhalte-Verordnung  12  )  ,  indem sie:  *  1.  die   vorsorglichen   Emissionsbegrenzungen   bei   neuen  (Art.  3  LRV  13  )  ) und bestehenden stationären Anlagen (Art.  7  LRV)  überwachen;  2.  zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen bei neuen  stationären Anlagen anordnen (Art.  4, 5 und 7  LRV);  3.  die vorschriftsgemässe Erfassung und Ableitung der Emissionen  kontrollieren (Art.  6  LRV);  4.  *  im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicherstellen, dass  nur Feuerungsanlagen in Betrieb genommen werden, deren Kon  -  formität nachgewiesen ist (Art.  20  LRV);  5.  *  die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen mittels Emissions  -  messungen und  -  kontrollen überwachen (Art.  13  LRV);  6.  *  das Verbot der Abfallverbrennung in nicht dafür bestimmten Anla  -  gen (Art.  26a  LRV) sowie ausserhalb von Anlagen (Art.  26b LRV)  überwachen, bei Beanstandungen oder begründetem Verdacht  auf   Kosten   der   Betreiberin   oder   des   Betreibers   die   Anlagen  kontrollieren,   nötigenfalls   weitere   Untersuchungen   durchführen  und Massnahmen verfügen;  7.  den   Massnahmenplan   in   ihrem   Kompetenzbereich   umsetzen  (Art.  33  LRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * Feuerungskontrolle
                            1  Der Kanton stellt eine wirksame Kontrolle der Feuerungsanlagen si  -  cher. Er führt einen Kataster für Öl-, Gas- und Holzfeuerungen.  2  Die   Feuerungskontrollen   dürfen   nur  von   ausgebildeten   Fachleuten  durchgeführt werden.  3  Die Kosten der Feuerungskontrollen sind von der Inhaberin oder dem  Inhaber der Feuerungsanlagen zu tragen. Die administrativen Neben  -  kosten werden pauschal mit einer kantonal einheitlichen Gebührenvi  -  gnette erhoben.  Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36–39 * ...
                            12)  SR  814.318.142.1  13)  SR  814.318.142.1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Massnahmen bei Verkehrsanlagen
                            1  Das zuständige Strassenbauorgan vollzieht die Luftreinhalte-Verord  -  nung  14  )    in seinem Zuständigkeitsbereich und trifft insbesondere Mass  -  nahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen  nach Art.  18  LRV und gestützt auf den Massnahmenplan zur Verhinde  -  rung und Beseitigung übermässiger Immissionen nach Art.  33  LRV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Meldepflicht bei Korrosionsschutzarbeiten
                            1  Korrosionsschutzarbeiten im Freien an Objekten mit einer zu behan  -  delnden Gesamtfläche, die vom Regierungsrat bestimmt wird, sind mel  -  depflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Luftreinhaltung auf Baustellen
                            1  Die kantonalen Massnahmen in Bezug auf die Emissionsminderung  auf Baustellen dürfen nicht einschränkender sein als Richtlinien und  Wegleitungen des Bundes; verschärfte Emissionsbegrenzungen durch  unmittelbar auf Art. 11 und 12 USG abgestützte Verfügungen bleiben  vorbehalten.  9 Nichtionisierende Strahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Baubewilligungsinstanz
                            1  Die Baubewilligungsinstanz vollzieht die Verordnung über den Schutz  vor nichtionisierender Strahlung (NISV)  15  )  .  10 Bodenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Massnahmen bei Bodenbelastungen
                            1  Die   zuständige   Instanz   trifft   nach   Anhörung   der   Fachstellen   des  Waldes oder der Landwirtschaft die erforderlichen Massnahmen, falls  die Überwachung der Bodenbelastung zeigt, dass:  1.  der Schadstoffgehalt deutlich ansteigt;  2.  der Schadstoffgehalt über den Richtwerten liegt;  3.  die Fruchtbarkeit des Bodens aus anderen Gründen langfristig  nicht mehr gewährleistet ist.  14)  SR  814.318.142.1  15)  SR  814.710  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Begutachtung
                            1  Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzonen sind durch die zu  -  ständige Instanz zu Handen der Baubewilligungsbehörde zu begutach  -  ten.  2  Diese hat die Bedingungen und Auflagen, die von der zuständigen In  -  stanz beantragt werden, in die Baubewilligung aufzunehmen.  11 Umweltverträglichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Zuständigkeit, Verfahren
                            1  Die Prüfung der Umweltverträglichkeit wird von derjenigen Instanz  durchgeführt, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das  Projekt entscheidet.  2  Der Regierungsrat legt das Verfahren in der Vollzugsverordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Nachweis
                            1  Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann von der Erstellerin oder  dem Ersteller beziehungsweise der Betreiberin oder dem Betreiber einer  Anlage, über die eine kantonale oder kommunale Behörde entscheidet,  jederzeit den Nachweis der Einhaltung der für die Umweltverträglichkeit  dieser Anlage festgelegten Bedingungen und Auflagen verlangen.  12 Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Vorsorgliche Gefahrenabwehr
                            1  Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann zur Abwehr einer unmittel  -  bar drohenden Einwirkung auf die Umwelt vorsorglich Massnahmen an  -  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Sicherheitsleistung
