Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen
                            Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen vom 28. September 1993 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1.  Der  Kant on  Obwalden  tritt  der  Vereinbarung  über  die  Konferenz  der Kantonsregierungen vom 8. Oktober 1993 bei. 2.  Der   Landammann   wird   ermächtigt,   die   Vereinbarungsurkunde   zu unterzeichnen. 3.  Als   Vertreter   des   Kantons   in   der   Konferenz   wird   der   jeweilige Landammann bezeichnet. 1 OGS 1993, 124 2 GDB 101.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen vom 8. Oktober 1993 3 Die Regierungen der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, BaselStadt, BaselLandschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura schliessen folgende Vereinbarung ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Errichtung und Zweck der Konferenz der Kantonsregierungen 1 Die  Regierungen  der  Kantone  richten  eine  ständige  «Konferenz  der Kantonsregierungen» ein. 2 Diese  bezweckt,  die  Zusammenarbeit  unter  den  Kantonen  in  ihrem Zuständigkeitsbereich      zu      fördern      und      in      kantonsrelevanten Angelegenheiten    des    Bundes    die    erforderliche    Koordination    und Information der Kantone sic herzustellen, insbesondere in Fragen –   der Erneuerung und Weiterentwicklung des Föderalismus; –   der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; –   der Willensbildung und Entscheidungsvorbereitung im Bund; –   des Vollzugs von Bundesaufgaben durch die Kantone; –   der Aussen- und Integrationspolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Mitglieder 1 Mitglieder  der  Konferenz  der  Kantonsregierungen  sind  die  kantonalen Regierungen. 2 Jede  Kantonsregierung  hat  Anspruch  auf  einen  Sitz  in  der  Konferenz. Wahl und Amtsdauer sind Sache der Kantonsregi erungen. 3 Die  Kantonsregierungen  können  unter  Wahrung  der  Stimmengleichheit zusätzliche Regierungsvertreter in die Konferenz entsenden. Die Vertreter der  Kantone  können  sich  ausnahmsweise  von  Mitarbeitern  oder  von 3 OGS 1993, 124
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3
                            Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden 1 Der  Bundesrat  wird  eingeladen,  an  den  Sitzungen  der  Konferenz  der Kantonsregierungen teilzunehmen. 2 Er  kann  die  Konferenz  der  Kantonsregierungen  um  Beratung  und Beschlussfassung  zu  Geschäften  ersuchen,  welche  die  Interessen  der Kantone berühren. 3 Die   Konferenz   der   Kantonsregierungen   sorgt   für   eine   geeignete Koordination mit andern Institutionen der vertikalen Kooperation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen Die      Konferenz      der      Kantonsregierungen      arbeitet      mit      den Direktorenkonferenzen  und  mit  den  übrigen  interkantonalen  Konferenzen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Organe Die Konferenz der Kantonsregierungen verfügt über folgende Organe: –   die  Plenarkonferenz,  bestehend  aus  den  Regierungsvertretern  aller Kantone; –   den Leitenden Ausschuss, bestehend aus sieben bis neun Mitgliedern; –   ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            I. Plenarkonferenz 1. Aufgaben 1 Die Plenarkonferenz wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren (mit der Möglichkeit einer Wiederwahl) –   den Präsidenten; –   den Leitenden Ausschuss. 2 Sie bezeichnet das Sekretariat. 3 Sie  fasst  im  übrigen  alle  Beschlüsse,  die  nicht  einem  anderen  Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            2. Ordentliche Sitzungen 1 Die   Plenarkonferenz   tritt   jährlich   zu   zwei   ordentlichen   Sitzungen zusammen.  Die  Sitzungstermine  werden  von  der  Plenarkonferenz  im voraus festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 2 Die  Mitglieder  der  Konferenz  werden  mindestens  zehn  Tage  im  voraus schriftlich zu den Sitzungen eingeladen. 3 Geschäfte zuhanden der Traktandenliste können anhängig machen: –   der Leitende Ausschuss; –   jede Kantonsregierung; –   die Direktorenkonferenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            3. Ausserordentliche Sitzungen 1 Die  Plenarkonferenz  wird  zu  ausserordentlichen  Sitzungen  durch  den Präsidenten einberufen auf Verlangen –   des Leit enden Ausschusses oder –   von mindestens drei Kantonen. 2 Bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit können –   die Einladungsfrist gemäss Art. 7 Abs. 2 verkürzt werden; –   die Form der Einladung vereinfacht werden; –   Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wobei Art. 9 und 10 sinngemäss anzuwenden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            4. Beratung und Beschlussfassung 1 Die   Plenarkonferenz   ist   beschlussfähig,   wenn   die   Vertreter   von mindestens achtzehn Kantonsregierungen anwesend sind. 2 Jede Kantonsregierung hat eine Stimme. 3 Das weitere kann die Plenarkonferenz in ihrer Geschäftsordnung regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            5. Stellungnahmen 1 Fasst  die  Plenarkonferenz  einen  Beschluss  mit  den  Stimmen  von achtzehn   Kantonsregierungen,   so   gilt   dieser   als   Stellungnahme   der Konferenz der Kantonsregierungen. 2 Das Recht der Kantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 11
                            II. Leitender Ausschuss 1. Aufgaben 1 Der  Leitende  Ausschuss  ist  das  oberste  Exekutivund  Führungsorgan der   Konferenz   der   Kantonsregierungen.   Er   behandelt   die   laufenden Geschäf te und bereitet die Sitzungen der Plenarkonferenz vor. 2 Zur  Behandlung  einzelner  Vorlagen  oder  zur  Bearbeitung  grösserer Geschäftsbereiche       kann       er       ständige       oder       nichtständige Fachkommissionen sowie Beauftragte einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            2. Sitzungen Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn es ein Mitglied verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            III. Sekretariat 1 Das    Sekretariat    ist    für    die    Vorbereitung    der    Sitzungen    der Plenarkonferenz    und    des    Leitenden    Ausschusses    sowie    für    die Pro tokollführung verantwortlich. 2 Es    sorgt    für    eine    hinreichende    und    laufende    Information    und Dokumentation  der  Konferenzorgane  sowie  der  Kantone  und  anderer Interessierter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Finanzierung Die Kosten der Konferenz der Kantonsregierungen werden entsprec hend der Einwohnerzahl von den Kantonen getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Kantonsregierungen  schriftlich  die  Zustimmung  zur  Vereinbarung  erklärt haben. 4 Depositarstelle ist der Regierungsrat des Kantons Bern. 4 Inkraftsetzung am 8. November 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 16
                            Mitteilung an den Bundesrat Unmittelbar   nach   Vorliegen   aller   schriftlichen   Mitteilungen   über   die Zustimmung bringt der Regierungsrat des Kantons Bern die Vereinbarung dem Bundesrat zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Kündigung 1 Diese  Vereinbarung  kann  von  jedem  Kanton  jeweils  auf  Jahresende unter  Einhaltung  einer  Frist  von  sechs  Monaten  durch  Mitteilung  an  den Präsidenten gekündigt werden. 2 Nach  einer  Kündigung  überprüft  die  Konferenz  die  Möglichkeiten  der Fortführung dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Publikation 1 Diese  Vereinbarung  wird  in  deutscher,  französischer  und  italienischer Sprache abgefasst. 2 Die Kantonsregierungen sorgen für eine angemessene Veröffentlichung der Vereinbarung.