Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels
                            Verwaltungsvereinbarung  über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels  vom 3. Februar 2009 (Stand 1. April 2009)  Die Kantone Uri und Nidwalden,  gestützt auf Art. 57a des Bundesgesetzes vom 19.  Dezember 1958 über  den   Strassenverkehr   (SVG)  1  )    und   Art.   4   Abs.   1   des   Bundesgesetzes  vom 24.  Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr  2  )  ,  vereinbaren:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone Uri und Nidwalden die ge  -  genseitigen Rechte und Pflichten aus der Polizeitätigkeit im Seelisberg  -  tunnel im Gebiet des Nachbarkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Gebietskanton ist der Kanton mit der Gebietshoheit.  2  Stammkanton ist der Kanton, dessen Polizeiorgane im Rahmen dieser  Vereinbarung auf dem Hoheitsgebiet des andern tätig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich
                            1  Für den Polizeidienst bildet die Tunnelstrecke einen Zuständigkeitsab  -  schnitt im Sinne von Art.  57a  SVG  3  )  .  1)  SR 741.01  2)  SR 741.03  3)  SR 741.01  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgaben, Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einsatzzentrale
                            1  Die   Einsatzzentrale   Flüelen   gewährleistet   die   Verkehrsführung,   die  Verkehrsüberwachung sowie das Alarmieren und Aufbieten der Ereig  -  nisdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verkehrspolizeiliche Aufgaben
                            1  Die Polizeiorgane beider Kantone haben auf der Tunnelstrecke unab  -  hängig von den Kantonsgrenzen folgende Aufgaben:  1.  die  Überwachung  und Kontrolle des Verkehrs,  der  Verkehrsteil  -  nehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sowie der Fahrzeuge;  2.  die   Anordnungen   der   zur   Wahrung   der   Verkehrssicherheit   und  Aufrechterhaltung   des   Verkehrs  notwendigen   Massnahmen,   na  -  mentlich   vorübergehende   Verkehrsbeschränkungen   und  -  -  tungen;  3.  die Überwachung des Strassenzustandes und der verkehrsleiten  -  den Einrichtungen unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit;  4.  die   Vornahme   jener   unaufschiebbaren   Massnahmen   bei   Ver  -  kehrsunfällen,   die   nicht   sofort   der   Polizei   des   Gebietskantons  übergeben werden können;  5.  die   Abnahme   von   Bussendepositen   im   ordentlichen   Verfahren  nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;  6.  die Erhebung von Ordnungsbussen an Ort und Stelle nach den  im Stammkanton geltenden Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übrige Polizeiaufgaben
                            1  Auf der Tunnelstrecke besorgen die Polizeiorgane beider Kantone un  -  abhängig von den Kantonsgrenzen:  1.  den allgemeinen Ordnungs- und Sicherheitsdienst, soweit unauf  -  schiebbare Eingriffe in Frage stehen, die nicht sofort der Polizei  des Gebietskantons übergeben werden können;  2.  die unaufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeglicher Natur  und veranlassen die Polizei des Gebietskantons zu den weiteren  Massnahmen.  2  Für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten ist unter Vorbehalt  von Art.  5 Ziff.  6 der Gebietskanton zuständig.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rettungswesen
                            1  Die Einsatzzentrale Flüelen veranlasst und koordiniert den Ersteinsatz  der Schadenwehr- und Rettungsdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anwendbares Recht
                            1  Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und  Pflichten richten sich nach dem Recht des Gebietskantons, soweit diese  Vereinbarung nichts anderes bestimmt.  2  Dienstverhältnis,   Disziplinargewalt,   Uniformierung   und   Bewaffnung  richten sich nach dem Recht des Stammkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammenarbeit
                            1  Die   Polizeikommandanten   oder   Polizeikommandantinnen   regeln  gemeinsam die übrige Tätigkeit der Polizei des Stammkantons im Ge  -  bietskanton sowie das Rapport- und Meldewesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzielles
                            1  Auf   die   gegenseitige   Geltendmachung   von   Forderungen   für   die  Kosten, die durch die Dienstausübung der Polizei auf dem Gebiet des  andern Kantons erwachsen, wird verzichtet.  2  Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Polizei gehen an den  Stammkanton.  3 Haftung und Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Haftung
                            1  Der Gebietskanton haftet gemäss seinem Recht gegenüber Dritten für  Schaden, der diesen im Rahmen des Dienstes durch ein Polizeiorgan  des Stammkantons entstanden ist.  2  Für   den Schaden,  den  ein  Polizeiorgan  des  Stammkantons  im   Rah  -  men des Dienstes dem Gebietskanton widerrechtlich zufügt, haftet der  Stammkanton, sofern es vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.  3  Ein Polizeiorgan haftet nur gegenüber dem Stammkanton nach dessen  Recht.  4  Für   Sach-  und   Personenschäden,  die  Polizeiorgane   des   Stammkan  -  tons im Dienst erleiden, richtet sich die Haftung nach den Vorschriften  des Stammkantons.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeug  -  halter gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unfälle im Dienst
                            1  Der Stammkanton entschädigt Polizeiorgane für die Folgen von Unfäl  -  len, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse  wie für die Folgen von dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton.  4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beistand
                            1  Haben sich Polizeiorgane des Stammkantons wegen ihres Verhaltens  beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Ver  -  fahren   zu   verantworten,   leistet   ihnen   der   Gebietskanton   in   gleichem  Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Stammkanton erhielten, und nicht  weniger, als den Polizeiorganen des Gebietskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Schlichtungsorgane
                            1  In Fällen, in denen die Polizeikommandanten oder Polizeikommandan  -  tinnen   keine   Einigung   erzielen,   wird   die   Sache   den   Regierungen   zur  Schlichtung vorgelegt.  2  Können sich die Regierungen nicht einigen, ersuchen sie das Bundes  -  amt für Strassen als Schiedsgericht um Schlichtung. Dieses entscheidet  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist  von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Jahres, frühestens per  31.  Dezember 2010, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt am 1.  April 2009 in Kraft  4  )  .  2  Sie   wird   durch   den   Kanton   Nidwalden   im   Namen   der   Parteien   dem  Bundesamt für Strassen zur Kenntnisnahme gebracht.  4)  Vom Regierungsrat des Kantons Uri genehmigt am 3.  Februar 2009; Vom Regierungs  -  rat des Kantons Nidwalden genehmigt am 17.  Februar 2009  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  03.02.2009  01.04.2009  Erlass  Erstfassung  A 2009, 441  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  03.02.2009  01.04.2009  Erstfassung  A 2009, 441  6