Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt  *  (Schifffahrtsgesetz, kBSG)  vom 23. Februar 2000 (Stand 1. November 2020)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 58  Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3.  Oktober 1975 über die Binnenschiff  -  fahrt (BSG)  1  )  ,  *  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Schifffahrt im Kanton sowie die Besteuerung  von Schiffen.  2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der interkantonalen Vereinba  -  rung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee  2  )  , der Vereinbarung  über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nid  -  walden (Vereinbarung VSZ)  3  )   und der Gewässergesetzgebung  4  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeiten
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig:  1.  zum Erlass des Verbots oder der Einschränkung der Schifffahrt  und zur Begrenzung der Zahl der auf einem Gewässer zugelas  -  senen Schiffe (Art. 3 Abs. 2 BSG  5  )  );  1)  SR 747.201  2)  NG 654.2  3)  NG 651.2  4)  NG 631.1  5)  SR 747.201  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zum Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt die  -  nen (Art.  8 Abs.  1 BSG  6  )   und Art.  160 Abs.  1 der eidgenössischen  Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern  (BSV  7  )  );  3.  zum Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Si  -  cherheit der Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art.  25 Abs.  3  BSG  8  )  );  4.  zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äusseren Ufer  -  zone (Art. 53 Abs. 4 BSV  9  )  ).  2  Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug zuständigen Instan  -  zen.  2 Ausübung der Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zulassung
                            1  Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen  Schiffes, das auf einem schiffbaren Gewässer des Kantons eingesetzt  wird, ist der Nachweis eines anerkannten Standplatzes zu erbringen.  2  Schiffe ohne anerkannten Standplatz sowie Schiffe mit ausserkantona  -  lem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden.  3  Die   unter   kantonaler   Kontrolle   stehenden   Schiffe   dürfen   nur   mit  Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.  4  Der Regierungsrat regelt die befristete Zulassung von Schiffen und die  Abgabe der Kontrollschilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Standplatz
                            1  Als Standplätze werden anerkannt:  1.  Wasserplätze in Hafen- oder Bootssteganlagen sowie in Boots  -  häusern;  2.  Bojenfelder;  3.  *  Lagerplätze, die vom Regierungsrat im Rahmen von Bewilligun  -  gen für Hafen- oder Bootssteganlagen gemäss der Gewässerge  -  setzgebung  10  )   bewilligt werden;  6)  SR 747.201  7)  SR 747.201.1  8)  SR 747.201  9)  SR 747.201.1  10)  NG 631.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Lagerplätze auf Ufergrundstücken (Trockenplätze) oder auf Bin  -  nengrundstücken (Domizilplätze). Auf dem gleichen Grundstück  werden im Freien höchstens zwei Lagerplätze als Standplätze an  -  erkannt. Wird ein Grundstück zur Gewinnung zusätzlicher Lager  -  plätze parzelliert, werden diese als Standplätze nicht anerkannt.  2  Lagerplätze gemäss Absatz 1 Ziffer 3 und 4 werden als Standplätze  nur anerkannt, sofern die Gewähr besteht, dass die Schiffe nach jedem  Gebrauch aus dem Wasser genommen und auf dem bewilligten Stand  -  platz abgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sturmwarn- und Seerettungsdienst
                            1  Der Kanton unterhält auf dem Vierwaldstättersee einen Sturmwarn-  und Seerettungsdienst.  2  Der Regierungsrat regelt die Einrichtung und den Betrieb.  3  Die Rettungskosten werden der Führerin oder dem Führer, der Halte  -  rin oder dem Halter und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des  Schiffes auferlegt; sie sind solidarisch haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Amtliche Verwahrung
                            1  Auf Anordnung des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden und Nid  -  walden werden durch die Kantonspolizei in Verwahrung genommen:  *  1.  Schiffe, die ohne Zulassung im Wasser liegen;  2.  Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und  trotz Mahnung nicht entfernt werden oder deren Halterin oder  Halter und deren Eigentümerin oder Eigentümer unbekannt oder  nicht erreichbar sind;  3.  die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung nicht entfernt  werden.  2  Wird ein verwahrtes Schiff nach erfolgter Aufforderung nicht binnen 30  Tagen abgeholt, ist dieses zu verwerten.  *  3  Die Verwahrung und die Verwertung erfolgen auf Kosten und Gefahr  der Schiffshalterin oder des Schiffshalters und der Eigentümerin oder  des Eigentümers; sie sind solidarisch haftbar.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Steuerpflicht
                            1  Für motorisierte Schiffe mit Standort im Kanton hat die Halterin oder  der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausnahmen
                            1  Von der Besteuerung sind befreit:  1.  Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunter  -  nehmen;  2.  Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der  Polizei, der Seerettung, der Feuerwehr oder der Fischereiaufsicht  dienen;  3.  Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort, die  im Kanton befristet zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Steuerperiode
