Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung
                            Einführungsgesetz  zur Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der  internationalen Doppelbesteuerung  vom 12. Juli 2002 (Stand 1. Januar 2003)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Bundes  -  gesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteue  -  rung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die  Vermeidung   der  internationalen   Doppelbesteuerung,   insbesondere   die  pauschale   Anrechnung   ausländischer   Quellensteuern   an   die   Steuern  des Bundes, des Kantons und der Gemeinden gemäss der eidgenössi  -  schen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation, Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der in  -  ternationalen Doppelbesteuerung ist das Kantonale Steueramt zustän  -  dig.  2  Der Antrag auf eine pauschale Steueranrechnung ist beim Kantonalen  Steueramt im Doppel einzureichen.  3  Soweit Organisation, Zuständigkeit und Verfahren nicht bundesrecht  -  lich geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Einführungsverordnung  zur Verrechnungssteuer  3  )   auch für die pauschale Steueranrechnung.  1)  SR 672  2)  SR 672.201  3)  NG 532.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Belastung von Kanton und Gemeinden
                            1  Der dem Bund nicht zu belastende Anteil der Beträge der pauschalen  Steueranrechnung wird zwischen dem Kanton und den Gemeinden im  Verhältnis   der   im   Anrechnungsjahr   bezogenen   Steuereinheiten   aufge  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben,   insbesondere   die   Einführungsverordnung   vom   6.  April  1968 zur Bundesgesetzgebung über die pauschale Steueranrechnung  4  )  und die Verordnung vom 12.  Mai 1952 über die Rückerstattung des zu  -  sätzlichen Steuerrückbehalts USA  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es tritt auf den 1.  Januar 2003 in Kraft.  4)  A 1968, 343, 693; 1983, 589  5)  A 1952, 426  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  12.07.2002  01.01.2003  Erlass  Erstfassung  A 2002, 976, 1311  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  12.07.2002  01.01.2003  Erstfassung  A 2002, 976, 1311  4