Regierungsratsbeschluss betreffend den bedingten Strafvollzug in Bundesstrafsachen
                            betreffend den bedingten Strafvollzug in Bundesstrafsachen vom 1. Mai 1935 1 Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in  Vollziehung  von  Artikel  336  und  341  des  Bundesgesetzes  über  die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 2 , verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die Schutzaufsicht über in Bundesstrafsachen Verurteilte, denen der Richter die    Aufschiebung    des    Strafvollzuges    gewährt    und    die    er    unter Schutzaufsicht gestellt hat, wird dem kantonalen Schutzaufsichtsamt für die Strafentlassenenfürsorge (Verordnung des Kantonsrates vom 3. März 1928) übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Über  den  Widerruf  der  Aufschiebung  des  Strafvollzuges  entscheidet  in Bundesstrafsachen, die von den kantonalen Behörden beurteilt werden, auf Antrag  des  Staatsanwaltes  und  nach  Vernehmlassung  des  Verurteilten  das Gericht, das den Strafvollzug aufgeschoben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB VII, 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR     312.0