                            1  Die verfügende Instanz kann zur Sicherstellung der Erfüllung der an  eine Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen eine angemes  -  sene Sicherheit verlangen.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Enteignung
                            1  Das Enteignungsverfahren richtet sich im Rahmen von Art.  58  USG  16  )  nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung  17  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Zutrittsrecht, Auskunftspflicht
                            1  Personen mit rechtlicher oder tatsächlicher Herrschaft über Grund  -  stücke und Anlagen haben den mit Kontrollen nach diesem Gesetz be  -  auftragten Stellen:  1.  jederzeit Zutritt zu gewähren;  2.  die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;  3.  Untersuchungen auf dem Grundstück sowie in und um die Anla  -  gen zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 * Anmerkung im Grundbuch
                            1  Gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung verfügte oder vereinbarte  öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss Art.  20 Abs.  1  des Gesetzes über das Grundbuch  18  )   sind im Grundbuch anmerken zu  lassen.  2  Nicht anzumerken sind öffentlich-rechtliche  Eigentumsbeschränkun  -  gen, die Altlasten oder belastete Standorte betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Gesetzliche Grundpfandrechte
                            1  Dem Kanton beziehungsweise den Gemeinden steht für sämtliche For  -  derungen, die sich auf die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes und  des Kantons sowie die Abfallreglemente der Gemeinden stützen, ein  gesetzliches,   allen   eingetragenen   Belastungen   vorgehendes   Grund  -  pfandrecht zu, das mit den übrigen gesetzlichen Grundpfandrechten im  gleichen Range steht.  16)  SR  814.01  17)  NG  266.1  18)  NG  214.1  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Straf- und Rechtsschutzbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Strafbestimmungen
                            1. Allgemeines  1  Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts wird mit  Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften  dieses Gesetzes sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmun  -  gen und Verfügungen verstösst.  2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.  3  Bei Widerhandlungen, die im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per  -  son oder einer Personengesellschaft begangen werden, sind die han  -  delnden Organe oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu bestra  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 2. Anzeigepflicht
                            1  Die Vollzugsinstanzen sind verpflichtet, bei Widerhandlungen Strafan  -  zeige einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 3. Mitteilungspflicht, Mitwirkungsrecht
                            1  Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbe  -  fehle und Urteile der Strafinstanzen, die sich auf Umweltschutzrecht  stützen, sind der kantonalen Umweltschutzfachstelle und dem betreffen  -  den Gemeinwesen mitzuteilen.  2  Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann im Strafverfahren Partei  -  rechte ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 * ...
Art. 58 * 2.Behördenbeschwerde
                            1  Verfügungen von öffentlich-rechtlichen Anstalten, beauftragten Priva  -  ten, Strassenbauorganen und Gemeinden, die sich auf das Umwelt  -  schutzrecht stützen, sind zusammen mit der Eröffnung an die Betroffe  -  nen gleichzeitig der kantonalen Umweltschutzfachstelle mitzuteilen.  2  Die zuständige Direktion kann gegen diese Verfügungen das Rechts  -  mittel des kantonalen Rechts ergreifen.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Lagerung von Altwaren
                            1  Für   bestehende,   nicht   bewilligte   Lagerplätze   oder   Anlagen   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 ist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bewilligungsgesuch bei der zuständigen Instanz einzureichen; andern -
                            falls ist der Lagerplatz beziehungsweise die Anlage zu räumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Hängige Verfahren
                            1  Über die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht entschiedenen Ge  -  suche ist nach dem neuen Recht zu entscheiden.  2  Über die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes entschiedenen Gesuche,  die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, ist nach dem bisherigen  Recht zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Gemeindegesetz  1  Das Gesetz vom 28.  April  1974 über Organisation und Verwaltung der  Gemeinden (Gemeindegesetz)  19   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 2. Feuerschutzgesetz
