Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
                            für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Personalverordnung) vom 18. Juni 2004 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt  auf  Artikel  8  des  Konkordats  über  die  Pädagogische  Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Schulleitungen  und  die  Dozierenden  (Lehrende  und  Forschende) aller  Teilschulen  gelten  betreffend  die  Anforderungen  an  die  berufliche Qualifikation, die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag sowie die   Besoldung   und   die   Lohnentwicklung   die   im   Anhang   genannten Bestimmungen   des   Personalrechts   des   Kantons   Luzern   betreffend   die Anstellungsverhältnisse von Schulleitungen und Dozierenden der Fachhoch- schule Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Befristet angestellte Mitarbeitende des Kompetenzbereichs Forschung und Entwicklung,   die   keine   oder   nur   vorübergehende   Lehrtätigkeiten   von geringem  Umfang  ausüben,  gelten  nicht  als  Dozierende  im  Sinne  von Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die übrigen Anstellungsmodalitäten, insbesondere auch das Verfahren betreffend die Wahl, die Anstellung und die Entlassung, die berufliche Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die Versicherung gegen Unfall- und Berufskrankheiten   sowie   die   Kinder-   und   Familienzulagen   gilt   unter Vorbehalt  anderer  Regelungen  in  der  vorliegenden  Verordnung  das  Recht der jeweiligen Trägerschaftsorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Dozierende  haben  in  der  Regel  nur  mit  einer  Teilschule  einen  Arbeits- die Tätigkeit an einer anderen Teilschule wird zwischen den Teilschulen eine Entschädigung   verrechnet.   Dozierende,   die   ihre   Tätigkeit   an   mehreren Teilschulen ausüben, sind bezüglich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und  Invalidenvorsorge  bei  derjenigen  Trägerschaftsorganisation  versichert, mit der ein Arbeitsvertrag besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Berufliche Qualifikation Für   die   berufliche   Qualifikation   der   Dozierenden   gelten   neben   den Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Luzern zusätzlich die in den Anerkennungsreglementen der EDK statuierten Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktionskonferenz erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere: a.  zur  einheitlichen  Handhabung  der  Pensen  der  Dozierenden  in  der  Aus- bildung,  der  Weiterbildung  und  den  Zusatzausbildungen,  für  Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen sowie für Spezialaufgaben, b.  zur Einreihung und Einstufung der Dozierenden und c.   zur   einheitlichen   Anwendung   von   Artikel   1   Absatz   2   betreffend   die vorübergehenden Lehrtätigkeiten, d.  zur einheitlichen Entschädigung von Praxislehrpersonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  zur Verrechnung von Entschädigungen zwischen den Teilschulen für die Tätigkeit  von  Dozierenden  an  anderen  Teilschulen  gemäss  Artikel  1 Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Ausführungsbestimmungen  bedürfen  der  Genehmigung  durch  den Konkordatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Besitzstand Bei  der  Übernahme  von  Lehrpersonen  Zentralschweizerischer  Lehrerinnen- und  Lehrerseminare  ist  hinsichtlich  der  Entlöhnung  der  Besitzstand  in  der Höhe   des   nominalen   Jahresgehalts   beziehungsweise   der   nominalen Jahresbesoldung    zum    Zeitpunkt    des    definitiven    Austritts    aus    dem Lehrerinnen- und Lehrerseminar zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Übergangsregelung Schulleitungen  und  Dozierende,  die  beim  Inkrafttreten  der  vorliegenden Verordnung an einer Teilschule der PHZ angestellt sind, erhalten nach dem Inkrafttreten mindestens denjenigen Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des  Monats  Juni  2004  entspricht.  Die  Lohnentwicklung  erfolgt  nach  neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Anhang Bestimmungen der Luzerner Personalgesetzgebung gemäss Artikel 1 Absatz 1: Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 (SRL LU Nr. 51): §§ 31 bis 36 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) des Kantons Luzern vom  24.  September  2002  (SRL  LU  Nr.  52):  §§  34  bis  39  (anwendbar  für Schulleitungen)  sowie  §§  75  Absatz  2  bis  82  (anwendbar  für  Dozierende); Anhang 1D Besoldungsverordnung für Lehrpersonen des Kantons Luzern vom 23. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (SRL LU Nr. 74): §§ 1 bis 5 Besoldungsverordnung  für  die  Lehrpersonen  und  die  Fachpersonen  der schulischen  Dienste  des  Kantons  Luzern  vom  27.  April  1999  (SRL  LU Nr. 75): §§ 6 bis 12 sowie Anhang I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2004, 906
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB 415.33