                            1  Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.  2  Wird das Schiff vor dem 31.  März ausser Verkehr gesetzt, entfällt die  Steuer für dieses Kalenderjahr.  3  Die  Hälfte   der Steuer  wird   geschuldet,  wenn  die  Inverkehrsetzung  nach dem 31.  Juli oder die Ausserverkehrsetzung zwischen dem 1.  April  und dem 31.  Juli erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bemessungsgrundlagen
                            1  Grundlagen für die Bemessung bilden:  1.  die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW);  2.  die Schiffslänge;  3.  die maximale Nutzlast bei Güterschiffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Steueransätze
                            1  Die jährliche Steuer beträgt für:  1.  Motor- und Fahrgastschiffe sowie Segelschiffe mit Motor:  a)  Grundtarif:  a1.  bis 5  m Länge:  Fr. 35.–  a2.  bis 7  m Länge:  Fr. 45.–  a3.  bis 9  m Länge:  Fr. 60.–  a4.  über 9  m Länge:  Fr. 80.–  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zuschlag für jedes volle oder angebrochene  kW Antriebsleistung  Fr. 3.50  2.  Güterschiffe mit Motor, je Tonne Nutzlast:  Fr. 2.–  3.  Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis: Pauschalsteuer  je Kalenderjahr:  Fr. 550.–  2  Im   Kanton   immatrikulierte   motorisierte   Schiffe   ohne   anerkannten  Standplatz haben einen Viertel der jährlichen Steuer, mindestens aber  Fr.  35.– zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Steueranpassung
                            1  Werden   Veränderungen   am  Schiff   vorgenommen,   die   sich  auf   die  Höhe der Steuer auswirken, ist die Differenz anteilsmässig nachzuzah  -  len oder zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schiff- und Halterwechsel
                            1  Beim Wechsel des Schiffes werden für den Rest der Steuerperiode be  -  reits bezahlte Steuern angerechnet.  2  Bereits bezahlte Steuern werden den neuen Halterinnen und Haltern  eines Schiffes nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen gutge  -  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Wechsel in einen anderen Kanton
                            1  Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode in einen  anderen Kanton verlegt, wird die Steuer anteilsmässig zurückerstattet.  Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Vormonats, in  dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.  2  Wird ein Schiff mit Standort im Kanton Nidwalden länger als einen Mo  -  nat in einem anderen Kanton verwendet und dort besteuert, wird die  Steuer anteilsmässig zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Erlass ergänzender Vorschriften
                            1  Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften, namentlich über  die Veranlagung, den Bezug und die Verjährung der Steuer.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verwaltungsgebühren
                            1  Für Amtshandlungen, die von der kantonalen Verwaltung im Zusam  -  menhang mit der Schifffahrt verrichtet werden sowie für die in diesem  Gesetz vorgesehenen Fälle sind Gebühren zu entrichten.  2  Die Gebühren werden durch den Regierungsrat in einer Verordnung  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Rechtsmittel
                            1  Die Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegege  -  setz  11  )  .  2  Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemäss Art.  12 der Ver  -  einbarung VSZ  12  )   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Strafbestimmung
                            1  Widerhandlungen   gegen   Vorschriften   dieses   Gesetzes   oder   der  Vollzugsverordnung werden gestützt auf Art. 48 BSG  13  )   bestraft.  5 Vollzug und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:  1.  die Artikel 71–73 des Wasserrechtsgesetzes  14  )  ;  2.  die Einführungsverordnung vom 3.  Juli 1981 zum Bundesgesetz  über die Binnenschifffahrt  15  )  .  11)  NG 265.1  12)  NG 651.2  13)  SR 747.201  14)  NG 631.1  15)  A 1981, 818, 1114  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung  aufzunehmen.  3  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  16  )  .  16)  In Kraft seit 1.  August 2000  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  23.02.2000  01.08.2000  Erlass  Erstfassung  A 2000, 285, 810  22.10.2008  01.01.2009  Ingress  geändert  A 2008, 2103, A 2009, 2  22.10.2008  01.01.2009  Art. 6 Abs. 1  geändert  A 2008, 2103, A 2009, 2  22.10.2008  01.01.2009  Art. 6 Abs. 2  geändert  A 2008, 2103, A 2009, 2  27.05.2015  01.01.2016  Erlasstitel  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 17  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  12.02.2020  01.11.2020  Art. 1 Abs. 2  geändert  A 2020, 327, 2029  12.02.2020  01.11.2020  Art. 4 Abs. 1, 3.  geändert  A 2020, 327, 2029  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  23.02.2000  01.08.2000  Erstfassung  A 2000, 285, 810  Erlasstitel  27.05.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338  Ingress  22.10.2008  01.01.2009  geändert  A 2008, 2103, A 2009, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 12.02.2020
                            01.11.2020  geändert  A 2020, 327, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, 3. 12.02.2020
                            01.11.2020  geändert  A 2020, 327, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1 22.10.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 2103, A 2009, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 22.10.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 2103, A 2009, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  9