                            1  Das Gesetz vom 29.  April  1973 über den Feuerschutz (Feuerschutzge  -  setz)  20  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen wer  -  den aufgehoben, insbesondere:  1.  das Einführungsgesetz vom 27.  April  1986 zur Bundesgesetzge  -  bung über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz)  21  )  ;  19)  NG  171.1  20)  NG  613.1  21)  A  1986, 743  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Vollziehungsverordnung vom 18.  Juni  1986 zum Einführungs  -  gesetz zur Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz (Um  -  weltschutzverordnung)  22  )  ;  3.  Art.  5 des Einführungsgesetzes vom 29.  April  1973 zur Bundes  -  gesetzgebung   über   den   Schutz   der   Gewässer   (Kantonales  Gewässerschutzgesetz)  23  )  ;  4.  die Paragraphen  18, 19, 20 und 35 der Vollziehungsverordnung  vom 8.  Dezember  1974 zum Einführungsgesetz zur Bundesge  -  setzgebung über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzver  -  ordnung)  24  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es bedarf nach Art.  37  USG  25  )   und Art.  962 Abs.  2  ZGB  26  )   der Geneh  -  migung des Bundes.  3  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.  27  )  22)  A  1986, 1067, 1365  23)  NG  722.1  24)  NG  722.11  25)  SR  814.01  26)  SR  220  27)  Vom Bund genehmigt am 24.  Juni 2005; Datum des Inkrafttretens: 1.  September 2005  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.01.2005  01.09.2005  Erlass  Erstfassung  A 2005, 153, 1258  22.10.2008  01.01.2009  Art. 16 Abs. 2, 2.  geändert  A 2008, 2087, A 2009, 2  22.10.2008  01.01.2009  Art. 30  aufgehoben  A 2008, 2087, A 2009, 2  22.10.2008  01.01.2009  Art. 31  totalrevidiert  A 2008, 2087, A 2009, 2  22.10.2008  01.01.2009  Art. 33a  eingefügt  A 2008, 2087, A 2009, 2  22.10.2008  01.01.2009  Art. 34 Abs. 1  geändert  A 2008, 2087, A 2009, 2  22.10.2008  01.01.2009  Art. 34 Abs. 1, 5.  geändert  A 2008, 2087, A 2009, 2  01.04.2009  01.08.2009  Art. 11 Abs. 2  geändert  A 2009, 517, 1288  01.04.2009  01.08.2009  Art. 27 Abs. 4, 1.  aufgehoben  A 2009, 517, 1288  01.04.2009  01.08.2009  Art. 27 Abs. 4, 2.  aufgehoben  A 2009, 517, 1288  01.04.2009  01.08.2009  Art. 27 Abs. 4, 3.  geändert  A 2009, 517, 1288  01.04.2009  01.08.2009  Art. 34 Abs. 1, 4.  geändert  A 2009, 517, 1288  01.04.2009  01.08.2009  Art. 34 Abs. 1, 6.  geändert  A 2009, 517, 1288  14.12.2011  01.01.2012  Erlasstitel  geändert  A 2011, 1769  14.12.2011  01.01.2012  Art. 52  totalrevidiert  A 2011, 1769  27.05.2015  01.01.2016  Art. 57  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 58  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  13.12.2017  01.07.2018  Art. 10 Abs. 2  geändert  A 2017, 2188, A 2018, 584  13.12.2017  01.07.2018  Art. 35  totalrevidiert  A 2017, 2188, A 2018, 584  13.12.2017  01.07.2018  Art. 36  aufgehoben  A 2017, 2188, A 2018, 584  13.12.2017  01.07.2018  Art. 37  aufgehoben  A 2017, 2188, A 2018, 584  13.12.2017  01.07.2018  Art. 38  aufgehoben  A 2017, 2188, A 2018, 584  13.12.2017  01.07.2018  Art. 39  aufgehoben  A 2017, 2188, A 2018, 584  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  26.01.2005  01.09.2005  Erstfassung  A 2005, 153, 1258  Erlasstitel  14.12.2011  01.01.2012  geändert  A 2011, 1769
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 13.12.2017
                            01.07.2018  geändert  A 2017, 2188, A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2 01.04.2009
                            01.08.2009  geändert  A 2009, 517, 1288
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2, 2. 22.10.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 2087, A 2009, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 4, 1. 01.04.2009
                            01.08.2009  aufgehoben  A 2009, 517, 1288
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 4, 2. 01.04.2009
                            01.08.2009  aufgehoben  A 2009, 517, 1288
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 4, 3. 01.04.2009
                            01.08.2009  geändert  A 2009, 517, 1288
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 22.10.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  A 2008, 2087, A 2009, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 22.10.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 2087, A 2009, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a 22.10.2008
                            01.01.2009  eingefügt  A 2008, 2087, A 2009, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1 22.10.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 2087, A 2009, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, 4. 01.04.2009
                            01.08.2009  geändert  A 2009, 517, 1288
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, 5. 22.10.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 2087, A 2009, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, 6. 01.04.2009
                            01.08.2009  geändert  A 2009, 517, 1288
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 13.12.2017
                            01.07.2018  totalrevidiert  A 2017, 2188, A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 13.12.2017
                            01.07.2018  aufgehoben  A 2017, 2188, A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 13.12.2017
                            01.07.2018  aufgehoben  A 2017, 2188, A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 13.12.2017
                            01.07.2018  aufgehoben  A 2017, 2188, A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 13.12.2017
                            01.07.2018  aufgehoben  A 2017, 2188, A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 14.12.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  A 2011, 1769
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  19