Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
                            Konkordat  über die nicht eidgenössisch konzessionierten  Seilbahnen und Skilifte  vom 15. Oktober 1951 (Stand 18. Juni 1973)  Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseil  -  bahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Kon  -  kordatskantonen, gesützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung, das  nachstehende Konkordat abgeschlossen:  1 Zweck und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der  unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestal  -  ten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzusehr zu erhöhen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische  Fragen zuhanden der Kantone begutachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu  fördern.  2  Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder  Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg ge  -  führte Lifte. Hievon ausgenommen sind:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterste  -  hen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Seilbahnen für den ausschliessenden Warentransport, sofern sie  den öffentlichen Verkehr oder öffentlichen Anlagen nicht gefähr  -  den können.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughinder  -  nis im Sinne von Art. 67 und folgende der Vollziehungsverordnung vom  5.  Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz  1  )   darstellt, der zuständigen kantonalen  Behörde zu melden1.  2 Bau und Betrieb der Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungen
                            1  Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseil  -  bahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich,  auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Über  -  quert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die  Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.  2  Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der  Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber  hat hiefür allein einzustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Enteignungsrecht
                            1  Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungs  -  recht nach kantonalem Recht verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Voraussetzungen der Bewilligungen
                            1  Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer  Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, techni  -  scher und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates  und des zugehörigen Reglementes entspricht, die vorgeschriebenen  Versicherungen abgeschlossen sind und wenn  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Inter  -  essen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumpla  -  nung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte  Transportunternehmungen noch unter der Hoheit des Kantons  stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie einem Bedürfnis entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.  1)  Heute: SR 748.01  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor   Erteilung   der   Bewilligungen   werden   die   Bauprojekte   und   die  betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von ei  -  ner technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Kon  -  kordates und des Reglementes begutachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Unterhalt und Kontrolle
                            1  Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen  verantwortlich.  2  Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personen  -  beförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische  Kontrolle   der   Anlagen.   Über   diese   Kontrollen   sind   zuhanden   des  Kantons Protokolle aufzunehmen.  3  Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für  die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilli  -  gungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtli  -  che Verfügungen  2  )  . Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder  die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Art.  12 Abs. 2 die Anlage sofort stillegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sanktionen
                            1  Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend  oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als  dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des  Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen die  -  ses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder  wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig  Folge geleistet wird.  2  Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams  gegen amtliche Verfügungen, obliegt den Kantonen.  3  Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom  Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.  3 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organe
                            1  Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung  und die Rechnungsrevisoren.  2)  SR 311.0 (StGB)  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen  beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Konferenz
                            1  Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat ange  -  schlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet  einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der  Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.  2  Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Be  -  schlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtig  -  ten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.  3  Die Konferenz ist zuständig für:  1.  die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter  das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;  2.  die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der  Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen  Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstel  -  le und einer Gebührenordnung;  3.  die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs  für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer  kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation  übertragen werden;  4.  die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;  5.  die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;  6.  die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahres  -  bericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;  7.  Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interes  -  se eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.  4  Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der  Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzu  -  berufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Vier  -  tel der Konkordatskantone verlangt wird.  5  Die   Verhandlungsgegenstände   sind   rechtzeitig   bekannt   zu   geben.  Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden,  wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsiden  -  ten und einem weitern Mitglied der Konferenz.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit  beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.  3  Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrück  -  lich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgen  -  de Aufgaben:  1.  Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;  2.  Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;  3.  Führung   des   gesamten   Rechnungswesens,   Erstellung   der  Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag;  4.  Abfassung des Jahresberichtes;  5.  Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.  4  Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertra  -  gen.  5  Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Be  -  lege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über  die Geschäftstätigkeit zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechnungsrevisoren
                            1  Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhal  -  tung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Technische Kontrollstelle
                            1  Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgen  -  de Aufgaben zur Verfügung:  1.  Begutachtung von Projekten;  2.  Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei In  -  krafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;  3.  Periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und  technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und  Betriebsgefährdungen;  4.  Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die  Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;  5.  Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instan  -  zen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen  für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehen  -  der Bestimmungen;  6.  Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundla  -  gen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle,  wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen  und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten  Wege zu melden. Der entgültige Entscheid über die Betriebseinstellung  steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.  3  Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben  übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beizie  -  hen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle  wird ein Pflichtenheft aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Finanzierung
                            1  Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden  durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone  beschafft.  2  Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden  von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit  und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.  3  Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.  4  Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anla  -  gen berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sitz
                            1  Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ein- und Austritt
                            1  Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens  eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.  2  Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksich  -  tigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem  sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.  4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bestehende Anlagen
                            1  Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton  festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem  Beitritt des Kantons zum Konkordat, seinen Vorschriften und denjenigen  des Reglementes anzupassen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten  des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung,  sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.  3  Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon be  -  stehenden Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verhältnis zu andern Rechtsquellen
                            1  Weitergehende   und   ergänzende   Vorschriften   und   Weisungen   der  Kantone sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obligatorischen Un  -  fallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbe  -  halten.  2  Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates wider  -  sprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in  Kraft  3  )  .  3)  Vom Landrat genehmigt am 15.  Januar 1966; vom Bundesrat genehmigt am 17.  Juni  1955  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  15.10.1951  15.01.1966  Erlass  Erstfassung  A 1966 57  27.11.1972  18.06.1973  Art. 2 Abs. 1  geändert  -  27.11.1972  18.06.1973  Art. 5 Abs. 1  geändert  -  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  15.10.1951  15.01.1966  Erstfassung  A 1966 57
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 27.11.1972
                            18.06.1973  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 27.11.1972
                            18.06.1973  geändert  -  9